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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 21.09.2009
Aktenzeichen: 15 SaGa 1227/09
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
GKG § 63 Abs. 2
Streiten die Parteien darüber, ob ihr Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich beendet worden ist, dann erhöht sich der Streitwert für dieses fortgesetzte Verfahren um den Mehrwert des Vergleichs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das ursprüngliche Verfahren wegen Zeitablaufs hilfsweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss

15 SaGa 1227/09

In Sachen Tenor:

wird der Wert des Streitgegenstandes zum Zweck der Gebührenberechnung gemäß § 63 Abs. 2 GKG nach Ablauf der Anhörungsfrist auf 40.625,01 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Nachdem der Kläger im hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahren ursprünglich nach Ausspruch einer Kündigung durch die Beklagte die vorläufige Weiterbeschäftigung bis längstens zum 30. Juni 2009 begehrte, schlossen die Parteien in der Berufungsverhandlung am 13.7.2009 einen für die Beklagte widerruflichen Vergleich. Durch diesen sollte auch das schon anhängige Kündigungsschutzverfahren mit erledigt werden. Anschließend stritten die Parteien darüber, ob der Vergleich rechtzeitig widerrufen wurde. Der Kläger beantragte nunmehr die Feststellung, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt worden sei. Hilfsweise erklärten die Parteien den Rechtsstreit wegen Zeitablaufs für erledigt.

II.

Der Streitwert beträgt hier 40.625,01 EUR.

Streiten die Parteien darüber, ob ihr Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich beendet worden ist, dann erhöht sich der Streitwert für dieses fortgesetzte Verfahren um den Mehrwert des Vergleichs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das ursprüngliche Verfahren wegen Zeitablaufs hilfsweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Die Frage, wie der Streitwert in dem über die Wirksamkeit des Vergleichs fortgesetzten Verfahren zu bemessen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings nicht einheitlich beantwortet.

So wird einerseits die Auffassung vertreten, der Streitwert des fortgesetzten Verfahrens entspreche demjenigen des bisherigen Verfahrens. Unbeachtlich sei, dass dabei auch inzidenter über die Wirksamkeit des unter Umständen höherwertigen Vergleichs entschieden werde, da der Vergleichsgegenstand nicht zum allein streitwertrechtlich relevanten Streitgegenstand geworden sei (Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 3 Nr. 68 Stichwort: Vergleich [Wert bei Fortsetzung des Verfahrens]; ebenso im Ergebnis Musielak/Henrich ZPO 5. Aufl. § 3 Rdn. 32; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort: Vergleich; LAG Düsseldorf 6.7.2000 - 7 Ta 211/00 - MDR 2000, 1099).

Wohl überwiegend wird dagegen die Ansicht vertreten, der Wert des Verfahrens bestimme sich nach dem Interesse desjenigen, der die Unwirksamkeit des Vergleichs geltend mache. Allein der Umstand, dass der Streit hierüber durch Fortsetzung des bisherigen Verfahrens geführt werden müsse, rechtfertige keine schematische Gleichsetzung mit dessen Hauptsachewert. Vielmehr entspreche die Situation einem Zwischenstreit. Das nach § 3 ZPO maßgebliche Interesse des "Fortsetzungsklägers" bemesse sich nach der Differenz zwischen seinem Sachantrag in dem bisherigen Verfahren und der mit dem Vergleich übernommenen Verpflichtung. Der Wertbestimmung habe daher eine Saldierung der mit dem Vergleichsabschluss verbundenen vermögensrechtlichen Vor- und Nachteile für den "Fortsetzungskläger" vorauszugehen (Schneider/Herget Streitwertkommentar 12. Aufl. Rdn. 5737). Für andere ist allgemein das Interesse desjenigen maßgeblich, der sich auf die Unwirksamkeit oder Wirksamkeit des Vergleichs beruft (MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger 2. Aufl. § 3 Rdn. 127; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 29. Aufl. § 3 Rdn. 157; OLG Bamberg JurBüro 1998, 541;) Vereinzelt wird ohne nähere Begründung der Wert des widerrufenen Vergleichs angesetzt (LAG Hamm 25.6.1998 - 4 Sa 1207/97 - juris Rn 202). Es soll der Wert der Leistung entscheidend sein, den die Partei der anderen im Vergleich versprochen hat (Harms, jurisPR-FamR 24/2005 Anm.3). Jedenfalls für die Beschwer eines Berufungsklägers komme es auf dessen Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs an (BGH 14.2.2007 - XII ZB 52/03 - FamRZ 2007, 630). Soweit der Vergleich einen Mehrwert hat, erhöhe sich der Streitwert des Nachverfahrens um diesen (OLG Stuttgart 3.7.1978 - 8 W 515/77 - KostRsp. BRAGO § 13 Nr. 30; OLG Hamm 14.12.1979 - KostRsp. BRAGO § 13 Nr. 37).

Nur den Wert des ursprünglichen Verfahrens auch für das fortgesetzte Verfahren in Ansatz zu bringen, wird dem geänderten Streitstoff nicht gerecht. Die Parteien wollen bei Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs in erster Linie festgestellt wissen, ob ihre künftigen Rechtsbeziehungen ausschließlich durch diesen Vergleich bestimmt werden. Dieser Vergleich ist - je nach Standpunkt - begünstigend oder belastend. Daher muss zusätzlich zu dem ursprünglichen Streitwert auch der Mehrwert dieses Vergleichs berücksichtigt werden (OLG Stuttgart 3.7.1978 - 8 W 515/77 - KostRsp. BRAGO § 13 Nr. 30; OLG Hamm 14.12.1979 - KostRsp. BRAGO § 13 Nr. 37). Dies muss vorliegend vor allem auch deswegen gelten, weil wegen der hilfsweise abgegebenen Erledigterklärungen der ursprüngliche Rechtsstreit keinesfalls fortzusetzen ist. Dann kann der Wert des ursprünglichen Verfahrens aber allein nicht den Streitwert für das fortgesetzte Verfahren bilden.

Im Einzelnen sind daher folgende Positionen zu berücksichtigen:

 1. Durch den Vergleich vom 13.07.2009 sollte der hiesige Rechtsstreit erledigt werden, so dass 1 Gehalt anzusetzen ist = 5.416,67 €
2. Weiterhin sollte das Hauptsacheverfahren 63 Ca 4250/09 mit folgenden Streitgegenständen und Werten erledigt werden: 
2.1 ordentliche Kündigung, 2 Gehälter = 10.833,34 €
2.2 außerordentliche Kündigung, 1 Gehalt = 5.416,67 €
2.3 Weiterbeschäftigung, 1 Gehalt = 5.416,67 €
2.4 allgemeiner Feststellungsantrag; 0,2 Gehälter = 1.083,33 €
2.5 Annahmeverzugslohn; 1,5 Gehälter, da teilweise Verrechnung mit dem Wert für die Kündigung = 8.125,01 €
3. Im Vergleich waren ferner geregelt: 
3.1 Zeugnis 1/10 Gehalt = 541,66 €
3.2 Freistellung; 10 % der Entgeltsumme = 3.791,66 €
= 40.625,01 €

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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