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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: 15 Ta 1984/08
Rechtsgebiete: ZPO, SGG XII
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
SGG XII § 90 Abs. 2 |
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss
Geschäftszeichen 15 Ta 1984/08
In der Beschwerdesache
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Kammer, am 1. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht K.
beschlossen:
Tenor:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 15. August 2008 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juli 2008 - 35 Ca 251/08 - teilweise abgeändert:
Die Klägerin hat eine einmalige Zahlung aus ihrem Vermögen in Höhe von 320,-- € für die Prozesskosten zu leisten.
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe:
I.
Nachdem das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 22. Februar 2008 der Klägerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne die Verpflichtung zur Ratenzahlung gewährt hatte, haben sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 7.000,-- € brutto geeinigt. Die Abfindung ist inzwischen an die Klägerin ausgezahlt worden. Ausweislich der Abrechnung von März 2008 entfielen auf diesen Betrag allein Lohnsteuern in Höhe von 1.480,-- €.
Mit Beschluss vom 21.07.2008 hat das Arbeitsgericht Berlin bestimmt, dass die Klägerin eine einmalige Zahlung aus ihrem Vermögen in Höhe von 700,-- € zu leisten hat. Dies entspreche 10 % des Nennwertes der Abfindung. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 23. Juli 2008 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ging am 18. August 2008 ein.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass nicht vom Bruttobetrag der Abfindung ausgegangen werden könne. Netto habe sie nur 5.438,60 € erhalten. Daher müsse sie allenfalls einen Betrag von 543,86 € zahlen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nur teilweise begründet. Insofern war der Beschluss des Arbeitsgerichts dahingehend abzuändern, dass die Klägerin eine einmalige Zahlung aus ihrem Vermögen in Höhe von 320,-- € zu zahlen hat.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern gezahlte Abfindungen als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen sind (Beschluss vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 - NZA 2006, 251). Danach ist eine Abfindung, die aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt worden ist, grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich zugeflossen ist. Da eine Abfindung aber auch dazu dient, dem Arbeitnehmer die durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten zu ersetzen, müssen derartige Kosten in typisierender Weise berücksichtigt werden. Insofern ist das Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i. V. mit der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu verdoppeln.
Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Insofern sind die Urteile des Landesarbeitgerichts Berlin, soweit sie im Beschluss vom 21. Juli 2008 zitiert werden, überholt.
Bei Berücksichtigung der Kriterien des Bundesarbeitsgerichts ist festzustellen, dass der Klägerin die Abfindung nur in Höhe von 5.520,-- € zugeflossen ist. Dies ergibt sich aus der Abrechnung für März 2008, wonach die Lohnsteuer hierauf 1.480,-- € betrug. Hiervon ist das so genannte "Schonvermögen" in doppelter Höhe abzuziehen. Dies beträgt aktuell 2.600,-- € (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 17.07.2008 - 5 C 08.558 - juris). Insofern hat die Klägerin aus ihrem Vermögen einen Betrag in Höhe von 320,-- € einzusetzen. Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen.
III.
Da die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde mit etwas mehr als der Hälfte des Betrages obsiegt hat, ist die Gerichtsgebühr auf die Hälfte zu ermäßigen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin sind durch die nachfolgende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überholt.
Ende der Entscheidung
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