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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 15 TaBV 1213/08
Rechtsgebiete: BetrVG, MTV Cast vom 11.01.2006
Vorschriften:
BetrVG § 99 Abs. 1 | |
BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 | |
MTV Cast vom 11.01.2006 § 24 d |
2. Die Schauspieler, Tänzer und Sänger eines Musicaltheaters sind Tendenzträger
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Beschluss
In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht K. als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Frau N. und Herr B.
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.04.2008 - 48 BV 14447/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass sich das Verfahren bezüglich der Arbeitnehmer G., Gr., H., O., P., S., St. und Sl. erledigt hat.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 2) bei der Einstellung von Arbeitnehmern unter dem Gesichtspunkt des Tendenzschutzes.
Die Beteiligte zu 1), die der S.-Gruppe mit Sitz in Hamburg angehört, betreibt das Theater am P. P.. Bis zum 10.09.2007 wurde dort das Musical "Die Schöne und das Biest" aufgeführt. Im Herbst 2007 fand ein Produktionswechsel statt, das Musical "Mamma Mia" hatte am 21.10.2007 Premiere.
Bei der Beteiligten zu 1) gilt der Manteltarifvertrag Cast zwischen der Theater am P. P. Produktionsgesellschaft mbH, Berlin, und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft/Bundesvorstand, Berlin, vom 11.01.2006 (MTV Cast), der in § 24 d folgende Regelung hat:
"§ 24
Besondere Regelungen für die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Weiterbeschäftigungsanspruch und Beteiligung des Betriebsrats
...
d) Für den Fall, dass die Gesellschaft ihren Spielbetrieb mit der Aufführung "Blue Man Group" bzw. einem Nachfolgestück einstellt, sichert die Gesellschaft ihr nachweisbares Engagement zu, dafür Sorge zu tragen, dass ein alternatives Musical - zur Weiterführung des Spielbetriebes - am Standort Berlin realisiert wird. In diesem Fall verpflichtet sich die Gesellschaft die derzeit bei der Gesellschaft Beschäftigten in der neuen Produktion weiter zu beschäftigen und gegebenenfalls notwendige Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten, sofern dies für die neue Produktion notwendig ist und dem künstlerische Gründe nicht entgegen stehen. Diese Übernahmeverpflichtung wird eingeschränkt durch eine die Gesellschaft bindende Begrenzung in Lizenzverträgen; will sich die Gesellschaft hierauf berufen, muss sie diese Verträge dem Betriebsrat offen legen. Sofern bei der Realisierung eines neuen / alternativen Musicals Unterbrechungszeiten entstehen, an denen Castmitglieder nicht mit der arbeitsvertraglichen Aufgabe beschäftigt werden können, können diese Castmitglieder nur zu Aufgaben herangezogen werden, die der arbeitsvertraglichen Tätigkeit entsprechen. Darüber hinaus sind andere Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Betriebsrats und des betroffenen Castmitglieds zuweisbar. Sofern diese Tätigkeit erschwerte Anforderungen an die betroffenen Castmitglieder stellt, ist mit dem Betriebsrat eine angemessene Zulage zu vereinbaren. Betriebsbedingte Kündigungen bzw. betriebsbedingte Nichtverlängerungsmitteilungen im Zusammenhang mit der Unterbrechungsphase sind ausgeschlossen.
..."
Die Beteiligte zu 1) beschäftigt 174 Mitarbeiter. Die Darsteller der jeweiligen Musicals sind der Abteilung Cast zugeordnet, die derzeit 35 Mitarbeiter hat. Die Abteilung Showcrew hat 16 Mitarbeiter, die Abteilung Beleuchtung 14 Mitarbeiter, die Abteilung Orchester 12 Mitarbeiter, die Abteilung Tontechnik 5 Mitarbeiter, die Abteilung Maske 5 Mitarbeiter, die Abteilung Kostüm 3 Mitarbeiter und die künstlerische Leitung einen Mitarbeiter. Die sonstigen Mitarbeiter sind in den technischen und logistischen Abteilungen der Beteiligten zu 1) sowie in der Finanzbuchhaltungs- oder Marketingabteilung tätig.
Mit Schreiben vom 08.08.2007 informierte die Beteiligte zu 1) unter Bezugnahme auf § 99 und § 118 BetrVG den Beteiligten zu 2) über die beabsichtigte Einstellung der Arbeitnehmer ................(22) in der Abteilung Cast.
Der Beteiligte zu 2) widersprach den Einstellungen mit Schreiben vom 16.08.2007.
Mit Schreiben vom 20.08.2007 bat die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) um Stellungnahme gem. § 99 und § 118 BetrVG zur Einstellung der Arbeitnehmer ..............(3) in der Abteilung Cast.
Der Beteiligte zu 2) widersprach diesen Einstellungen mit Schreiben vom 29.08.2007.
Mit ihrem am 03.09.2007 per Fax eingegangenen Antrag verfolgt die Beteiligte zu 1) primär die Feststellung, dass die Einstellung der Arbeitnehmer nicht der Zustimmung des Beteiligten zu 2) bedarf.
Die Beteiligte zu1), die Arbeitgeberin, hat die Ansicht vertreten, sie betreibe ein Tendenzunternehmen. Alle Mitglieder der Abteilung Cast seien als Schauspieler, Sänger und Tänzer Tendenzträger.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
festzustellen, dass die Einstellung folgender Mitarbeiter für die Produktion "MAMMA MIA!" (Cast)
...
der Zustimmung des Beteiligten zu 2) nicht bedarf;
hilfsweise
festzustellen, dass die von dem Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Einstellung folgender Mitarbeiter für die Produktion "Mamma Mia!" (Cast)
...
gesetzlich als erteilt gilt;
höchst hilfsweise:
die von dem Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Einstellung folgender Mitarbeiter für die Produktion "Mamma Mia!" (Cast)
...
zu ersetzen.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Betriebsrat, der Beteiligte zu 2), hat sich auf den Standpunkt gestellt, bei der Arbeitgeberin stehe das Erwerbs- und Gewinnstreben im Vordergrund. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Arbeitgeberin der Muttergesellschaft ein verzinsliches Kontokorrentdarlehen in Höhe von 4,5 Mio. € gewährt habe. Es fehle auch ein künstlerischer Gestaltungsspielraum.
Mit Beschluss vom 9. April 2008 hat das Arbeitsgericht Berlin dem Hauptantrag stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin ein Tendenzunternehmen sei. Die Aufführung von Musicals diene überwiegend künstlerischen Zwecken. Den auf der Bühne präsenten Schauspielern und Tänzern verblieben genügend Freiräume. Dies könne allenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich die Aufführung eines Musicals kaum noch von einer Filmaufführung unterscheiden würde. Die Verfolgung von Erwerbszwecken stehe der künstlerischen Zielsetzung nicht entgegen. Die im Hauptantrag genannten Arbeitnehmer seien alle Tendenzträger, da sie in direktem Kontakt zum Publikum stünden. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ergebe sich auch nicht aus § 24 d MTV Cast.
Dieser Beschluss ist dem Betriebsrat am 22. Mai 2008 zugestellt worden. Die Beschwerde ging am 23. Juni 2008 (Montag) beim Landesarbeitsgericht ein. Nach Verlängerung bis zum 22. August 2008 erfolgte die Begründung am selben Tag.
Der Betriebsrat ist weiterhin der Ansicht, dass mit dem Unternehmen der Arbeitgeberin keine künstlerische Tendenz im Sinne des § 118 BetrVG verfolgt werde. Wegen des Ausnahmecharakters dieser Norm müsse eine geistig-ideelle Aufgabe das unternehmerische Gepräge bestimmen. Daran fehle es. Solange der Lizenzvertrag nicht vorgelegt werde, könne nicht angenommen werden, dass bei der Musicalaufführung nicht so enge Grenzen gezogen seien, wie bei einer Filmaufführung. Es sei nicht belegt, dass die Mitglieder der Abteilung Cast durch ihre Persönlichkeit und Fähigkeiten die Aufführung beeinflussten. Auch aus einer Abmahnung vom 19. März 2008 ergebe sich, dass den einzelnen Mitgliedern des Ensembles kein Freiraum belassen werde. Das so genannte Creative Team setze bis zum Premiere die Vorstellungen des Lizenzgebers um. Auch das Arbeitsgericht Hamburg gehe im Beschluss vom 21. Mai 2008 davon aus, dass die St. E. GmbH kein Tendenzunternehmen sei. Es fehle auch ein Feststellungsinteresse, da keinerlei Wirkung für die Zukunft entfaltet werde.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. April 2008, Aktenzeichen: 48 BV 14447/07, abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Selbst wenn der Lizenzvertrag alles bis ins Detail regeln würde, wäre immer noch genügend Spielraum für eigene Interpretationen. Die Mitglieder der Abteilung Cast seien durchgängig Tendenzträger, weil sie eine Mittlerrolle zum Publikum übernähmen. Freiräume für Improvisationen müssten nicht verbleiben. Die Abmahnung vom 19. März 2008 sei zu Recht deswegen ergangen, weil der Mitarbeiter abweichend von der Choreographie bei der Schlusspose sich sexistisch verhalten habe.
Bezogen auf 8 der ursprünglich 25 Arbeitnehmer haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, da diese inzwischen bei der Arbeitgeberin ausgeschieden sind.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die Einstellung der näher bezeichneten Mitarbeiter für die Produktion "Mamma-Mia" (Cast) nicht der Zustimmung des Betriebsrates bedarf. Insofern war die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen.
1. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist zulässig.
Das Bestehen eines betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ein der gerichtlichen Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (BAG vom 15.04.2008 - 1 ABR 14/07 - NZA 2008, 1020 Rn 12). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da die Beteiligten darüber streiten, ob dem Betriebsrat bei der Einstellung von Mitgliedern der Abteilung Cast ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Ein Feststellungsinteresse entfällt jedoch dann, wenn nur eine auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung begehrt wird, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben (BAG a. a. O., Rn 17). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da zumindest 18 Arbeitnehmer unstreitig noch von der Arbeitgeberin weiterbeschäftigt werden.
2. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung der im Hauptantrag genannten Arbeitnehmer nicht zu. Dieses Mitbestimmungsrecht ergibt sich nicht aus § 99 Abs. 1 BetrVG, da es sich bei dem Unternehmen der Arbeitgeberin um ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG und bei den im Hauptantrag angegebenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sämtlichst als Bühnendarsteller in der Abteilung Cast eingestellt wurde, um Tendenzträger handelt.
2.1 Nach dieser Regelung finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend künstlerischen Bestimmungen dienen, keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebes dem entgegensteht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Unternehmer autonom darüber entscheiden können soll, auf welche Weise er seine künstlerischen Zwecke verfolgen will. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates haben soweit zurückzutreten, wie durch ihre Ausübung die Freiheit des Unternehmers, seine künstlerischen Ziele in bestimmter Weise zu verwirklichen, ernsthaft beeinträchtigt werden kann (BAG a. a. O. Rn 14).
2.2 Die Arbeitgeberin ist ein Tendenzunternehmen. Mit dem Betreiben eines Musicaltheaters werden künstlerische Zielsetzung im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verfolgt.
Ein Arbeitgeber, der ein Theater betreibt, ist ein Tendenzunternehmen (BAG a. a. O. Rn. 15). Das gleiche gilt für Musicaltheater (HWK-Hohenstatt/Dzida, 3. Auflg., § 118 BetrVG Rn 9).
Unerheblich ist, wenn der Betrieb neben ideellen Zielen zugleich der Gewinnerzielung dient (Fitting u. a. § 118 Rn 10; HWK a. a. O. Rn 12; ablehnend, wenn das Erwerbs- bzw. Gewinnstreben im Vordergrund steht: Däubler-Wedde § 118 BetrVG Rn 18). Insofern ist es rechtlich auch nicht relevant, dass die Arbeitgeberin einem der Muttergesellschaften ein Darlehen gewährt oder eine andere der Muttergesellschaften nach einem Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg kein Tendenzunternehmen darstellt.
Der Betriebszweck muss jedoch unmittelbar auf die Tendenz ausgerichtet sein und insofern genügt es z. B. nicht, dass die Überschüsse eines Hotelbetriebes zur Finanzierung eines Tendenzbetriebes (z. B. eines Krankenhauses) dienen oder mittelbar die wirtschaftliche Grundlage einer Tendenztätigkeit gesichert wird (Fitting u. a. § 118 Rn 13 m. w. N.). Der Betriebszweck der hiesigen Arbeitgeberin ist auf die künstlerische Tendenz ausgerichtet, nämlich auf die Aufführung von Musicals. Soweit nebenbei noch Marketing- oder Lohnbuchhaltungsaufträge für andere verflochtene Unternehmen durchgeführt werden, ist hiervon nur eine äußerst geringe Anzahl von Arbeitnehmern betroffen. Hierdurch wir der Tendenzcharakter nicht verändert.
Dem Tendenzcharakter steht auch nicht entgegen, dass durch die jeweiligen Lizenzverträge möglicherweise konkrete Vorgaben für die Aufführung der jeweiligen Musicals gemacht werden. Eine künstlerische Tendenz kann auch darin bestehen, ein vorgegebenes Werk möglichst "originalgetreu" aufzuführen. Im Extremfall verhält sich das Ensemble eines Musicals nicht anders als die Musiker eines Symphonieorchesters.
Soweit das Arbeitsgericht Berlin und auch das Arbeitsgericht Hamburg in den hier eingereichten Beschlüssen vom 26.11.1997 und 10.06.2003 angenommen haben, eine Tendenzfunktion sei dann nicht mehr zu bejahen, wenn die Aufführung des jeweiligen Musicals sich kaum noch von einer Filmaufführung unterscheiden würde, stellt dies kein taugliches Unterscheidungskriterium dar. Durch den Einsatz von Menschen und ihre jeweiligen spezifischen Fähigkeiten bezogen auf die Stimme, schauspielerischen Leistungen oder tänzerischen Begabungen ist es ausgeschlossen, dass eine solche Bühnendarstellung wie eine Filmaufführung wirken könnte.
2.3 Die Schauspieler, Tänzer und Sänger der Abteilung Cast sind Tendenzträger.
Beschäftigte sind dann Tendenzträger, wenn die Bestimmungen und Zwecke des jeweiligen in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmens oder Betriebs für ihre Tätigkeit prägend sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschäftigte die Möglichkeit einer entsprechenden inhaltlichen Einflussnahme auf die Tendenzverwirklichung hat (BAG vom 13.02.2007 a. a. O., Rn 16).
Als Tendenzträger sind vom Bundesarbeitsgericht eingestuft worden: Erste Hornisten (vom 03.11.1982 - AP Nr. 12 zu § 15 KSchG 1969), die Orchestermitglieder an städtischen Bühnen (vom 07.11.1975 - AP Nr. 1 zu § 130 BetrVG 1972) und Bühnenangestellte, insbesondere Schauspieler, die unter Normalvertrag Solo fallen (BAG vom 04.08.1981 - AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972). Keine Tendenzträger sind insbesondere Arbeitnehmer, die nur mittelbar an der eigentlichen Produktion beteiligt sind, wie z. B. der Leiter einer Kostümabteilung eines Theaters (BAG vom 13.02.2007 a. a. O.) oder Maskenbildner und Chefmaskenbildner (BAG vom 28.10.1986 - 1 ABR 16/85 - NZA 1987, 530).
Die hiesigen Mitglieder der Abteilung Cast haben schon deswegen die Möglichkeit einer entsprechenden Inhaltlichen Einflussnahme auf die Aufführung der Musicals, weil es ganz überwiegend auch von der Qualität der jeweiligen Schauspieler, Sänger etc. abhängt, ob die Interpretation des Musicals gelingt oder nicht. Gerade auch durch diese Arbeitnehmer, die dem Publikum unmittelbar gegenübertreten, wird die Tendenzverwirklichung erreicht.
Die vom Betriebsrat eingeführte Abmahnung vom 19. März 2008 steht dem nicht entgegen. Dem entsprechenden Arbeitnehmer war nur entgegengehalten worden, dass er eigenständig die Choreographie durch eine sexistische Geste verändert hat.
2.4 Dem Betriebsrat steht auch nicht hinsichtlich der Einstellung ein Mitbestimmungsrecht auf der Grundlage des § 24 d MTV Cast zu.
Nach dieser Norm verpflichtet sich die Arbeitgeberin, Beschäftigte in der jeweils neuen Produktion weiterzubeschäftigten. Eingeschränkt wird dies dadurch, dass hierfür ein Bedarf bestehen muss und der konkreten Beschäftigung "künstlerische Gründe nicht entgegenstehen". Diese Übernahmeverpflichtung kann ferner dadurch eingeschränkt werden, dass bindende Begrenzungen in Lizenzverträgen für die Arbeitgeberin vorhanden sind. All dies regelt jedenfalls nicht die Einstellung von Arbeitnehmern, die bisher bei der Arbeitgeberin noch nicht tätig waren.
3. Soweit die Beteiligten das hiesige Verfahren bzgl. der Arbeitnehmer G., Gr., H., O., P., S., St. und Sl. für erledigt erklärt haben, war der erstinstanzliche Tenor entsprechend abzuändern. Das Verfahren war insofern teilweise einzustellen (§ 83 a Abs. 2 ArbGG).
4. Da die Beschwerde hinsichtlich des Hauptantrages keinen Erfolg hatte, war über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden.
5. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und die relevanten Rechtsfragen geklärt sind. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 92 a ArbGG) wird hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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