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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 28.03.2008
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6027/08
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 23
GKG § 45
In einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gestellte Hilfsanträge sind zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auch dann zu bewerten, wenn über sie nicht entschieden wurde bzw. eine vergleichsweise Erledigung nicht erfolgt ist.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss

17 Ta (Kost) 6027/08

In dem Beschwerdeverfahren

in dem Wertfestsetzungsverfahren

nach dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht D. als Vorsitzenden am 28. März 2008 beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Februar 2008 - 29 BV 18011/07 - teilweise geändert und der Wert des Verfahrensgegenstandes auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

III. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.

1. Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG sowie die Auseinandersetzung über die Berechtigung des Arbeitgebers, die personelle Einzelmaßnahme nach § 100 BetrVG vorläufig durchzuführen, stellen nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten dar, die gemäß 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten sind. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen, wobei der Wert des Verfahrens nach § 100 BetrVG regelmäßig die Hälfte des Wertes des Zustimmungsersetzungsverfahrens beträgt (LAG Berlin, Beschluss vom 19. September 2002 - 17 Ta (Kost) 6081/02).

2. Es ist im vorliegenden Verfahren angemessen, den Wert des Zustimmungsersetzungsverfahrens auf 2.000,00 EUR festzusetzen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Versetzung des Herrn S. lediglich für die Dauer von vier Monaten erfolgen sollte. Dass die Arbeitgeberin Herrn S. möglicherweise auch nach dem 28. Februar 2008 als Beleuchter einsetzen wollte, ist dabei ohne Bedeutung. Denn eine derartige Beschäftigung stellte eine weitere Versetzung dar, zu der der Betriebsrat erneut nach § 99 BetrVG zu beteiligen wäre; sie wäre von der streitbefangenen Maßnahme nicht erfasst. Soweit der Betriebsrat seinen Widerspruch gegen die Versetzung damit begründet hat, sieben Arbeitnehmer müssten mit der Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse rechnen, rechtfertigt auch dies nicht eine Erhöhung des Verfahrenswerts. So konnte allenfalls eine Kündigung dadurch verhindert werden, dass nicht Herr S., sondern ein anderer Arbeitnehmer als Beleuchter beschäftigt wurde; auch konnte die befristete Versetzung eine Kündigung nicht auf Dauer ausschließen.

Der Streit über die Berechtigung der Arbeitgeberin zur vorläufigen Durchführung der Versetzung ist - wie ausgeführt - mit der Hälfte des Wertes des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu bewerten. Es ist dabei ohne Bedeutung, dass der Arbeitgeber die diesbezüglichen Anträge nur hilfsweise verfolgt hat und eine Entscheidung über die Anträge bzw. eine vergleichsweise Erledigung dieser Angelegenheit nicht erfolgt ist. § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG finden im vorliegenden Fall keine Anwendung. Die Wertvorschriften des GKG sind für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung nur maßgebend, wenn Gerichtsgebühren in Ansatz gebracht werden und sich diese nach einem Wert richten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). In einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren werden Gerichtsgebühren jedoch nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Die nach § 23 Abs. 3 RVG anwendbaren Vorschriften der Kostenordnung enthalten keine Bestimmung über die Bewertung von Hilfsanträgen, die § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG entspricht.

Der Verfahrenswert beträgt nach alledem 3.000,00 EUR.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. § 2 Abs. 2 GKG findet dabei auf das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Anwendung. Es handelt sich nicht um ein kostenrechtlich privilegiertes Beschlussverfahren, sondern es geht ausschließlich um gebührenrechtliche Fragen, die ihren Ursprung im RVG haben (vgl. hierzu Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl. 2008, § 12 Rn. 142 m.w.N.).

Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG wurde auf die Hälfte ermäßigt, weil die Beschwerde nur teilweise zurückgewiesen wurde.

4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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