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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6081/08
Rechtsgebiete: RVG, ZPO
Vorschriften:
RVG § 46 | |
RVG § 48 | |
ZPO § 121 Abs. 3 |
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht D. als Vorsitzender
am 1. Oktober 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Juni 2008 - 46 AR 99014/08 - geändert:
Auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. April 2008 - 6 Ca 635/08 - teilweise geändert und eine weitere aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung in Höhe von 51,65 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Berlin hat durch Beschluss vom 10. März 2008 dem in Berlin wohnenden Kläger den in Ludwigsfelde niedergelassenen Beschwerdeführer im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt beigeordnet. Eine ausdrückliche Beschränkung der Beiordnung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt, enthält der Beiordnungsbeschluss nicht.
Der Beschwerdeführer beantragte unter dem 1. April 2008 die Festsetzung der Vergütung und brachte dabei Fahrtkosten sowie ein Abwesenheitsgeld nebst Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 51,65 EUR in Ansatz. Das Arbeitsgericht wies den Festsetzungsantrag insoweit durch Beschluss vom 14. April 2008 zurück. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Beschwerdeführers wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 6. Juni 2008 zurückgewiesen, weil die Kosten nicht erstattungsfähig seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Arbeitsgericht zugelassene Beschwerde des Beschwerdeführers. Er hält die genannten Reisekosten für erstattungsfähig, weil seine Beiordnung einschränkungslos erfolgt sei.
Die Bezirksrevisorin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie ist der Auffassung, dass auch ohne ausdrückliche Einschränkung der Beiordnung eine Erstattung von Terminsreisekosten für den Beschwerdeführer gesetzlich ausgeschlossen sei.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
1. Dem beigeordneten Rechtsanwalt sind gemäß § 46 Abs. 1 RVG Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zu vergüten, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren. Ob die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO war, ist dabei ohne Belang. Welche Vergütung dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlen ist, bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach dem Prozesskostenhilfebeschluss und der in diesem Zusammenhang erfolgten Beiordnung, § 48 RVG (OLG Celle, Beschluss vom 20. März 2007 - 23 W 31/07 - MDR 2007, 865 m.w.N.).
2. Die Beiordnung ist im vorliegenden Fall ohne Einschränkungen im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO erfolgt. Dem Beiordnungsbeschluss kann auch nicht durch Auslegung entnommen werden, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines in Berlin niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgte. Der Beschwerdeführer hatte eine derart eingeschränkte Beiordnung nicht beantragt. Auch kann nicht unterstellt werden, dass der Beiordnungsantrag eines auswärtigen Rechtsanwalts stets eine Einschränkung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO enthält. Denn es kann auch eine einschränkungslose Beiordnung in Betracht kommen, weil z.B. durch die Tätigkeit des auswärtigen Rechtsanwalts die ansonsten notwendigerweise entstehenden Kosten eines Verkehrsanwalts entfallen (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 17. September 2007 - 3 AZB 23/06 - NZA 2007, 1317; Beschluss vom 18. Juli 2005 - 3 AZB 65/03 - NZA 2005, 1078 f.). Dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - (NJW 2006, 3783 f.) der auswärtige Rechtsanwalt konkludent sein Einverständnis mit einer nach § 121 Abs. 3 ZPO eingeschränkten Beiordnung erklärt, bedeutet nicht, dass bereits sein Antrag diese Einschränkung ohne weiteres enthält.
3. Es ist für die Frage der begehrten Vergütungsfestsetzung auch ohne Bedeutung, dass das Arbeitsgericht bei der Beiordnung des Beschwerdeführers die Bestimmung des § 121 Abs. 3 ZPO nicht beachtet hat. Soweit die gegenteilige Auffassung vertreten wird (LAG München, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 10 Ta 229/05), folgt ihr die Beschwerdekammer nicht. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist der Beiordnungsbeschluss als Kostengrundentscheidung bindend und einer materiell-rechtlichen Überprüfung entzogen (OLG Celle, a.a.O., m.w.N.). Es kann dort nicht untersucht werden, ob die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts hätte unterbleiben bzw. nur eingeschränkt hätte ergehen dürfen oder ob eine einschränkungslose Beiordnung möglich war, weil durch sie - z.B. wegen der ansonsten erforderlichen Tätigkeit eines Verkehrsanwalts - keine höheren Kosten entstanden. Die Überprüfung der Voraussetzungen und des Umfangs der Beiordnung hat vielmehr in dem Prozesskostenhilfeverfahren zu erfolgen.
4. Die Höhe der in Ansatz gebrachten Fahrtkosten (Nr. 7003 VV-RVG) und des Abwesenheitsgeldes (Nr. 7005 Nr. 1 VV-RVG) ist nicht zu beanstanden.
5. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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