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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: 19 Sa 678/08
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 1
BGB § 613 a Abs. 1 S. 1
BGB § 613 a Abs. 1 S. 2
BGB § 613 a Abs. 1 S. 3
BetrVG § 77 Abs. 5
BetrVG § 77 Abs. 6
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 533
1. Zur Auslegung einer formularvertraglichen Bezugnahmeklausel auf tarifliche Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst des Landes Berlin, wenn das Arbeitsverhältnis auf einen privaten Arbeitgeber übergeht.

2. Schafft der Übernehmer für einige Jahre eine wertgleiche Zusatzversorgung und stellt diese später wieder ein, lebt der vertragliche Anspruch des übernommenen Arbeitnehmers nach Beendigung des anderen Durchführungsweges wieder auf.

3. Der vertragliche Verschaffungsanspruch des Arbeitnehmers aus der Bezugnahmeklausel wird jedenfalls dann nicht nach den Regeln der umstrukturierenden Betriebsvereinbarung auf Dauer abgelöst, wenn die am Betriebsübergang beteiligten Vertragspartner in einem Personalüberleitungsvertrag vereinbaren, dass der Übernehmer eine der VBL gleichwertige Versorgung der übernommenen Arbeitnehmer sicherstellt.


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 4. November 2008 19 Sa 678/08

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 19. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. R. als Vorsitzender sowie die ehrenamtliche Richterin P. und als ehrenamtlicher Richter B.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.01.2008 - 54 Ca 13318/07 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger zum Zeitpunkt des Renteneintritts bzw. des Versorgungsfalls eine Versorgung zu verschaffen, wie sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls für die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes in Berlin (West) gelten wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2).

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2., ihm eine Zusatzversorgung wie im öffentlichen Dienst des Landes Berlin (West) zu verschaffen, hilfsweise über seinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2., Zahlungen für ihn an die G. Unterstützungskasse nach der bisherigen Altersversorgung bei den Beklagten zu zahlen und äußerst hilfsweise über seinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2., ihm eine Versorgungsleistung zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn die Beklagte zu 2. über den 20.10.2006 hinaus weitere Beiträge nach dem Leistungsplan I an die G. Unterstützungskasse gezahlt hätte.

Der am .......1952 geborene Kläger ist seit dem 15.05.1993 auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 13.05.1993 beim Lande Berlin in dessen Krankenhaus Sp., seit einem Betriebsteilübergang gem. § 613 a Abs. 1 BGB zum 01.01.1995 bei der Beklagten zu 1., der Trägerin des Gemeinschaftskrankenhauses H., und seit dem 29.10.2007 nach einer Ausgliederung gemäß dem Umwandlungsgesetz bei der Beklagten zu 2. als Pflegehelfer tätig.

Im Arbeitsvertrag des Klägers vom 13.05.1993, auf dessen Inhalt Bl. 389 und 390 d. A. Bezug genommen wird, heißt es u. a. in § 3:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die mit dem Lande Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten Anwendung. Für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind die Bestimmungen des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 in seiner jeweiligen Fassung sowie die an die Stelle dieser Tarifverträge tretenden Bestimmungen maßgebend."

Zum Teilbetriebsübergang des Krankenhauses vom Land Berlin auf die Beklagte zu 1. schlossen das Land Berlin und die Beklagte zu 1. einen Personalüberleitungsvertrag vom 28.12.1994, auf dessen Inhalt Bl. 17 - 22 d. A. Bezug genommen wird, in dessen § 13 es heißt:

"Der Träger wird mindestens eine der VBL-Absicherung gleichwertige Alters- und Hinterbliebenenversorgung sicherstellen."

Dem Personalüberleitungsvertrag und dem Teilbetriebsübergang waren vorausgegangen Verhandlungen der Beklagten zu 1. mit dem damaligen Personalrat des Krankenhauses Sp., dem Land Berlin und der Gewerkschaft ÖTV, u. a. auch über die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung für die übergehenden Arbeitsverhältnisse.

Am 1. Januar 1995 vereinbarte die Beklagte zu 1. mit der G. Unterstützungskasse zwei Leistungspläne für eine zu errichtende Unterstützungskasse der Beklagten zu 1., die u. a. mit ihrem Leistungsplan I für solche Mitarbeiter wie den Kläger, die am 31.12.1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden hatten und mit Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 1. übergegangen waren, versorgungsrechtliche Zusatzleistungen erbringen sollte. Der Kläger wurde mit mehreren Schreiben über diese Entwicklung unterrichtet und ihm wurde mitgeteilt, dass am 19.06.1995 die Unterstützungskasse errichtet worden sei. Aufgrund einer Vollmacht des Klägers vom 21.01.1996 (vgl. Bl. 100 d. A.) haben der Rentenversicherungsträger und die VBL der Beklagten zu 1. Daten des Klägers mitgeteilt und an die G. Versicherung weitergegeben, die zum Zweck der Versicherung die Ansprüche des Klägers nach dem Leistungsplan I berechnet hat. Die Beklagte zu 1. führte seit dem Teilbetriebsübergang Beiträge für den Kläger an die Unterstützungskasse ab. Ab 01.04.1999 zog die Beklagte einen Eigenanteil in Höhe von 1,25 % des versorgungspflichtigen Entgelts in Anlehnung an eine identische Änderung des VBL-Beitragssatzes im öffentlichen Dienst des Landes Berlin mit Zustimmung des 1995 gegründeten Betriebsrates beim Kläger ein. Unter dem 29.03.2000 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung, auf deren Inhalt Bl. 14 und 15 d. A. Bezug genommen wird, ab. Aufgrund der Änderungsvereinbarung vom 08.02.2002 erhöhten die Betriebspartner für Mitarbeiter des Leistungsplans I den Eigenbetrag ab März 2002 auf 1,41 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts.

Mit Schreiben der Beklagten zu 1. vom 19.07.2006 kündigte sie die Betriebsvereinbarung nebst Änderungsvereinbarung zum 20.10.2006 (vgl. Bl. 16 d. A.) und bot den Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung an, nach der bei ansonsten unverändertem Inhalt ab dem 21.10.2006 neu in ein Arbeitsverhältnis eintretende Arbeitnehmer von der betrieblichen Altersversorgung ausgenommen werden sollten. Das bis zum 20.10.2006 befristete Angebot hat der Betriebsrat bei der Beklagten zu 1. nicht angenommen. Nach einem im Dezember 2006 erstellten Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. würden die Schulden ab 2009 das Vermögen des Krankenhauses übersteigen, weswegen ohne entsprechende Gegenmaßnahmen eine Insolvenz drohe. Auf den Inhalt des Gutachtens (Bl. 124 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Mit dem 20.10.2006 stellte die Beklagte die Leistungen an die G. Unterstützungskasse für den Kläger ein.

Nach Kündigung der Betriebsvereinbarung beschloss die Beklagte zu 1. die Einführung neuer Standardarbeitsverträge mit einer neuen Vergütungsstruktur einschließlich einer Barzulage in Höhe von 3 % der Grundvergütung als Alterssicherungszulage; auf das von der Beklagten eingereichte Muster eines solchen Arbeitsvertrages (Bl. 542 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 01.03.2007 erklärte der Betriebsrat gegenüber der Beklagten zu 1., er habe beschlossen, den neuen Arbeitsverträgen ("Wechselverträge") in der zuletzt überarbeiteten und gemeinsam abgestimmten Form vom 26.02.2007 zuzustimmen; auf den Inhalt des Schreibens (Bl. 549 d. A.) wird Bezug genommen.

Mit seiner am 14.08.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ebenso wie mit seiner Klageerweiterung vom 28.12.2007 machte der Kläger Zahlung und hilfsweise Feststellung geltend, wonach die Beklagte zu 1. bzw. die Beklagte zu 2. zur weiteren Zahlung von Beiträgen an die G. Unterstützungskasse für den Kläger verpflichtet sei, die Beklagten schuldeten ihm eine der VBL gleichwertige Altersversorgung. Die spätere Betriebsvereinbarung habe diese Ansprüche nicht abgelöst.

Die Beklagte begründete ihren Klageabweisungsantrag damit, dass die Versorgungsansprüche des Klägers in die Betriebsvereinbarung überführt worden seien, welche wegen der negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten zu Recht gekündigt worden sei. Die Zahlungsansprüche seien falsch berechnet.

Mit Urteil vom 18.01.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 339 - 352 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 10.03.2008 zugestellte Urteil hat er am 07.04.2008 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.05.2008, am 26.05.2008 beim Landearbeitsgericht begründet.

Er habe einen individualvertraglichen Verschaffungsanspruch gegen die Beklagte zu 2., die vertragliche Bezugnahme auf die tarifrechtliche Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst des Landes Berlin vom 13.05.1993 sei als so genannte Gleichstellungsabrede konstitutiver Art anzusehen. Diese Abrede sei mit seinem Arbeitsverhältnis statisch am 01.01.1995 gem. § 613 a BGB auf die Beklagte zu 1. bzw. 2. übergegangen. Wie die Beklagte zu 2. die geschuldete wertgleiche Versorgung sicherstelle, sei ihre Sache. Tatsächlich habe der Kläger zum Betriebsübergang darauf vertrauen können, dass seine versorgungsrechtlichen Ansprüche auch dynamisiert auf die Beklagten übergingen. Um die Arbeitnehmer zum Übergang zu motivieren, hätte es mehr als nur der Sicherung ihrer Rechte gem. § 613 a BGB bedurft. Dies bringe auch § 13 des Personalüberleitungsvertrages zum Ausdruck. Dieser Vertrag sei als Vertrag zu Gunsten Dritter auszulegen. Auf diesen dynamisierten individualrechtlichen Anspruch habe der Kläger auch nicht durch seine Zustimmung zur Datenübermittlung an den G. Konzern verzichtet. Die zeitweise Erfüllung des klägerischen Anspruchs könne nicht einseitig durch die Beklagte zu 2. eingestellt werden. Hierzu bedürfe es einer Änderungskündigung oder eines Änderungsvertrages; unstreitig hat der Kläger nie einen ihm mehrfach von den Beklagten angebotenen Änderungsvertrag unterzeichnet. Der Individualvertragliche Anspruch des Klägers habe nicht durch eine Gesamtzusage oder nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden können. Im Übrigen wirke die gekündigte Betriebsvereinbarung nach. Die Zweckbestimmung der 3 %-Regelung zeige, dass die Beklagte zu 2. lediglich die nähere Ausgestaltung der innerbetrieblichen Altersversorgung verändert habe, was nicht mitbestimmungsfrei geschehen könne. Das Schreiben des Betriebsrates vom 01.03.2007 sei nicht ausreichend. Im Übrigen fehle es an einer förmlichen neuen Abmachung gem. § 77 Abs. 6 BetrVG.

Der Kläger beantragt zuletzt,

festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger zum Zeitpunkt des Renteneintritts bzw. des Versorgungsfalls eine Versorgung zu verschaffen, wie sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Berlin (West) gelten wird,

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger zum Zeitpunkt des Renteneintritts bzw. des Versorgungsfalls eine Versorgung zu verschaffen, wie sie zum Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses am 01.01.1996 für die Beschäftigen des öffentlichen Dienstes in Berlin (West) galt,

höchsthilfsweise a) die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, zu Gunsten des Klägers bei der G. Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H. e. V. für das Jahr 2006 313,20 € einzuzahlen,

b) die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, zu Gunsten des Klägers bei der G. Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H. e. V. für das Jahr 2007 für den Zeitraum Januar bis einschließlich 28.10.2007 insgesamt 1.471,89 € einzuzahlen,

c) die Beklagte zu 2. zu verurteilen, zu Gunsten des Klägers bei der G. Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H. e. V. für das Jahr 2007 für den Zeitraum 29.10.2007 bis einschließlich Dezember 2007 insgesamt 312,96 € einzuzahlen,

äußerst hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsleistung zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn die Beklagten auch über den 20.10.2006 hinaus weiterhin Beiträge an die G. Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H. e. V. im Rahmen und nach Maßgabe des für die Beklagten aufgestellten Leistungsplans I gezahlt hätte.

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger habe keinen individualvertraglichen Anspruch auf unveränderte Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung. Der vertragliche Anspruch aus § 3 des Arbeitsvertrages sei durch den Betriebsübergang in einen Anspruch aus einer Gesamtzusage umgewandelt worden. Die Beklagte zu 1. habe ab 1995 auf diesem Wege die vertragliche Grundverpflichtung erfüllt und zugleich geändert. Mit Vereinbarung zum Eigenanteil 1999 sei der Grundversorgungsanspruch des Klägers geändert worden, spätestens im Jahr 2000 habe die Betriebsvereinbarung den individualvertraglichen Anspruch des Klägers aus der Gesamtzusage abgelöst und ersetzt. Die Betriebsvereinbarung wirke auch nicht nach. Dem Betriebsrat habe ein Mitbestimmungsrecht nicht zugestanden. Die Betriebsvereinbarung sei nämlich insgesamt gekündigt worden und habe zur Beendigung der Altersversorgung geführt. Im Übrigen habe der Betriebsrat das befristete Angebot nicht angenommen. Ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Einführung einer neuen Vergütungsordnung zur Alterssicherungszulage liege nicht vor. Mindestens habe der Betriebsrat aber mit Schreiben vom 01.03.2007 seine Zustimmung erklärt. Da der Kläger, der unstreitig kein Gewerkschaftsmitglied war und ist, nicht tarifgebunden sei, sei irrelevant, was nach dem Betriebsübergang für gewerkschaftsangehörige Arbeitnehmer gegolten habe. Mithin liege auch keine unzulässige Über-Kreuz-Ablösung von Tarifansprüchen vor. Der Kläger habe im Übrigen schon deswegen kein berechtigtes Vertrauen auf eine unveränderte Fortführung der betrieblichen Altersversorgung haben können, da seine arbeitsvertragliche Vereinbarung keine klassische Versorgungszusage im herkömmlichen Sinne enthalte, sondern nur eine Bezugnahme auf eine kollektive, nämlich tarifvertragliche Regelung. Durch seine Einwilligung zur Versorgung der G. Unterstützungskasse habe der Kläger auch der abändernden Praxis seines arbeitsvertraglichen Versprechens zugestimmt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie ihre Erklärungen in den beiden mündlichen Verhandlungsterminen vor dem Berufungsgericht Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige und statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers war erfolgreich. Die Beklagte zu 2. schuldet als aktuelle Arbeitgeberin des Klägers die Verschaffung einer zusätzlichen Altersversorgung für den Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers zu den Bedingungen, wie sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Berlin (West) gelten wird. Entsprechend war das angefochtene Urteil abzuändern.

1. Der Kläger hat mit seinem Hauptfeststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 25.09.2008 einen Verschaffungsanspruch auf zusätzliche Altersversorgung gegen die Beklagte zu 2. im Wege des Feststellungsantrages geltend gemacht. Der Antrag ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und entspricht den Anforderungen an einen Klageantrag zum rentenrechtlichen Verschaffungsanspruch, wenn der beklagte Arbeitgeber, wie hier, diesen Anspruch in Abrede stellt (vgl. dazu nur Bundesarbeitsgericht vom 18.09.2001 - 3 AZR 689/00, AP Nr. 230 zu § 613 a BGB; vom 13.11.2007 - 3 AZR 191/06, NZA 2008, 600 ff.).

Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Feststellung einer Grundverpflichtung der Beklagten zu 2. als seiner aktuellen Arbeitgeberin, ihm eine Versorgung auf der Basis der arbeitsvertraglichen Bezugnahme in § 3 seines Arbeitsvertrages vom 13.05.1993 zu verschaffen, wie sie im Zeitpunkt seines Renteneintritts bestehen würde, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes im Land Berlin (West) beschäftigt gewesen wäre und folglich einem vergleichbaren Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu diesem Zeitpunkt gewährt werden müsste. Mit der beantragten Formulierung ist der Feststellungsanspruch hinreichend konkret und im Zusammenhang mit seiner Klagebegründung eindeutig gefasst.

Der Kläger hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt, dass er diesen Feststellungsantrag als Hauptantrag stellt und seine weitergehenden Anträge, nur für den Fall seines Unterliegens in dem in den Anträgen weiter genannten Hilfsverhältnissen gestellt werden. Da die Beklagte zu 2. nach dem Hauptfeststellungsantrag des Klägers verurteilt worden ist, sind die weiteren Hilfsanträge des Klägers nicht zur Entscheidung des Gerichts angefallen.

Sollte in dem Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 25.09.2008 eine Klageänderung zu sehen sein, ist diese jedenfalls gem. § 533 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist und die Beklagte zu 2. sich ohne Widerspruch auf die Verhandlung zu diesem Klageantrag eingelassen hat. Darin liegt eine Einwilligung. Im Übrigen hat der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits mit seiner Klageschrift einen vertraglichen Verschaffungsanspruch geltend gemacht, der indessen in den ursprünglichen Zahlungsanträgen und dem zuletzt höchsthilfsweise gestellten Feststellungsantrag nur unvollkommen konkretisiert, aber doch enthalten war.

2. Die Beklagte zu 2. ist verpflichtet, dem Kläger gem. § 3 des Arbeitsvertrages vom 13.05.1993 eine Altersversorgung der beantragten Art zu verschaffen. Dieser Anspruch ist weder durch eine etwaige Gesamtzusage der Beklagten zu 1. seit dem 01.01.1995 abgeändert und abgelöst worden, noch durch die Betriebsvereinbarung bei den Beklagten zu 1. und 2. vom 29.03.2000. Selbst wenn eine solche Ablösung stattgefunden hätte, wäre die Betriebsvereinbarung durch die Kündigung zum 20.10.2006 beendet worden. Die Betriebsvereinbarung gilt auch zwischen den Vertragsparteien nicht im Wege der Nachwirkung; mindestens wäre eine solche Nachwirkung mit Zustimmung des Betriebsrates vom 02.03.2007 durch eine andere Abmachung ersetzt und damit beendet worden. Schließlich ist durch die Beendigung der Altersversorgung des Klägers zum 20.10.2006 bei der G. Unterstützungskasse sein ursprünglicher arbeitsvertraglicher Verschaffungsanspruch wieder aufgelebt.

Im Einzelnen gilt folgendes:

3. Der Kläger hat einen Verschaffungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. als seiner aktuellen Arbeitgeberin gem. § 3 des Arbeitsvertrages vom 13.05.1993.

3.1. Mit der arbeitsvertraglichen Bezugnahme in § 3 des Arbeitsvertrages auf den jeweils gültigen BAT und den VTV vom 04.11.1966 in seiner jeweiligen Fassung sowie die an die Stelle dieses Tarifvertrages tretenden Bestimmungen haben die ursprünglichen Parteien des Arbeitsvertrages eine so genannte Gleichstellungsabrede getroffen. Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für so genannte "Altfälle" ist die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen, wenn andere für die Auslegung dieser vertraglichen Bezugnahme gem. §§ 133, 157 BGB bedeutsamen Umstände dem nicht entgegenstehen. Die Auslegungsregel beruht auf der Vorstellung, dass mit einer solchen Vertragsklausel nur die etwa fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzt werden soll. Die Klausel soll zur schuldrechtlichen Anwendung der Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis mit dem Inhalt führen, wie er für die tarifgebundenen Arbeitnehmer gilt. Der Arbeitnehmer nimmt aufgrund einer Gleichstellungsabrede grundsätzlich an der Tarifentwicklung der in Bezug genommenen einschlägigen Tarifverträge teil. Dabei endet die vertragliche Anbindung an die dynamische Entwicklung, wenn sie tarifrechtlich auch für einen tarifgebundenen Arbeitnehmer endet (vgl. dazu Bundesarbeitsgericht vom 14.12.2005 - 4 AZR 536/04, AP Nr. 39 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag und neuestens wieder vom 22.10.2008 - 4 AZR 793/07 und öfter). Dieser Interpretation der Vertragsklausel haben sich die beiden Parteien übereinstimmend angeschlossen.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das beklagte Land tarifgebunden und hat den Formularvertrag in das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger eingeführt. Unstreitig war und ist der Kläger nicht tarifgebunden. Mithin ist diese Klausel auch im Sinne der oben genannten Rechtsprechung als Gleichstellungsabrede auszulegen.

Diese vertragliche Vereinbarung wirkt konstitutiv, wie das Bundesarbeitsgericht in vergleichbaren Sachverhalten entschieden hat (auch bei beiderseitiger Tarifbindung der Parteien, vgl. z. B. Urteil vom 19.03.2003 - 4 AZR 331/02, BAGE 105, 284, 290 und vom 29.08.2007 - 4 AZR 767/06, AP Nr. 61 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Mithin hat der Kläger einen individualvertraglichen Anspruch auf Verschaffung einer zusätzlichen Altersversorgung entsprechend dem damaligen VTV in seiner jeweiligen Fassung sowie der maßgebenden Bestimmungen eines an dessen Stelle tretenden Tarifvertrages und muss eine Altersversorgung erhalten, wie sie ein vergleichbarer Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Land Berlin (West) erhalten würde, wenn dieser vergleichbare Arbeitnehmer weiterhin bis zum Renteneintrittsalter des Klägers im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre.

3.2. Durch den Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 1. zum 01.01.1995 und später auf die Beklagte zu 2. sind diese Beklagten in die Rechte und Pflichten des Arbeitsvertrags mit dem Kläger vom 13.05.1993 gem. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB eingetreten.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass zum 01.01.1995 ein Teilbetriebsübergang erfolgt ist, mit dem auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte zu 1. übergegangen ist. Der weitere Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 2. ist ebenfalls unstreitig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tritt der Betriebsübernehmer bei Vorliegen einer Gleichstellungsabrede der vorliegenden Art in die Rechte und Pflichten aus dem übernommenen Arbeitsverhältnis ein, wie sie zum Zeitpunkt des Übergangs bestanden haben. Der in Bezug genommene Tarifvertrag gilt in der zur Zeit des Betriebsüberganges geltenden Fassung statisch fort. Durch die Gleichstellungsabrede wird auch im Falle eines Betriebsüberganges der Kläger hinsichtlich seiner Arbeitsbedingungen weiterhin so gestellt, als wäre er tarifgebunden (vgl. nur Urteile vom 14.12.2005 - 4 AZR 536/04, AP Nr. 39 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag und vom 19.09.2007 - 4 AZR 711/06 und vom 29.08.2007 - 4 AZR 767/06 und öfter).

Diese Rechtswirkungen gelten grundsätzlich auch für den Anspruch eines übernommenen Arbeitnehmers auf Verschaffung einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat (vgl. nur Urteil vom 18.09.2001 - 3 AZR 689/00, AP Nr. 230 zu § 613 a BGB und öfter).

Mithin schuldet die Beklagte zu 2. die Erfüllung des arbeitsvertraglichen Verschaffungsanspruchs des Klägers gem. § 3 des Arbeitsvertrages vom 13.05.1993 in Verbindung mit § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB.

3.3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet die Beklagte zu 2. jedoch (lediglich) eine Zusatzversorgung für den Kläger in der jeweils aktuellen, dynamisierten Fassung des jeweiligen Versorgungstarifvertrages, wie er zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes Berlin (West) gilt.

Die Gleichstellungsabrede soll nach den arbeitsvertraglichen Erklärungen der Parteien und entsprechend ihrer damaligen Interessenlage den Kläger lediglich so stellen, wie er stehen würde, wenn er tarifgebunden wäre. Für einen tarifgebundenen Arbeitnehmer des Landes Berlin gilt aber nicht mehr der VTV in der Fassung, in der das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 1. am 01.01.1995 übergegangen ist. Wie auch die praktizierte Versorgung des Klägers durch die G. Unterstützungskasse gezeigt hat, haben auch die Beklagte zu 1. und der Kläger die Bezugnahmeklausel so verstanden und ausgelegt, dass der Kläger jeweils entsprechend den aktuellen Änderungen der Versorgungstarifverträge für den öffentlichen Dienst des Landes Berlin behandelt wird. Unstreitig haben die Parteien ab 1999 eine Eigenbeteiligung des Klägers an den Beiträgen zu seiner Zusatzversorgung vereinbart und akzeptiert und dies später wiederum geändert und angepasst an die tarifliche Situation eines vergleichbaren Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst des Landes Berlin. Etwas anderes gibt nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die Auslegung der Bezugnahmeklausel in § 3 des Arbeitsvertrages des Klägers nicht her.

Mag auch für sonstige Individualansprüche der Arbeitnehmer, insbesondere auf Vergütung usw. zum Zeitpunkt des Betriebsübergans lediglich eine statische Fortgeltung anzunehmen sein, kann dies für den vorliegenden Fall des klägerischen Anspruchs auf Verschaffung einer wertgleichen Altersversorgung nicht gelten. Schuldet die Beklagte eine wertgleiche Versorgung, ist für den Zeitpunkt der Wertgleichheit nach Auffassung des Berufungsgerichts auf den Eintritt des Versorgungsfalls abzustellen. Dementsprechend haben die Parteien bis 2006 die Versorgung und die Beitragszahlung für den Kläger mehrfach angepasst. Für die Vergleichbarkeit des Verschaffungsanspruchs auf zusätzliche Altersversorgung ist auf die versorgungsrechtliche Situation eines tarifgebundenen Arbeitnehmers des Landes Berlin abzustellen. Insoweit wird die vertragsrechtliche Rechtsstellung des Klägers nicht mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1. am 01.01.1995 "eingefroren". Sie unterliegt vielmehr nach wie vor der tarifrechtlichen Dynamik in Angleichung an die tarifrechtliche Versorgungslage eines vergleichbaren Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst.

4. Der vertragliche Anspruch des Klägers auf Verschaffung einer zusätzlichen Altersversorgung ist nicht durch abändernde Gesamtzusage ab 01.01.1995 oder Vereinbarung eines Eigenanteils und auch nicht durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 29.03.2000 sowie durch die Kündigung dieser Betriebsvereinbarung zum 20.10.2006 abgelöst worden und erloschen. Die rechtlich wirksame Beendigung des von den Beklagten zu 1. und 2. gewählten Durchführungsweges einer Versorgung des Klägers durch die G. Unterstützungskasse führt nicht zum Erlöschen des klägerischen Verschaffungsanspruchs auf wertgleiche Versorgung.

4.1. Weder durch eine Gesamtzusage der Beklagten zu 1. mit Beginn vom 01.01.1995 noch durch die Betriebsvereinbarung vom 29.03.2000 ist die arbeitsvertragliche Zusage des Klägers abgelöst worden. Es kann dahingestellt bleiben zu entscheiden, ob die praktizierte Versorgung des Klägers und anderer Mitarbeiter bei der Beklagten zu 1. durch die Gründung der Unterstützungskasse beim G. Konzern für die Beklagte zu 1. insgesamt als Gesamtzusage, die die Arbeitnehmer angenommen hätten, anzusehen ist. Denn selbst wenn man dies zu Gunsten der Beklagten unterstellt, hat dadurch eine Ablösung der individualvertraglichen Ansprüche des Klägers nicht stattfinden können. Dies gilt auch für die Betriebsvereinbarung vom 29.03.2000, die ihrerseits die Gesamtzusage jedenfalls nach Auffassung der Beklagten abgelöst hat.

Die Beklagten schuldeten aufgrund des § 3 des Arbeitsvertrages vom 13.05.1993 nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine wertgleiche Versorgung für den Kläger, wenn ihnen eine Weiterführung der klägerischen Versorgung in der VBL des Landes Berlin nicht möglich war. Darauf haben sich die Beklagten berufen. Es kann auch zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sie mit der G. Unterstützungskasse eine wertgleiche Versorgung entsprechend ihrer Verpflichtung geschaffen haben. Diese wertgleiche Versorgung hat jedoch den individualvertraglichen Anspruch des Klägers auf Verschaffung einer Versorgung nicht dauerhaft abgeändert, sondern allenfalls für die Dauer dieser wertgleichen Versorgung zum Ruhen gebracht. Spätestens mit der Kündigung der Betriebsvereinbarung zum 20.10.2006 ist der ursprüngliche Verschaffungsanspruch des Klägers aus seinem Arbeitsvertrag wieder aufgelebt.

Die Rechtsauffassung der Beklagten verwischt unzulässiger Weise die Unterteilung in den Grundverschaffungsanspruch des Klägers auf der einen und die Durchführungsverpflichtung der Beklagten auf der anderen Seite. Zweifellos war es Sache der Beklagten zu entscheiden, wie eine wertgleiche Versorgung des Klägers sichergestellt wird. Beide Parteien stimmen darin überein, dass für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum 20.10.2006 eine wertgleiche Versorgung durch die G. Unterstützungskasse erfolgte. Es sind jedoch keine vertraglichen Erklärungen erkennbar, die anzeigen könnten, die Parteien hätten eine Ablösung des individualvertraglichen Anspruchs des Klägers auf Verschaffung einer Versorgung durch eine Gesamtzusage bei den Beklagten oder eine spätere Betriebsvereinbarung akzeptiert. Auch gebietet die Auslegung der Gleichstellungsabrede des Klägers eine solche Vereinbarung nicht, noch zeugen die sonstigen Umstände und insbesondere das klägerische Verhalten in Bezug auf seine Versorgung während des Bestehens der Unterstützungskasse dies.

Nach der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel hat die Beklagte den Verschaffungsanspruch des Klägers bis zum 20.10.2006 erfüllt. Die zeitweise Erfüllung des vertraglichen Anspruchs hat diesen für die Zeit nach dem 20.10.2006 nicht zum Erlöschen gebracht. Irgendwelche dahingehenden vertraglichen Erklärungen des Klägers oder der Beklagten zu 1. haben die Beklagten selbst nicht behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt. Der Kläger hat sich mehrfach ausdrücklich geweigert, abändernde vertragliche Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1. und mit der Beklagten zu 2. zu unterschreiben.

Die Akzeptanz des Klägers für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum 20.10.2006 durch Erteilung einer Vollmacht für seine Datenweitergabe und durch die Inanspruchnahme der Beitragsleistungen seitens der Beklagten zu 1. kann nicht so ausgelegt werden, als wenn der Kläger damit eine Abänderung seines ursprünglichen vertraglichen Verschaffungsanspruchs bewirken wollte. Diese Erklärungen bzw. erklärungsähnlichen Handlungen des Klägers betreffen lediglich den so genannten Durchführungsweg, nämlich die Erfüllung des klägerischen Anspruchs auf eine wertgleiche Versorgung. Damit war und ist der Kläger einverstanden. Er hat nicht etwa behauptet, die Beklagten hätten seinen Versorgungsanspruch für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum 20.10.2006 nicht, nicht ordnungsgemäß oder nur teilweise erfüllt.

4.2. Grundsätzlich ist nach anerkannter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht die Ablösung einer einzelvertraglich begründeten Versorgungszusage durch eine Betriebsvereinbarung nur dann möglich, wenn die individualvertragliche Zusage ausdrücklich oder stillschweigend unter den Vorbehalt einer ändernden kollektiven Regelung gestellt, z. B. also "betriebsvereinbarungsoffen" war oder wenn ihre Geschäftsgrundlage entfallen ist (vgl. nur Urteil vom 25.07.2000 - 3 AZR 292/99; Juris). Beides ist vorliegend nicht gegeben. Dies haben auch die Beklagten nicht behauptet.

Die Gleichstellungsabrede im Arbeitsvertrag der Parteien ist nicht etwa dahingehend auszulegen, dass damit auch die gesetzliche Regelung des § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB mit in Bezug genommen worden ist (so auch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 29.08.2007 - 4 AZR 767/06, AP Nr. 61 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Insoweit scheidet auch eine analoge Anwendung von § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB aus (BAG a. a. O.). Der individualvertragliche Anspruch des Klägers hat eine andere Rechtsqualität als etwa die Inhaltsnorm einer Betriebsvereinbarung, die gem. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB mit dem Betriebsübergang in das Arbeitsverhältnis transformiert wird und einer späteren Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung zugänglich ist (dazu BAG mit Urteil vom 28.06.2005 - 1 AZR 213/04, AP Nr. 25 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung).

4.3. Mit der Weitergeltung seines individualvertraglichen Verschaffungsanspruchs bzw. dem Wiederaufleben dieses Anspruchs wird der Kläger auch nicht gegenüber einem vergleichbaren tarifgebundenen Arbeitnehmer besser gestellt.

Nach der Gleichstellungsabrede soll der Kläger wie ein tarifgebundener Arbeitnehmer behandelt werden. Ein solcher Arbeitnehmer würde seinen tarifrechtlichen Anspruch, der gem. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB mit dem Betriebsübergang als arbeitsvertraglicher Anspruch weiter gelten würde, ebenfalls nicht verlieren. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nämlich eine so genannte Über-Kreuz-Ablösung eines gem. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB transformierten Anspruchs durch Betriebsvereinbarung beim Betriebserwerber unzulässig, soweit es sich nur um teilmitbestimmte Materien handelt (BAG mit Urteil vom 06.11.2007 - 1 AZR 862/06, AP Nr. 37 zu § 613 a BGB; vom 13.11.2007 - 3 AZR 191/06, NZA 2008, 600 ff.).

Vorliegend könnte also die Betriebsvereinbarung vom 29.03.2000 einen gem. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB ins Arbeitsverhältnis transformierten Verschaffungsanspruch nicht ablösen. Dies gilt jedenfalls für eine Betriebsvereinbarung, die ungünstiger ist als der in den Arbeitsvertrag transformierte Verschaffungsanspruch. Ist die Betriebsvereinbarung, wie die Beklagten behaupten, hingegen günstiger, würden ihre Regelungen die ungünstigeren Vertragsrechte des Klägers lediglich für die Dauer ihrer Wirkung verdrängen, die vertraglichen Abreden aber nicht nichtig machen (BAG vom 28.03.2000 - 1 AZR 366/99, AP Nr. 83 zu § 77 BetrVG 1972).

4.4. Im Übrigen haben die Beklagten den von ihnen gewählten Durchführungsweg einer wertgleichen Versicherung mit Hilfe der G. Unterstützungskasse rechtswirksam auch gegenüber dem Kläger beendet. Damit ist der arbeitsvertragliche Verschaffungsanspruch des Klägers wieder aufgelebt. Zu Recht hat der Kläger darauf hingewiesen, dass sein Anspruch durch die Beklagten nach dem 20.10.2006 nicht mehr erfüllt wird.

Mit der Kündigung der Betriebsvereinbarung gem. § 77 Abs. 5 BetrVG ist der Durchführungsweg beendet worden. Die Kündigung ist rechtswirksam und fristgerecht erklärt worden.

Auch Betriebsvereinbarungen über die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung sind gem. § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar. Soweit mit der Kündigung nur in Zuwachsraten eingegriffen wird, die noch nicht erdient sind, genügen sachlich-proportionale Gründe (BAG vom 18.04.1989 - 3 AZR 688/87, NZA 1990, 67 und vom 11.05.1999 - 3 AZR 21/98, NZA 2000, 322). Es genügen insoweit willkürfreie nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen können. Solche Gründe liegen hier vor. Zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs befand die Beklagte sich in einer prekären wirtschaftlichen Lage, die eine künftige Insolvenz nicht als ausgeschlossen erscheinen ließ. Dies ist durch das Gutachten der Wirtschaftprüfergesellschaft K. nachgewiesen. Die Einwendungen des Klägers dagegen verfangen nicht. Unstreitig erwirtschaftete die Beklagte zu 1. in den drei Jahren vor der Kündigung Verluste aus dem operativen Geschäft. Trotz Personalabbau und des Wegfalls von Sonderzuwendungen und des Urlaubsgeldes ab 2005 drohte nach dem Gutachten eine weitere Überschuldung. In dieser Situation ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beklagte mit der Kündigung der Versorgungsleistungen notwendige Schritte der Sanierung eingeleitet hatte. Dass die Annahmen im Gutachten der K. fehlerhaft, unrealistisch oder sonst willkürlich seien, hat der Kläger nicht dargelegt.

Da der Betriebsrat das befristete Angebot zum Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung nicht angenommen hat, ist die Betriebsvereinbarung rechtswirksam beendet worden und entfaltet damit für die Zukunft keine Wirkung mehr.

Da die Betriebsvereinbarung über die Altersversorgung nicht unter § 77 Abs. 6 BetrVG fällt, sondern nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur eine teilmitbestimmte Materie betrifft, scheidet regelmäßig eine Nachwirkung dieser Betriebsvereinbarung aus. Vorliegend wollte die Beklagte nicht etwa eine Veränderung des Verteilungsvolumens vornehmen oder eine sonstige Umgestaltung der betrieblichen Altersvorsorge, sondern diese einstellen. Eine solche Entscheidung ist jedoch mitbestimmungsfrei und führt daher nicht zu einer Nachwirkung. Die Beklagte hat auch nicht etwa in engem zeitlichem Zusammenhang nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist eine vergleichbare betriebsverfassungsrechtliche Neuregelung angestrebt (vgl. dazu BAG vom 18.09.2001 - 3 AZR 728/00, NZA 2002, 1164).

Selbst wenn mit der Auffassung des Klägers die Einführung der neuen Formularverträge mit der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer widerruflichen Alterssicherungszulage in Höhe von 3 % des Gesamtbruttomonatsentgelts mitbestimmungspflichtig gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wäre, hätte der Betriebsrat dieser Regelung mit Schreiben vom 01.03.2007 zugestimmt. Diese Regelung zwischen den Betriebspartnern wäre eine andere Abmachung gem. § 77 Abs. 6 BetrVG und hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung beendet.

4.5. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der arbeitsvertragliche Verschaffungsanspruch des Klägers, der auf einem von seinem früheren Arbeitgeber gestellten Formularvertrag mit tarifvertraglicher Bezugnahme beruht, nicht nach den Grundsätzen der so genannten umstrukturierenden Betriebsvereinbarung durch die Gesamtzusage bei der Beklagten zu 1. bzw. die Betriebsvereinbarung vom 29.03.2000 dauerhaft abgelöst worden.

Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen allgemeine Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, durch nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden können, wenn die Neuregelungen insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger sind (BAG, Großer Senat vom 16.09.1986 - GS 1/82, BAGE 53, 42 und Großer Senat vom 07.11.1989 - GS 3/85, BAGE 63, 211 und öfter).

Diese Grundsätze können nach Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen. Zum einen sollte die zunächst von der Beklagten zu 1. gegebene Gesamtzusage nicht eine allgemeine betriebliche Sozialleistung des früheren Arbeitgebers des Klägers für seine Mitarbeiter umstrukturierend ablösen. Weder in der praktizierten Gesamtzusage der Beklagten zu 1. noch in der späteren Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 2000 finden sich Hinweise auf die umstrukturierend abzulösenden Vertragsversprechen aus den Formulararbeitsverträgen. Gesamtzweck der von der Beklagten zu 1. geleisteten Zahlungen war die Schaffung einer wertgleichen Versicherung für die vom Land Berlin übernommenen Arbeitnehmer. Da die Beklagte zu 1., wie sie vorgetragen hat, die VBL-Versicherung nicht fortführen konnte, gründete sie die Unterstützungskasse. Die Schaffung eines wertgleichen Durchführungsweges war das Ziel der Gesamtzusage und der späteren Betriebsvereinbarung, nicht die Ablösung der vertraglichen Ansprüche des Klägers und seiner Kollegen.

Entscheidungsleitend für die Beklagte zu 1. war nach Auffassung der Berufungskammer die Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtung aus § 13 des Personalüberleitungsvertrages vom 28.12.1994 mit dem Land Berlin. Danach hatte die Beklagte zu 1. mindestens eine der VBL-Absicherung gleichwertige Alters- und Hinterbliebenenversorgung sicherzustellen. Diese Verpflichtung zu erfüllen diente die Gesamtzusage der Beklagten zu 1. und der spätere Abschluss der Betriebsvereinbarung durch die Betriebsparteien. Dies ergibt sich auch ausdrücklich aus der Betriebsvereinbarung vom 29.03.2000, wenn es dort heißt, dass der Leistungsplan die Anforderung des Vertrags zum Personalübergang erfüllen würde. Außerdem ist in der Präambel der Betriebsvereinbarung ausdrücklich auf § 13 des Personalüberleitungsvertrages Bezug genommen worden.

Nach alledem hat eine dauerhafte Abänderung der vertraglichen Versorgungszusage des Klägers nicht stattgefunden.

5. Ob der Kläger gegen die Beklagte zu 2. auch noch einen Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung gemäß seinem Feststellungsantrag aus § 13 des Personalüberleitungsvertrages vom 28.12.1994 als vertragliche Regelung zu Gunsten Dritter hat, wie er meint, kann dahingestellt bleiben. Ersichtlich wollten die Vertragsparteien, das Land Berlin und die Beklagte zu 1., mit § 13 die Kontinuität der VBL-Versorgung des Klägers und seiner Kollegen sichern. Entsprechend hat die Beklagte, wie ausgeführt, eine wertgleiche Versorgung jedenfalls bis zum 20.10.2006 geschaffen. Dem Personalüberleitungsvertrag darüber hinaus die Wirkung eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter beizulegen, wie der Kläger meint, liegt eher fern. Weder aus dem Vertragstext selbst noch aus seiner Intention dürfte sich eine solche Auslegung ergeben.

Sonstige vertragliche oder kollektivrechtliche Abänderungen und Abänderungsvereinbarungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Änderungskündigung haben die Beklagten nicht ausgesprochen. Mithin ist es bei der Gleichstellungsabrede in § 3 des Arbeitsvertrages des Klägers vom 13.05.1993 verblieben.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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