Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: 21 Ta 1105/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 121 |
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss
In der sofortigen Beschwerdesache
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 21. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Sch. als Vorsitzende am 17. Juli 2008 ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Mai 2008 im Prozesskostenhilfeverfahren zum Az. 34 Ca 1105/08 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 8. Mai 2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. April 2008 im Prozesskostenhilfeverfahren zum Az. 34 Ca 1105/08 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass Rechtsanwalt P. beigeordnet ist.
2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin, mit welchem der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 29. April 2008 dahingehend abgeändert worden ist, dass der Kläger keine (Raten-)Zahlung aus seinem Einkommen zu leisten hat.
Mit Klage vom 29. Februar 2008 hatte der Kläger die Einhaltung der Kündigungsfrist hinsichtlich einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung sowie mit Klageerweiterung vom 3. April 2008 Entgeltfortzahlung geltend gemacht; der Rechtsstreit endete mit einem am 22. April 2008 abgeschlossenen Vergleich. Mit am 14. März 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begehrte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P.. Mit Beschluss vom 29. April 2008 entsprach das Arbeitsgericht dem Antrag mit der Maßgabe, dass der Kläger hinsichtlich der Prozesskosten Raten aus seinem Einkommen in Höhe von 15,- € zu zahlen hat und Rechtsanwalt W. zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in I. Instanz beigeordnet wird. Auf die am 13. Mai 2008 vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde, mit welcher dieser auf seinen Krankengeldbezug seit dem 1. April 2008 verwies, änderte das Arbeitsgericht den PKH-Bewilligungsbeschluss dahingehend ab, dass derzeit keine Raten zu zahlen sind. Hiergegen richtet sich die namens der Landeskasse durch die Bezirksrevisorin am 22. Mai 2008 eingelegte sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2008 nicht abgeholfen hat. Mit am 22. Mai 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zuvor noch gegen den Beschluss vom 29. April 2008 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anliegen, die Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung auf eine "vorläufige Unentgeltlichkeit" zu gewähren und Rechtsanwalt P. beizuordnen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Landeskasse ist begründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft (§ 127 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO) und fristgerecht eingelegt worden (§ 127 Abs. 3 Sätze 3 und 4 ZPO). Die Landeskasse ist auch dann beschwerdeberechtigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die I. Instanz der Beschwerde einer Partei gegen die Ratenzahlungsanordnung abhilft und die Ratenzahlungsanordnung aufhebt (Zöller/Philippi, ZPO-Komm., 26. Aufl., § 127 Rn. 16a).
2. Auch in der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13. Mai 2008 war aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29. April 2008 zurückzuweisen. Der Kläger hat - nach dem Stand des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 29. April 2008 - hinsichtlich der Prozesskostenhilfe aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 15,- € zu leisten. Im Einzelnen ist das Beschwerdegericht von folgenden Erwägungen ausgegangen:
a. Bei der Ermittlung der für die Höhe etwaiger Prozesskostenhilfe-Raten maßgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist auf die zum Zeitpunkt der Bewilligung gegebene Lage abzustellen (explizit: LAG Köln 24. August 1999 - 24.08.1999 - juris-Recherche; nuanciert anders wohl LAG Schleswig-Holstein 23. Februar 2006 - 1 Ta 258/05 - juris-Recherche: Zeitpunkt der Entscheidungsreife, die dann vorliegt, wenn dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorbringen des Antragstellers gegeben worden ist). Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 120 Abs. 4 ZPO, nach welchem bei einer Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfsbedürftigen ein eigenständiges Abänderungsverfahren (auch mit anderer Zuständigkeit, nämlich Entscheidung durch den Rechtspfleger, vgl. § 20 Nr. 4c RPflG) vorgesehen ist. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit können allerdings - ggf. erst im Beschwerdeverfahren vorgetragene - neue Tatsachen berücksichtigt werden, soweit sie zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits bestanden haben und vom Antragsteller bislang noch nicht vorgebracht worden sind (ähnlich: LAG Köln 14. November 2007 - 11 Ta 300/07 - juris-Recherche).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung des PKH-Gesuchs am 29. April 2008 von einem Einkommen des Klägers in Höhe von 835,50 € (Krankengeldbezug ab dem 1. April 2008) auszugehen ist (grundsätzlich fällt der Bezug von Lohnersatzleistungen wie dem Krankengeld unter den Einkommensbegriff; vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG-Komm., 6. Aufl., § 11a Rn. 32). Hiervon sind jedenfalls abzusetzen:
- der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a) ZPO 382,00 €
und
- die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO 320,34 €,
so dass ein einzusetzenden Einkommen in Höhe von (abgerundet) 133,00 € verbliebe, aus dem nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatliche, vom Kläger aufzubringende Raten in Höhe von 45,- € zu zahlen wären.
aa. Nicht abzusetzen sind die vom Kläger angeführten Ratenzahlungen i.H.v. 150,- €/Monat an die Staatsanwaltschaft Berlin wegen einer verhängten Geldstrafe einschließlich der Verfahrens- und Vollstreckungskosten (Anlagen P 6 und P 7 PKH Akte), weil es sich hierbei nicht um eine anzuerkennende besondere Belastung i.S.v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO handelt. Der Strafcharakter der Geldstrafe würde teilweise entfallen, wenn der Antragsteller seinen Prozess auf Kosten der Allgemeinheit wegen Anrechnung etwaiger Geldstrafen führen könnte (ausführlich: OLG München 9. März 2007 - 12 UF 750/07 - FamRZ 2007, 1340 m.w.N.; ebenso: LAG Schleswig-Holstein 1. August 1989 - 4 Ta 33/89 - juris-Recherche; a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 16. Juni 2000 - 12 WF 98/00 - FamRZ 2001, 235; Zöller/Philippi, 26. Aufl., § 115 Rn. 37). Auch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Ratenzahlungen auf eine Geldstrafe von dem der Partei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO zugebilligten Selbstbehalt mit abgedeckt sind (ausführlich: KG Berlin 2. November 2005 - 18 WF 192/05 - FamRZ 2006, 871).
bb. Gleichfalls nicht in Abzug zu bringen ist der so genannte Erwerbstätigen-Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b) ZPO. Voraussetzung für die Absetzung dieses Bonus ist, dass die Partei ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Erwerbstätigkeit ist nichtselbstständige Arbeit, die auf Arbeitsentgelt gerichtet ist oder selbstständige Tätigkeit, die auf Arbeitseinkommen gerichtet ist. Das Krankengeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, denn es wird nicht für die Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung bezahlt, sondern weil der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (ausführlich: LAG Baden-Württemberg 27. Juni 2007 - 9 Ta 8/07 - juris-Recherche). Der Kläger verweist zwar zutreffend darauf, dass das Krankengeld als Entgeltersatzleistung grundsätzlich der Aufrechterhaltung des Lebensstandards dient. Hingegen beruht § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO letztlich auf dem - verfassungsrechtlich gebotenen (hierzu: BVerfG 25. September 1992 - 2 BvL 5/91- NJW 1992, 3153) - Prinzip, die allein durch den Werbungskostenabzug nicht hinreichend bemessenen Aufwendungen (Fahrtkosten, Verpflegungskosten z.B. in einer Kantine, Reinigung der Berufsbekleidung etc.) durch eine weitere Pauschalisierung angemessen zu berücksichtigen und somit sicherzustellen, dass die Partei durch die von ihr zu tragenden Prozesskosten nicht in einer Weise belastet wird, bei der ihr nicht mehr das Existenzminimum verbliebe. Der Zweck des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO, das für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Grunde zu legende Einkommen der Partei um die anfallenden "Unkosten" der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit zu vermindern, entfällt aber typischerweise, wenn die Partei über einen längeren Zeitraum (nämlich länger als 6 Wochen) arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Zweck der Vorschrift läuft dann ins Leere und es ist unter dem Gesichtspunkt einer teologischen Auslegung nicht geboten, bei Bezug von Krankengeld den Erwerbstätigen-Freibetrag zu berücksichtigen (LAG Baden-Württemberg 27. Juni 2007 - 9 Ta 8/07 - juris-Recherche; offen gelassen: LAG Rheinland-Pfalz 21. März 2006 - 2 Ta 25/06 - juris-Recherche; differenzierend ["je nach den Umständen ein geringerer als der pauschale Erwerbstätigen-Bonus oder gar kein Betrag"]: LAG Köln 24. August 1999 - 11 Ta 322/98 - juris-Recherche).
b. Es verbleibt somit im Ergebnis bei der im arbeitsgerichtlichen Beschluss vom 29. April 2008 festgesetzten Monatsrate in Höhe von 15,- €; die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist - nach Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Abhilfebeschlusses - durch das Beschwerdegericht zurückzuweisen.
Eine Zahlungsbestimmung in Höhe von 45,- € monatlich auf die Prozesskosten ist durch das Beschwerdegericht nicht anzuordnen. Zum einen gilt auch hinsichtlich der Ratenzahlungsbewilligung im Prozesskostenhilfeverfahren das Verschlechterungsverbot (LAG Rheinland-Pfalz 31. Oktober 2007 - 10 Ta 231/07 - juris-Recherche), so dass auf die sofortige Beschwerde des Klägers keine höhere Ratenzahlung festzusetzen ist. Zum anderen vermag sich die sofortige Beschwerde der Landeskasse nur gegen die PKH-Bewilligung "zum Nulltarif" zu richten. Der Staatskasse ist es verwehrt, sich beschwerdeführend (auch) gegen die Höhe festgesetzter Raten zu wenden (Zöller/Philippi, ZPO-Komm., 26. Aufl., § 127 Rn. 17).
c. Ob darüber hinaus die vom Kläger geltend gemachten Stromkosten einkommensmindernd berücksichtigt werden können, braucht nicht abschließend geklärt zu werden. Es ist umstritten, ob diese als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO anzusehen sind. Zum Teil wird angenommen, dass die Kosten für Strom (und Wasser) nicht zu den abzusetzenden Beträgen zählten, da sie im Freibetrag schon enthalten seien (ausführlich: OLG Bamberg 11. Oktober 2004 - 2 WF 165/04 - juris-Recherche; LAG Rheinland-Pfalz 17. Januar 2008 - 3 Ta 291/07 - juris-Recherche; ebenso: Zöller-Philippi, ZPO-Komm., § 115 Rn. 34). Zum Teil werden die Stromkosten abzugsfähig berücksichtigt, weil zu den Mietkosten auch die Kosten für die Versorgung mit Wasser und Energie und für die Entsorgung gehörten (OLG Karlsruhe 15. April 1998 - 16 WF 21/98 - FamRZ 1999, 599; LAG Rheinland-Pfalz 13. Dezember 2006 - 4 Ta 252/06 - juris-Recherche). Jedenfalls verbliebe es ausgehend von der unter Ziffer 2.a. dieses Beschlusses näher erläuterten Rechnung auch bei einem Abzug der Energiekosten (40,- €/Monat) bei einem einzusetzendes Einkommen des Klägers in Höhe von (abgerundet) 93,- € und somit der angeordneten Ratenzahlung in Höhe von 15,- €.
3. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss vom 29. April 2008 (Schriftsatz vom 20. Mai 2008) wird als Anregung einer Klarstellung des ursprünglichen PKH-Bewilligungsbeschlusses verstanden, denn es wird keine abweichende Beiordnungsentscheidung, sondern allenfalls deren Berichtigung begehrt.
a. Zutreffend führt der Prozessbevollmächtigte an, dass - entsprechend dem Antrag - Rechtsanwalt P. (und nicht Rechtsanwalt W.) beizuordnen ist. Bei der Rechtsanwaltsbeiordnung ist zu beachten, dass jeweils nur eine Person, nicht jedoch mehrere Rechtsanwälte einer Sozietät beigeordnet werden können (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG-Komm., 6. Aufl., § 11a Rn. 81). Entsprechend war der arbeitsgerichtliche Beiordnungsbeschluss zu korrigieren.
b. Der Passus in der Beiordnungsentscheidung "zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung" der Rechte in I. Instanz ist hingegen nicht berichtigungsbedürftig. Damit wird nur ausgedrückt, dass eine PKH-Bewilligungs- und Beiordnungsentscheidung unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. hierzu § 124 ZPO) wieder aufgehoben werden kann. Die vom beigeordneten Anwalt beanstandete Formulierung mag überflüssig sein; sie ist aber nicht falsch. Entsprechend findet sie sich auch in der Begründung von Beiordnungsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfG 1. Juli 2002 - 2 BvR 578/02 - juris-Recherche, dort zu 3.a) der Gründe) bzw. in den Tenorierungen der Beiordnungsentscheidungen der Zivilgerichtsbarkeit (z.B. LG Duisburg 17. Dezember 2003 - 7 T 312/03 - MDR 2004, 538).
4. Sollten sich die Einkommensverhältnisse des Klägers mittlerweile verschlechtert haben (bspw. wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld), ist dies für die vorliegende Beschwerdeentscheidung unerheblich. Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Bewilligung, also am 29. April 2008. Zu diesem Zeitpunkt galten die Einkommensverhältnisse, die der Kläger in seiner sofortigen Beschwerde angegeben hatte (Krankengeldbezug ab dem 1. April 2008), ohne dass ihm der Erwerbstätigenfreibetrag zuerkannt werden konnte. Eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mag eine Änderung i.S.v. § 120 Abs. 4 ZPO sein. Diese berechtigt aber nur zu einem Änderungsantrag mit dem Ziel, eine Abänderung ex nunc herbeizuführen. Sie macht den PKH-Beschluss nicht fehlerhaft mit der Folge, dass er rückwirkend abzuändern wäre. Der Änderungsantrag ist an das Prozessgericht - mithin an das Arbeitsgericht - zu richten (zu all dem: LAG Köln 24. August 1999 - 11 Ta 322/98 - juris-Recherche).
Ob die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss zugleich als Abänderungsantrag im Sinn von § 120 Abs. 4 ZPO verstanden werden kann (bejahend für die Beschwerde gegen einen Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts: LAG Köln 9. März 2007 - 13 Ta 42/07 - juris-Recherche, zu II.3. der Gründe), muss nicht abschließend geklärt werden. Hiergegen sprechen die obigen Ausführungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Jedenfalls hatte der Kläger seine sofortige Beschwerde allein auf den Krankengeldbezug, nicht aber auf eine nach dem 29. April 2008 eingetretene Verschlechterungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt. 5. Wegen der erfolglosen sofortigen Beschwerde des Klägers ist von diesem gemäß Gebührentatbestand Nr. 8614 des Teils 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Gerichtsgebühr zu erheben; eines entsprechenden Ausspruchs bedarf es nicht (Thomas/Putzo, ZPO-Komm., 28. Aufl., § 127 Rn. 11).
6. Unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdezulassung in der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 27. Juni 2007 (9 Ta 8/07; juris-Recherche) ist auch im vorliegenden Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zugelassen worden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.