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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 10.07.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 765/07
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, ZPO, TV zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer, TV AL II


Vorschriften:

BGB § 195 a. F.
BGB § 195 n. F.
BGB § 198 a. F.
BGB § 199 Abs. 1 n. F.
BGB § 199 Abs. 4 n. F.
BGB § 204 Abs. 1 Ziff. 3 n. F.
BGB § 812
BGB § 814
BGB § 818 Abs. 3
BGB § 819
EGBGB Art. 229 § 6
ZPO § 139
TV zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971
TV AL II § 49
1. Ein Anspruch auf Rückzahlung nach den Vorschriften zur ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) wird durch die Rückzahlungspflicht nach § 8 Ziff. 4 TV Soziale Sicherung nicht ausgeschlossen (im Anschluss an Hess. LAG vom 25.10.00 6 Sa 670/00 n. v.).

Insoweit kann der Arbeitnehmer zwar Entreicherung einwenden, der Anspruch ist aber nicht davon abhängig, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben im Sinne des § 8 Ziff. 4 TV Soziale Sicherung gemacht hat.

2. Zur Verjährung des Anspruchs nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. i. V. m. Art. 229 § 6 EGBGB

Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Gläubiger nach § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB n. F. grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände angelastet werden kann, ist zu berücksichtigen, dass ihm die Tarifvertragsparteien nach den Regelungen des TV Soziale Sicherung keine Erkundigungs- oder Ermittlungsobliegenheiten hinsichtlich eines auf die Überbrückungsbeihilfe anrechenbaren Einkommens des Antragstellers auferlegt haben.

Zur Aufklärung des Sachverhalts ist danach vielmehr der Antragsteller verpflichtet.

3. Ist die Partei auf die Rechtslage schon in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hingewiesen worden, bedarf es keines weiteren Hinweises durch das Berufungsgericht; die Gewährung einer Erklärungspflicht nach § 139 Abs. 5 ZPO scheidet in diesem Fall aus.


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 10. Juli 2007 Geschäftszeichen 3 Sa 765/07

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 3. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht B. als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herr G. und Frau K.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Januar 2007 - 93 Ca 16165/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die ihm geleistete Überbrückungsbeihilfe zurückzuzahlen.

Der am ... 1943 geborene Beklagte, der amerikanischer Staatsangehöriger ist, leistete bei der A.F. der U.-Streitkräfte seit dem 26. Mai 1961 Militärdienst und trat zum 1. Juni 1981 aus dem aktiven Dienst "ehrenvoll" in den freiwilligen Ruhestand, um noch bis zum Jahre 1991 den U.-Streitkräften als Reservist anzugehören. Mit Wirkung zum 16. Juni 1981 wurde der Beklagte sodann bei den U.-Stationierungsstreitkräften als Zivildienstangestellter - zuletzt auf dem internationalen Teil des Flughafens T. in Berlin - beschäftigt.

Der Beklagte bezog seit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst von der U.-Bundesbehörde D. F. and A. S. (DFAS) monatliche Geldleistungen, die nach einem vom Beklagten selbst vorgelegten Schreiben der O. H. vom 29. August 2005 als "Military Pension" bezeichnet werden kann und nach 20-jähriger Militärdienstzeit und ehrenvollem Ausscheiden gewährt wird; sie ist danach nicht identisch mit der Altersrente (Social Security), die dem Militärdienstangehörigen ab dem 62. Lebensjahr zustehen kann.

Der Beklagte schied sodann zum 30. Juni 1993 aus dem Arbeitsverhältnis bei den U.-Stationierungsstreitkräften infolge der Auflösung der Dienststelle aus. Da auf das Arbeitsverhältnis des Beklagten die Regelungen des TVAL II und damit auch die des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (im Folgenden: TV Soziale Sicherung) Anwendung fanden, stellte er nach entsprechenden Hinweisen seiner Personalabteilung unter dem 9. Juli 1993 beim Landesamt für V. Senatsverwaltung für F. - einen Antrag auf Bezug von Überbrückungsbeihilfe. Das zur Bearbeitung zuständige Amt für Verteidigungslasten in Birkenfeld bestätigte dem Beklagten sodann unter dem 13. Oktober 1993, dass er die Voraussetzungen für die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe dem Grunde nach erfülle. Diese Prüfung war - zumindest - auf der Grundlage der dem Beklagten seitens der Stationierungsstreitkräfte erteilten Entlassungsbescheinigung vom 30. Juni 1993 erfolgt; ob dem Amt weitere Personalunterlagen des Beklagten vorgelegen hatten, ist zwischen den Parteien streitig.

Zur Berechnung der Überbrückungsbeihilfe hatte der Beklagte - gemäß den Regelungen des TV Soziale Sicherung - monatlich das dementsprechende Formblatt "Einkommensnachweis und Veränderungsanzeige" ausgefüllt dem Amt für Verteidigungslasten zuzusenden; zu den Angaben zu sonstigem Einkommen enthielt der Vordruck zu IV 2 u. a. folgende, vorgefertigte Erklärung:

"Angaben über sonstige Einkommen:

Ich beziehe Berufsunfähigkeitsrente, Witwenrente, Unfallrente, oder eine ähnliche Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, oder andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln, wie z. B. Versorgungsbezüge (auch solche, die nach ausländischem Recht gezahlt werden)."

Der Beklagte kreuzte dabei stets das für "nein" vorgesehene Feld an. In der Zeit von Juli 1993 bis Juni 1997 erhielt er daraufhin monatlich der Höhe nach unterschiedliche Überbrückungsbeihilfe; die Zahlungen bewegten sich zwischen 1 000,67 DM und 1 486,94 DM. In derselben Zeit bezog der Beklagte von der DFAS Leistungen in Höhe von monatlich ca. 1 000 USD.

Auf eine Anfrage des für den Beklagten zuständigen Arbeitsamts teilte die Verteidigungslastenverwaltung mit Schreiben vom 3. Februar 2003 mit, dass eine monatliche "Rente" durch die amerikanischen Stationierungsstreitkräfte dem Beklagten nicht gezahlt werde. Nach Erhalt eines anonymen Schreibens vom 4. November 2003 und einem sich daran anschließenden Schriftwechsel im Rahmen eines gegen den Beklagten gerichteten Ermittlungsverfahrens machte die Klägerin ihm gegenüber mit Schreiben vom 2. Februar 2004 und vom 24. Februar 2004 die Rückzahlung der geleisteten Überbrückungsbeihilfe in der jetzigen Höhe des Klagebetrages geltend.

Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin nach Abschluss des gegen den Beklagten gerichteten Strafverfahrens wegen Leistungsbetrugs zu Lasten der Arbeitsverwaltung mit der vorliegenden Klage weiter. Sie hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, die dem Beklagten von den amerikanischen Streitkräften gewährte monatliche Zahlung sei als Militärrente gemäß § 5 TV Soziale Sicherung auf die erhaltene Überbrückungsbeihilfe voll anrechenbar und gemäß § 8 Ziff. 4 TV Soziale Sicherung vom Beklagten voll zurückzuzahlen. Dieser habe zumindest grob fahrlässig insoweit die nach § 7 Ziff. 3 a TV Soziale Sicherung monatlich einzureichenden Einkommensnachweise falsch ausgefüllt.

Der Beklagte ist dem mit der Begründung entgegengetreten, ein Rückforderungsanspruch bestehe nicht, da die erhaltenen Zahlungen keine Militärrente, sondern eine nicht anrechenbare Kompensation für den 20-jährigen aktiven und ehrenhaften Dienst bei den U.-Streitkräften nach der Vorschrift AFR - 35-7 darstelle; im Übrigen habe er weder grob fahrlässig noch gar vorsätzlich die Zahlungen verschwiegen. Die Klägerin habe seit Antragstellung von den ihm gewährten Leistungen gewusst, da sein damaliger Vorgesetzter ihr seinerzeit seine Personalakte übersandt habe; darin enthalten seien das ausgefüllte Formular DD 214 und die Urkunde über Besondere Anweisungen vom 9. Januar 1981, woraus sich alles hinsichtlich der gewährten Leistungen ergebe. Die Voraussetzungen der Verjährung lägen daher vor.

Hinsichtlich des weiteren Tatbestandes I. Instanz wird auf denjenigen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch ein am 16. Januar 2007 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage mit dem Antrag den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 30 314,24 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2004 sowie 3,85 € Auslagen zu zahlen, stattgegeben. Die geleisteten Zahlungen aufgrund seiner ehrenvollen Entlassung in den freiwilligen Ruhestand stellten nach § 5 Abs. 1 Buchst. a und c TV Soziale Sicherung Versorgungsbezüge dar. Der Beklagte habe sie daher gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TV Soziale Sicherung in voller Höhe zurückzuzahlen, da sein Unterlassen der Angabe in den monatlich ausgefüllten Einkommensnachweisen auf grober Fahrlässigkeit beruhe.

Der Rückzahlungsanspruch sei auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB gegeben, da ein Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe wegen der anzurechnenden anderweitigen Leistungen nicht bestanden habe.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB beginne zwar gemäß § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB mit dem Schluss desjenigen Kalenderjahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe aber nicht ausreichend dargetan, dass bei der Klägerin diese Voraussetzungen schon vor Erhalt des anonymen Schreibens vom 4. November 2003 vorgelegen hätten. Aus dem von ihm eingereichten Formular DD 214 und den Besonderen Anweisungen ergebe sich nur sein Status, nicht aber, ob und in welcher Höhe Zahlungen an ihn aufgrund seines freiwilligen Ausscheidens aus der A.F. geleistet worden seien. Woraus sich dies sonst wie aus dem Inhalt der Personalakte ergeben haben solle, habe der Beklagte nicht dargetan. So sei die dreijährige Verjährungsfrist erst Ende des Jahres 2006 abgelaufen gewesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das dem Beklagten am 6. März 2007 zugestellte Urteil richtet sich seine beim Landesarbeitsgericht am 10. April 2007 (Osterdienstag) eingegangene Berufung, die er am 4. Mai 2007 begründet hat.

Der Beklagte hält nach wie vor die ihm geleisteten "Kompensationen" nicht für eine anrechenbare Militärrente. Außerdem könne ihm keinesfalls ein grob fahrlässiges Verschweigen angelastet werden. Im Übrigen greife die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe von der nach ihrer Auffassung anrechenbaren Leistung schon bei seiner Antragstellung gewusst, da ihr die über ihn seitens seines Arbeitgebers geführte Personalakte vorgelegen habe, worin die von ihm eingereichten Unterlagen enthalten gewesen seien; jedenfalls seien diese Unterlagen zur so genannten T.-Akte, der Akte, die das Amt für V. zur Bearbeitung seines Antrages geführt habe, gelangt. Das Arbeitsgericht hätte seinem Antrag auf Beiziehung der Akten nachkommen müssen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Januar 2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Das Arbeitsgericht habe zu Recht die Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs für gegeben erachtet. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Sie habe bis November 2003 keine Veranlassung gehabt anzunehmen, dass die Angaben des Beklagten in den Einkommensnachweisen falsch seien. Nicht sie, sondern der Beklagte sei gehalten gewesen, für Aufklärung zu sorgen.

Die beim Arbeitgeber des Beklagten geführte Personalakte habe ihr nicht vorgelegen, sodass sie auch keine Kenntnis vom Formular DD 214 und den Besonderen Anweisungen erhalten habe. Das Amt für Verteidigungslasten habe die Angelegenheit des Beklagten hinsichtlich der Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe allein aufgrund des Inhalts der ihm zugeleiteten Entlassungsbescheinigung vom 30. Juni 1993 bearbeitet und daraufhin Grund und Höhe des Anspruchs des Beklagten ermittelt. Aus seinem Schreiben vom 3. Februar 2003 ergebe sich nichts Gegenteiliges.

Der Anspruch sei schließlich auch nicht nach den anzuwendenden Vorschriften des TVAL II verfallen, da die dort geregelten Ausschlussfristen nicht eingriffen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Juli 2007 und auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Danach hat der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in Bezug auf den Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung den Einwand der Entreicherung erhoben.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung hat der Beklagte form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet. Da der Gegenstand der Rechtsverfolgung des Beklagten in II. Instanz sich eindeutig aus dem Inhalt der Berufungsbegründung ergeben hat, ist es unschädlich gewesen, dass sie keinen ausformulierten Berufungsantrag enthalten hat.

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Überbrückungsbeihilfe gegen den Beklagten in vollem Umfang zu.

I.

Die dem Beklagten auf seinen Antrag hin gewährte Überbrückungsbeihilfe hat er ohne Rechtsgrund erhalten.

1.

Der Beklagte erfüllte zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst bei den amerikanischen Besatzungsstreitkräften zum 30. Juni 1993 auf der Grundlage des auf sein Arbeitsverhältnis unstreitig anwendbaren TV Soziale Sicherung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Überbrückungsbeihilfe gemäß §§ 2, 4 TV Soziale Sicherung, was das Amt für V. B. ihm nach Prüfung unter dem 13. Oktober 1993 auch bestätigte. Hingegen entfiel dieser Anspruch entgegen der Auffassung des Beklagten deswegen, weil er zugleich nach § 5 TV Soziale Sicherung mindestens in Höhe der jeweiligen Überbrückungsbeihilfe, dem Umfang nach vom Beklagten nicht (mehr) bestritten, darauf anrechenbare Leistungen aus der Zeit seines Dienstes als Angehöriger der U.-Streitkräfte (A.F.) infolge seines freiwilligen, vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand bezog. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die dem Beklagten gewährten Leistungen als eine Militärrente mit Versorgungscharakter angesehen, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter die nach § 5 TV Soziale Sicherung anzurechnenden anderen Leistungen fällt (vgl. dazu BAG 6 AZR 672/96 vom 16.07.1998, NZA 99, 217). Das Berufungsgericht nimmt zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts (zu I 1 a (1)) im angefochtenen Urteil Bezug. Die Berufungsbegründung rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung der Rechtslage.

Der wiederholte Hinweis des Beklagten, die Zahlungen durch die U.-Streitkräfte stellten eine Kompensation für seinen 20-jährigen, ehrenhaften Dienst als Militärangehöriger dar, sie sei keine anrechenbare Militärrente, überzeugt nicht. Das ehrenvolle Ausscheiden aus dem Militärdienst mag zwar eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Leistung sein. Sie stellt aber dessen ungeachtet eine andere Leistung im Sinne des § 5 Buchst. a und c TV Soziale Sicherung dar, weil sie wie die Überbrückungsbeihilfe der Sicherung des Lebensunterhalts des ausgeschiedenen Militärangehörigen dient. So hat auch das Bundesarbeitsgericht in einem vergleichbar gelagerten Fall der Leistung Versorgungscharakter beigemessen, da sie dazu bestimmt ist, anstelle der entfallenden Militärbezüge den Lebensunterhalt des ausgeschiedenen Armeeangehörigen abzusichern (vgl. BAG a. a. O.). Dem entspricht es, dass in der vom Beklagten selbst eingereichten Stellungnahme vom 29. August 2005 die Leistung zwar nicht als Altersrente (Social Security), aber doch als "Military Pension" bezeichnet werden kann.

2.

a) Infolge des Fortfalls des Anspruchs auf Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe wegen der tariflich vorgesehenen Anrechnung der durch die U.-Streitkräfte gewährten Leistungen hat die Klägerin mit ihrer Klage darauf abgestellt, dass der Beklagte die Überbrückungsbeihilfe deswegen zurückzuzahlen habe, weil er zumindest grob fahrlässig im Rahmen seiner Einkommensnachweise die Mitteilung über den Bezug der Militärleistung unterlassen habe und daher gemäß § 8 Ziff. 4 TV Soziale Sicherung ohne die Möglichkeit des Einwands der Entreicherung zur Rückzahlung verpflichtet sei. Dem ist das Arbeitsgericht gefolgt. Diese Auffassung hat der Beklagte in seiner Berufungsbegründung mit näherer Begründung bekämpft. Er meint nach wie vor, er habe die betreffende Angabe nicht mit dem nach § 8 Ziff. 4 TV Soziale Sicherung notwendigen Grad des Verschuldens unterlassen.

b) Die Frage, ob die Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs auf der Grundlage des § 8 Ziff. 4 TV Soziale Sicherung im Streitfall erfüllt sind, hat das Berufungsgericht hingegen auf sich beruhen lassen können. Die tarifliche Regelung schließt es nämlich nicht aus, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der Überbrückungsbeihilfe auf der Grundlage anderweitiger rechtlicher Gesichtspunkte gegeben sein kann. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil ausdrücklich ausgeführt, dass der Anspruch auch nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten gegeben ist. Die Beurteilung des Anspruchs nach Bereicherungsrecht setzt nicht voraus, dass der Beklagte schuldhaft gegen seine Mitteilungspflichten nach §§ 7 zu 2, 3 a, 8 Ziff. 2 TV Soziale Sicherung verstoßen hat. Auf dieser Grundlage ist der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet; er hat die Überbrückungsbeihilfe ohne Rechtsgrund erlangt.

Dem steht auch nicht die Regelung des § 814 BGB entgegen. Wie noch zu der Prüfung der Verjährung auszuführen sein wird (vgl. I 3 b und c), hat die Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der Leistungen keine Kenntnis von dem fehlenden Rechtsgrund gehabt. Im Übrigen reicht es insoweit nicht aus, dass der Gläubiger die Umstände kannte, woraus sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergeben hat; erforderlich danach ist vielmehr die positive Kenntnis der Rechtslage (vgl. BAG 4 AZR 573/06 vom 06.06.2007 n. v.). Diese dürfte bei der Klägerin zumindest bis zu der am 16. Juli 1998 ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechenbarkeit einer Militärrente nicht vorgelegen haben; die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe erfolgte aber nur bis zum Juni 1997.

Dem Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB hat das Berufungsgericht nicht nachgehen können, selbst wenn - wie der Beklagte behauptet - er von der Anrechenbarkeit der Leistungen der US-Streitkräfte auf die Überbrückungsbeihilfe nichts wusste und damit nicht die verschärfte Haftung des § 819 BGB zum Zuge kommt. Den Einwand hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zwar erhoben, er hat dazu aber als darlegungs- und beweispflichtige Partei nichts Konkretes vorgebracht (vgl. zur Darlegungslast etwa BAG 5 AZR 175/04 vom 09.02.2005, NZA 05, 814). Die zugleich beantragte Erklärungsfrist zur Begründung seines Entreicherungseinwandes hat das Berufungsgericht dem Beklagten nicht gewähren können; insbesondere die Voraussetzungen des § 139 Abs. 5 ZPO haben nicht vorgelegen.

Der rechtliche Hinweis dahin, dass der Rückzahlungsanspruch auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung des Beklagten hergeleitet werden kann, hat nicht erst das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung erteilt; er ist schon aufgrund der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils an den Beklagten ergangen, was genügt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 65. Aufl. § 139 Rn. 58; vgl. auch BAG 1 AZR 463/00 vom 19.06.2001, NZA 02, 397). Danach hat das Arbeitsgericht zu I 1 a und I 1 a (3 bb) der Entscheidungsgründe unmissverständlich ausgeführt, dass der Klägerin der Anspruch auch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB zusteht. Damit ist klargestellt worden, dass die tarifliche Regelung über den Rückzahlungsanspruch gemäß § 8 Ziff. 4 TV Soziale Sicherung mit seinem Ausschluss des Einwandes der Entreicherung in § 8 Ziff. 4 Satz 2 TV Soziale Sicherung (wobei tarifliche Rückzahlungsansprüche grundsätzlich nicht dem Bereicherungsrecht unterliegen; vgl. BAG 5 AZR 755/05 vom 11.10.2006, ZTR 07, 145) nicht einer Prüfung des Anspruchs nach den Bestimmungen zur ungerechtfertigten Bereicherung entgegensteht und der Arbeitnehmer folglich insoweit nicht gehindert ist, Entreicherung einzuwenden. Bei dieser Sachlage ist ein (weiterer) Hinweis durch das Berufungsgericht nicht geboten gewesen, da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat damit rechnen müssen, dass sich das Berufungsgericht dem anschließt und den Entreicherungseinwand im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 812 BGB als zulässig erachten wird (vgl. dazu BAG 5 AZR 342/06 (F) vom 31.05.2006, NZA 06, 875).

3.

Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach § 812 BGB ist weder verfallen noch verjährt.

a) Die Klägerin meint zu Recht, der Anspruch sei nicht gemäß § 49 des auf das Arbeitsverhältnis des Beklagten anwendbaren TVAL II verfallen. Dem steht die Regelung des § 49 A Ziff. 4 TVAL II entgegen. Danach ergibt es keinen Sinn, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Ansprüche der Klägerin der Ausschlussfristenregelung des § 49 A Ziff. 2 b TVAL II zuzuordnen, wenn danach jedoch diese Ausschlussfrist spätestens drei Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses enden soll (vgl. auch BAG 9 AZR 297/96 vom 28.04.1998, NZA 98, 1126). Der seitens der Klägerin eingereichten Entscheidung des Hessischen LAG vom 25.10.2000 - 6 Sa 670/00 - ist mithin uneingeschränkt beizutreten.

b) Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage unterlag der Anspruch einer 30-jährigen Verjährungsfrist, deren Lauf mit dem Entstehen des Anspruchs begonnen hatte (§§ 195, 198 BGB a. F.). Diese Frist gilt zwar noch über den 31. Dezember 2001 hinaus für bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Ansprüche; im Streitfall ist diese Frist bei Klageerhebung jedoch nicht abgelaufen gewesen.

Der Lauf der seit dem 1. Januar 2002 geltenden neuen, verkürzten Verjährungsfristen nach §§ 195, 199 Abs. 1, Abs. 4 BGB n. F. beginnt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erst ab dem 1. Januar 2002. Die danach als Höchstfrist zu beachtende Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB n. F. von zehn Jahren war ebenfalls bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Bei dem "relativen" Fristbeginn des § 199 Abs. 1 BGB n. F. muss danach unterschieden werden, seit wann bei schon zum Zeitpunkt des 1. Januar 2002 bestehenden Ansprüchen die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB n. F. vorgelegen haben. Hat die positive Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen beim Gläubiger schon vor dem 1. Januar 2002 vorgelegen, so beginnt der dreijährige Fristablauf am 1. Januar 2002, sodass dann hier die Klageerhebung verspätet wäre (§ 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB n. F.). Haben die subjektiven Voraussetzungen beim Gläubiger am 1. Januar 2002 noch nicht vorgelegen, so beginnt der Fristablauf des § 199 Abs. 1 BGB n. F. erst zum Zeitpunkt deren Vorliegens (vgl. dazu Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. Art. 229 § 6 Rn. 6 m. w. N.). Für die Frage der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs kommt es danach im Streitfall darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen gewusst oder ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht hat. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Anspruch auch nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. nicht verjährt.

c) Dem darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten ist es nicht gelungen, die Kenntnis bzw. die grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin zu einem Zeitpunkt einzuwenden, infolge dessen die Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB n. F. den Lauf der Verjährung nicht mehr hätte hemmen können, da die Frist schon abgelaufen gewesen wäre. Es ist danach nicht erkennbar, dass - wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat - die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis bei der Klägerin schon vor dem Zugang des anonymen Schreibens vom 4. November 2003 vorgelegen hat.

Die Klägerin hat behauptet, die beim Arbeitgeber des Beklagten geführte Personalakte habe ihr zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. So habe sie von den Angaben in dem Formblatt DD 214 und in den Besonderen Anweisungen nichts erfahren. Sie habe daher nicht gewusst, dass der Beklagte als Armeeangehöriger zum 31. Mai 1981 aus dem Dienst nach der A.F. Regulation 35/7 (AFR - 35-7) ausgeschieden war. Damit sind nach dem Vortrag der Klägerin diese Unterlagen auch nie Inhalt der von ihr geführten "T.-Akte" gewesen. Sie habe diese Unterlagen auch nicht kennen müssen, da sie die Angelegenheit des Beklagten hinsichtlich der Gewährung einer Überbrückungsbeihilfe nach den Vorschriften des TV Soziale Sicherung allein nach dem Inhalt der ihn betreffenden und ihr zur Verfügung gestellten Entlassungsbescheinigung vom 30. Juni 1993 in Verbindung mit dem vom Beklagten vorgelegten Antrag auf Gewährung der Überbrückungsbeihilfe und den monatlich eingereichten Einkommensnachweisen und Veränderungsanzeigen hat bearbeiten können. Die Behauptung der fehlenden Kenntnis hat der Beklagte nicht widerlegen können.

Weder aus dem als Anlage Bk 2 vorgelegten Kündigungsschreiben der U.-Stationierungsstreitkräfte, des Arbeitgebers des Beklagten, noch aus dem Schreiben der Klägerin vom 3. Februar 2003 gehen ausreichende Indizien für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten hervor, die Klägerin habe aufgrund des Inhalts seiner Personalakte von der Zahlung der Leistungen nach AFR - 35-7 gewusst. Die Aushändigung der Arbeitspapiere durch das Landesamt für Verteidigungslasten besagt nicht, dass diesem die vom amerikanischen Arbeitgeber geführte Personalakte des Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist. Der im Schreiben vom 3. Februar 2003 enthaltene Hinweis, wonach eine monatliche "Rente" durch die amerikanischen Stationierungsstreitkräfte nicht gezahlt wird, gibt eindeutig den Kenntnisstand der Klägerin zu diesem Zeitpunkt wieder, der - nachvollziehbar - auf den Angaben des Beklagten in den Einkommensnachweisen beruht hat. Hätte die Klägerin von den an den Beklagten gezahlten Leistungen aufgrund seines Militärdienstes gewusst, so hätte sie dies in ihrem Schreiben auch so ausgeführt und hätte auch nicht in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2003 erneut ihre Unkenntnis über diesen Sachverhalt zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen bezieht sich der Hinweis nur auf Leistungen der Stationierungsstreitkräfte, also des letzten Arbeitgebers des Beklagten, ohne dass damit eine Aussage zu Leistungen sonstiger Dritter gemacht worden ist.

Aus der vom Beklagten beantragten Beiziehung "der Personalakte", als den vom amerikanischen Arbeitgeber geführten Unterlagen, kann der Beklagte für seine Behauptung nichts herleiten. Denn es kommt nicht allein auf den Inhalt dieser Personalakte, sondern darauf an, ob und ggf. wann diese der Klägerin vorgelegen haben soll.

Der Beklagte hat erstinstanzlich im Schriftsatz vom 12. Januar 2007 beantragt, die "T.-Akte" beizuziehen; dazu hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erläuternd vorgetragen, dass es sich insoweit um die seitens der Klägerin geführte Akte handelt. Die Frage, ob das Berufungsgericht dem hätte nachgehen müssen, hat sich jedoch im Ergebnis nicht gestellt.

Denn das Berufungsgericht hat die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten unterstellen können, dass der Klägerin der Inhalt des Formblatts DD 214 und der der Besonderen Anweisungen bekannt war, wie das Arbeitsgericht im Ergebnis richtig ausgeführt hat. Daraus hat sich zwar ergeben, dass der Beklagte im Jahre 1981 "gemäß AFR - 35-7" aus dem Militärdienst ausgeschieden ist. Darauf kann aber nicht die Behauptung gestützt werden, die Klägerin habe Kenntnis von der Gewährung einer "Military Pension" in der den Anspruch des Beklagten auf Gewährung einer Überbrückungsbeihilfe gemäß § 5 TV Soziale Sicherung ausschließenden Höhe gehabt. Die Unkenntnis der Klägerin von der Zahlung dieser Leistung kann daher nur dann den Lauf der Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. in Gang gesetzt haben, wenn der Klägerin insoweit grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB n. F. anzulasten wäre. Dies ist hingegen nicht der Fall.

Zwar kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn eine Behörde zur Geltendmachung eines Anspruchs bestehende Wissenslücken nicht durch Beiziehung von ihr zugänglichen Akten oder durch anderweitige, ihr mögliche Erkundigungen schließt (vgl. dazu Palandt/Heinrichs BGB § 199 Rn. 37). Dieses Unterlassen kann aber der Klägerin im Streitfall jedenfalls nicht zur Grundlage des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit gemacht werden. Denn die Tarifvertragsparteien haben aufgrund der Regelungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Klägerin insoweit keine Erkundigungs- oder Ermittlungsobliegenheiten auferlegt. Es ist vielmehr der Antragsteller, der gemäß §§ 7 Ziff. 2, 3 a, 8 Ziff. 2 TV Soziale Sicherung anhand der zu verwendenden Formblätter all diejenigen Mitteilungen zu machen hat, die seine Antragsberechtigung betreffen; dies bezieht sich gerade auch auf das nach § 5 TV Soziale Sicherung anrechenbare anderweitige Einkommen, worüber der Antragsteller in den monatlich auszufüllenden Einkommensnachweisen und Veränderungsanzeigen zu Ziff. IV 2 Auskunft zu erteilen hat und worauf die Klägerin den Beklagten in ihrem Schreiben vom 13. Oktober 1993 hingewiesen hat. Wenn die Tarifvertragsparteien danach ausdrücklich eine detaillierte Auskunftspflicht hinsichtlich anrechenbaren Einkommens dem Antragsteller auferlegt haben, die sich gerade auch auf den Bezug von "anderen Leistungen aus öffentlichen Mitteln" beziehen (vgl. Ziff. IV 2 des Einkommensnachweises), so besagt dies zugleich, dass die Klägerin sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers verlassen darf und keine eigenen Ermittlungen dazu anzustellen hat. Bei dieser Sachlage kann es jedenfalls nicht als grob fahrlässig bezeichnet werden, wenn die Klägerin wegen der Angaben in dem Formblatt DD 214 und in den Besonderen Anweisungen nicht der Frage nachgegangen ist, ob der Beklagte aufgrund seines Ausscheidens aus dem Militärdienst nach AFR - 35-7 im Anspruchszeitraum Juli 1993 bis Juni 1997 eine auf die Überbrückungsbeihilfe anrechenbare Leistung erhalten hat. Dass der Beklagte seinerseits - hier zu seinen Gunsten unterstellt - den Bezug der Leistungen nicht grob fahrlässig verschwiegen hat, ändert bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin grob fahrlässig nicht ermittelt hat, prinzipiell nichts. Da die Frage gemäß IV 2 des Einkommensnachweises so weit gefasst ist, dass sie sich auf alle Leistungen aus öffentlichen Mitteln - auch aus solchen nach ausländischem Recht - bezieht, hat die Klägerin ohne eigene grobe Fahrlässigkeit nicht bedenken müssen, dass der Beklagte die Frage deswegen falsch beantwortet, weil er irrtümlich der Auffassung gewesen ist, es handele sich um eine nicht anrechenbare "Kompensationsleistung".

Damit lief die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB n. F. frühestens Ende des Jahres 2006 ab.

II.

1.

Auch die Entscheidung des Arbeitsgerichts in Bezug auf den Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs ist nicht zu beanstanden; auf die Begründung wird Bezug genommen (I 3). Der Beklagte hat auch insoweit keine Rüge erhoben.

2.

Der Zinsanspruch ergibt sich ebenfalls aus den Bestimmungen zum Schuldnerverzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Für die Zulassung der Revision hat es keinen gesetzlich begründeten Anlass gegeben. Es handelt sich um eine Entscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung; eine rechtserhebliche Divergenz ist nicht erkennbar.

Ende der Entscheidung

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