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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 20.04.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 162/07
Rechtsgebiete: BGB, GewO


Vorschriften:

BGB § 157
BGB § 158 Abs. 1
BGB § 162 Abs. 2
BGB § 397 Abs. 1
BGB § 615
GewO § 105 Satz 1
Wird in einem Prozessvergleich die widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses vereinbart, braucht sich der Arbeitnehmer mangels einer dahingehenden Regelung anderweit erziehlten Verdienst nicht anrechnen zu lassen, muss allerdings auf eine unter Beachtung von Treu und Glauben erfolgte Aufforderung des Arbeitgebers seine Tätigkeit bei diesem wieder aufnehmen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 162/07

Verkündet am 20. April 2007

In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6, auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht C. sowie die ehrenamtlichen Richter K. und Sch.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 23. November 2006 - 8 Ca 1384/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger stand als Kraftfahrer gegen einen Monatslohn von 1.708,00 EUR brutto in den Diensten der Beklagten. In einem Rechtsstreit über eine am 20. Februar 2006 zugegangene außerordentliche Kündigung der Beklagten schlossen die Parteien am 11. Mai 2006 einen Prozessvergleich folgenden Inhalts:

1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund betrieblich veranlasster Kündigung fristgerecht mit dem 31. Juli 2006 enden wird.

2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung entsprechend §§ 9 und 10 KSchG in Höhe von 9.000,00 Euro.

3. Die Parteien sind sich einig, dass die Abfindung vererbbar ist.

4. Die Beklagte stellt den Kläger unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung etwaigen noch nicht abgerechneten Urlaubs und Überarbeit von der Erbringung der Arbeitsleistung widerruflich ab sofort bis zum o.g. Beendigungszeitpunkt frei.

5. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass sämtliche, noch offene Urlaubstage seitens des Klägers in der Zeit ab dem 20. Februar 2006 in natura gewährt wurden.

6. Der Kläger verpflichtet sich, über den Inhalt des Vergleiches, insbesondere über die Höhe der Abfindungszahlung, Stillschweigen zu wahren.

7. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein Zeugnis mit dem Datum des Beendigungszeitpunktes, welches sich auf Art und Dauer der Tätigkeit sowie Verhalten und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt und dem beruflichen Fortkommen förderlich ist, und übersendet dieses portofrei.

8. Die Beklagte hält - aus heutiger Sicht - die ursprünglich im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhobenen Vorwürfe nicht mehr aufrecht und verpflichtet sich, sie Dritten gegenüber nicht zu behaupten.

9. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits ein anderes Arbeitsverhältnis begründet, aus dem er für April 2006 136,00 EUR brutto und in der Folgezeit einen Monatslohn von 1.564,00 EUR brutto bezog, wovon die Beklagte keine Kenntnis hatte.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Lohn für die Zeit vom 20. Februar bis 31. Juli 2006 in Höhe von zuletzt noch 7.318,24 EUR brutto abzüglich gezahlter 3.085,61 EUR netto nebst Verzugszinsen seit dem 25. August 2006.

Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger für die Zeit ab Zugang der fristlosen Kündigung bis zum Tag des Vergleichsschlusses Verzugslohn in Höhe von 4.562,54 EUR brutto abzüglich 1.700,00 EUR brutto Zwischenverdienst für die Zeit bis zum 31. Mai 2006 zu zahlen. Dagegen stehe dem Kläger für die Folgezeit ein Zahlungsanspruch gemäß § 611 BGB in Höhe von 4.455,65 EUR brutto zu, auf den er sich mangels einer dahingehenden Vereinbarung im Prozessvergleich vom 11. Mai 2006 weiteren Zwischenverdienst nicht anrechnen zu lassen brauche. Allein aus dem Umstand, dass die Parteien eine widerrufliche Freistellung des Klägers vereinbart hätten, lasse sich nicht schlussfolgern, dass eine solche Anrechnung vorzunehmen sei.

Gegen dieses ihr am 21. Dezember 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Januar 2007, einem Montag, eingelegte und am 02. März 2007 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung der Beklagten. Sie meint, dass aufgrund der Widerruflichkeit der Freistellung des Klägers kein endgültiger Verzicht auf seine Arbeitsleistung vorgelegen habe. Hinzu komme ihre Unkenntnis davon, dass der Kläger bei Vertragsschluss bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis gestanden habe. Andernfalls hätte sie nie ihr Einverständnis zu einer Nichtanrechnung der daraus erzielten Bezüge erteilt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt den Angriffen der Berufung entgegen und verweist darauf, dass mit Rücksicht auf seine 30-jährige Betriebszugehörigkeit der im Prozessvergleich vereinbarte Betrag von 9.000,00 EUR brutto als Abfindung unangemessen niedrig gewesen sei, was indiziere, dass die bezahlte Freistellung in die Abfindung habe einfließen sollen. Die Widerruflichkeit seiner Freistellung sei aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen vereinbart worden, nachdem die Beklagte bereits mit Schreiben vom 04. April 2006 seine bezahlte Freistellung ohne Widerrufsvorbehalt angeboten gehabt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 222 Abs. 2 ZPO fristgemäß eingelegte und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet.

1.1 Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von Arbeitsentgelt mindestens in der zugesprochenen Höhe verlangen.

1.1.1 Für die Zeit ab Zugang der außerordentlichen Kündigung am 20. Februar 2006 bis zum Tag des Vergleichsschlusses am 11. Mai 2006 hat der Kläger Anspruch auf Arbeitsentgelt gemäß § 293, 296 Satz 1, 615 Satz 1 BGB und § 2 Abs. 1 EFZG aufgrund Annahmeverzugs bzw. feiertagsbedingten Arbeitsausfalls am 14. und 17. April 2006. Darauf musste er sich gemäß § 615 Satz 2 BGB den Verdienst aus seinem neuen Arbeitsverhältnis ab 27. April 2006 anrechnen lassen, entgegen dem angefochtenen Urteil allerdings nur für die Zeit bis zum 11. Mai 2006. Auch eine sog. Gesamtberechnung geht nicht über das Ende des Annahmeverzugs hinaus (BAG, Urteil vom 22.11.2005 - 1 AZR 407/04 - AP BGB § 615 Anrechnung Nr. 5 zu III 1 a der Gründe).

1.1.2 Für die restliche Zeit des Arbeitsverhältnisses vom 12. Mai bis 31. Juli 2006 steht dem Kläger ein Anspruch auf Arbeitsentgelt aufgrund seines durch den Prozessvergleich vom 11. Mai 2006 geänderten Arbeitsvertrags zu. Eine Anrechnung seines in dieser Zeit anderweit erzielten Verdienstes kam nicht in Betracht.

1.1.2.1 Eine Anrechnung gemäß § 615 Satz 2 BGB scheiterte daran, dass der Zahlungsanspruch des Klägers nicht auf § 615 Satz 1 BGB beruhte. Vielmehr haben die Parteien im Prozessvergleich vom 11. Mai 2006 geregelt, dass der Kläger unter Fortzahlung der Vergütung ab sofort freigestellt wird. Darin lag zwar hinsichtlich der ursprünglich vereinbarten Verpflichtung des Klägers zur Erbringen einer Arbeitsleistung als Kraftfahrer kein Erlassvertrag i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB. Erlassen werden kann nur eine bereits bestehende Schuld, während die Arbeitspflicht des Klägers durch seinen Arbeitsvertrag lediglich begründet worden war und erst mit fortschreitender Zeit zur Entstehung gelangte. Vielmehr haben die Parteien im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit gemäß § 311 Abs. 1 BGB, §§ 6 Abs. 2, 105 Satz 2 GewO einen Änderungsvertrag geschlossen, der für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspflicht des Klägers zunächst aufhob mit der Folge, dass die Beklagte insoweit nicht mehr als Gläubiger gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug geraten konnte.

Daran änderte es nichts, dass die Freistellung des Klägers nur widerruflich erfolgt war. Ein solcher Widerrufsvorbehalt zu Gunsten des Arbeitgebers stellt eine aufschiebende Potestativbedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB für die erneute Entstehung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers dar. Damit hatte die Beklagte in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 162 Abs. 2 BGB) die Möglichkeit, den Kläger bei entsprechendem Bedarf zur Wiederaufnahme seiner Arbeit aufzufordern, und war es Risiko des Klägers, dieser Aufforderung nicht nachkommen zu können, weil er sich bereits anderweit vertraglich gebunden hatte und den Bestand dieser Bindung nicht gefährden wollte. Solange die Beklagte jedoch von ihrer Widerrufsbefugnis keinen Gebrauch machte, bestand für den Kläger auch keine Arbeitspflicht ihr gegenüber.

1.1.2.2 Eine Pflicht zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes lässt sich dem Prozessvergleich vom 11. Mai 2006 nicht im Wege erläuternder Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB entnehmen. Vielmehr beschränkte sich der Vergleich auf die Regelung einer bezahlten Freistellung des Klägers, obwohl damit zu rechnen war, dass der Kläger bereits vor Ablauf des langen Freistellungszeitraums ein neues Arbeitsverhältnis würde eingehen können (vgl. LAG Köln, Urteil vom 21.08.1999 - 7/5 Sa 385/91 - NZA 1992, 123 zu II 2 der Gründe; BAG, Urteil vom 09.11.1999 - 9 AZR 922/98 - zu I 3 b, aa der Gründe, n.v.).

Darauf dass die Beklagte bei Kenntnis von einem neuen Arbeitsverhältnis des Klägers mit einer Nichtanrechnung der daraus erzielten Bezüge nicht einverstanden gewesen wäre, kam es als bloßes Motiv vertragsrechtlich nicht an. Anders hätte es sich erst verhalten, wenn dieses Motiv durch arglistige Täuschung des Klägers hervorgerufen und die Beklagte deshalb ihre Zustimmung zum Vergleichsschluss gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten hätte, was indessen nicht der Fall war.

1.1.2.3 Mit Rücksicht auf die im Prozessvergleich vom 11. Mai 2006 geregelte bezahlte Freistellung des Klägers war mangels einer Regelungslücke auch kein Raum für eine analoge Anwendung des § 615 Satz 2 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 30.09.1982 - 6 AZR 802/79 - zu II 2 der Gründe, n.v.). Aus diesem Grund verbot sich auch eine auf eine Anrechnungspflicht gerichtete ergänzende Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB.

1.1.3 Nach alledem beliefen sich die Ansprüche des Klägers auf insgesamt

512,40 Restlohn Februar

8.540,00 = 1.708,00 x 5 Lohn März bis Juli

./. 136,00 anderweitiger Lohn April

./. 612,00 = 1.564,00 x 9/23 Mai

8.304,40 EUR brutto

Von diesem Betrag hat der Kläger von der Beklagten unstreitig gezahlte 3.085,61 EUR netto in Abzug gebracht. Dass und ggf. in welcher Höhe die Beklagte darauf auch bereits Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat, was analog § 362 Abs. 2 BGB ebenfalls Erfüllungswirkung gehabt und zu einer entsprechenden Minderung der Bruttoforderung geführt hätte, ist von der Beklagten nicht vorgebracht worden.

Da der Kläger seine ursprünglich weitergehende Klage teilweise zurückgenommen hat, konnte ihm nur der verbliebene Betrag zugesprochen werden (§ 308 Abs. 1 ZPO).

1.2 Die Zinsforderung beruht auf §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 614 Satz 2 BGB.

2. Die erstinstanzliche Kostenquote ist unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme korrekt berechnet. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil der Rechtsfrage, ob sich aus der Vereinbarung einer widerruflichen Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung eine Pflicht zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes ergibt, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ende der Entscheidung

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