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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 21.12.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 1846/07
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 18 Abs. 1
Im Fall einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG wird die Kündigungsfrist erst mit Ablauf der Sperrfrist des § 18 Abs. 1 KSchG in Lauf gesetzt.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 1846/07

Verkündet am 21.12.07

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6, auf die mündliche Verhandlung vom 07. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht C. sowie die ehrenamtlichen Richter J. und Z.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.08.2007 - 31 Ca 5705/07 - im Kostenausspruch und insoweit geändert, wie es unter Abweisung des weitergehenden Feststellungsbegehrens festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 23.04.2007 geendet habe.

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat bis zum 31.05.2007 fortbestanden.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, während die Kosten der Berufungsinstanz bei einem Streitwert von 1746,04 € von der Beklagten zu tragen sind.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der am ...... 1979 geborene Kläger stand seit dem 01. April 2005 als Bote/Zusteller in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gegen ein Entgelt von zuletzt durchschnittlich 1.418,66 € brutto im Monat.

Auf eine Massenentlassungsanzeige der Beklagten vom 23. Februar 2007 verlängerte die Arbeitsagentur mit Bescheid vom 13. März 2007 die gesetzliche Sperrfrist bis zum 23. April 2007. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte dem Kläger mit einem zwei Tage später zugegangenen Schreiben vom 13. März 2007 zum 15. April 2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch diese Kündigung gewandt und hilfsweise vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt. Seinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses hat der Kläger nicht gestellt, sondern sich darauf beschränkt, für den Fall der Abweisung seines Kündigungsschutzantrags die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu beantragen. Diesen Antrag hat die Beklagte anerkannt. Die Forderung des Klägers nach Zahlung von Überstundenvergütung ist vom Arbeitsgericht abgetrennt worden.

Im Anschluss an die im Verhandlungsprotokoll vom 08. August 2007 vermerkte Feststellung, dass der auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichtete Antrag erledigt sei, hat das Arbeitsgericht durch Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 13. März 2007 erst am 23. April 2007 geendet habe. Außerdem hat es die Beklagte gemäß dem Anerkenntnis zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 1/13 der Beklagten und zu 12/13 dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die nach ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung erklärte Kündigung habe das Arbeitsverhältnis aufgrund der von der Arbeitsverwaltung bis zum 23. April 2007 verlängerten Sperrfrist erst zu diesem Termin beendet.

Der Kläger, dem das Urteil am 29. August 2007 zugestellt worden ist, wendet sich mit seiner am 12. September 2007 eingelegten und am 15. Oktober 2007 begründeten Berufung gegen eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vor dem 31. Mai 2007. Er meint, aufgrund der Verweisung in § 18 KSchG auf § 17 KSchG sei der Begriff Entlassung wie dort i.S.v. Kündigung zu verstehen, weshalb die Kündigungsfrist erst mit Ablauf der Sperrfrist zu laufen begonnen habe.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 13. März 2007 erst am 31. Mai 2007 geendet habe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, die Verhängung einer Sperrfrist durch die Arbeitsverwaltung könne lediglich zu einer entsprechenden Verlängerung der Kündigungsfrist führen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist begründet.

1.1 Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13. März 2007 erst zum 31. Mai 2007 aufgelöst worden.

1.1.1 Da das Arbeitsverhältnis des Klägers bei Zugang der Kündigung am 15. März 2007 noch keine zwei Jahre bestanden hatte, betrug die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

1.1.2 Die Kündigungsfrist hat nicht bereits mit Zugang der Kündigung am 15. März 2007 zu laufen begonnen, sondern erst mit Ablauf der durch den Bescheid der Agentur für Arbeit vom 13. März 2007 gemäß § 18 Abs. 2 KSchG bis zum 23. April 2007 verlängerten Sperrfrist. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Ts. 1 KSchG, wonach Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam werden.

1.1.2.1 Nachdem aufgrund richtlinienkonformer Auslegung Entlassung i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 KSchG als Kündigung zu verstehen sein soll (so BAG, Urteil vom 23.03.2006 - 2 AZR 343/05 - BAGE 117, 281 zu B II 2 a, cc der Gründe), obwohl der EuGH in seinem Urteil vom 27.01.2005 (Rs C-188/03 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 8 - Junk, R 31-38) die Bereichsaufnahme für Befristungen in Art. 1 Abs. 2 lit.a RiL 98/59/EG (sog. Massentlassungs-Richtlinie, MERL) außer Acht gelassen hat, die bei diesem Verständnis überflüssig wäre, muss aufgrund der Bezugnahme in § 18 Abs. 1 Ts. 1 KSchG auch dort derselbe Entlassungsbegriff zugrund gelegt werden (Küttner/Kreitner, Personalbuch 2007, Massenentlassung R 27). Dem steht nicht entgegen, dass ein solches Verständnis für sich allein möglicherweise nicht aufgrund richtlinienkonformer Auslegung geboten wäre, weil die Sperrfristregelung primär arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgt, weshalb die Sperrfrist auch als bloße Mindestkündigungsfrist verstanden wird (so Dornbusch BB 2007, 2296, 2297). Zum einen könnte die Arbeitsverwaltung lediglich bei Arbeitsverhältnissen, die noch keine fünf Jahre bestanden haben, und deshalb gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB mit einer Frist von weniger als zwei Monaten zum Monatsende kündbar sind, durch eine Verlängerung der Entlassungssperre gemäß § 18 Abs. 2 KSchG überhaupt zusätzliche Zeit für den Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente gewinnen. Zum anderen würde bei einer Behandlung der Entlassungssperre als Mindestkündigungsfrist die in § 18 Abs. 4 KSchG eingeräumte Freifrist von 90 Tagen nach Ablauf der Entlassungssperre bei Arbeitsverhältnissen ab zwölf Jahren Dauer zur Folge haben, dass aufgrund der sich daraus gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB ergebenden Kündigungsfrist von fünf Monaten zum Monatsende eine erneute Massenentlassungsanzeige erstattet werden müsste, die gemäß § 18 Abs. 1 Ts. 1 KSchG auch eine erneute Entlassungssperre begründete. Deshalb hat die Bundesagentur für Arbeit mit ihrer Verwaltungsanweisung vom 15. April 2005 gemeint, die Regelung zur sog. Freifrist sei nunmehr ohne Anwendungsbereich (AuR 2005, 224), worüber sie indessen nicht zu befinden hat (Nägele, EG-Arbeitsrecht in der deutschen Praxis, 2007, Kapitel 5 S. 241). Ginge man dagegen davon aus, dass keine Freifrist mehr notwendig sei, wenn Entlassungen bereits durch den Ausspruch der Kündigung vollzogen würden (so Bauer/Krieger/Powietzka DB 2005, 445, 447; a.A. Boeddinghaus AuR 2007, 374, 375), liefe § 18 Abs. 4 KSchG völlig ins Leere (Ferme/Lipinski NZA 2006, 937, 939).

Dies alles spricht dafür, § 18 Abs. 1 Ts. 1 KSchG die Regelung einer aufschiebenden Rechtsbedingung für die Wirksamkeit der Kündigung des Inhalts zu entnehmen, dass diese erst mit Ablauf der Sperrfrist ihre Wirkung entfaltet, indem die Kündigungsfrist in Lauf gesetzt wird (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 6 AZR 198/06 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 22 zu II 1 d, bb der Gründe). Auf die Dauer der Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB hätte dies dagegen keinen Einfluss, weil dafür weiterhin das äußere Wirksamwerden der Kündigung mit ihrem Zugang gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebend ist. Soweit es wegen weit hinausgerückter Kündigungsendtermine zu Unzuträglichkeiten für den Arbeitsgeber kommen kann, wenn etwa nur zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden kann, besteht für diesen gemäß § 18 Abs. 1 Ts. 1 KSchG die Möglichkeit, eine Verkürzung der Sperrfrist zu beantragen. Dem hat die Bundesagentur für Arbeit sogar bereits mit einer entsprechenden Handlungsempfehlung vom 20. Februar 2005 Rechnung getragen (Bauer/Krieger/Powietzka DB 2005, 1006, 1007).

1.1.2.2 Vertrauensschutz konnte der Beklagten nicht gewährt werden. Bei Ausspruch der Kündigung vom 13. März 2007 war die vom Bundesarbeitsgericht vollzogene richtlinienkonforme Auslegung des § 17 Abs. 1 KSchG (Urteil vom 23.03.2006 - 2 AZR 343/05 - a.a.O. unter 1.1.2.1) der Beklagten offenbar bekannt gewesen. Darauf, dass sich aus einer grundlegenden Änderung des bisherigen Verständnisses des Regelungsgehalts einer Norm keine weiteren belastenden Folgen mehr ergeben, durfte sie nicht berechtigter Weise vertrauen. Vielmehr musste sie damit rechnen, dass der gesamte Normenkomplex dem geänderten Verständnis angepasst wird.

1.2 Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen, wobei die Kammer den streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem für diese Zeit an den Kläger zu zahlenden Entgelt bewertet hat.

Über die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten konnte noch keine Entscheidung getroffen werden, weil sich das angefochtene Urteil der Sache nach als Teilurteil i.S.d. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellt. Soweit das Arbeitsgericht im Verhandlungsprotokoll vom 08. August 2007 festgestellt hat, dass der Antrag zu 2, mit dem der Kläger Erteilung eines Zwischenzeugnisses begehrt hat, erledigt sei, fehlt es an einer prozessbeendigenden Erklärung der Parteien. Eine solche war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beklagte den auf Erteilung eines Zeugnisses gerichteten Hilfsantrag des Klägers anerkannt hat. Da der "erledigte" und deshalb nicht beschiedene Antrag auch nicht im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt worden ist, ist seine Rechtshängigkeit auch nicht dadurch erloschen, dass keine Partei innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ab Zustellung des Urteils dessen Ergänzung beantragt hat (dazu BGH, Urteil vom 29.11.1990 - I ZR 45/89 - NJW 1991, 1684 zu I 2 a der Gründe).

3. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen, welchen Einfluss die richtlinienkonforme Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG auf die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG hat.

Ende der Entscheidung

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