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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 30.10.2009
Aktenzeichen: 6 TaBVGa 2284/09
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, RL 2002/14/EG


Vorschriften:

ArbGG § 82
BetrVG § 117
RL 2002/14/EG
§ 117 BetrVG unterliegt keiner richtlinienkonformen Auslegung dahin, dass für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer eines Luftfahrtunternehmens die Wahl eines Betriebsrates auch ohne Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrages betrieben werden kann.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Beschluss

6 TaBVGa 2284/09

Verkündet am 30.10.2009

In dem Beschlussverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6, auf die mündliche Anhörung vom 30. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht C. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter V. und A.

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 24.09.2009 - 1 BVGa 7/09 - geändert.

2. Dem Wahlvorstand wird untersagt, das laufende Verfahren zur Wahl eines Betriebsrats an der Base Berlin-Schönefeld der Arbeitgeberin fortzusetzen.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Wahlvorstand ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,- € angedroht.

Gründe:

1. Die Arbeitgeberin ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in England. Sie unterhält am Flughafen Berlin-Schönefeld eine Betriebsstätte mit acht Mitarbeitern Bodenpersonal und 299 Mitarbeitern fliegendem Personal. Dort wurde nach Ablehnung eines von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) angebotenen Tarifvertrags über eine uneingeschränkte Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes (Ablichtung Bl. 49 und 50 d.A.) auf Initiative von Ver.di am 30. Juni 2009 in einer Betriebsversammlung ein aus fünf Mitgliedern bestehender Wahlvorstand zur Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates aller Mitarbeiter bestellt.

Gegen die Durchführung dieser Wahl wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie hält die Wahl eines Betriebsrates für das fliegende Personal für nichtig, weil es an einem dafür erforderlichen Tarifvertrag fehle und ihre Betriebsstätte am Flughafen Berlin-Schönefeld nicht einmal einen betriebsratsfähigen Betriebsteil darstelle.

Das Arbeitsgericht Cottbus hat das Begehren zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die einschränkende Regelung über die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes für die Luftfahrt sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Wahl eines Betriebsrates auch für das Flugpersonal zulässig sei, solange eine tarifvertragliche Regelung hierüber nicht bestehe. Hinsichtlich der Existenz eines betriebsratsfähigen Betriebsteils könne mit Rücksicht auf die wechselseitig glaubhaft gemachten Tatsachen ein zur Nichtigkeit der Wahl führender Mangel nicht mit Sicherheit festgestellt werden.

Gegen diesen ihr am 30. September 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14. Oktober 2009 beim Landesarbeitsgericht eingelegte und zugleich begründete sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin. Sie vertieft ihren Vortrag zu Fragen der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes und des Vorliegens eines betriebsratsfähigen Betriebsteils, stellt einen Teil der erstinstanzlichen Darstellung des Wahlvorstandes zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Mitarbeiter am Standort Berlin-Schönefeld unstreitig und verweist auf ein im Anhörungstermin überreichtes "Information and Consultation Agreement" (Ablichtung 489-493 d.A.).

Die Arbeitgeberin beantragt,

1. dem Antragsgegner unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu untersagen, das laufende Wahlverfahren zur Wahl eines Betriebsrates an ihrer Base Berlin-Schönefeld fortzusetzen,

hilfsweise,

dem Antragsgegner zu untersagen, das laufende Wahlverfahren zur Wahl eines ihr fliegendes Personal (Flugbegleiter und Piloten) einschließenden Betriebsrates an der Base Berlin-Schönefeld fortzusetzen,

2. dem Wahlvorstand für jeden Fall der Zuwiderhandlung, bezogen auf jeden Tag der Fortsetzung des Wahlverfahrens, ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000,-- € anzudrohen.

Der Wahlvorstand beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er tritt den Angriffen der Beschwerde mit Tatsachenvortrag und rechtlichen Ausführungen entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die tatbestandliche Darstellung im angefochtenen Beschluss und die in der Beschwerdeinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin war die begehrte Unterlassungsverfügung zu erlassen.

2.1 Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1, 83 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Sie ist fristgemäß und formgerecht gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO beim Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht eingelegt worden. Mit Rücksicht auf das auch für den Wahlvorstand bei der beabsichtigten Terminierung zum Ausdruck gebrachte Beschleunigungsinteresse erschien es vertretbar, davon abzusehen, die sofortige Beschwerde zunächst dem Arbeitsgericht gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Entscheidung über eine Abhilfe vorzulegen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 30.03.2006 - 2 Ta 145/06 - zu I 2 d.Gr.).

2.2. Dass die Entscheidung in erster Instanz ohne mündliche Anhörung erlassen worden ist, stand einer Überleitung ins Verfahren mit mündlicher Anhörung nicht entgegen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 922 R 14).

2.3 Die Gewerkschaft Ver.di war entgegen der erstinstanzlich geäußerten Ansicht des Wahlvorstandes nicht gemäß § 83 Abs. 3 BetrVG zu beteiligen, weil sie nach der von ihr initiierten Bestellung des Wahlvorstandes nicht in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 19.09.1985 - 6 ABR 4/85 - BAGE 50,1 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 12 zu II d.Gr.; damit überholt Beschluss 09.02.1982 - 1 ABR 36/80 - BAGE 41,5 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 24 zu B I 2 d.Gr.).

2.4 Die sofortige Beschwerde ist begründet.

2.4.1 Die internationale Zuständigkeit, die als echte Sachurteilsvoraussetzung abweichend von §§ 65, 88 ArbGG in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2003 - IX ZR 474/02 - BGHZ 157, 224 zu II 1 b d.Gr.), ist gegeben. Mangels einer völkerrechtlichen Regelung richtet sie sich nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 Abs. 1 ArbGG mithin nach § 82 ArbGG (BAG, Beschluss vom 18.04.2007 - 7 ABR 30/06 - BAGE 122, 96 = AP EBRG § 18 Nr. 1 zu B II 2 a d.Gr.).

2.4.1.1 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Dabei bestimmen sich die Anforderungen an einen Betrieb nach materiellem Betriebsverfassungsrecht (vgl. BAG, Beschluss vom 19.06.1986 - 6 ABR 66/84 - AP ArbGG 1979 § 82 Nr. 1 zu II 2 b d.Gr.). Damit genügt bereits ein Betriebsteil, der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG als selbständiger Betrieb gilt, wenn dort mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, von denen drei wählbar sind, und dieser Betriebsteil räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist.

2.4.1.2 Obwohl die Arbeitgeberin nun gerade das auch für einen Betriebsteil erforderliche Vorhandensein einer den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmenden Leitung (dazu BAG, Beschluss vom 14.05.1997 - 7 ABR 26/96 - BAGE 85, 370 = AP BetrVG 1972 § 8 Nr. 6 zu B I 2 d.Gr.) in Abrede gestellt hat und sie als Antragstellerin eine sog. doppelrelevante Tatsache zumindest schlüssig darzulegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1963 - VIII ZR 113/62 - AP ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung Nr. 27 zu 2 d.Gr.; BAG, Beschluss vom 02.12.1992 - 5 AS 13/92 - BAGE 72, 61 = AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 24 II d.Gr.), waren die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG als erfüllt anzusehen. Vom Sinn und Zweck dieser Regelung her, die örtliche Zuständigkeit streitgegenstandsbezogen ohne Rücksicht darauf festzulegen, wer mit welchem Antrag als Antragsteller auftritt, erscheint es als Anknüpfungspunkt ausreichend, wenn Streit darüber besteht, ob eine Betriebsstätte als Betriebsteil anzusehen ist und sich der Arbeitgeber gegen die Durchführung einer dort eingeleiteten Betriebsratswahl wendet (ähnlich GK-ArbR/Dörner, Dezember 2006, § 82 R 6a; ErfK/Eisemann/Koch, 9. Aufl. 2009, § 82 ArbGG R 2).

2.4.2 Die Voraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO sind erfüllt.

2.4.2.1 Der Arbeitgeberin steht gegen den Wahlvorstand analog § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch darauf zu, die betrieblichen Abläufe nicht durch eine obendrein mit finanziellen Belastungen verbundene Fortführung des auf eine nichtige Betriebsratswahl gerichteten Verfahrens zu stören. Da sich ein Arbeitgeber anders als im Fall einer gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG fristgebundenen Wahlanfechtung jederzeit auf die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl berufen kann und dem aus einer nichtigen Wahl hervorgegangenen Betriebsrat von Anfang an keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse zustehen (BAG, Beschluss vom 29.04.1998 - 7 ABR 42/97 - BAGE 88, 322 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 58 zu B II 2 d.Gr.), muss er eine solche Wahl auch unterbinden können (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 08.05.2006 - 2 TaBV 22/06 - zu II d.Gr ).

2.4.2.1.1 Eine Betriebsratswahl ist nicht nur dann nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl gewahrt wird (dazu BAG, Beschluss vom 11.04.1998 - 6 ABR 22/77 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8 zu II 2 d.Gr.), sondern auch, wenn ein Betrieb nicht dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegt, weil es dann an einer gesetzlichen Grundlage für eine Betriebsratswahl fehlt (BAG, Beschluss vom 09.02.1982 - 1 ABR 36/80 - BAGE 41, 5 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 24 zu B II d.Gr.). Dies ist der Fall bei der Wahl eines Betriebsrates für das fliegende Personal eines Luftfahrtunternehmens ohne einen Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 BetrVG (HessLAG, Beschluss vom 15.12.1972 - 5 TaBV 30/82 - DB 1973, 1512).

2.4.2.1.2 Gemäß § 117 Abs. 1 BetrVG ist dieses Gesetz auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen anzuwenden. Demgegenüber sieht Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen vor, dass eine Vertretung (nur) durch Tarifvertrag errichtet werden kann, wovon bislang auch verbreitet Gebrauch gemacht worden ist. Daran hat sich durch den Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (RL 2002/14/EG) am 23. März 2005 nichts geändert.

2.4.2.1.2.1 § 117 BetrVG verstößt bereits nicht gegen die RL 2002/14/EG. Ziel dieser Richtlinie ist gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 die Festlegung eines allgemeinen Rahmens mit Mindestvorschriften für das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer von in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen und Betrieben. Die Modalitäten dieser Unterrichtung und Anhörung werden nach Art. 1 Abs. 2 gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Praktiken im Bereich der Arbeitsbeziehungen so gestaltet und angewandt, dass ihre Wirksamkeit gewährleistet ist. Wie das Recht auf Unterrichtung und Anhörung auf der geeigneten Ebene wahrgenommen wird, bestimmen gemäß Art. 4 Abs. 1 die Mitgliedstaaten im Einzelnen im Einklang mit den in Art. 1 dieser Richtlinie dargelegten Grundsätze und unbeschadet etwa geltender einzelstaatlicher Bestimmungen und/oder Gepflogenheiten, die für die Arbeitnehmer günstiger sind. Darüber hinaus können es die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 5 RL den Sozialpartnern auf geeigneter Ebene überlassen, nach freiem Ermessen und zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Wege einer ausgehandelten Vereinbarung die Modalitäten für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer festzulegen (Satz 1), die sogar von den in Art. 4 vorgesehenen Bestimmungen über Umfang und Inhalt von Unterrichtung und Anhörung abweichen können (Satz 2).

Mit diesen sich auf die Festlegung eines allgemeinen Rahmens beschränkenden Vorgaben unter Einbindung der Sozialpartner bei ihrer Umsetzung ist eine Herausnahme der im Flugbetrieb von Luftfahrtunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer aus dem Geltungs- bzw. Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unter gleichzeitiger Zuweisung einer entsprechenden Regelungskompetenz an die Parteien eines Tarifvertrages durchaus vereinbar. Ziel der Richtlinie ist lediglich eine begrenzte Erweiterung und EG-weite Angleichung der Anhörung- und Unterrichtungsrechte der bestehenden Arbeitnehmervertretungen, nicht aber eine Änderung der Vertretungsstruktur (HessLAG, Beschluss vom 19.09.2006 - 4/9 TaBV 56/06 - zu III 2 a d.Gr.). Damit stellt die Verweisung auf einen Tarifvertrag keine Abweichung von der Richtlinie dar, weshalb aus deren Art. 3 Abs. 3, wonach die Mitgliedstaaten durch Erlass besonderer Bestimmungen für die Besatzung von Hochseeschiffen von dieser Richtlinie abweichen dürfen, kein Umkehrschluss für den Flugbetrieb von Luftfahrtunternehmen gezogen werden kann.

Soweit das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.07.2008 - 9 AZR 313/07 - AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 8 R 38 a.E.) in einem Klammersatz zur Gemeinschaftsrechtskonformität der Bereichsausnahme des § 117 Abs. 2 BetrVG "Fitting 24. Aufl. § 117 Rn. 6" zitiert hat, wo einerseits die Möglichkeit des Abschlusses eines Tarifvertrages für nicht ausreichend erachtet wird, andererseits genügen soll, wenn sichergestellt ist, dass entweder eine gesetzliche oder eine tarifvertragliche Arbeitnehmervertretung errichtet werden kann, lässt sich daraus schon deshalb nichts herleiten, weil im entschiedenen Fall ein solcher Tarifvertrag abgeschlossen worden war.

2.4.2.1.2.2 Für eine richtlinienkonforme Auslegung des § 117 BetrVG ist jedenfalls kein Raum.

2.4.2.1.2.2.1 Allerdings ist bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts das sich aus Art. 249 Abs. 3 EG und Art. 23 GG ergebende Gebot europarechtskonformer Auslegung zu beachten, das jedenfalls nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist auch Richtlinien umfasst (EuGH, Urteil vom 04.07.2006 - Rs. C-212/04 - AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 1 R 108 ff.). Eine solche Auslegungspflicht ist mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223 zu B 2 c cc d.Gr.). Dieses Gebot gilt allerdings nur innerhalb der sich aus der Bindung der rechtsprechenden Gewalt an Gesetz und Recht ergebenden Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung, die durch die allgemeinen Auslegungsregeln bestimmt werden. Lassen Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck des Gesetzes mehrere Deutungen zu, von denen jedenfalls eine zu einem gemeinschaftsrechtkonformen Ergebnis führt, so ist eine Auslegung geboten, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung darf jedoch zu dem Wortsinn und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht in Widerspruch treten (BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 8 AZR 906/07 - NZA 2009, 945 R 66). In einem solchen Fall ist dann auch kein Raum für eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion (dazu BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - AP BUrlG § 7 Nr. 39 R 64), weil den nationalen Gerichten nicht erlaubt ist, an die Stelle des nationalen Gesetzgebers zu treten (vgl. EuGH GA, Schlussanträge vom 07.07.2009 - Rs. C-555/07 - ZIP 2009 1483 R 61 ff.; Kamanabrou SAE 2009, 233, 234 ff.).

2.4.2.1.2.2.2 Der Wortlaut des § 117 BetrVG ist eindeutig. Wenn nach dessen Absatz 1 dieses Gesetz auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen Anwendung findet und nach Abs. 2 vorgesehen ist, dass für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden kann, lässt sich dies nur dahin verstehen, dass für diese Beschäftigtengruppe eben allein auf der Grundlage eines den Besonderheiten des Flugbetriebes Rechnung tragenden Tarifvertrags eine Arbeitnehmervertretung soll gewählt werden können. Genau dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung zu § 118 BetrVG-E zum Ausdruck gelangt ist (BT-Drucks. VI/1786 S. 58). Aus der Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Vielmehr enthält es in seinem fünften Teil gerade auch Einschränkungen bis zum völligen Ausschluss seiner Anwendbarkeit im Bereich der Seeschifffahrt und für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften. Schließlich entspricht die Verweisung der im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer auf eine tarifvertraglich ausgestaltete Vertretung auch dem Gesetzeszweck, den durch ihre nicht ortsgebundene Tätigkeit bedingten Schwierigkeiten, eine Betriebsvertretung zu organisieren und in dieser tätig zu werden, Rechnung zu tragen (dazu BAG, Beschluss vom 14.10.1986 - 1 ABR 13/85 - AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 5 zu B II 4. d.Gr.).

2.4.2.1.2.3 Schließlich ergäbe sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 117 BetrVG keinesfalls die Rechtsfolge einer uneingeschränkten Anwendung dieses Gesetzes. Vielmehr müsste sich die richterliche Umsetzung der RL 2002/14/EG darauf beschränken, den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften anders als bislang (dazu BAG, Urteil vom 19.02.1989 - 1 AZR 142/88 - AP GG Art. 9 Nr. 52 zu II 4 d.Gr.) einen Anspruch auf Abschluss eines Tarifvertrag über die Errichtung einer Arbeitnehmervertretung zur Wahrnehmung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung zu mindestens den in der Richtlinie aufgeführten Inhalten einzuräumen.

Ein solcher Anspruch liefe auch nicht etwa dann leer, wenn sämtliche Arbeitsverhältnisse der im Flugbetrieb Beschäftigten einem ausländischen Vertragstatut unterfallen, wie dies bislang bei der antragstellenden Arbeitgeberin der Fall gewesen ist, was sich jedoch wegen der auf die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) zurückgehende, am 17. Dezember 2009 in Kraft tretenden Neuregelung des EGBGB jedenfalls bei neu geschlossenen Arbeitsverträgen ohnehin ändern wird. Zwar beschränkt sich die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien grundsätzlich auf Arbeitsverhältnisse, die deutschem Arbeitsrecht unterliegen (BAG, Urteil vom 09.07.2003 - 10 AZR 953/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 261 zu B II 1 a d.Gr.). Anders verhält es sich jedoch, soweit es um die Regelung betriebsverfassungsrechtlicher Fragen geht, weil das Betriebsverfassungsgesetz in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebe ausländischer Unternehmen selbst dann erfasst, wenn für sämtliche Arbeitsverhältnisse der dort Beschäftigten ein ausländisches Arbeitsvertragsstatut gilt (vgl. HWK/Tillmanns, 3. Aufl. 2008, Art. 27, 30, 34 EGBGB R 42 und 47).

Auf die rechtliche Bedeutung des im Anhörungstermin überreichten, in Erfüllung des englischen Gesetzes zur Umsetzung der RL 2002/14/EG bereits am 15. September 2005 getroffenen "Information and Consulting Agreement" kam es deshalb nicht an.

2.4.2.1.3 Da der Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrates durch die gesamte Belegschaft am Flughaben Berlin-Schönefeld gewählt worden ist, konnte ihm nicht, wie im Hilfsantrag der Arbeitgeberin vorsorglich zum Ausdruck gebracht, die Fortsetzung der Wahl allein durch die Mitarbeiter des Bodenpersonals gestattet werden.

2.4.2.2 Die erforderliche Eilbedürftigkeit als Verfügungsgrund ergab sich entsprechend § 940 ZPO daraus, dass es für die Arbeitgeberin einen wesentlichen Nachteil darstellt, wenn durch eine nichtige Wahl ein Betriebsrat gebildet würde, der sich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zur Ausübung seines vermeintlichen Amtes berufen fühlen dürfte. Dies umso mehr, wenn bei nicht offenkundiger Verkennung des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes sogar Kostenerstattungsansprüche gemäß § 40 BetrVG entstehen können (dazu BAG, Urteil vom 29.04.1998 - 7 ABR 42/97 - BAGE 88, 322 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 58 zu B II 3 d.Gr.; noch weitergehend LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.1979 - 20 TaBV 11/79 -DB 1979, 2140).

2.4.2.3 Ein Ordnungsgeld zur Erzwingung von Unterlassungen kann gemäß § 890 Abs. 2 Ts. 1 ZPO bereits in der die Verpflichtung aussprechenden Entscheidung angedroht werden. Da es für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzt werden kann, hat die Kammer in Abweichung vom Antrag der Arbeitgeberin von einem tageweisen Ansatz abgesehen. Die Beschränkung auf einen Betrag von 5.000 € erschien angemessen. Hinzuweisen bleibt darauf, dass sich die Vollstreckung nicht gegen den Wahlvorstand als vermögensloses Gremium, sondern gegen seine sich etwa titelwidrig verhaltenden Mitglieder zu richten hätte (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 03.09.1987 - 1 TaBV 4/87 - NZA 1988, 371 zu II 2 d.Gr.).

2.5 Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil im Beschlussverfahren gemäß § 2 Abs. 2 GKG, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG Kosten nicht erhoben werden (vgl. BAG, Beschluss vom 30.10.1972 - 1 ABR 7/71 - BAGE 24, 459 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 7 zu C d.Gr.).

3. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 72 Abs. 4 ArbGG). Ein Widerspruch gemäß §§ 924, 936 ZPO ist nicht statthaft, weil der Beschluss aufgrund mündlicher Anhörung ergangen ist und deshalb einem Endurteil gleichsteht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, 922 R 14).

Ende der Entscheidung

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