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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 08.02.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 2231/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ZPO § 5 | |
ZPO § 9 |
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Beschluss
Geschäftszeichen 8 Sa 2231/07
In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht A . - G . als Vorsitzende sowie die ehrenamtliche Richterin Sp. und den ehrenamtlichen Richter O.
am 08. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04. Oktober 2007 - 2 Ca 23618/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
II. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers.
Mit der am 27. Dezember 2006 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage hat der Kläger Ansprüche für die Zeit seit Januar 2003 mit der Begründung geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, seine Betriebsrente in Höhe von 185,97 EUR ab März 2002 um 12,33 EUR, ab Februar 2005 um weitere 7,87 EUR zu erhöhen. Für die Zeit von Januar 2003 bis Februar 2005 hat der Kläger 320,58 EUR brutto (26 Monate à 12.33 EUR), für die Zeit seit Februar 2005 bis Dezember 2006 weitere 173,14 EUR brutto (22 Monate à 7,87 EUR) gefordert und erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 493,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Teilbetrag von jeweils 147,96 EUR seit 01.01.2004 und 01.01.2005 und auf den Teilbetrag von 103,36 EUR seit 01.01.2006 sowie auf den Teilbetrag von 94,44 EUR ab 01.01.2007 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.01.2007 Betriebsrente in Höhe von monatlich 206,17 EUR brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Klage für unbegründet gehalten. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
Durch das Urteil vom 04. Oktober 2007 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 7.422,12 EUR festgesetzt.
Mit der am Montag, dem 12. November 2007 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Berufung wendet sich der Kläger gegen das ihm am 11. Oktober 2007 zugestellte Urteil.
Mit dem innerhalb der bis zum 11. Januar 2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet der Kläger seine Berufung und trägt vor, er wende sich gegen die Klageabweisung insoweit, als sie die unterbliebene Anpassung seiner Betriebsrente um 12,33 EUR zum Anpassungsstichtag im Jahr 2002 bzw. die Zahlung der erhöhten Betriebsrente ab 01. Januar 2003 betreffe.
Der Kläger und Berufungskläger kündigt folgende Berufungsanträge an:
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.10.2007 - 2 Ca 23618/06 -
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 591,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Teilbetrag von jeweils 147,96 EUR seit 01.01.2004, 01.01.2005, 01.01.2006 und 01.01.2007 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.01.2007 Betriebsrente in Höhe von monatlich 198,30 EUR brutto zu zahlen.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 15. Januar 2008 (Bl. 1155 d. A.) auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hält der Kläger eine Zusammenrechnung seiner Berufungsanträge für geboten und gibt den Wert des Beschwerdegegenstandes mit 1.109,70 EUR an.
II.
1. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 2 Satz 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wobei die Entscheidung durch Beschluss der Kammer ohne mündliche Verhandlung ergeht.
Die Berufung des Klägers erweist sich mit den Berufungsanträgen vom 11. Januar 2008 gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG als unzulässig, denn weder hat das Arbeitsgericht die Berufung in dem Urteil zugelassen (§ 64 Abs.2 lit. a ArbGG) noch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR (§ 64 Abs. 2 lit. b).
1.1 Zwar hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes in dem angefochtenen Urteil auf 7.422,12 EUR festgesetzt, die Wertfestsetzung bindet das Berufungsgericht jedoch dann nicht, da sie erkennbar fehlerhaft ist (vgl. dazu BAG, Urteile vom 27.05.1994 - 5 AZB 3/94 - AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1979, vom 11.06.1986 - 5 AZR 512/83 - AP Nr. 3 zu § 61 ArbGG 1979, LAG Köln, Urteil vom 12.11.2003 - 8 Sa 706/03 - NZA-RR 2004, 433).
Dies ist vorliegend der Fall, denn das Arbeitsgericht hat der Wertfestsetzung den 36 fachen Wert der gesamten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 206,17 EUR zugrunde gelegt, obwohl allein die vom Kläger geltend gemachten Erhöhungsbeiträge von 12,33 EUR (Rentenanpassung 2002) und 7,87 EUR (Rentenanpassung 2005) (zusammen 20,20 EUR) im Streit standen.
Unabhängig davon, ob der Wert des Streitgegenstandes unter Anwendung von § 9 ZPO oder von § 42 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GKG auf den dreieinhalbjährigen oder auf den dreijährigen Unterschiedsbetrag festzusetzen war und - wie der Kläger meint - der bezifferte Zahlungsantrag hinzuzurechnen war, konnte sich auch in diesem Fall höchstens ein Streitwert von 1.342,12, EUR (493,72 EUR + 848,40 EUR (= 20,20 EUR x 42) ergeben. Die Fehlerhaftigkeit der Wertfestsetzung auf 7.422,12 EUR war damit offenbar.
1.2 Mit seinen Berufungsanträgen vom 11. Januar 2008 begehrt der Berufungskläger die teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, soweit das Arbeitsgericht seine Klage gerichtet auf Anpassung der Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 01. Juli 2002 (bzw., wie erstinstanzlich geltend gemacht, zum 01. März 2002) um 12,33 EUR abgewiesen hat.
Damit erreicht die Berufung des Klägers nicht den Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 EUR.
Zwar ist gemäß § 4 Abs. 1 ZPO für die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Wert des Beschwerdegegenstandes im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend, etwas anderes gilt aber, wenn der Rechtsmittelführer seine Anträge von vorneherein oder im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens freiwillig einschränkt und der Wert des Beschwerdegegenstandes dadurch unterhalb des erforderlichen Beschwerdewerts liegt (vgl. BAG, Urteile vom 23.03.2004 - 3 AZR 35/03 - ZTR 2004, 651; vom 19.01.2006 - 6 AZR 259/05 - ZTR 2006, 499).
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger mit dem gegenüber seinem erstinstanzlichen Antrag zu 1. nunmehr auf 591,84 EUR erweiterten Berufungsantrag zu 1. die Zahlung des Unterschiedsbetrags in Höhe von monatlich 12,33 EUR brutto für die Jahre 2003 bis 2006 (36 x 12,33 EUR) sowie mit seinem Berufungsantrag zu 2. die Feststellung, dass die Beklagte ab 01. Januar 2007 verpflichtet ist, an ihn die erhöhte Betriebsrente zu zahlen.
Selbst wenn der Feststellung des Werts des Beschwerdegegenstandes allein die Vorschriften der §§ 2 ff. ZPO zugrunde gelegt werden, erreicht dieser nicht den Wert von mehr als 600,00 EUR, denn gemäß § 9 Satz 1 ZPO kann sich allenfalls ein Streitwert in Höhe von 443,88 EUR ergeben (12,33 EUR x 42 Monate), wenn - sogar - auf den Abzug von 20% für ein nur auf Feststellung gerichtetes Begehren verzichtet wird.
Soweit der Kläger neben dem Feststellungsantrag - nunmehr in der Berufungsinstanz klageerweiternd - einen rückständigen Betrag in Höhe von 591,84 EUR gegenüber dem erstinstanzlich geltend gemachten Betrag von 320,58 EUR begehrt, wirkt der Zahlungsantrag nicht wert erhöhend, weil es sich nicht um einen anderen Anspruch i.S.d. § 5 ZPO handelt.
Nach § 5 ZPO werden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zur Wertfeststellung zusammengerechnet, wenn es sich um selbständige prozessuale Ansprüche i.S.v. § 260 ZPO handelt, die verschiedene Streitgegenstände betreffen (vgl. BAG, Urteil vom 27.01.2004 - 1 AZR 105/03 - EZA § 64 ArbGG 1979 Nr. 39).
Vorliegend betreffen beide Berufungsanträge denselben Streitgegenstand - die vom Kläger zuletzt noch beanspruchte Erhöhung seiner Betriebsrente um monatlich 12,33 EUR brutto - so dass eine Zusammenrechnung nicht erfolgt. Zahlungs- und Feststellungsantrag erreichen zusammen höchstens den Wert von 443,88 EUR.
Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG - kostenrechtlich - für Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen die Hinzurechnung der bei Einreichung der Klage fälligen Beträge zum Streitwert ausdrücklich angeordnet wird.
Da diese Anrechnungsregelung gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GVG nicht für Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen gilt, kann auch anhand der kostenrechtlichen Regelungen ein Zusammenrechnen der denselben Streitgegenstand betreffenden Anträge nicht erfolgen, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes die Erwachsenheitssumme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erreicht (so im Ergebnis auch LAG Köln, Urteil vom 12.11.2003 - 8 Sa 706/03 - NZA-RR 2004, 433 in einem ähnlich gelagerten Fall).
2. Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage zuzulassen (§§ 77, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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