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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.04.2003
Aktenzeichen: 10 Ta 598/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 98
ZPO § 148
Die Aussetzung eines Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens nach § 98 ArbGG kommt gem. § 148 ZPO ausnahmesweise dann in Betracht, wenn der Spruch der zum gleichen Regelungsgegenstand gebildeten Einigungsstelle gerichtlich angefochten ist, da bei erfolgreicher Anfechtung die "alte" Einigungsstelle zuständig bliebe.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

10 Ta 598/03 10 Ta 818/03

In Sachen

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 10. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 24.04.2003 durch den Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Binkert als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5.3.03 - 42 BV 4910/03 - werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Arbeitgeber begehrt im vorliegenden Verfahren die Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung Nr. 16 - Arbeitszeitgestaltung und Überzeit in der Zustellung".

Zu diesem Regelungsgegenstand war eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht Potsdam, Herrn C., eingerichtet, die mit Spruch vom 12. September 2002 eine Regelung getroffen hat. Der Spruch der Einigungsstelle wurde von der Arbeitgeberseite vor dem Arbeitsgericht Berlin angefochten, gleichzeitig sprach die Arbeitgeberseite eine Kündigung der dort durch Spruch getroffenen Betriebsvereinbarung aus. Das Anfechtungsverfahren wird beim Arbeitsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 42 BV 26642/02 geführt. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 19. Februar 2003 dem Anfechtungsbegehren des Arbeitgebers stattgegeben. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 5. März 2003 hat das Arbeitsgericht das vorliegende Einsetzungsverfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung jenes Verfahrens ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Einigungsstelle, deren Vorsitzender im hiesigen Verfahren eingesetzt werden soll, jedenfalls dann offensichtlich unzuständig wäre, wenn der Spruch der Einigungsstelle vom 12. September 2002 unwirksam wäre. Denn in diesem Falle fehle es an einer wirksamen Beendigung des dortigen Einigungsstellenverfahrens. Die dortige Einigungsstelle wäre weiterhin zur Lösung des bestehenden Konfliktes verpflichtet und zuständig. Nur wenn der Spruch vom 12. September 2002 sich letztlich als wirksam erweise, könne die Kündigung der Betriebsvereinbarung greifen und wäre der Weg frei in eine neue Einigungsstelle. Die Entscheidung im hiesigen Streitverfahren hänge deshalb von der Erledigung des Verfahrens zum Aktenzeichen 42 BV 26642/02 ab.

Gegen diesen am 7. März 2003 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin, die am 19. März 2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und zugleich begründet worden ist. Die Arbeitgeberin hält eine Aussetzung des Einsetzungsverfahrens schlechthin im Hinblick auf den in § 98 ArbGG niedergelegten Beschleunigungsgrundsatz für nicht geboten und hält eine offensichtliche Unzuständigkeit der hier beantragten Einigungsstelle nicht für gegeben. Sie verweist auf die ihrer Meinung nach gegebene Parallele zu dem Fall, dass neben dem Einsetzungsverfahren zugleich ein Beschlussverfahren über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechtes anhängig sei.

Mit einem beim Landesarbeitsgericht am 16. April 2003 - bei Zustellung des Beschlusses am 7. März 2003 - eingegangenen Schriftsatz legt auch der Betriebsrat Beschwerde ein und begehrt, dass unter Aufhebung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. März 2003 der Antrag des Arbeitgebers zurückgewiesen werde; hilfsweise begehrt er, die Beschwerde des Arbeitgebers zurückzuweisen, höchst hilfsweise den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. M. E. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle "Arbeitszeitgestaltung in der Zustellung" zu bestellen.

Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, die begehrte Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, da der zum Regelungsgegenstand ergangene Spruch der Einigungsstelle bislang nicht für ungültig erklärt worden sei. Dies bedeute, dass im Betrieb eine Betriebsvereinbarung in Kraft sei, die auch den im vorliegenden Einigungsstellenverfahren zu regelnden Sachverhalt betreffe. Ein Spruch der Einigungsstelle sei nicht zulässig, so dass die hier begehrte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Jedenfalls aber sei die Beschwerde des Arbeitgebers zurückzuweisen, da das Anfechtungsverfahren vorgreiflich sei. Rein vorsorglich, für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht eine Einsetzung einer Einigungsstelle für möglich erachte, solle der benannte Richter am Bundesarbeitsgericht zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestimmt werden.

II.

1.

Die Beschwerde des Arbeitgebers ist statthaft und zulässig, §§ 252, 569 ZPO, § 78 Abs. 1 ArbGG, da sie fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

Die Beschwerde des Betriebsrats erweist sich im Hauptbegehren nicht als fristgerecht. Sie erweist sich überdies als unzulässig, soweit eine Entscheidung in der Sache begehrt wird, da dies im Rahmen der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss der ersten Instanz nach § 148 ZPO nicht statthaft ist.

2.

Die Beschwerde des Arbeitgebers hat in der Sache keinen Erfolg.

2.1

Gemäß § 148 ZPO darf das Gericht die Aussetzung des Verfahrens beschließen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Soweit dies zweifellos vorliegt, steht dem Gericht ein Ermessensspielraum dahin zu, ob das Verfahren ausgesetzt werden soll oder nicht.

Das Beschwerdegericht prüft in einem solchen Fall, ob sich das Arbeitsgericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums gehalten hat und ob diesbezüglich Verfahrensfehler festzustellen sind; das Beschwerdegericht prüft indes nicht die Sach- und Rechtslage und trifft über diese auch keine eigenständige Entscheidung.

2.2

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Spruch der ursprünglich eingesetzten Einigungsstelle vom 12. September 2002 vom Arbeitgeber angefochten worden und erstinstanzlich als unwirksam bezeichnet ist. Für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des Spruches vom 12. September 2002 auch rechtskräftig ergibt, ist - worauf das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, die - nochmalige - Zuständigkeit der ursprünglichen Einigungsstelle gegeben. Denn das dortige Einigungsstellenverfahren ist dann noch nicht abgeschlossen und die dortige Einigungsstelle ist verpflichtet, einen Abschluss des Verfahrens, ggf. durch einen neuen Spruch, herbeizuführen (vgl. hierzu auch BAG vom 30.1.1990 EzA Nr. 27 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung). Für den Fall der - endgültigen - Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 12. September 2002 ist also bereits eine Einigungsstelle eingerichtet, existent und handlungsfähig.

Insofern unterscheidet sich die hiesige Fallgestaltung von jenen, die von der Arbeitgeberin herangezogen worden sind und in denen eine Einigungsstelle überhaupt noch nicht besteht. In diesen Fällen ist es geboten und wird von der Rechtsprechung auch verlangt, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 98 ArbGG unverzüglich die Einrichtung der Einigungsstelle ermöglicht wird und dass die Einigungsstelle sodann in eigener Kompetenz über ihre Zuständigkeit befindet. Diese Grundsätze betreffen jedoch in erster Linie Fallgestaltungen, in denen etwa das Vorhandensein eines Mitbestimmungsrechtes zwischen den Betriebsparteien streitig ist; sicher auch solche Fallgestaltungen, in denen - etwa wegen noch existierender Regelung - streitig ist, ob die Einigungsstelle aktuell für eine entsprechende Regelung zuständig ist. All diesen Fällen ist jedoch gemein, dass eine Einigungsstelle (noch) nicht besteht und unter Berücksichtigung der in § 98 ArbGG niedergelegten Grundsätze gerade bestellt werden soll.

Die hier vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich - wie gezeigt - dadurch, dass eine Einigungsstelle bereits existiert, deren Zuständigkeit - für den Fall der Unwirksamkeit des von ihr zunächst gefällten Spruches - ganz unstreitig feststeht. Würde in einem solchen Fall eine "zweite" Einigungsstelle im Rahmen eines Einsetzungsverfahrens nach § 98 ArbGG eingesetzt werden, käme es zu einer "Konkurrenz" zwischen zwei gebildeten Einigungsstellen, für deren Auflösung ein Konfliktlösungsmechanismus nicht angelegt ist. Denn jede der beiden Einigungsstellen könnte für sich reklamieren, für die Regelung der streitigen Frage zuständig zu sein. Die - zeitlich - erste Einigungsstelle unter dem Gesichtspunkt, dass ihr Einigungsstellenverfahren noch nicht abgeschlossen ist, die - zeitlich - zweite Einigungsstelle mit Blick darauf, dass sie ausdrücklich in einem arbeitsgerichtlichen Bestellungsverfahren zur Regelung der streitigen Frage eingesetzt ist.

Die Herbeiführung dieser Situation ist rechtlich nicht geboten. Soweit in diesem Falle der "erneute" Einsetzungsantrag einer Seite nicht ohnehin wegen (zur Zeit) offensichtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen ist, stellt sich die Aussetzung des Verfahrens jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft dar.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist mithin nicht zu beanstanden.

III.

Die sofortige Beschwerde des Arbeitgebers war daher zurückzuweisen.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht.

Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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