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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 05.09.2003
Aktenzeichen: 13 Sa 1094/03
Rechtsgebiete: BGB, EStG


Vorschriften:

BGB § 670
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
EStG § 8 Abs. 2 S. 3
EStG § 8 Abs. 2 S. 4
EStG § 42d
Zahlt der Arbeitgeber aufgrund der Haftungsklausel des § 42d EStG die Lohnsteuer für Dienstwagen, die der Arbeitnehmer gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 2 S. 3 u. 4 EStG zu tragen hat, hat er gegen den Arbeitnehmer einen Rückerstattungsanspruch gemäß § 670 BGB oder § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 362 BGB.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

13 Sa 1094/03

Verkündet am 05.09.2003

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 05. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Fenski als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Dohse und Gebauer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. März 2003 - 23 Ca 36137/02 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 909,02 € (neunhundertneun 02/100) nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreit mit Ausnahme der Kosten für die Anrufung des Amtsgerichts W., die die Klägerin zu tragen hat.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückerstattung einer Dienstwagenversteuerung. Die Beklagte war als Arbeitnehmerin bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2001 beschäftigt. In § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrages heißt es:

"Die A. GmbH kann der Ärztin auf freiwilliger Basis einen Pkw als Dienstfahrzeug zur Verfügung stellen. Bei Gewährung eines Pkw wird diese Nebenleistung durch eine Dienstwagenvereinbarung gesondert geregelt. Ein Anspruch auf einen Dienstwagen besteht nicht."

Auf Grundlage dieser Regelung wurde der Beklagten ab dem 09.08.2001 ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt.

Bereits mit Schreiben vom 09.05.2001 übersandte die Klägerin der Beklagten das Formular einer Dienstwagenvereinbarung. In § 2 dieser Dienstwagenvereinbarung ist ausgeführt:

"Die private Nutzung von Dienstfahrzeugen stellt einen geldwerten Vorteil dar, der von der Mitarbeiterin zu versteuern ist. Der geldwerte Vorteil kann grundsätzlich pauschal versteuert oder anhand eines Fahrtenbuches ermittelt werden. Der Wechsel zwischen diesen beiden Methoden ist in laufenden Jahren nicht möglich."

Die Beklagte erhielt von der Klägerin zwei fiktive Lohnabrechnungen bezogen auf die Pauschalversteuerung bzw. die Versteuerung anhand eines Fahrtenbuches für den Dienstwagen. Dennoch teilte die Beklagte der Klägerin danach mit, ohne Absprache mit ihrem Steuerberater könne sie sich nicht für eine der genannten Varianten entscheiden. Die Beklagte unterschrieb daher die Dienstwagenvereinbarung nicht.

Ungeachtet dessen begann die Beklagte mit der Führung eines Fahrtenbuchs. Sie führte dies bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.

Mit Schreiben vom 15.02.2002 rechnete die Klägerin den privaten Nutzungsanteil der Beklagten an den Dienstwagen ab und fügte eine entsprechende Berechnungstabelle bei. Daraus ergibt sich für die Beklagte ein zu versteuernder Privatkostenanteil von 1.777,89 DM = 909,02 EUR.

Mit ihrem beim Amtsgericht W. anhängig gemachten Mahnbescheid, der der Beklagten am 19.07.2002 zugestellt worden ist, hat die Klägerin die Beklagte auf Rückerstattung der an das Finanzamt gezahlten 909,02 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen und diesen Anspruch nach fristgemäßem Widerspruch der Beklagten und Abgabe an das zuständige Arbeitsgericht Berlin weiterverfolgt.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass der Klägerin die für die Beklagte günstigere Pauschalversteuerung hätte wählen müssen, sie könne nunmehr nach Ablauf der Fristen für den Lohnsteuerjahresausgleich nicht mehr das für sie günstigere Verfahren wählen.

Mit Urteil vom 20.03.2003 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten der Klägerin ein Erstattungsanspruch zustehe, da keine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen sei, dass die Versteuerung nach der Fahrtenbuchvariante vorgenommen werden sollte.

Wegen der konkreten ausführlichen Begründung und des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.03.2003 (Bl. 67 bis 74 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 24.04.2003 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am Montag, dem 26.05.2003, eingegangene und am 24.06.2003 begründete Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz und ist nach wie vor der Auffassung, dass ihr ein Erstattungsanspruch zustehe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des am 20.03.2003 verkünde- ten Urteils des Arbeitsgerichts Berlin zum Aktenzeichen 23 Ca 36137/02 zu verurteilen, an sie 909,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der konkreten Ausführungen in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 24.06.2003 (Bl. 93 ff. d. A.) und der Beklagten vom 01.07.2003 (Bl. 104 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe: I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2 b, Abs. 6, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG; §§ 222 Abs. 2, 519, 520 Abs. 1 u. Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der für die Beklagte gezahlten Steuern für die Benutzung des Dienstwagens auch für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte entweder nach § 670 BGB ("Auch - fremde - Geschäftsführung") oder § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 362 BGB (Tilgung der Schulden Dritter). Denn wenn den Arbeitnehmer im Ergebnis die Lohnsteuerlast trifft, steht dem Arbeitgeber, wenn er als Haftender gemäß § 42d EStG in Anspruch genommen wird, ein Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer zu (vgl. nur BAG 14.06.1974 BAGE 26, 187 ff.; BAG 19.01.1979 BAGE 31, 236 ff.; BAG 09.07.1992 - 6 AZR 623/90 - n.v.; LAG Düsseldorf 15.12.1993 - 4 Sa 250/93 - LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 11; Schmidt/ Drenseck, EStG, 20. Auflage 2001, § 42d Rndziff. 63 m.w.N.). Vorliegend trifft die beklagte Arbeitnehmerin die Lohnsteuerlast gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 u. S. 4 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG für Privatfahrten bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der Arbeitgeber hat dann die Wahl zwischen der Steuerabführung in Form einer Pauschalversteuerung nach § 8 Abs. 2 S. 2 u. S. 3 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder in Form einer konkreten Versteuerung nach Fahrtenbuch (sog. "Escape-Klausel") nach § 8 Abs. 2 S. 4 EStG. Diese Wahl muss er gemäß LStR 31 IX Nr. 3 in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer für jedes Kalenderjahr festlegen; das Verfahren darf bei demselben Kraftfahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Gemäß LStR 31 IX Nr. 3 S. 4 ist der Arbeitnehmer nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden.

2. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Rückerstattungsanspruch gegen die Beklagte, da sie deren Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt nach der konkreten Versteuerungsmethode nach den eigenen Fahrtenbuchaufzeichnungen der Beklagten versteuert hat.

3. Diesen Anspruch gegenüber kann die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht einwenden, weil die Klägerin die für die Beklagte im hiesigen Fall ungünstigere Variante der Fahrtenbuchversteuerung gewählt hat. Eine derartige Pflichtverletzung ist unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten ersichtlich, im Gegenteil ist der Beklagten zumindest der Vorwurf der Obliegenheitsverletzung bzw. einer Steuerpflichtsverletzung zu machen:

a) Die Klägerin hat nach den Lohnsteuerrichtlinien versucht, die Versteuerungsmethode mit der Beklagten abzustimmen und hat ihr alternativ zwei Steuermodelle mit zwei fiktiven Lohnabrechnungen zugesandt. Die Beklagte konnte sich hingegen nicht entscheiden, also "musste" die Klägerin das Versteuerungsverfahren gemäß LStR 31 IX Nr. 3 S. 1 "festlegen".

b) Dies führte nur deshalb zu einem Nachteil bei der Beklagten, weil sie, obwohl sie die Vorteile der Zuwendung eines Dienstwagens auch für private Fahrten für sich beanspruchte, diese Vorteile im Einkommenssteuer- oder Lohnsteuererstattungsverfahren nicht fristgerecht angab. Ansonsten hätte sie gemäß LStR 31 IX Nr. 3 S. 4 die pauschale Versteuerung für ihr Verfahren wählen können.

4. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 247, 288 Abs. 1, 291 BGB.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO mit Ausnahme der Kosten, die durch die falsche Anrufung des Amtsgerichts W. entstanden sind.

IV.

Für eine Zulassung der Revision waren keine Gründe i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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