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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 03.11.2006
Aktenzeichen: 13 Sa 1456/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 145
BGB § 154 Abs. 1 Satz 2
Ein im Filmgeschäft übliches "Deal-Memo" ist wie ein "offer for employment" oder ein "letter of intent" grundsätzlich nicht rechtlich verbindlich.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

13 Sa 1456/06

Verkündet am 03.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. F. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. D. und K.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 24.05.2006 - 78 Ca 187/06 - wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um entgangenes Entgelt des Klägers.

Der Kläger ist als Tonmeister für Dreharbeiten bei Filmproduktionen tätig. Er arbeitet langjährig mit dem gleichnamigen Tonassistenten M.Mü.(im Folgenden: M.Mü.jun.) zusammen. Für Film- und Fernsehproduktionen werden beide regelmäßig im Team engagiert, wobei der Kläger zusätzlich das Equipment stellt.

Die Beklagte ist eine Produktionsfirma für Film- und Fernsehproduktionen.

Im Oktober 2004 sollte von ihr in Berlin unter der Regie von Tom Wi. der Kinofilm "Reine F." mit den Hauptdarstellern T. Schw. und H. Mak. gedreht werden.

In Vorbereitung der Dreharbeiten wurde der Geschäftsführer der Firma c. film GmbH, Herr Ma. Sch., als Herstellungsleiter tätig. Zum Abschluss eines schriftlichen Vertrages für die Tätigkeit der c. film GmbH kam es nicht. Wegen des auszugsweisen Inhalts des insoweit gefertigten Vertragsentwurfs wird auf den Dienstleistungsvertrag in Kopie Bl. 60 - 61 d. A. verwiesen.

Am 22.08.2004 sprach Herr Sch. Herrn M.Mü.jun. und den Kläger an, die er zufällig vor dem Haus K.str. 14 beim Ausladen von Ausrüstung antraf. Er erklärte, er habe den Kläger wegen der Produktion "Reine F." sowieso in den folgenden Tagen anrufen wollen, und fragte, ob beide ab Mitte Oktober 2004 die Tonaufnahmen für den Film "Reine F." übernehmen würden. Er schilderte hierzu nähere Einzelheiten.

Der Kläger, der regelmäßig die Vertragsverhandlungen auch für Herrn M.Mü.jun. führt, bat Herrn Sch., ihm das Drehbuch zum Lesen zu geben.

In den nächsten Tagen lasen sowohl der Kläger als auch Herr M.Mü.jun. das Drehbuch und setzten sich zusammen mit dem Regisseur Herrn Wi. in Verbindung. Der Kläger traf diesen am 25.08.2004 im Hotel Mad. am P.Platz. Im Anschluss hieran führten der Kläger und Herr Sch. am 27.08.2004 ein Telefonat, in dem sie über die Konditionen einer Tätigkeit des Klägers und seines Kollegen verhandelten. Der Kläger bat Herrn Sch., ihm über die ausgehandelten Konditionen ein so genanntes "Deal-Memo" per Fax nach Kroatien zu übermitteln, wo sich der Kläger und Herr M.Mü.jun. ab Anfang September 2004 zu Dreharbeiten aufhielten.

Am 09.09.2004 fertige Herr Sch. auf dem Briefkopf der c. film GmbH ein Anschreiben an den Kläger, das folgenden Inhalt hatte:

"... Lieber M.,

hoffe bei Euch läuft soweit alles gut und ihr kommt gut gestärkt nach Deutschland zurück, um unseren film machen zu können!

Anbei das Deal Memo. Unser Film ist durchfinanziert und wird ab dem 19.10.2004 in Berlin gedreht werden, und wir freuen uns, wenn ihr dabei sein könnt! Lieben Gruß

Ma. Sch."

Er faxte dieses Schreiben einschließlich eines von ihm unterzeichneten Deal-Memos, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 70 d. A. verwiesen wird, an den Kläger nach Kroatien.

Am gleichen Tag nahm Herr Sch. den Kläger und Herrn M.Mü.jun. in die Stabsliste des Kinofilms "Reine F." auf.

In der Folgezeit kam es bei der Durchführung des Filmprojektes "Reine F." zu Problemen, weswegen die Dreharbeiten um mehrere Monate verschoben wurden. Der Film wurde zwischenzeitlich mit anderen Schauspielern in den Hauptrollen gedreht.

Nach seiner Rückkehr aus Kroatien traf sich der Kläger am 28.09.2004 mit der Produktionsleiterin der Beklagten, Frau Z.. Diese informierte ihn darüber, dass Herr Sch. nicht mehr für die Beklagte tätig sei und der Geschäftsführer der Beklagten die getroffenen Abreden nicht akzeptieren würde. In der Folgezeit kam es zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger zu einem Schriftverkehr, wegen dessen Inhalts auf Bl. 6 - 9 d. A. verwiesen wird.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es entweder vor oder kurz nach Drehbeginn schriftliche Arbeitsverträge zwischen der Beklagten und dem technischen Team bzw. den Schauspielern geschlossen werden. Der Kläger hat behauptet, er habe durch die Zusage an die Beklagte dem N. absagen müssen, wodurch ihm ein Entgelt von 5.750,-- € entgangen sei.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 24.05.2006 der Entgeltklage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger aus den §§ 615, 293 ff. BGB ein Anspruch auf Zahlung von 6.600,-- € brutto gegen die Beklagte zustehe. Zwischen den Parteien habe ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 18.10. bis 12.12.2004 bestanden, wonach der Kläger für die Beklagte als Tonmeister im Rahmen einer Filmproduktion für eine Vergütung von 300,-- € pro Tag bzw. 1.500,-- € pro Woche habe arbeiten sollen. Das Deal-Memo zusammen mit dem Begleitschreiben vom 09.09.2004 stelle ein Angebot der Beklagten im Sinne von § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den o. g. Bedingungen dar. Dieses Angebot habe der Kläger stillschweigend angenommen. Die Beklagte habe auf den Zugang der Annahmeerklärung stillschweigend verzichtet.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des weiteren insbesondere streitigen Parteivortrags erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil Bl. 112 - 122 d. A. verwiesen.

Gegen dieses ihr am 19.07.2006 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 15.08.2006 im Original eingegangene und am 18.09.2006 per Fax begründete Berufung der Beklagten.

Sie ist nach wie vor der Meinung, dass das Deal-Memo nicht bindend sei und bestreitet das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages. Selbst wenn das Deal Memo als bindendes Angebot auszulegen sei, habe der Kläger dieses nicht angenommen bzw. sei ihr dieses Angebot nicht zugegangen. Auf den Zugang habe sie nicht verzichtet.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 24.05.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Berlin - 78 Ca 187/06 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet weiterhin, dass bereits mündlich ein Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Beklagten, vertreten durch den Herstellungsleiter Herrn Sch., zu den genannten Konditionen zustande gekommen sei.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 18.09.2006 (Bl. 149 ff. d. A.) und 26.10.2006 (Bl. 219 ff. d. A.) sowie des Klägers vom 05.10.2006 (Bl. 192 ff. d. A.) und 26.10.2006 (Bl. 236 ff. d. A.) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2006 (Bl. 243 f. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte hat Herrn Sch. und dessen Firma c. film GmbH den Streit verkündet.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gem. §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 b, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen den Parteien ist weder ein Arbeitsvertrag geschlossen worden, aus dem der Kläger Entgelt einklagen könnte, noch hat die Beklagte ein derartiges sie bindendes Angebot gemacht, aus dem der Kläger Schadensersatzansprüche wegen eines entgangenen anderweitigen Engagements geltend machen könnte.

1.

Ein gerade im Filmgeschäft übliches Deal-Memo (vgl. etwa BGH 10.10.2002 - I ZR 193/00 - NJW 2003, 664 f.) kann ähnlich einem "offer for employment" oder einem "letter of intent", die regelmäßig als Absichtserklärung ohne Rechtsbindungswillen gewertet werden, zur so genannten Punktation im Sinne von § 154 Abs. 1 S. 2 BGB werden, in besonderen Fällen zu einem verbindlichen Vorvertrag oder gar zum endgültigen Hauptvertrag (vgl. OLG München 22.10.1999 - 21 U 3673/99 - LAGE § 145 BGB Nr. 1). Entscheidend ist der Wortlaut, der Sinn und Zweck des Vertrages und die Interessenlage der Parteien.

2.

Danach liegt vorliegend nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Deal-Memos sowie des nicht unterzeichneten Herstellervertrages zwischen der Beklagten und der Firma c. film des Herrn Sch., und endlich der Interessenlage der Parteien nur eine so genannte Punktation im Sinne von § 154 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wonach eine Verständigung über einzelne Punkte auch dann nicht bindend ist, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat (vgl. MünchKomm BGB/Kramer, 4. Aufl. § 154 Rz. 10 m. w. N. in Fu. 38).

a)

Denn nach dem Deal-Memo ist bereits der Zeitraum der zu erbringenden Leistung nicht eindeutig. Zwar ist als Arbeitsbeginn der 18.10.2004 fixiert, das Ende ist jedoch nur als "gepl. Arbeitsende" mit dem 12.12.2004 angenommen, Herr Sch. hat ferner hinzugefügt "evtl. eine Woche Vorbereitung".

Auch die Gage ist nicht klar verhandelt. Zwar heißt es im Deal-Memo "300,-- €/Tag". Dahinter befindet sich jedoch eine Wochengage von 1.500,-- € in Klammern, wobei die genaue Wochenstundenzahl noch verhandelt werden sollte und eine "12-Stunden-Pauschale??? wünschenswert" nach Auffassung des Herrn Sch. war.

Ferner sollten ausdrücklich die Überstunden noch verhandelt werden und die 6. und 7. Arbeitstage nur nach vorheriger Genehmigung durch die Produktionsleitung anteilig pro rata ohne Zuschläge gezahlt werden.

Endlich wurden die Nebenbedingungen überhaupt nicht konkretisiert. So heißt es in dem Stichpunkt "Auto": "KM Geld oder Mietwagen" und unter "Telefonnutzung": "ohne Grundgebühr, gegen Einzelgebührennachweis bis max. €/Monat".

Zusammenfassend ist damit nicht einmal über die essentialia negotii, nämlich die Arbeitszeit und das dafür zu zahlende Entgelt eine Einigung zustande gekommen. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob der Arbeitsvertrag über den 12.12.2004 hinausgehen soll und eine Woche Vorbereitung braucht oder nicht und ob 1.500,-- € pro Woche bei einer 40-Stunden-Woche oder einer 60-Stunden-Woche zu zahlen sind. Alle Alternativen sind nach dem Deal-Memo angesprochen aber nicht im Sinne einer Einigung fixiert.

b)

Unabhängig davon wollte die Beklagte mit dem vorgefertigten Deal-Memo-Formular gerade keine Bindung erzielen, ohne ihr Einverständnis zu geben. Denn nach dem vorformulierten Text sollten neben der Herstellungsleitung (Herr Sch.) auch der "Filmschaffende" sowie die Produktionsleitung (Frau Zimmer) unterschreiben und der Geschäftsführer der Beklagten dies genehmigen. Unterschrieben ist das Deal-Memo aber nur durch den Herstellungsleiter.

c)

Das vorgefertigte Formular entspricht auch dem nicht unterschriebenen Vertrag zwischen der Beklagten und der Firma des Herrn Sch. über die Herstellungsleitung. In diesem Dienstleistungsvertrag (Bl. 60 - 61 d. A.) ist unter 4.1.4 geregelt, dass es zu den Pflichten der Firma des Herrn Sch. gehört, den Kontakt mit den infrage kommenden Hauptdarstellern sowie den weiteren kreativen und technischen Stabsmitgliedern aufzunehmen, nach jeweiliger Vor-Absprache mit dem Regisseur und anschließender Abstimmung mit dem Produzenten, d. h. der Beklagten, sowie den Abschluss entsprechender Verträge im Namen und für Rechnung der Beklagten. Punkt 4.1.4 des Dienstleistungsvertrages regelt damit chronologisch die Pflichten des Herrn Sch.: Zunächst die Kontaktaufnahme mit den einzelnen Mitgliedern des Filmteams nach vorheriger Absprache mit dem Regisseur, danach die Abstimmung mit dem Produzenten, dann erst der Vertragsschluss. Vorliegend ist nicht einmal die Abstimmung mit dem Produzenten, also der Beklagten, in dem nicht bindenden Deal-Memo erfolgt, der Geschäftsführer hat das Memo nicht unterschrieben.

d)

Erst in einem dritten Schritt sollten dann, nach der Genehmigung durch die Beklagte, die Verträge durch die Herstellungsleitung für die Beklagte geschlossen werden. Dies entspricht dem unstreitigen Vortrag der Parteien, dass für derartige Projekte schriftliche Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Ist dies aber der Fall, kommt der Vertrag nach dem oben Ausgeführten auch erst durch Unterschrift beider Parteien des schriftlichen Arbeitsvertrages zustande.

e)

Dies entspricht auch der Interessenlage beider Parteien im Filmgeschäft. Denn der Beginn der Filmproduktion ist von vielen Umständen abhängig, die einer Arbeitsaufnahme gerade des technischen Stabes entgegenstehen. Gerade wenn wie vorliegend der Hauptdarsteller "abspringt", muss der Film teilweise völlig geändert werden. Es wäre völlig sinnlos, den Mitgliedern des technischen Stabes ein festes Angebot für eine bestimmte Zeit zu machen, wenn in dieser Zeit gar nicht gedreht werden kann, weil der Hauptdarsteller noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag unterschrieben hat und dementsprechend ebenfalls noch nicht gebunden war. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass damit die Arbeitnehmer ein sonst typisches Arbeitgeberrisiko tragen, weil sie wie vorliegend vor einem Arbeitsvertrag noch nicht auf eine Bindung vertrauen können. Diese Usancen des Filmgeschäfts waren dem Kläger jedoch geläufig und von ihm gebilligt. Auch er selbst sagte nämlich gegenüber dem N. nach vorheriger mündlicher Zusage ohne einen schriftlichen Vertrag ab, hielt sich also ebenfalls nicht an die zuvor mündlich ausgehandelte Zusage (vgl. das vom Kläger eingereichte Schreiben des N.-Produktionsleiters Bl. 240 d. A.).

3.

Neben dem nicht zustande gekommene schriftlichen Vertrag ist trotz der Behauptung des Klägers auch kein mündlicher Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten, vertreten durch Herrn Sch. oder dessen Firma zustande gekommen.

a)

Eine ausdrückliche Bevollmächtigung des Herrn Sch. für einen entsprechenden Vertragsabschluss fehlt nach dem oben Ausgeführten und dem Bestreiten der Beklagten.

b)

Für eine entsprechende Zurechnung des Vertreterhandelns nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht fehlt es an einer sonstigen Voraussetzung. Eine solche Zurechnung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem sich die erkennende Kammer anschließt, auf Seiten des Geschäftsgegners, also des Klägers, die nach Treu und Glauben berechtigte Annahme voraus, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters (vgl. nur BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 627/93 - BAGE 77, 226 = EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 54, zu B IV. 2. c) d. G.; BAG 09.07.1997 - 7 AZR 424/96 - EzA § 145 BGB Nr. 1, zu I. 2. d) d. G.). Der dafür notwendige Vertrauenstatbestand wird regelmäßig erst durch dauernde und wiederkehrende Verhaltensweisen des angeblichen Vertreters geschaffen (vgl. BAG 09.07.1997, a. a. O.), die vom Kläger jedoch nicht vorgetragen sind. Überdies konnte der Kläger auf die Duldung und Billigung des Handelns von Herrn Sch. schon deswegen nicht vertrauen, weil im Deal-Memo ausdrücklich der Geschäftsführer der Beklagten den "Deal" genehmigen musste, was vorliegend nicht geschah.

4.

Waren sämtliche Absprachen zwischen den Parteien vor einem nicht zustande gekommenen Arbeitsvertrag aber nicht bindend, kann der Kläger auch keinen Schadensersatz wegen des Ausfalls abgesagter Filmprojekte verlangen.

III.

Der Kläger trägt daher die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Für eine Zulassung der Revision bestand für den vorliegenden Einzelfall kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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