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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 15 Sa 1161/02
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 15 Abs. 6a
BAT § 70
BAT SR 2r
1. Die Tätigkeit eines Schulhausmeisters außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit - wie z.B. aus Anlass der abendlichen Turnhallenbenutzung, der Durchführung von Elternabenden - ist keine Arbeitszeit i.S. v. Nr. 4 zu § 17 SR 2r BAT. Es handelt sich vielmehr um Bereitschaftsdienst i.S. v. § 15 Abs. 6a BAT.

2. Die Vergütung für Bereitschaftsdienst von Schulhausmeistern beträgt im Land Berlin nach § 7 Abs. 2 der Dienstanweisung für Schulhausmeister für jede volle Stunde des Bereitschaftsdienstes 50 % der Überstundenvergütung.

3. Die Bitte um Überprüfung eines Anspruchs stellt keine Geltendmachung i.S. v. § 70 Abs. 1 BAT dar.

4. Vergütungsansprüche für die Ableistung von Bereitschaftsdienst sind jeweils spätestens sechs Monate nach Fälligkeit geltend zu machen. Es handelt sich nicht um Ansprüche aus "dem selben Sachverhalt" i.S. v. § 70 Abs. 2 BAT.


Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

15 Sa 1161/02

Verkündet am 18.12.2002

In Sachen

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 15. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Gertich als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Bleck und Boldt

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.02.2002 - 60 Ca 35209/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Verpflichtung des beklagten Landes, an den Kläger Überstundenvergütung zu zahlen, und zwar für die Zeit von September 1998 bis März 1999 betreffend 869 Stunden und für die Zeit von April bis Oktober 1999 betreffend 529 Stunden. Wegen der Tätigkeit des Klägers in diesem Umfange zahlte der Beklagte an ihn insgesamt 8.960,33 EUR, das sind 50% der Überstundenvergütung für die angeführten Stunden. Der Kläger beansprucht vom Beklagten weitere 50%, also 8.960,33 EUR mit der Begründung, er habe im angeführten Umfange Überstunden geleistet, die als solche vom Beklagten zu vergüten sind. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist seit dem 1. September 1998 beim beklagten Land als Schulhausmeister in der B.-Schule in Berlin-L. tätig. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 22. Juni 1998 findet auf das Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT. Die tariflichen Regelungen sehen - soweit hier von Interesse - vor:

"§ 15 Abs. 6a BAT

Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

....

§ 17 Abs. 1 BAT

Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (...) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

....

SR 2r - Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister Nr. 3 zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 50 1/2 Stunden wöchentlich.

Nr. 4 zu § 17 - Überstunden

Die über die regelmäßige Arbeitszeit (Nr. 3 Abs. 1) hinaus geleisteten Arbeitsstunden werden zur Hälfte als Überstunden gewertet.

....

§ 70 BAT - Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen."

Im Arbeitsvertrag des Klägers vom 22. Juni 1998 ist für das Arbeitsverhältnis als maßgebend weiterhin die Dienstanweisung für Schulhausmeister in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Diese (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 10 vom 22.12.1995, S. 240 ff.) regelt unter anderem:

"§ 7 - Bereitschaftsdienst

(1) Der Schulhausmeister ist verpflichtet, in folgendem Umfange Bereitschaftsdienst zu leisten: An den Tagen Montag bis Freitag bis zu fünf Stunden täglich, an den Sonnabenden und Sonntagen bis zu zehn Stunden täglich.

....

(2) Der Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit wird mit einer Bereitschaftsdienst-Stundenpauschale abgegolten. Sie beträgt 50 v.H. der Überstundenvergütung für jede volle Stunde des Bereitschaftsdienstes.

....

(4) Der Bereitschaftsdienst darf zu keiner übermäßigen Belastung des Schulhausmeisters führen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die Umstände des Einzelfalles (...) angemessen zu berücksichtigen. Hat der Schulhausmeister im Schulgebäude keine Dienstwohnung, ist ihm ein Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen."

Aufgabe des Klägers ist es unter anderem, für die Dauer der Inanspruchnahme der Turnhalle durch Sportvereine und bei Elternabenden in der Schule anwesend zu sein. Der Streit der Parteien ist darin begründet, dass der Kläger die Auffassung vertritt, dass seine Tätigkeit in der Schule außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aus Anlass der Turnhallenbenutzung und der Durchführung von Elternabenden als Überstunden, die als solche zu vergüten sind, zu werten ist. Dabei ist aus seiner Sicht von entscheidender Bedeutung, dass ihm bei Aufnahme seiner Tätigkeit in der Schule - vorerst - keine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden konnte. In der vorhandenen Dienstwohnung waren umfangreiche Renovierungsarbeiten durchzuführen, so dass der Kläger diese erst im November 1999 beziehen konnte. In der Zeit von September 1998 bis Oktober 1999 war ihm vom Beklagten das in der Schule vorhandene Dienstzimmer auch zur privaten Nutzung während seiner Tätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zugewiesen worden. In dieser Zeit sollte das Dienstzimmer - auch - die Funktion eines Aufenthaltsraumes haben. Im Dienstzimmer (Aufenthaltsraum) befanden sich drei Schreibtische, mehrere Elektroschaltschränke, mehrere Unterschränke, ein Schrank, ein Eisschrank und ein Tisch mit vier Stühlen. Auf den Unterschränken befand sich ein Radiogerät, eine Kaffeemaschine und Geschirr. Eine Liege zum Ausruhen befand sich in dem Dienstzimmer nicht.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 15. März 1999 an den Beklagten:

"Betr.: Meine Tätigkeit als Schulhausmeister seit 01.09.1998

Sehr geehrter Herr Sch.,

die Fertigstellung der Dienstwohnung läßt noch auf sich warten.

Deshalb habe ich bis auf weiteres keine Möglichkeit, auf dem Schulgelände zu wohnen.

Seit Aufnahme meiner Tätigkeit habe ich u.a. eine große Anzahl von Dienststunden geleistet, für welche ich lediglich eine Bezahlung als sogenannte Bereitschaftsstunden erhalten habe, d.h. 50% der Bezahlung für Überstunden. Lt. Dienstanweisung, die ich mir habe aushändigen lassen, setzt der Bereitschaftsdienst voraus, daß dem Hausmeister auf dem Schulgelände ein Aufenthaltsraum zur Verfügung steht, sofern er keine Dienstwohnung dort bewohnt.

Daß die Wohnung bisher nicht bezugsfertig war, ist nach dem Umfang der seit Monaten laufenden Arbeiten nunmehr wohl unstrittig. Ein Aufenthaltsraum ist mir trotz Vorsprache nicht zur Verfügung gestellt worden. Auch eine nur relativ geringfügige Aufwertung des Dienstzimmers, welche einen einigermaßen annehmbaren Aufenthalt während der überwiegend an Sonnabenden und Sonntagen anfallenden Dienstbereitschaft ermöglicht hätte, ist abgelehnt worden. Ich meine damit z.B. die Einrichtung einer Wasch- und Spülgelegenheit. An die Verrichtung persönlicher Dinge oder gar die Möglichkeit zu ruhen war in dem Dienstzimmer nicht zu denken.

Deshalb meine ich, daß es sich bei den bisher als Bereitschaftsstunden vergüteten Arbeitszeiten um ausgesprochene Überstunden gehandelt hat, und dieselben nach dem regulären Tarif zu vergüten waren.

Ich bitte Sie, die Angelegenheit in meinem Sinne wohlwollend zu prüfen und auch zu bedenken, daß die weiterhin anfallenden Stunden bis zu meinem möglichen Einzug in die Dienstwohnung auch künftig angemessen zu vergüten sind."

Der Kläger wandte sich weiter mit Schreiben vom 17. Mai 1999 an den Beklagten:

"Betr.: Meine Tätigkeit als Schulhausmeister seit 01.09.1999

Mein Schreiben vom 15.03.1999

Sehr geehrter Herr Sch.,

an der Ihnen bekannten Situation hat sich leider trotz meines Schreibens nichts geändert. Um so bedauerlicher ist es, daß ich auf meinen Breif nach über zwei Monaten noch keinerlei Rückäußerung erhalten habe.

Inzwischen sind insgesamt annähernd 1.000 Überstunden für mich angefallen, welche Sie mir lediglich als Bereitschaftsstunden, also lediglich zu 50%, vergolten haben. Das geht nun seit 8 Monaten so, und es ist auch kein Ende der Bauarbeiten an der vormals verwahrlosten Hausmeisterwohnung abzusehen.

Im Laufe der vergangenen Monate haben Herrn K. und ich in der Schule, auf dem Schulgelände und in den Turnhallen beträchtliche Verbesserungen bezüglich der Sauberkeit und der Ordnung in jeder Beziehung unter großem persönlichen Einsatz und unter großen persönlichen Opfern erreicht. Und das, obwohl wir bei unseren Vorgesetzten dabei eher auf Skepsis und auch Ablehnung gestossen sind.

Wenn wir bisher auch keine Würdigung unserer Arbeit durch die zuständigen Vorgesetzten erfahren haben, so wollen wir trotzdem so weitermachen wie wir es bisher zum Wohl der Schule, der Schüler und Lehrer, und auch der anderen Nutzer der Schulräume und der Sportanlagen getan haben. Wir wollen nicht, daß der alte schlampige Trott, die sinnlose Zerstörungswut oder z.B. die Vergeudung durch sinnlosen Energie- und Wasserverbrauch wegen defekter und schlecht gewarteter Anlagen wieder einkehrt. In Bezug auf Einsparungen haben wir schon viel erreicht und auch die Schüler dazu gebracht, mit uns mitzuziehen.

So habe ich es auch geschafft, weitgehend zu unterbinden, daß eine große Anzahl von Schlüsseln aus unserer Schließanlage unkontrolliert bei Unbefugten in Umlauf sind. Dies betrifft auch das asbestbelastete Gebäude.

Hier erwarte ich besondere Unterstützung gegen die Forderungen von seiten des JFH auf unkontrollierten Zugang zu den Gebäuden, weil durch die mißbräuchliche Nutzung durch Erwachsene (nicht Jugendliche) ständiger Ärger vorprogrammiert ist.

Ich kann mit Recht auf unsere Leistung stolz sein und ich würde mich freuen, wenn Sie das auch so sehen würden. Tatsache ist aber auch, daß die für diese Tätigkeit gezahlte Vergütung nicht ausreichend ist. Für eine Schule dieser Größe mit dem dazugehörigen Gelände, sowie zwei Sporthallen und der zu überwachenden Asbestruine muß eine angemessene höhere Vergütung möglich sein. Ich möchte ausdrücklich nicht, daß ein weiterer gering bezahlter Mitarbeiter neben uns eingestellt wird, der am Ende aus Unzufriedenheit mit seiner Vergütung nur lustlos seine Arbeit verrichtet.

Ich will so erfolgreich weiterarbeiten, aber für einen Dienst, der von 7.00 bis 22.00 Uhr dauert, gehört auch, daß er angemessen bezahlt wird.

Ich erwarte neben der überfälligen Bezahlung der Überstunden mit Interesse Ihre baldige Rückäußerung!"

Der Kläger wandte sich weiter mit Schreiben vom 17. August 1999 an den Beklagten:

"Meine Tätigkeit als Schulhausmeister, Überstunden seit 01.09.1998

Meine Schreiben vom 15.03.1999 und 17.05.1999

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit meinen o.g. Schreiben habe ich Sie darauf aufmerksam gemacht daß für die von mir geleisteten Überstunden die Berechnung als "Bereitschaftsstunden" möglicherweise nicht zulässig ist, weil ich bisher daran gehindert bin auf dem Schulgelände zu wohnen. Ein Aufenthaltsraum, wie er lt. Dienstanweisung von Ihnen zur Verfügung zu stellen gewesen wäre, ist nicht vorhanden. Bis heute haben Sie keine Klärung herbeigeführt, aus der ich schließen könnte, daß sie die bisher angenommenen Überstunden als solche anerkennen wollen. Nach knapp 12 Monaten meiner Tätigkeit ist ein diesbezüglicher Bescheid und die Zahlung des Differenzbetrages m.E. überfällig. Ich bitte Sie, die bisher angefallenen und Ihnen bekannten Überstunden endlich mit der Gehaltszahlung am 15.09.1999 abzurechnen."

Mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 wandte sich ein ehemaliger bevollmächtigter Rechtsanwalt für den Kläger - überwiegend wegen der Höhe der Miete für die Dienstwohnung - an den Beklagten und teilte unter anderem mit:

"Ferner war die Dienstwohnung erst zum 01.10.1999 überhaupt einigermaßen hergerichtet. Vorher hatte unser Mandant in dem fraglichen Gebäude nur sein Dienstzimmer. Es war nicht einmal ein Aufenthaltsraum oder eine Miniküche vorhanden. Daher sind die in diesem fraglichen Zeitraum geleisteten Stunden als "normale Überstunden" zu vergüten. Mit Schreiben vom 20.05.1999 haben Sie angekündigt, daß Sie die Vergütung für diesen Zeitraum detailliert prüfen und unserem Mandanten das Ergebnis dieser Prüfung zu gegebener Zeit mitteilen würden. Nach über einem halben Jahr sollte man der Ansicht sein, daß Sie zu einem Ergebnis Ihrer Überprüfungen gekommen sind. Da unser Mandant dringend auf das Geld angewiesen ist, haben wir Sie nunmehr zu bitten, unverzüglich, d.h. noch vor den Weihnachtsfeiertagen eine endgültige Stellungnahme zu übersenden und eine erste angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Anderenfalls müßten wir empfehlen, die Angelegenheit gerichtlich überprüfen zu lassen."

Vorprozessual machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 12. September 2000 beim Beklagten einen Betrag von 18.025,43 DM (9.216,26 EUR) nebst Zinsen geltend.

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 18. Dezember 2000 eingegangenen und dem Beklagten am 29. Dezember 2000 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich vom Beklagten als - restliche - Überstundenvergütung die Zahlung des Betrages von 18.025,43 DM brutto nebst Zinsen begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Stunden aus Anlass der Turnhallenbenutzung und der Durchführung von Elternabenden nicht um Bereitschaftsdienst, sondern um Überstunden gehandelt habe. Er habe keinerlei Bereitschaftsdienst wahrgenommen, sondern sei vielmehr seinen üblichen Tätigkeiten nachgegangen. Die Inanspruchnahme der Überstunden sei auch angeordnet und erforderlich gewesen. Die "Einsatzlisten" seien von der Schulleitung gegengezeichnet und vom Schulsekretariat entsprechend überprüft worden. Da ihm ein Aufenthaltsraum im Sinne von § 7 der Dienstanweisung für Schulhausmeister nicht zugewiesen worden sei, könne nicht mehr von Bereitschaftsdienst gesprochen werden. Er sei regelmäßig von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr tätig gewesen. Zu den Tätigkeiten habe das Aufschließen, die Durchführung von Wartungs- und Reinigungsarbeiten, Botengänge usw. gehört. Nach 17.00 Uhr habe er diese Tätigkeiten weiterhin wahrgenommen. Er habe unter anderem das Reinigungspersonal beaufsichtigt und die Klassenräume kontrolliert. Deswegen seien die über die Arbeitszeit von wöchentlich 50,5 Arbeitsstunden hinaus geleisteten Stunden in vollem Umfange als Überstunden mit einem Überstundensatz zu vergüten. Bei Zugrundelegung der Regelung in Nr. 4 SR 2r BAT könne er die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden mit Normalvergütung zuzüglich hinsichtlich der Hälfte der Stundenzahl mit Überstundenvergütung beanspruchen. Im Übrigen sei sein "Bereitschaftsdienst" nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in Anwendung der Richtlinie 93-104-EG als Arbeitszeit zu werten und damit auch als Arbeitszeit zu vergüten.

Demgegenüber hat der Beklagte die Auffassung vertreten, der Kläger habe in der Zeit von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an den Wochenenden Bereitschaftsdienst geleistet. Dieser sei einschließlich der geleisteten Arbeit mit der Bereitschaftsdienst-Stundenpauschale nach § 7 Abs. 2 der Dienstanweisung für Schulhausmeister vergütet worden. Aber auch dann, sollte der Bereitschaftsdienst des Klägers als Überstunden zu werten sein, stünde ihm keine andere Bezahlung zu. Dies ergebe sich aus Nr. 4 SR 2r BAT, wonach die geleisteten Arbeitsstunden zur Hälfte als Überstunden zu bezahlen sind.

Mit Urteil vom 28. Februar 2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keine Anordnung zur Leistung von Überstunden erhalten. Er habe außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Bereitschaftsdienst im Sinne von § 15 Abs. 6a BAT geleistet. Hierfür sei er zutreffend bezahlt worden. Dass ihm ein Aufenthaltsraum in der Zeit von September 1998 bis zum Oktober 1999 nicht zur Verfügung gestanden habe, ändere nichts an der Rechtslage. Auf die Existenz eines Aufenthaltsraumes stelle der Tarifvertrag nicht ab. Da der Kläger keine Überstunden geleistet habe, sei die Regelung in Nr. 4 SR 2r zu § 17 BAT nicht einschlägig. Letztlich könne sich der Kläger auch nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur EG-Richtlinie 93-104 vom 23. November 1993 berufen. Denn der EuGH habe sich nicht mit der Frage der Vergütung eines Bereitschaftsdienstes, sondern nur damit befasst, ob Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu werten ist.

Gegen das ihm am 31. Mai 2002 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 25. Juni 2002 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. September 2002 - mit einem am 2. September 2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er könne vom Beklagten für die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Tätigkeit Überstundenvergütung beanspruchen, und trägt hierzu vor:

Die Zeit seiner Tätigkeit außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sei nicht als Bereitschaftsdienst zu werten. Bereitschaftsdienst sei Bestandteil einer Ruhezeit. Die Zuordnung von Bereitschaftsdienst zur Ruhezeit sei dann nicht möglich, wenn sich der Bereitschaftsdienst nach seiner tatsächlichen Ausgestaltung nicht als bloße Aufenthaltsbeschränkung erweist, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. Dem Kläger sei kein Raum zur Verfügung gestellt worden, der zum Verbringen von Ruhezeit geeignet gewesen wäre. Stehe aber einem Schulhausmeister ein Ruheraum nicht zur Verfügung, könnten Zeiten, in denen er sich in diesem Raum aufhalte, nicht als Ruhezeiten und damit nicht als Zeiten eines Bereitschaftsdienstes angesehen werden. Derartige Zeiten seien als Arbeitszeit im tariflichen Sinne zu werten. Da diese Arbeitszeit über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgegangen sei, seien die in dieser Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden als Überstunden anzusehen. Die Anordnung von Bereitschaftsdienst gegenüber dem Kläger erweise sich daher materiell als Anordnung von Überstunden.

Dass die Zeiten des Bereitschaftsdienstes des Klägers als Arbeitszeit zu werten und entsprechend auch zu vergüten seien, folge auch aus der Entscheidung des EuGH vom 3. Oktober 2000 (AP EG-Richtlinie 93-104 Nr. 2). Danach sei ein Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich nicht der Ruhezeit zuzuordnen. Nr. 4 SR 2r BAT sei richtlinienkonform dahin anzuwenden, dass die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden nicht nur zu 50%, sondern in vollem Umfange mit Überstundenvergütung zu vergüten seien. Bei zutreffender Anwendung von Nr. 4 SR 2r BAT sei jedenfalls die Zeit im Bereitschaftsdienst zur Hälfte mit der normalen Stundenvergütung, zur anderen Hälfte mit der Überstundenvergütung zu bezahlen.

Der Kläger habe seine Ansprüche gegenüber dem Beklagten auch in Ansehung von § 70 BAT wirksam geltend gemacht. Eine wirksame Geltendmachung sei schon im Schreiben des Klägers vom 15. März 1999 zu sehen. Dies gelte um so mehr hinsichtlich des Schreibens des Klägers vom 17. Mai 1999. Eindeutig habe der Kläger sein Verlangen nach Abrechnung und Bezahlung mit Schreiben vom 17. August 1999 zum Ausdruck gebracht. Letztlich sei eine weitere Geltendmachung mit dem Schreiben des früheren Bevollmächtigten des Klägers vom 14. Dezember 1999 verbunden gewesen. Diese mehrfachen Geltendmachungen hätten auf den 1. September 1998, 1. Dezember 1998, 1. März 1999 und 1. Juli 1999 zurückgewirkt. Außerdem habe es sich um "denselben Sachverhalt" im Sinne von § 70 Abs. 2 BAT gehandelt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Februar 2002 - 60 Ca 35209/00 - teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.960,33 EUR brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 29. Dezember 2000 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei und trägt ergänzend vor:

Der Kläger habe keine Überstunden im Sinne von § 17 Abs. 1 BAT, sondern allein Bereitschaftsdienst im Sinne von § 15 Abs. 6a BAT geleistet. Unzutreffend sei die Auffassung des Klägers, dass Bereitschaftsdienst der Ruhezeit mit der Folge zuzuordnen sei, dass Arbeitszeit dann anzunehmen sei, wenn der Arbeitnehmer nicht ruhen könne. Dem Kläger sei auch für private Zwecke das Dienstzimmer zur Verfügung gestellt worden. Hier habe er, ohne Arbeit verrichten zu müssen, ruhen können.

Der Kläger könne sich auch nicht auf die Rechtsprechung des EuGH berufen. Der EuGH habe nicht entschieden, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten sei.

Nr. 4 SR 2r BAT sei nicht einschlägig. Der Kläger habe keine Überstunden, sondern angeordneten Bereitschaftsdienst geleistet. Die Bezahlung hierfür folge aus § 7 Abs. 2 der Dienstanweisung für Schulhausmeister.

Letztlich sei der Zahlungsanspruch des Klägers auch verfallen. Sein Schreiben vom 15. März 1999 sei nicht als Geltendmachung im Sinne des Tarifvertrages zu sehen. Der Kläger habe allein um wohlwollende Prüfung der Angelegenheit gebeten. Auch das Schreiben des Klägers vom 17. Mai 1999 stelle keine Geltendmachung dar. Mit diesem Schreiben habe er lediglich eine Erwartung ausgedrückt. Mit dem Schreiben vom 17. August 1999 habe der Kläger dann um Klärung der Frage gebeten, ob es sich bei den Bereitschaftsdienststunden um Überstunden handele oder nicht. Mit dem Schreiben des ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 14. Dezember 1999 sei lediglich darum gebeten worden, eine endgültige Stellungnahme zu übersenden und eine erste angemessene Abschlagzahlung zu leisten. Die erstmalige Geltendmachung sei mit dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. September 2000, also verspätet erfolgt. Im Übrigen handele es sich bei dem Anspruch des Klägers nicht um einen solchen aus demselben Sachverhalt im Sinne von § 70 Abs. 2 BAT. Auch dann, wenn das Schreiben des Klägers vom 17. August 1999 als ausreichende Geltendmachung zu werten sei, wäre hiermit die Ausschlussfrist für künftige Ansprüche nicht gewahrt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 29. August 2002 (Bl. 145-154 d.A.) und vom 15. November 1002 (Bl. 171-177 d.A.) sowie auf den Inhalt der Schriftsätze des Beklagten vom 9. Oktober 2002 (Bl. 159-163 d.A.), vom 11. November 2002 (Bl. 167-169 d.A.) und vom 6. Dezember 2002 (Bl. 180-183 d.A.) verwiesen. Verwiesen wird weiterhin auf die vom Kläger im Termin am 23. Oktober 2002 überreichten Fotos des Dienstzimmers (Hülle Bl. 166 d.A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig. In der Sache hatte sie keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 50% Überstundenvergütung für seine Tätigkeit außerhalb der regulären Arbeitszeit im Zeitraum von September 1998 bis einschließlich Oktober 1999 verneint.

II.

Der Kläger kann vom Beklagten für 869 Stunden des Bereitschaftsdienstes von September 1998 bis zum März 1999 sowie für 529 Stunden des Bereitschaftsdienstes von April 1999 bis Oktober 1999 nicht die Bezahlung eines (weiteren) Betrages von 8.960,33 EUR brutto beanspruchen. Für diesen Zeitraum zahlte der Beklagte an den Kläger bereits einen Betrag von 8.960,33 EUR brutto als Vergütung, das sind 50% der Überstundenvergütung für die Stunden des Bereitschaftsdienstes in diesem Zeitraum. Für einen weitergehenden Zahlungsanspruch des Klägers ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.

1.

Die 1.398 Stunden, die der Kläger in der Zeit von September 1998 bis zum Oktober 1999 außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit leistete, stellen Stunden des Bereitschaftsdienstes im Sinne von § 15 Abs. 6a BAT dar und wurden vom Beklagten in Anwendung von § 7 Abs. 2 der Dienstanweisung für Schulhausmeister mit 50% der Überstundenvergütung für jede volle Stunde des Bereitschaftsdienstes bezahlt. Damit erhielt der Kläger die Vergütung, welche ihm zustand.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Zeiten des Bereitschaftsdienstes nicht als Arbeitszeit zu werten und deswegen als Überstunden zu vergüten. Nach § 17 Abs. 1 BAT sind Überstunden die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Dass der Kläger nicht auf Anordnung außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit Überstunden leistete, ist zwischen den Parteien unstreitig. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, er habe nach Wahrnehmung seiner Aufgaben in der regelmäßigen Arbeitszeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Anschluss hieran "diese Tätigkeiten" weiterhin wahrgenommen, er habe das Reinigungspersonal beaufsichtigt und die Klassenräume kontrolliert, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Der Vortrag des Klägers ist bereits unsubstantiiert. Konkret welche Tätigkeiten er außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit als "eigentliche" Tätigkeiten eines Schulhausmeisters nach 17.00 Uhr ausführte, wird von ihm nicht vorgetragen. Seine pauschale Darlegung ist auch nicht plausibel. Zur Wahrnehmung seiner "eigentlichen" Aufgaben als Schulhausmeister stand dem Kläger ein Zeitraum von zehn Stunden zur Verfügung. Weswegen er nicht in der Lage war, in dieser Zeit seine Aufgaben zu erfüllen und diese deswegen nach 17.00 Uhr ausführen musste, wird von ihm nicht vorgetragen.

Nach Nr. 3 zu § 15 BAT der Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister beträgt die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers durchschnittlich 50 1/2 Stunden in der Woche. Über diese regelmäßige Arbeitszeit hinaus ist der Kläger verpflichtet, nach § 7 Abs. 1 der Dienstanweisung für Schulhausmeister Bereitschaftsdienst zu leisten. Seine Anwesenheit in der Schule mit Rücksicht auf die Benutzung der Turnhalle und bei Elternabenden ist Bereitschaftsdienst in diesem Sinne. Sollte der Kläger außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit außerdem das Reinigungspersonal beaufsichtigen oder auch Klassenräume kontrollieren, ist dies ebenfalls eine Tätigkeit innerhalb seines Bereitschaftsdienstes. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind keine Arbeitszeiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger in der Zeit von September 1998 bis Oktober 1999 ein besonderer Aufenthaltsraum im Sinne von § 7 Abs. 4 der Dienstanweisung für Schulhausmeister nicht zur Verfügung gestellt wurde. In dieser Zeit konnte der Kläger das Dienstzimmer des Schulhausmeisters als Aufenthaltsraum nutzen. Dass ihm in diesem Raum keine Kochgelegenheit zur Verfügung stand, dass in diesem Raum keine Liege zum Ausruhen aufgestellt war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es dem Kläger unmöglich war, in diesem Dienstzimmer der Ruhe nachzugehen. Bereitschaftsdienst setzt zwar die Möglichkeit des Ruhens in Zeiten ohne Arbeitsleistung voraus. Diese Möglichkeit war dem Kläger aber mit der Zuweisung des Dienstzimmers während des Bereitschaftsdienstes eröffnet. Dem Kläger standen Tisch und Stühle zur Verfügung, er konnte ein Radiogerät einschalten, er konnte sich einen Kaffee zubereiten. Die Möglichkeit des Essenkochens oder auch des Schlafens gehört begriffsnotwendig nicht zum Ruhen.

Der Bereitschaftsdienst des Klägers nach 17.00 Uhr verliert nicht dadurch seinen Charakter als Bereitschaftsdienst, dass ihm in Anwendung von § 7 Abs. 4 der Dienstanweisung für Schulhausmeister kein besonderer Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt wurde. Die Auffassung des Klägers, wegen des Fehlens einer Dienstwohnung oder eines besonderen Aufenthaltsraumes erweise sich die Anordnung von Bereitschaftsdienst materiell als Anordnung von Überstunden, ist nicht zu teilen. Zeiten angeordneten Bereitschaftsdienstes mutieren nicht deswegen zur Arbeitszeit - und deswegen zu Überstunden -, weil dem Kläger ein besonderer Aufenthaltsraum mit der Möglichkeit des Kochens und des Schlafens nicht zur Verfügung stand.

2.

Zur Schützung seiner Auffassung kann sich der Kläger auch nicht auf die Rechtsprechung des EuGH zum ärztlichen Bereitschaftsdienst (Entscheidung vom 3.10.2000 in AP Nr. 2 zu EG-Richtlinie Nr. 93-104) berufen. Die Entscheidung des EuGH betrifft allein die Frage, ob Bereitschaftsdienst (eines Arztes) als Arbeitszeit zu werten ist. Die Frage der Vergütung des Bereitschaftsdienstes ist nicht Gegenstand der Entscheidung des EuGH.

3.

Die Regelung in Nr. 4 zu § 17 BAT der Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Relevanz. Hierauf kann sich der Kläger nicht zur - teilweisen - Rechtfertigung seiner Klageforderung berufen. Nach Nr. 4 SR 2r BAT sind die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden zur Hälfte als Überstunden zu werten. Wie ausgeführt, leistete der Kläger in der Zeit außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit keine Arbeitsstunden. Er führte seine Tätigkeit vielmehr im Rahmen des Bereitschaftsdienstes aus. Insoweit ist die Tarifbestimmung nicht einschlägig. Aber auch dann, wenn Nr. 4 SR 2r BAT vorliegend heranzuziehen wäre, ergäbe sich hieraus kein (weiterer) Zahlungsanspruch des Klägers. Seiner Auslegung der Tarifbestimmung ist nicht beizutreten. Nr. 4 SR 2r BAT regelt nicht, dass die Hälfte der Arbeitsstunden als Überstunden, die andere Hälfte der Arbeitsstunden als Normalstunden zu bezahlen sind. Vielmehr sieht die Tarifbestimmung vor, dass für alle über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden hälftig Überstundenvergütung zu zahlen ist. Insoweit stimmte der Regelungsinhalt der Tarifbestimmung mit dem Regelungsinhalt in § 7 Abs. 2 der Dienstanweisung für Schulhausmeister überein.

4.

Unabhängig vom Fehlen einer materiell-rechtlichen Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers kommt hinzu, dass dieser - jedenfalls teilweise - in Ansehen von § 70 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 BAT verfallen ist. Danach war der Kläger gehalten, innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit seinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten schriftlich geltend zu machen. Außerdem betrifft der Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung nicht "denselben Sachverhalt" im Sinne von § 70 Abs. 2 BAT. Mit Rücksicht auf letztere Tarifbestimmung konnte eine Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kläger nicht für die Zukunft wirken.

Das Schreiben des Klägers vom 15. März 1999 stellt keine Geltendmachung im Sinne von § 70 Abs. 1 BAT dar. Der Kläger bittet mit diesem Schreiben, seinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden "wohlwollend zu prüfen". Hierin ist eine Geltendmachung nicht zu sehen. (vgl. BAG vom 10.12.1997 in AP Nr. 234 zu §§ 22, 23 BAT 1975)

Allenfalls im Schreiben des Klägers vom 17. Mai 1999 kann eine Geltendmachung im Sinne von § 70 Abs. 1 BAT erblickt werden. Mit diesem Schreiben erwartete der Kläger "neben der überfälligen Bezahlung der Überstunden" eine Rückäußerung des Beklagten. Im Schreiben wird weiter ausgeführt, dass für den Kläger inzwischen annähernd 1.000 Überstunden angefallen seien, die lediglich als Bereitschaftsstunden mit 50% vergütet worden seien. Dass der Kläger mit diesem Schreiben keine ungefähre Höhe seiner Forderung mitteilte, gereicht ihm nicht zum Nachteil. Denn der Beklagte war unschwer in der Lage, die Höhe der Forderung des Klägers nachzuvollziehen. Die Anzahl der Stunden außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit waren vom Kläger auf Erfassungsbögen festgehalten, der Schulleitung übergeben und von dieser geprüft und abgezeichnet worden. Damit stand die Anzahl der Stunden des Klägers bei Zugang des Schreibens vom 17. Mai 1999 fest. Die Forderungshöhe ergab sich aus der Differenz der bezahlten 50% Überstundenvergütung zu den vom Kläger beanspruchten 100% Überstundenvergütung.

Das Schreiben des Klägers vom 17. Mai 1999 bewirkte eine Geltendmachung der Zahlungsforderung ab Dezember 1998. Ansprüche des Klägers für die Zeit von September bis November 1998 sind deswegen nach § 70 Abs. 1 BAT verfallen.

Das Schreiben des Klägers vom 17. August 1999 kann ebenfalls als Geltendmachung im Sinne von § 70 Abs. 1 BAT angesehen werden. Der Kläger bittet, "die bisher angefallenen und ihnen bekannten Überstunden endlich mit der Gehaltszahlung am 15. September 1999 abzurechnen". Zur Notwendigkeit, die ungefähre Höhe der Forderung zu beziffern, kann auf das Vorhergesagte verwiesen werden.

Ein möglicher Zahlungsanspruch des Klägers für die Monate September und Oktober 1999 ist hingegen nach § 70 Abs. 1 BAT verfallen. Denn im Schreiben des ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 14. Dezember 1999 ist keine Geltendmachung im Sinne von § 70 Abs. 1 BAT zu sehen. Die Geltendmachung der Forderung des Klägers durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. September 2000 ist verspätet. Mit dem Schreiben vom 14. Dezember 1999 wendet sich der ehemalige Bevollmächtigte des Klägers primär gegen die Berechnung der Miete durch den Beklagten. Im Anschluss hieran weist er darauf hin, dass "die in diesem fraglichen Zeitraum geleisteten Stunden als "normale Überstunden" zu vergüten (sind)". Der Mandant (der Kläger) sei dringend auf das Geld angewiesen. Der Beklagte werde gebeten, "unverzüglich, d.h. noch vor den Weihnachtsfeiertagen eine endgültige Stellungnahme zu übersenden und eine erste angemessene Abschlagszahlung zu leisten". Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind mit diesem Schreiben Ansprüche des Klägers für die Monate September und Oktober 1999 nicht im Sinne von § 70 Abs. 1 BAT geltend gemacht worden. Der ehemalige Bevollmächtigte des Klägers bittet um Überprüfung der Angelegenheit und um eine "endgültige Stellungnahme". Er weist darauf hin, dass "die in diesem fraglichen Zeitraum geleisteten Stunden als "normale Überstunden" zu vergüten (sind)". Der maßgebende Inhalt des Schreibens betrifft eine Wertung zugunsten des Klägers, verbunden mit der Bitte an den Beklagten, hierzu Stellung zu nehmen. Die Aufforderung an den Beklagten, "eine erste angemessene Abschlagszahlung zu leisten" kann nicht als Geltendmachung einer Forderung des Klägers für die Monate September und Oktober 1999 gewertet werden.

Die Geltendmachung mit Schreiben des Klägers vom 17. August 1999 erfasst nicht seine Ansprüche für die Monate September und Oktober 1999. Denn bei letzteren Ansprüchen handelt es sich nicht um "denselben Sachverhalt" im Sinne von § 70 Abs. 2 BAT. Dieser liegt nur dann vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind. Hierzu zählen nicht Ansprüche auf Vergütung wegen der Ableistung von Bereitschaftsdienst und Überstunden. Diese entstehen nicht aus einem bestimmten ständig gleichen Grundtatbestand. Sie sind sogenannte unständige Bezüge, die von ständig wechselnden Faktoren abhängig nach Grund und Höhe entstehen. (vgl. BAG vom 20.7.1989 in EzBAT Nr. 5 zu § 17 BAT) Beim Anspruch des Klägers für die Monate September und Oktober 1999 ist dies anzunehmen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Überstundenvergütung für diese Zeit hängt von ständig wechselnden Faktoren, nämlich insbesondere dem zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit nach 17.00 Uhr ab. Dass diese Faktoren sich auch geändert haben, ist schon daraus zu schließen, dass der Kläger ursprünglich mit seiner Klage die Bezahlung von 1.347,5 Überstunden geltend gemacht hat, mit Schriftsatz in erster Instanz vom 27. September 2001 die Anzahl der Überstunden mit 1.464 angibt, die Stundenanzahl mit Schriftsatz erster Instanz vom 15. Januar 2002 reduziert und in der Berufungsinstanz dann eine Anzahl von 1.398 Stunden unstreitig stellt.

Hieraus folgt insgesamt, dass mögliche Ansprüche des Klägers jedenfalls für die Zeit von September bis November 1998 sowie September und Oktober 1999 in Anwendung von § 70 Abs. 1 BAT verfallen sind. Mit Rücksicht darauf, dass dem Kläger ein Anspruch auf - weitere - 50% Überstundenvergütung schon dem Grunde nach nicht zusteht, konnte dahinstehen, in konkret welchem Umfange ein möglicher Anspruch des Klägers wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist verfallen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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