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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: 15 Sa 632/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 174
1. Vertreten zwei Personen den Arbeitgeber nach außen gemeinsam (Gesamtvertretung), dann ist auf jede dieser Personen § 174 BGB anwendbar. Ist der Arbeitnehmer bezüglich einer Person vom Vollmachtgeber nicht von dessen Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden, ist die Kündigung allein deswegen unwirksam, wenn der Arbeitnehmer wegen der mangelnden Vollmachtsvorlage die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen hat.

2. Ist in einem Unternehmen die Personalabteilung bei einem Konzernunternehmen konzentriert, dann kann für einen Niederlassungsleiter, dem 23 Arbeitnehmer unterstehen, nicht angenommen werden, dass er schon aufgrund seiner Stellung zur Kündigung berechtigt ist.

3. Ein Aushang über die Bevollmächtigung für Kündigungen am Schwarzen Brett ist nicht ohne weiteres ausreichend für das in Kenntnis setzen im Sinne des § 174 Satz 2 BGB (LAG Köln vom 03.05.2002 - 4 Sa 1285/01 - NZA RR 2003, 194; BAG vom 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 - NZA 2004, 1547).


Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

15 Sa 632/06

Verkündet am 28.06.2006

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 15. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 28.06.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht .... als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter ......

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.1.2006 - 14 Ca 21957/05 - teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 21.9.2005 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 43 % und die Beklagten zu 57 % zu tragen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der am .... 1947 geborene geschiedene Kläger ist seit Juni 1968 bei der Beklagten als Baumaschinenvorarbeiter gegen ein Bruttomonatsentgelt von 3.200,00 € beschäftigt. Die Beklagte erbringt Baulogistikleistungen. In der Niederlassung Ost / Berlin wurden zuletzt 24 Arbeitnehmer beschäftigt. Zehn dieser Arbeitnehmer, nämlich sieben gewerbliche (u.a. der Kläger) und drei Angestellte, gehören zur so genannten Montagegruppe. Weder die Niederlassung noch die Beklagte verfügen über eine eigene Personalabteilung. Diese ist vielmehr zentral bei der Konzern-Holding, der H.-T AG gebildet. Die Holding besitzt fast keine eigenen Arbeitnehmer. Das dort gebildete Personalmanagementcenter wird als Dienstleister für die verschiedenen Baubetriebe der Holding tätig. Das Personalmanagement wird ähnlich einer GmbH geführt, aber ohne eine solche zu sein. Die beiden Leiter werden als Geschäftsführer bezeichnet. Das Personalmanagement ist in sieben Regionen aufgeteilt. Herr K. ist für alle Baubetriebe in der Region Berlin / Hamburg zuständig.

Mit dem Gesamtbetriebsrat wurden Interessenausgleichsverhandlungen geführt, u.a. zu einer Auflösung der Montagegruppe bei der Niederlassung Ost / Berlin. Diese Verhandlungen scheiterten in der Einigungsstelle am 02. September 2005. Nachdem eine Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur erstattet und der örtliche Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung des Klägers angehört worden war, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 21. September 2005, das der Kläger am 23. September 2005 (Freitag) erhielt, das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2006. Unterschrieben war es vom Niederlassungsleiter, Herrn G., und Herrn K. mit dem Zusatz "Personalleiter". Nach der Handlungsvollmacht vom 10. Mai 2004 (Kopie Bl. 25 d.A.) ist Herr K. "zusammen mit einem anderen Berechtigten zur Vertretung der Gesellschaft befugt (Gesamtvollmacht)". Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 27. September 2005 (Dienstag), das die Beklagte am selben Tag erhielt, wies der Kläger die Kündigung mangels Fehlens einer beigefügten Vollmacht gemäß § 174 BGB zurück.

Mit der am 12. Oktober 2005 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und der Beklagten am 19. Oktober 2005 zugestellten Klage hat der Kläger sich gegen diese Kündigung zur Wehr gesetzt. Er hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei schon wegen § 174 BGB unwirksam. Der Niederlassungsleiter befinde sich nicht in einer Stellung, die zur Kündigung berechtige. Gleiches gelte für Herrn K., zumal dieser unstreitig nicht Arbeitnehmer der Beklagten sei. Ein Aushang am Schwarzen Brett aus Juli 2005 sei ihm nicht bekannt geworden. Derartige Aushänge seien zur Bekanntmachung von Kündigungsbefugnissen auch nicht geeignet, denn das Schwarze Brett werde für ganz unterschiedliche Mitteilungen benutzt.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 21.09.2005 nicht aufgelöst worden ist;

2. weiter festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter unverändert fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungssachverhalte aufgelöst worden ist;

3. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen;

4. im Falle des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kranmeister weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, im Juli 2005 sei ein Aushang am Schwarzen Brett erfolgt (Kopie Bl. 24 d.A.), wonach "der für unseren Betrieb zuständige Personalbereichsleiter des Personalmanagement Centers Europa" Herr K. sei. Die Kündigung sei wirksam, da die Geschäftsleitung beschlossen habe, die Montagegruppe aufzulösen, was tatsächlich auch erfolgt sei.

Zwischenzeitlich hat der Kläger eine zweite Kündigung zum 31. August 2006 erhalten, wobei das gerichtliche Verfahren hierzu ruht.

Mit Urteil vom 18. Januar 2006 hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen, wobei versehentlich über den Zeugnisanspruch nicht entschieden wurde. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt sei. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. § 174 BGB greife zugunsten des Klägers nicht ein. Die Unterschrift eines Personalleiters reiche aus, selbst wenn dieser im Innenverhältnis nur Gesamtvollmacht habe. § 174 BGB verlange nicht, dass für sämtliche unterschreibenden Personen eine Vollmacht vorgelegt werde. Dies sei übertriebener Formalismus.

Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09. März 2006 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ging am 10. April 2006 (Montag) und die Berufungsbegründung am 09. Mai 2006 beim Landesarbeitsgericht ein. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass jedenfalls ein Niederlassungsleiter nicht üblicherweise zur Kündigung befugt sei. Dies ergebe sich vorliegend auch schon daraus, dass die Personalabteilung zur Konzernebene ausgelagert ist. Die Befugnis von Herrn K. sei nicht nur im Innenverhältnis beschränkt, sondern auch nach außen. Daher müsse auf jeden Fall der Zweitunterzeichner ebenfalls eine Vollmacht vorlegen. Im Übrigen bestreitet er weiterhin, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

Nachdem der Kläger den Antrag zu 3) zurückgenommen hat, beantragt er zuletzt

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.01.2006 - 14 Ca 21957/05 - abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 21.09.2005 nicht aufgelöst worden ist;

2. weiter festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter unverändert fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungssachverhalte aufgelöst worden ist;

4. im Falle des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kranmeister weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass eine interne Beschränkung der Kündigungsbefugnis vorliege, da diese nicht veröffentlicht worden sei. Der Niederlassungsleiter sei schon aufgrund seiner Funktion zur Kündigung befugt, da er Urlaubsanträge, Schreiben zu Betriebsfeiern, Streiks und Arbeitsanweisungen unterzeichne. Er unterzeichne nicht nur Arbeitsverträge mit, sondern auch Kündigungen, was der Kläger wisse.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig. Dies betrifft den Antrag zu 2 mit der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter unverändert fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungssachverhalte aufgelöst worden ist. Das erstinstanzliche Urteil hatte unter II der Gründe hierzu festgestellt, dass dieser Antrag unzulässig ist. Dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift kann an keiner Stelle entnommen werden, warum das Urteil in diesem Punkt fehlerhaft sein soll. Eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil findet nicht statt. Insofern fehlt es an einer Berufungsbegründung (§ 520 ZPO).

Im Übrigen ist die Berufung jedoch form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

II.

Soweit die Berufung zulässig ist, hat sie in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Kündigung vom 21. September 2005 ist gemäß § 174 BGB unwirksam (1.). Wegen der ausgesprochenen zweiten Kündigung war die Beklagte jedoch nicht zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen (3.), so dass insofern die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen war.

1. Durch die Kündigung vom 21. September 2005 ist das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst worden. Die Kündigung ist gemäß § 174 BGB unwirksam.

Nach dieser Norm ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

1.1. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Auch der Kläger bestreitet nicht, dass Herr K. und Herr G. gemeinsam zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt waren. Beide haben ihre Bevollmächtigung gegenüber dem Kläger jedoch nicht durch Vorlage der Vollmachtsurkunde nachgewiesen. Aus diesem Grund hat der Kläger die Kündigung unverzüglich durch das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. September 2005 zurückgewiesen. Die Zeit zwischen Freitag und dem nächsten Dienstag ist als angemessene Überlegungsfrist anzusehen, zumal dazwischen noch ein Wochenende lag.

1.2. Fehlerhaft hat das Arbeitsgericht jedoch angenommen, dass die Zurückweisung der Vollmacht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen war.

1.2.1. Eine solche Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Der Kündigungsempfänger soll entsprechend § 174 BGB nur dann zur Zurückweisung der Kündigungserklärung berechtigt sein, wenn er keine Gewissheit hat, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich gelten lassen muss (BAG vom 20.08.1997 - 2 AZR 518/96 - NZA 1997, 1343). Insofern verweist das Bundesarbeitsgericht auf die Motive zum BGB, wonach dort zur Begründung ausgeführt wird, dass in dem Fall, wenn jemand ein einseitiges Rechtsgeschäft, z.B. eine Kündigung gegenüber einem Beteiligten als Bevollmächtigter im Namen eines anderen vornimmt, ohne sich über die erteilte Vollmacht auszuweisen, gerade der Beteiligte insofern in eine ungünstige Lage gerät, als er keine Gewissheit darüber habe, ob das Rechtsgeschäft von einem wirklich Bevollmächtigten ausgehe und der Vertretene dasselbe gegen bzw. für sich gelten lassen müsse.

Weiterhin führt das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung aus, dass eine solche Ungewissheit bei Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung dann nicht bestehen kann, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer allgemein darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass ein bestimmter Mitarbeiter zu derartigen Erklärungen wie einer Kündigung bevollmächtigt ist. Dies könne etwa dadurch geschehen, dass der betreffende Mitarbeiter in eine Stellung berufen wird, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist. Dies sei bei der Berufung eines Mitarbeiters in die Stellung als Leiter der Personalabteilung, als Prokurist oder als Generalbevollmächtigter in der Regel der Fall, so dass die Arbeitnehmer des Betriebes auch im Sinne des § 174 Satz 2 BGB davon in Kenntnis gesetzt sind, dass der Betreffende zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen berechtigt ist. Dies ist jedoch stets unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles festzustellen. Hierbei kommt es darauf an, wie sich die Position des Erklärenden für einen objektiven Betrachter darstellt, ob also mit einer derartigen Darstellung die Kündigungsbefugnis verbunden zu sein pflegt (BAG aaO).

1.2.2. Vertreten zwei Personen den Arbeitgeber nach außen gemeinsam (Generalvertretung), dann ist auf jede dieser Person § 174 BGB anwendbar. Ist der Arbeitnehmer bezüglich einer Person vom Vollmachtgeber nicht von dessen Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden, dann ist die Kündigung allein deswegen unwirksam, wenn eine Vollmacht nicht vorgelegt worden war und der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen hat.

Zwar regelt § 174 BGB nicht ausdrücklich den Fall der Generalvertretung, doch ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck der Norm. Der Erklärungsempfänger soll Gewissheit darüber erhalten, ob das Rechtsgeschäft von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeübt wird und ob der Vertreter dasselbe für sich gelten lassen muss. Wird die Vertretung aber nicht durch eine Person allein, sondern im Rahmen der Gesamtvertretung von zwei oder mehr Personen ausgeübt, dann kann der Erklärungsempfänger diese Gewissheit nur erhalten, wenn jeder der Vertreter seine Vollmacht nachweist. Ohne dass dies ausdrücklich thematisiert wird, wendet die Rechtsprechung bei einer Vertretung durch mehrere Personen § 174 BGB auf jede dieser Personen an (BAG vom 30.05.1978 - 2 AZR 633/76 - AP Nr. 22 zu § 174 BGB; LAG Rheinland-Pfalz vom 18.05.2005 - 10 Sa 165/05 - JURIS).

Dem steht nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entgegen, wonach bei einer intern erforderlichen Zustimmung durch eine weitere Person diese keine Vollmacht nach § 174 BGB vorzulegen braucht (BAG vom 29.10.1992 - 2 AZR 460/92 - NZA 1993, 307). Ein derartiges Zustimmungserfordernis wirkt sich nur intern aus. Nach außen reicht die Unterschrift einer Person. Vorliegend hatte die Beklagte jedoch geregelt, dass sie nach außen durch zwei Personen gemeinsam vertreten wird.

1.2.3. Bei Anwendung dieser Kriterien ist die Kündigung allein deswegen unwirksam, weil die Beklagte den Kläger nicht von der Bevollmächtigung des Niederlassungsleiters in Kenntnis gesetzt hat. Weder liegt eine ausdrückliche Erklärung vor, noch bekleidet dieser eine Stellung, die üblicherweise mit der Kündigungsbefugnis verbunden ist.

Teilweise wird von einigen Landesarbeitsgerichten angenommen, dass schon allein die Berufung in die Stellung als Niederlassungsleiter ausreichend sei, um von einer Kündigungsbefugnis auszugehen (LAG Hessen vom 20.06.2000 - 9 Sa 1899/99 - JURIS, NZA RR 2000, 585; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 09.12.2002 - 5 Sa 192/02 - JURIS für einen kaufmännischen Leiter einer Niederlassung; a.A. LAG Köln vom 30.03.2004 - 5(13) Sa 1380/03 - JURIS).

Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu § 174 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht auf Personen ausgedehnt werden können, die im Rahmen einer Vertretungsregelung zur Vertretung des Personalabteilungsleiters berufen sind. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn für die Betriebsbelegschaft zweifelsfrei feststehe, dass ein bestimmter Arbeitnehmer bzw. der Inhaber einer bestimmten Stelle unterhalb des Personalabteilungsleiters in dessen Vertretung zur Abgabe von Kündigungserklärungen bevollmächtigt ist. Hierzu wäre etwa eine an die Arbeitnehmer des Betriebes gerichtete Erklärung der Bevollmächtigung geeignet, die von diesen zur Kenntnis genommen werden kann. Dies sei notwendig, denn das in Kenntnis setzen soll ein gleichwertiger Ersatz für die Vorlage der Vollmachtsurkunde sein (BAG vom 20.08.1997 aaO). Vorliegend reicht die Stellung als Niederlassung allein nicht aus, damit die Betriebsbelegschaft zweifelsfrei annehmen konnte, der Inhaber dieser Stelle sei zur Kündigung befugt. Die hiesige Niederlassung besteht nur aus 24 Arbeitnehmern. Gleichzeitig ist die Personalabteilung nicht einmal bei der Zentrale der Beklagten, sondern bei der Konzern-Holding angesiedelt. Angesichts dieser Zentralisierung kann nicht angenommen werden, dass der Leiter einer derart kleinen Unternehmenseinheit zweifelsfrei kündigungsbefugt ist.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass der Niederlassungsleiter Urlaubsanträge unterzeichnet und Schreiben zu Betriebsfeiern, Streiks und Arbeitsanweisungen verfasst hat, ergibt dies nichts anderes. Dies sind normale Maßnahmen im Rahmen des Direktionsrechts, die bezüglich einer Kündigungsbefugnis nichts besagen. Soweit die Beklagte ferner darauf hinweist, dass der Niederlassungsleiter weitere Kündigungsschreiben, befristete Arbeitsverträge und Anhörungen an den Betriebsrat unterzeichnet habe, hat der Kläger dies zum einen zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, während die Beklagte hierfür keinen Beweis angeboten hat, zum anderen muss das in Kenntnis setzen durch den Arbeitgeber selbst erfolgen und nicht durch den Vertreter (LAG Köln vom 21.11.2002 - 4 Sa 1285/01 - JURIS). Die Beklagte hat aber nicht behauptet, dass die Kündigungsbefugnis des Niederlassungsleiters gegenüber der Belegschaft in irgendeiner anderen Weise mitgeteilt worden ist.

1.2.4. Selbst wenn man abweichend von den Erörterungen unter 1.2.2. meinen sollte, es käme nur auf die Kündigungserklärung durch Herrn K. an, dann kann auch in diesem Fall nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung der Kündigung unwirksam wäre. Auch bei Herrn K. ist nicht ersichtlich, dass der Vollmachtgeber (die Beklagte) den Kläger von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat.

Herr K. ist nicht Arbeitnehmer der Beklagten. Er ist auch nicht durch die Beklagte als Personalbereichsleiter ausgewählt worden. Auf Nachfragen hatten die Beklagtenvertreter in der Verhandlung vom 28.06.2006 erklärt, dass nicht die beiden Geschäftsführer der Beklagten Herrn K. ausgesucht hätten, sondern dass die Kompetenzzuweisung zur Personalentscheidungen in dieser Region durch die Holding erfolgt sei. Da die Beklagte als GmbH formal selbständig ist, kommt es im Vertretungsverhältnis nach außen entscheidend darauf an, ob die Beklagte die Auswahlentscheidung der Holding nicht zur akzeptiert, sondern ob und inwieweit sie Herrn K. Vertretungskompetenz eingeräumt hat. Nur letzteres ist für die Vertretungsbefugnis entscheidend. Daher muss die Beklagte auch dies gegenüber der Belegschaft zur Kenntnis bringen. Damit reicht eine Stellung als Personalbereichsleiter innerhalb der Holding an sich nicht aus.

Selbst wenn man die bei der Holding eingerichtete Personalabteilung als diejenige der Beklagten auffassen will, so war jedenfalls Herr K. nicht Leiter dieser Personalabteilung. Diese wird auf Konzernebene vielmehr von zwei Personen geleitet, die als Geschäftsführer bezeichnet werden. Herr K. ist in der Ebene darunter als einer von sieben Personalbereichsleitern tätig. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, dass diese Ebene einer Personalabteilung kündigungsbefugt auch in Unternehmen des Konzernverbundes ist.

Die Beklagte hat auch nicht die Kündigungsbefugnis des Herrn K. so in ihrem Unternehmen bekannt gemacht, dass die Zurückweisung dieser Befugnis durch den Kläger ausgeschlossen gewesen wäre. Die Beklagte beruft sich insofern nur auf einen Aushang am Schwarzen Brett aus dem Juli 2005 (Kopie Bl. 24 d.A.), wobei zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass es hierzu tatsächlich kam.

Ein Schwarzes Brett ist jedoch kein geeignetes Instrument, um derartige Mitteilungen zu verbreiten (LAG Köln vom 21.11.2002 - 4 Sa 1285/01 - JURIS; LAG Köln vom 03.05.2002 - 4 Sa 1285/01 - NZA RR 2003, 194; BAG vom 3.7.2003 - 2 AZR 235/02 - NZA 2004, 1547 zu III 2 der Gründe). Zu Recht weist das LAG Köln darauf hin, dass so genannte "Schwarze Bretter" typischerweise zu ganz unterschiedlichen Mitteilungen verwandt werden. Dort können sich Aushänge des Betriebsrats, der Gewerkschaften oder sogar einzelne Anzeigen von Arbeitnehmern, die Gegenstände erwerben oder verkaufen wollen, befinden. Es könne nicht allgemein als üblich angesehen werden, dass an diesem Ort Vollmachtsurkunden und ähnliches ausgehängt werden.

Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Von daher kann offen bleiben, ob es tatsächlich zu einem Aushang gekommen ist, ob es auf die individuelle Kenntnis des Klägers in rechtlicher Hinsicht ankommt und ob die Unterschriften des Niederlassungsleiters und einer weiteren Person hierbei ausreichend sind (was bezogen auf den Niederlassungsleiter nicht nach den obigen Erwägungen nicht der Fall sein dürfte).

2. Ebenfalls braucht nicht entschieden zu werden, ob die Kündigung nach § 1 KSchG gerechtfertigt ist.

3. Über den Antrag auf Weiterbeschäftigung war zu entscheiden, da dieser für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt worden ist. Die Klage hat insofern jedoch keinen Erfolg.

Ist eine Kündigung unwirksam, so ist der Arbeitgeber regelmäßig zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen. Bei einer weiteren Kündigung ist dies aber nur dann der Fall, wenn sie offensichtlich unwirksam ist oder auf dieselben Gründe gestützt wird, die nach Auffassung der Gerichte für Arbeitssachen schon für die erste Kündigung nicht ausgereicht haben (BAG vom 19.12.1985 - 2 AZR 190/85). Hier hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, inwiefern die zweite Kündigung an den gleichen formalen Mängeln leidet wie die erste oder warum diese offensichtlich unwirksam sein soll.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien entsprechend ihres Anteils am Unterliegen zu tragen (§ 92 ZPO), wobei der Kläger zusätzlich die Kosten für den zurückgenommenen Antrag zu 3) zu tragen hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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