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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 30.07.2004
Aktenzeichen: 16 SHa 1480/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 |
2. Nicht nur das verweisende, auch das "zurückverweisende" Gericht hat den Parteien vor seiner Entscheidung rechtliches Gehör zu geben.
Beschluss
In Sachen
pp
Tenor:
wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO als das örtlich zuständige Gericht das Arbeitsgericht Berlin bestimmt.
Gründe:
1.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin erhobenen Klage wehrt sich der Kläger gegen eine Kündigung und macht diverse aus seinem Arbeitsvertrag hergeleitete Ansprüche geltend. Durch Beschluss vom 28.6.2004 erklärte sich das Arbeitsgericht Berlin für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht N. mit der Begründung, die Beklagte habe ihren allgemeinen Gerichtsstand in dessen Bezirk, in dem auch der Erfüllungsort liege; die im Arbeitsvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung (Arbeitsgericht Berlin) sei unwirksam. Durch Beschluss vom 7.7.2004 lehnte das Arbeitsgericht N. (ohne Anhörung der Parteien) die Übernahme ab, da das Arbeitsgericht Berlin vor seinem Beschluss zwar dem Kläger, nicht aber der Beklagten ausreichend rechtliches Gehör gewährt habe. Nach Vorlage an das hiesige Landesarbeitsgericht wiederholten die Parteien schriftlich ihre im Arbeitsvertrag geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung.
2.
Nach der nach Entstehung der Streitigkeit getroffenen neuerlichen Gerichtsstandsvereinbarung ist das Arbeitsgericht Berlin örtlich zuständig. Über die Bindungswirkung der beiden arbeitsgerichtlichen Beschlüsse ist nicht mehr zu entscheiden. Insoweit weist zwar das Arbeitsgericht N. zu Recht darauf hin, dass nach Zustellung einer Klage beiden Parteien vor einer Verweisung rechtliches Gehör zu geben ist (was allerdings auch für eine "Zurückverweisung" gilt, d.h. für einen Beschluss, durch den ein Gericht die Übernahme des verwiesenen Rechtsstreits ablehnt). Nicht jeder Verstoß gegen dieses Gebot macht jedoch den Verweisungsbeschluss schon nichtig. Zweifel an dieser Rechtsfolge sind insbesondere dann angebracht, wenn die nicht oder nicht ausreichend angehörte Partei nicht einmal im Nachhinein Argumente vorbringt, die die Verweisung als fehlerhaft erscheinen lassen. Ob vorliegend der (inhaltlich richtige) Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin oder gar beide Beschlüsse unverbindlich sind, kann jedoch auf sich beruhen, nachdem die Parteien die am gestrigen Tage eingereichte Gerichtsstandsvereinbarung über die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin getroffen haben. Der Wirksamkeit dieser Vereinbarung steht § 261 Abs.3 Nr.2 ZPO nicht entgegen, da die Zuständigkeitsfrage bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht endgültig geklärt war.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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