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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 24.04.2003
Aktenzeichen: 16 Sa 2297/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 174 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 174 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 517
1. Das Urteil ist im Sinne des § 517 ZPO auch dann "in vollständiger Form abgefasst", wenn auf der zugestellten Urteilsausfertigung die Zeilen einer Seite des unstreitigen Tatbestandes nicht vollständig lesbar sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den fraglichen Zeilen erkennbar um die wörtliche Wiedergabe von schriftsätzlichem Parteivortrag handelt.

2. Übersendet die Geschäftsstelle auf telefonische Beanstandung einer Partei hin eine weitere, vollständig lesbare Urteilsausfertigung, wird hierdurch eine neue Berufungsfrist jedenfalls dann nicht ausgelöst, wenn die Übersendung formlos ohne Empfangsbekenntnis geschieht.


Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

16 Sa 2297/02

Verkündet am 24.04.2003

In Sachen

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 16. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 24.04.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kießling als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Hardenberg und die ehrenamtliche Richterin Burchardt

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. September 2002 - 39 Ca 34522/00 - wird - unter gleichzeitiger Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom 21. Januar 2003 - auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 zu gewährenden Vorruhestandsgeldes und die Zahlung einer Jubiläumszuwendung. Der Streit geht insbesondere darum, ob die vom Kläger beim VEB Z. Berlin sowie beim VEB G. Berlin zurückgelegten Beschäftigungszeiten (11. August 1958 - 31. Dezember 1978) als Beschäftigungszeiten bei der Beklagten im Sinne der tariflichen Bestimmungen über die Höhe des Vorruhestandsgeldes (§ 5 lit. a TV über den Vorruhestand für die Beschäftigten der Beklagten) und über die Jubiläumszuwendung (§ 13 lit. b MTV für die Beschäftigten der Beklagten) anzuerkennen sind. § 2 des insoweit maßgeblichen "Integrations-Tarifvertrages" vom 4. August 1995 (Bl. 55 ff. d. A.) enthält dazu folgende Regelung:

"§ 1 Betriebzugehörigkeit

1. Auf die festzustellende Betriebszugehörigkeit oder Beschäftigungszeit werden ausschließlich Zeiten angerechnet, die der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis mit der EB. bzw. deren Rechtsvorgänger (VEB E., VEB En. Berlin und BE.) erbracht hat.

2. Soweit aufgrund früherer Rechtsvorschriften oder Individualfestlegungen andere, insbesondere frühere Termine im Sinne der Nr. 1 für den Beginn von Anspruchsfristen festgelegt wurden, gelten diese Termine nicht mehr. ..."

Der Kläger ist der Auffassung, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Aussparung des VEB G. Berlin aus der Kette der Rechtsvorgänger der Beklagten im Zusammenhang mit der Regelung über anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten ihren verfassungsrechtlich garantierten Regelungsspielraum überschritten, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt; die eingangs genannten Beschäftigungszeiten müssten ihm ebenso anerkannt werden, wie wenn er die gesamte Zeit über bei der Beklagten gearbeitet hätte.

Durch Urteil vom 24. September 2002, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen wird (Bl. 101 ff. d. A.), hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.797,57 EUR zuzüglich 4 % Zinsen von 19.435,23 EUR seit dem 28. Oktober 2000 und von je 727,06 EUR seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05. und 01.06.2001 zu zahlen, abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung: Mit der Eingrenzung der anrechnungsfähigen Betriebszugehörigkeit für den Vorruhestand wie auch für die Jubiläumszuwendung hätten die Tarifparteien nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Im Hinblick auf das vorrangig zu beachtende Grundrecht der Koalitionsfreiheit seien die Tarifparteien bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen. Die Grenze der Willkür sei erst überschritten, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt auch koalitionspolitischer Art plausibel erklärbar sei, was vorliegend keinesfalls angenommen werden könne. Bei der Energieversorgung mit Gas und Strom handele es sich um zwei unterschiedliche Betriebszwecke, an die auch tarifrechtlich unterschiedlich angeknüpft werden dürfe. Nach der Fusion der EB. mit der Beklagten seien die Grundsätze des § 613 a BGB anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwinge aber diese Vorschrift den Arbeitgeber gerade nicht zur Berücksichtigung von Zeiten der Betriebszugehörigkeit, die Arbeitnehmer beim Rechtsvorgänger zurückgelegt hätten, vielmehr dürfe der Arbeitgeber zwischen den alten "Stammarbeitnehmern" und den übernommenen Arbeitnehmern differenzieren. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen (Bl. 106 ff. d. A.).

Eine Ausfertigung dieses Urteils ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. November 2002 zugestellt worden; sie enthielt eine Seite 3 (zweite Seite des unstreitigen Tatbestandes), bei der die Zeilen am rechten Rand abgebrochen und deshalb nicht vollständig lesbar waren, wobei es sich um die wörtliche Wiedergabe des Abschnitts aa) von Seite 5 der Klageerwiderung handelt (Bl. 25 d. A.); auf die vom Kläger eingereichte Kopie dieser Seite des Urteils wird verwiesen (Bl. 127 d. A.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ließ eine Büroangestellte am 5. Dezember 2002 in der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts anrufen und auf die nicht vollständige Lesbarkeit der fraglichen Seite hinweisen, worauf die Geschäftsstelle - ohne weitere Prüfung - formlos und ohne Empfangsbekenntnis eine weitere Ausfertigung des Urteils mit einer vollständig lesbaren Seite 3 übersandte, die am 6. Dezember 2002 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers einging.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2002, beim Landesarbeitsgericht am selben Tage per Fax eingegangen, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne Bezugnahme auf diese Vorgänge Berufung gegen das Urteil - "zugestellt am 11. November 2002" - eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21. Januar 2003, eingegangen am 22. Januar 2003, begründet. Gleichzeitig mit der Begründung bittet er vorsorglich wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trägt dazu vor, nach Erhalt der weiteren Urteilsausfertigung sei "bei ihm der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist richtig auf den 6. Februar 2003 notiert" worden; im Übrigen werde in seinem Büro der Ablauf der Begründungsfrist vorsorglich immer noch einmal nach Mitteilung des Geschäftszeichens durch das Berufungsgericht überprüft, eine derartige Mitteilung sei aber nicht gegeben worden, weshalb die Überprüfung ausnahmsweise unterblieben sei.

Zur Begründung der Berufung macht er geltend, das Arbeitsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht darauf hingewiesen habe, dass es der Argumentation des von ihm zitierten Urteils der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 22. Dezember 1993, 8 Sa 92/93 - nicht folgen und statt dessen einen im BAG-Urteil 3 AZR 58/78 "entwickelten Rechtsgedanken" übernehmen wolle; Letzteres sei "bedenklich", weil sich "die arbeitsrechtliche, verfassungsrechtlich abgestützte Argumentation des Landesarbeitsgerichts in dem oben zitierten Urteil durch Vereinbarung einer Betriebsübernahme zu Lasten von Arbeitnehmern aushebeln" lasse, "was rechtlich nicht hingenommen werden kann". Dazu nehme er Bezug auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20. März 2002. Auf die - insgesamt kaum mehr als eine Seite umfassende - Berufungsbegründung wird Bezug genommen (Bl. 128 f. d. A.).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.09.2002 - 39 Ca 34522/00 - zu ändern und die Beklagte so wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.

Die Beklagte bittet, das Wiedereinsetzungsgesuch zurückzuweisen

und beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

sie als unbegründet zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil mit Rechtausführungen, auf die Bezug genommen wird (Bl. 148 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe:

1.

Die Berufung ist unzulässig, da ihre Begründung erst nach der am Montag, dem 13. Januar 2003 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 u. 2 ArbGG) beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.

Von einer Urteilszustellung am 11. November 2002 ist auszugehen; die an diesem Tag zugestellte Urteilsausfertigung war in "vollständiger Form abgefasst" (§ 517 ZPO). Zwar war die Seite 3 nicht in allen Einzelheiten lesbar; diese eingeschränkte Lesbarkeit war aber nicht wesentlich: Sie betraf in den ersten beiden Absätzen einen Teil des unstreitigen Tatbestandes, der - deutlich erkennbar - eine wörtliche Wiedergabe des Abschnitts III, 1., e), aa) von Seite 5 der Klageerwiderung vom 25. Juni 2001 enthielt. Hinsichtlich des letzten Absatzes der Seite 3 gilt dies umso mehr, als die beiden dort wiedergegebenen Schreiben der Beklagten vom 11. März 1996 und des Klägers vom 22. März 1996 deutlich bezeichnet waren. Den wesentlichen Inhalt des Urteils und seine Beschwer konnte der Kläger(-vertreter) deshalb ohne Schwierigkeiten erkennen. Wenn dem so ist, ist die Wirksamkeit der Zustellung nicht in Frage zu stellen (vgl. den von der Beklagten zitierten Beschluss des BGH vom 23.04.1980, VersR 1980, 771, ferner BGH vom 13.04.2000, NJW-RR 2000, 1665).

Eine neue Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist wurde durch die Übersendung einer weiteren Urteilsausfertigung nicht in Gang gesetzt. Dies folgt bereits daraus, dass diese weitere Übersendung formlos ohne Empfangsbekenntnis erfolgte. Die Mitsendung eines Empfangsbekenntnisses wäre aber zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Urteilszusendung gewesen (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 174 Rz. 5, 8, 10 m.w.N.). Zwar hat der Klägervertreter sich in seinem Wiedereinsetzungsgesuch zunächst auf ein mit der zweiten Ausfertigung angeblich übersandtes und zurückgesandtes EB berufen, welchen Sachverhalt er "dienstlich" versichere. Auf richterlichen Vorhalt hat er aber die Behauptung, es habe sich um eine Zustellung mit Empfangsbekenntnis gehandelt, nicht aufrechterhalten.

Dass durch die formlose Übersendung einer weiteren Urteilsausfertigung keine neue Berufungsfrist ausgelöst wurde, folgt - für den Klägervertreter erkennbar - auch daraus, dass diese formlose Übersendung auf einer bloßen telefonischen Mitteilung einer Angestellten des Prozessbevollmächtigten an eine Verwaltungsangestellte des Gerichts beruht, der keinerlei Prüfung (des Arbeitsgerichts) der Berechtigung der Beanstandung vorausging. Dass der Klägervertreter dies ursprünglich ebenso gesehen hat, zeigt seine Berufungsschrift, in der er noch am 9. Dezember 2002 von einer Zustellung am 11. November 2002 spricht, ohne den Vorgang der Übersendung einer weiteren Urteilsausfertigung auch nur für erwähnenswert zu halten.

2.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt bereits im Wesentlichen, dass der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet ist. Der Kläger war nicht ohne Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, welches ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, gehindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Die behauptete Notierung einer (neuen) Berufungsbegründungsfrist auf den 6. Februar 2003 durch den Klägervertreter oder sein Personal (die Worte "bei ihm" sind nicht erläutert) war unter den geschilderten Umständen leichtfertig. Daran ändert auch die weitere Behauptung nichts, die Begründungsfrist werde "vorsorglich immer noch einmal nach Mitteilung des Geschäftszeichens" überprüft. Die Begründungsfrist ist nach neuem Recht denkbar einfach zu berechnen: Sie beträgt zwei Monate nach Urteilszustellung (§ 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Die Kenntnis des gerichtlichen Berufungsaktenzeichens ist zu ihrer Notierung nicht erforderlich.

3.

Die Berufung ist - unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - auch deshalb unzulässig, weil ihre Begründung sich mit den Entscheidungsgründen erster Instanz nicht in ausreichender Weise auseinandersetzt, insbesondere nicht erkennen lässt, auf welcher Rechtsverletzung das Urteil des Arbeitsgerichts beruhen soll und inwiefern diese für die angefochtene Entscheidung erheblich ist (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

Von einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne dieser Bestimmung kann, ebenso wie von einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nur gesprochen werden, wenn der Berufungsführer die Entscheidung inhaltlich zur Kenntnis nimmt und sich mit ihren tragenden Gründen auch inhaltlich auseinandersetzt. Die neue wie die alte Fassung der Vorschrift soll Gewähr dafür bieten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch das erstinstanzliche Gericht zu überprüfen und danach in erneuter Stellungnahme darauf hinweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dadurch sollen Gericht und Gegner möglichst schnell und sicher darüber unterrichtet werden, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Die Begründung muss im Einzelnen erkennen lassen, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art das Urteil nach Ansicht des Beschwerdeführers als unrichtig kennzeichnen (vgl. zur alten Fassung: BGH NJW 1992, 3243 und NJW 1995, 1560, jeweils mit ausführlichen Nachweisen; ferner BAG vom 11.3.1998, 2 AZR 497/97, NZA 1998, 959 sowie - zur ähnlich gelagerten Problematik bei der Revisionsbegründung - vom 7.7.1999, 10 AZR 575/98, NZA 2000, 112). Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden (BAG vom 09.10.1997, 2 AZR 32/97, n.v.), doch muss die Berufungsschrift sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG 2 AZR 731/00 vom 28.02.2002, n.v.). Die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen reicht auch dann nicht aus, wenn der Streit nur eine einzelne Rechtsfrage betrifft (vgl. BGH NJW 1981, 1620 m.w.N.; BAG 2 AZR 473/01 vom 15.08.2002, NZA 2003, 576; 2 AZR 696/02 vom 06.03.2003).

Diesen Anforderungen wird die - extrem kurze - Berufungsbegründung nicht gerecht. Zwar rügt der Kläger, das Arbeitsgericht habe auf die Gesichtspunkte, auf die es sein Urteil gestützt hat, nicht in mündlicher Verhandlung hingewiesen. Abgesehen davon, dass die Beklagte dies nicht unstreitig gestellt und zudem darauf hingewiesen hat, sie, die Beklagte, habe die fraglichen Gesichtspunkte von sich aus in den Prozess eingeführt, legt der Kläger in keiner Weise dar, was er denn, wenn er rechtzeitig "gewarnt" worden wäre, vorgetragen hätte, um eine für ihn günstige Entscheidung zu erreichen. Die Berufungsbegründung erschöpft sich darin, dass eine (nicht im Einzelnen dargestellte) Argumentation eines (nicht im Einzelnen dargestellten) Urteils einer Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin die Position des Klägers stützen würde, während dies die vom Arbeitsgericht zitierten (nicht im Einzelnen dargestellten) Urteile des BAG (aus nicht dargestellten Gründen) nicht tun (oder unrichtig sind?). Der Kläger hätte genausogut sagen können: Das Urteil des Arbeitsgerichts ist unrichtig, seine, des Klägers, in erster Instanz eingenommene Rechtsposition ist richtig, das Landesarbeitsgerichts möge alles noch einmal überprüfen. Dazu ist das Landesarbeitsgericht ohne konkrete und nachvollziehbare Rügen nicht berufen.

Soweit der Kläger geltend macht, die "Urteilsfassung" sei "insofern irreführend, als durch die Schreibweise des Textes der Eindruck erweckt wird, auch der unter b) ersichtliche Teil der Urteilsbegründung sei Teil der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts Berlin im Urteil vom 08.11.2001", sind seine Ausführungen nicht verständlich. Das angefochtene Urteil hat - durch Einrücken - sorgfältig kenntlich gemacht, welche Ausführungen des zitierten Urteils es übernimmt und zum Gegenstand der eigenen Argumentation macht. Dabei ist es gleichgültig, ob das Arbeitsgericht richtig zitiert hat oder nicht. Jedenfalls hat es die zitierte Begründung zur Begründung des eigenen Urteils herangezogen (was zweifelsfrei zulässig ist), und der Kläger hat sich damit nicht auseinandergesetzt. Das reicht nicht aus, um von einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung auszugehen und eine inhaltliche Überprüfung durch das Berufungsgericht in Gang zu setzen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

5.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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