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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 28.04.2003
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6024/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 8
Wendet sich der Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit gegen mehrere Abmahnungen, so ist jede Abmahnung für sich zu bewerten und anschließend ein Gesamtstreitwert zu bilden. Es ist dabei in der Regel ohne Belang, in welchem zeitlichen Abstand die Abmahnungen ausgesprochen werden.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

17 Ta (Kost) 6024/03

In dem Beschwerdeverfahren

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden

am 28. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Januar 2003 - 3 Ca 21200/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat sich in dem diesem Beschwerdeverfahren vorangegangenen Rechtsstreit u.a. gegen zwei schriftliche Abmahnungen vom 14. August und 7. September 2002 gewandt, mit denen ihr jeweils vorgeworfen wurde, sie habe eine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig angezeigt. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt und ihr ihren Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlich protokollierten Vergleich.

Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung durch Beschluss vom 28. Januar 2003 auf insgesamt 2.471,50 EUR festgesetzt, wobei es den Streit über die Berechtigung der Abmahnungen insgesamt mit zwei Bruttomonatsverdiensten bewertete.

Gegen diesen ihr am 6. Februar 2003 zugeleiteten Beschluss richtet sich die am 12. Februar 2003 eingelegte Beschwerde der Bezirksrevisorin. Sie ist der Auffassung, die gegen die Abmahnung vom 7. September 2002 gerichtete Klage dürfe nur mit 1/3 Monatsverdienst bewertet werden, da sie innerhalb von drei Monaten nach der zunächst erteilten Abmahnung erfolgt sei.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Wert der auf Entfernung der Abmahnungen vom 14. August und 7. September 2002 gerichteten Klage zu Recht mit zwei Bruttomonatsverdiensten bewertet.

1.

Der Streit um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers ist regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Eine derartige Wertfestsetzung trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass eine Abmahnung dauerhaft das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers beeinträchtigen und für den Fall einer weiteren Pflichtverletzung auch den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden kann. Sie berücksichtigt zum anderen, dass ein Streit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses von größerer Bedeutung und regelmäßig mit dem Vierteljahresentgelt zu bewerten ist ( § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG ).

2.

Wendet sich der Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit gegen mehrere Abmahnungen, so ist jede Abmahnung für sich zu bewerten und anschließend ein Gesamtstreitwert zu bilden. Der Wert eines Abmahnungsstreits wird dabei in aller Regel nicht davon beeinflusst, ob zuvor und ggf. in welchem zeitlichen Abstand weitere Abmahnungen mit welchem Inhalt ausgesprochen wurden. Vielmehr kann auch eine Abmahnung, die wegen eines gleichartigen Pflichtenverstoßes kurz nach einer weiteren Abmahnung erteilt wurde, von erheblicher Bedeutung für die kündigungsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers sein, kann doch der Arbeitgeber mit ihr ggf. belegen, dass der Arbeitnehmer besonders beharrlich seine Pflichten verletzt hat. Die Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Bewertung mehrerer in einem Rechtsstreit verfolgter Bestandsstreitigkeiten ( vgl. hierzu nur Beschluss vom 10. April 2001 - 17 Ta 6052/01 (Kost) ) kann deshalb auf einen Fall der hier zu beurteilenden Art nicht übertragen werden. Eine Herabsetzung des Streitwertes kann hingegen geboten sein, wenn die weitere Abmahnung sich auf den gleichen Lebenssachverhalt bezieht oder in dem gleichen Konflikt seine Ursache hat wie eine bereits erfolgte Abmahnung; sie kommt jedoch im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

3.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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