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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 20.08.2003
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6060/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
BRAGO § 31
BRAGO § 32
Legt eine Partei Berufung ein, ohne Berufungsanträge anzukündigen oder die Berufung zu begründen, ist ein Antrag der Gegenpartei, die Berufung zurückzuweisen, zur zweckentsprechenden Verteidigung gegen die Berufung nicht notwendig.
17 Ta (Kost) 6060/03

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren

pp

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

nach dem Rechtsstreit

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden am 20. August 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Mai 2003 - 51 Ca 1708/02 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 282,75 € zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten auf der Grundlage des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 10. März 2003 gemäß § 91 Abs. 1 ZPO lediglich die Erstattung einer 13/20 Prozessgebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO verlangen. Eine Festsetzung der infolge des mit Schriftsatz vom 29. Januar 2003 gestellten Antrages auf Zurückweisung der Berufung entstandenen 13/10 Prozessgebühr kam hingegen nicht in Betracht, weil diese Antragstellung zur zweckentsprechenden Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten nicht notwendig war.

Es ist allerdings in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob im Falle der Berufungseinlegung ohne eine Ankündigung von Berufungsanträgen oder einer Berufungsbegründung der Berufungsbeklagte seinerseits im Hinblick auf § 91 Abs. 1 ZPO berechtigt ist, einen Anwalt zu beauftragen, um sogleich einen Gegenantrag auf Zurückweisung der Berufung zu stellen. Während es nach der einen Auffassung dem Berufungsgegner zugestanden werden müsse, alle ihm gebotenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils zu treffen, wozu auch die prozessuale Erklärung gehöre, das Gericht möge die Berufung zurückweisen ( z.B. KG MDR 1990, 732 ), hält die Gegenauffassung einen derartigen Antrag in der Regel nicht für geboten (vgl. nur OLG München JurBüro 1998, 34; OLG Braunschweig JurBüro 1998, 35 f.; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage 2002, § 31 Rn. 20 m.w.N. zu beiden Auffassungen).

Die Beschwerdekammer folgt der zuletzt genannten Auffassung. Jede der Prozessparteien ist im Verhältnis zum Gegner verpflichtet, die Prozesskosten möglichst gering zu halten. Der Antrag, die Berufung zurückzuweisen, hat jedoch keinen Einfluss auf den weiteren Gang

des Verfahrens. Er ist auch nicht notwendig, um den Gegner auf das prozessuale Ziel des Berufungsbeklagten aufmerksam zu machen; vielmehr kann der Berufungskläger ohne weiteres annehmen, dass der Berufungsbeklagte den Bestand des in der ersten Instanz erstrittenen Urteils anstrebt. Hat der Berufungskläger daher mit der Berufung weder Sachanträge angekündigt noch die Berufung begründet, ist es für den Berufungsbeklagten lediglich geboten, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen; ein Zurückweisungsantrag ist hingegen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig. Im Falle der Berufungsrücknahme steht dem Berufungsbeklagten daher lediglich eine 13/20 Prozessgebühr wegen einer vorzeitigen Erledigung des Auftrags sowie ggf. eine 13/10 Prozessgebühr für die Erwirkung eines Kostenbeschlusses zu; letztere Gebühr ist im vorliegenden Fall jedoch nicht entstanden, weil das Landesarbeitsgericht den Kostenbeschluss vom 10. März 2003 von Amts wegen erlassen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ist die Differenz zwischen den in Ansatz gebrachten und den durch Beschluss festgesetzten Kosten.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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