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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.08.2003
Aktenzeichen: 17 Ta 6064/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 8
Der Wert eines Antrags, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Änderungskündigung zu ersetzen, bestimmt sich regelmäßig nach den für Änderungsschutzverfahren geltenden Grundsätzen.
17 Ta (Kost) 6064/03

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren

in dem Wertfestsetzungsverfahren

nach dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden am 19. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Mai 2003 - 26 BV 29515/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 3) aus der Antragsschrift zu Recht mit dem Vierteljahresverdienst der Beteiligten zu 3) bewertet.

1. Der Antrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten außerordentlichen Änderungskündigung der Beteiligten zu 3) zu ersetzen, stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BRAGO dar. Dabei ist es regelmäßig angemessen, den Wert des Antrags nach den Grundsätzen zu bestimmen, die für Änderungsschutzverfahren gelten. Denn in dem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG wird die Wirksamkeit der außerordentlichen Änderungskündigung nach sämtlichen Maßstäben eines Kündigungsschutzprozesses überprüft. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist präjudiziell für ein späteres Kündigungsschutzverfahren, in dem die materielle Wirksamkeit der Änderungskündigung nicht mehr überprüft wird. Mit dem Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahrens steht regelmäßig fest, ob die Änderungskündigung materiell-rechtlich wirksam ausgesprochen werden kann. Dass es in dem Verfahren zunächst um ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats und nicht um den individuellen Änderungsschutzprozess des Arbeitnehmers geht, ist demgegenüber nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

2. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer bestimmt sich der Wert eines Änderungsschutzverfahrens nach dem Inhalt der mit der Änderungskündigung beabsichtigten Änderung der Arbeitsbedingungen. Soll durch die Änderungskündigung die Vergütung des Arbeitnehmers herabgesetzt werden, so ist für die Streitwertfestsetzung der dreijährige Differenzbetrag zu der bisherigen Vergütung maßgebend, wobei ggf. zusätzlich ein mit der Änderung verbundener Prestigeverlust berücksichtigt werden kann; die in § 12 Abs. 7 ArbGG genannten Streitwertgrenzen dürfen dabei nicht überschritten werden (LAG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2001 - 17 Ta 6075/01 (Kost) ). Im vorliegenden Fall würde die beabsichtigte Herabsetzung der Vergütung der Beteiligten zu 3) um monatlich 128,02 EUR zu einer dreijährigen Vergütungsdifferenz von 4.608,72 EUR führen. Dieser Betrag übersteigt das Vierteljahresentgelt der Beteiligten zu 3), das deshalb für die Wertfestsetzung maßgebend ist.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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