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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 5 TaBV 1990/02
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 19
1. Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann im Beschlussverfahren auch von einem einzelnen Arbeitnehmer geltend gemacht werden.

2. Eine Vielzahl verschiedener Verstöße gegen Wahlvorschriften kann zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl führen


Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

5 TaBV 1990/02

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 5. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 08.04.2003 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Prof. Dr. Germelmann als stellv. Vorsitzenden sowie die ehrenamtlicher Richter Hanisch und Lange

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.08.2002 - 63 BV 11474/02 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in dem vorliegenden Verfahren über einen Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Nichtigkeit der im Jahre 2002 bei der Beteiligten zu 2) durchgeführten Betriebsratswahl.

Der Antragsteller war Ersatzmitglied eines im Jahre 1999 bei der Beteiligten zu 2) gewählten Betriebsrates, der aus einer Person bestand. Nach Ausscheiden des gewählten Betriebsratsmitgliedes Ende Dezember 1999 rückte der Antragsteller nach. Am 03. April 2002 fand bei der Beteiligten zu 2) eine Betriebsversammlung statt. An dieser nahmen 17 Arbeitnehmer teil. Es wurde ein Wahlvorstand aus drei Mitgliedern gebildet. Die Wahl wurde sofort eingeleitet, Wahlvorschläge wurden gemacht. Der Antragsteller nahm an der Betriebsversammlung nicht teil. Für die Betriebsratswahl wurden drei Arbeitnehmer vorgeschlagen, unter ihnen der Antragsteller. Das Protokoll der Betriebsversammlung enthält folgende Bemerkung:

"Aufgrund der vorher getroffenen Vereinbarung ist es nicht erforderlich gewesen, die erforderlichen Stützunterschriften tatsächlich schriftlich einzuholen; alle Anwesenden votierten per Handschlag."

Die Erklärung der Zustimmung der vorgeschlagenen Bewerber und Bewerberinnen ist dem Protokoll der Versammlung nicht zu entnehmen. Der Wahlvorstand hat lt. Protokoll der Betriebsversammlung eine Nachfrist bis zum Nachmittag des selben Tages um 16.30 Uhr zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge gewährt. Auf den Wortlaut des Protokolls der Betriebsversammlung vom 03. April 2002 wird Bezug genommen (Bl. 23 d.A.). Mit Schreiben vom 23. April 2002 (Bl. 26 d.A.) gab der Wahlvorstand die Namen der Bewerber und Bewerberinnen bekannt. Ferner wird auf den Inhalt des Wahlausschreibens vom 04. April 2002 Bezug genommen (Bl. 27 d.A.). Aus der am 03. April 2002 erstellten Wählerliste ergeben sich 21 weibliche und fünf männliche Arbeitnehmer. Bei der am 11. April 2002 durchgeführten Betriebsratswahl wurden 23 Stimmzettel abgegeben. Wegen des Inhalts der Wahlniederschrift wird auf Bl. 28, 29 d.A. Bezug genommen. Bei der Stimmauszählung erhielten Frau Gröger 19 Stimmen, Herr Redmann 18 Stimmen und Frau Schmidt 16 Stimmen, Frau Viergutz sieben Stimmen, der Antragsteller erhielt zwei Stimmen. Frau Gröger, Frau Schmidt, Herr Redmann und Frau Viergutz nahmen die Wahl an. Der Antragsteller, der seit dem 28. März 2002 arbeitsunfähig krank ist, beteiligte sich mittels Briefwahl an der Betriebsratswahl.

Mit der am 19. April 2002 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit der im Jahr 2002 durchgeführten Betriebsratswahl begehrt.

Von der Darstellung des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 316 bis 319 d.A.) abgesehen.

Durch Beschluss vom 29. August 2002 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die im Jahr 2002 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig sei. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses (Bl. 316 bis 328 d.A.) verwiesen.

Gegen diesen ihr am 25. September 2002 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) am 23. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt, die sie nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 27. Dezember 2002 am gleichen Tage begründet hat.

Die Beteiligte zu 2) vertritt die Auffassung, dass zwar formale Verstöße gegen die Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und seiner Wahlordnung vorgelegen hätten, dass daraus aber noch keine Nichtigkeit der Betriebsratswahl folge. Die Einberufung der Wahlversammlung durch den Konzernbetriebsrat könne nicht zur Nichtigkeit führen. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Antragsteller bereits seit dem 28. März 2002 arbeitsunfähig erkrankt sei und auch bis heute noch nicht wieder arbeitsfähig geworden sei. Auch die übrigen Fehler führten nicht zur Nichtigkeit. Außerdem meint die Beteiligte zu 2), dass die Antragsbefugnis des Antragstellers im Hinblick auf § 19 BetrVG problematisch sei.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin - 63 BV 11474/02 - vom 29. August 2002 abzuändern und den Antrag des Beteiligten zu 1) abzuweisen.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 3) stellt in der Beschwerdeinstanz keinen Antrag.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 2) wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 27. Dezember 2002 und 19. März 2003 Bezug genommen.

II.

1. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 66, 67 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

2. a) Die Antragsbefugnis des Antragstellers ist gegeben. Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann von jedermann zu jeder Zeit geltend gemacht werden. Die Regelung des § 19 Abs. 2 BetrVG findet in diesem Falle keine Anwendung (BAG AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 6; Richardi, BetrVG, 8. Auflage, § 19 Rz. 83).

b) Das Beschlussverfahren ist die richtige Verfahrensart, § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG (vgl. BAG AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8; Fitting u.a., BetrVG, 21. Auflage, § 19 Rz. 9; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 8. Auflage, § 19 Rz. 42).

c) Der Antragsteller hat auch ein Rechtschutzinteresse an der Feststellung, ob die durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist oder nicht, § 256 ZPO. Die Rechtskraft des Beschlusses wirkt nämlich für und gegen alle (Richardi a.a.O., Rz. 81).

3. a) Die bei der Beteiligten zu 2) durchgeführte Betriebsratswahl ist nichtig. Zwar ist eine nichtige Betriebsratswahl nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist dann anzunehmen, wenn ein so grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts vorliegt, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl gewahrt ist (BAG AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8; AP AÜG § 14 Nr. 8 m.w.N.; Fitting u.a., a.a.O., § 19 Rz. 4 m.w.N.). Auch eine Vielzahl einzelner Verstöße, die jeder für sich allein nur zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl berechtigen würde, können in ihrer Gesamtheit gesehen so schwerwiegend sein, dass auch nicht von dem Anschein einer rechtmäßigen Wahl ausgegangen werden kann (Fitting u.a., a.a.O., Rz. 4).

b) Bereits die Bildung des Wahlvorstandes erfolgte unter Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften. Nach § 14 a BetrVG war die Wahl des Betriebsrates im vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen. Die Bestellung des Wahlvorstandes hätte nach § 17 a BetrVG erfolgen müssen. Da der Antragsteller Betriebsrat gewesen ist, hätte er den Wahlvorstand gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 17 a Nr. 1 BetrVG bestellen müssen. Die Amtszeit des Antragstellers hätte spätestens am 31. Mai 2002 geendet, er hätte daher den Wahlvorstand bis zum 03. Mai 2002 bestellen können. Die Bestellung des Wahlvorstandes vor diesem Zeitpunkt durch den Vorsitzenden des Konzernbetriebsrates war nicht zulässig, dieser war zur Bestimmung des Wahlvorstandes nicht befugt. Nach § 17 Abs. 3 BetrVG können außer dem bisherigen Betriebsrat nur drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung zur Bildung eines Wahlvorstandes einladen. Eine Befugnis des Konzernbetriebsratsvorsitzenden ergibt sich hieraus nicht. Ferner ist nicht erkennbar, dass Hinweise, - Einladung zu einer Wahlversammlung, in der der Wahlvorstand gewählt wird - gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 WO 2001 erfolgt waren.

c) Wenn auch aus der fehlerhaften Bestellung des Wahlvorstandes allein noch nicht die Nichtigkeit der durchgeführten Betriebsratswahl folgt, so ergeben sich doch weitere Verstöße, die in ihrer Gesamtheit gesehen auch nicht den Anschein zulassen, dass eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl durchgeführt worden wäre.

Das Wahlausschreiben vom 04. April 2002 ist einen Tag nach der Wahlversammlung erlassen worden. Der Hinweis, wo und wie von der Wählerliste und der Wahlordnung 2001 Kenntnis genommen werden konnte, war nicht enthalten. Der Hinweis, dass Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes bei diesem einzureichen seien, fehlte ebenfalls, auch der Hinweis auf den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben waren. Desgleichen der Hinweis auf den Ort der öffentlichen Stimmauszählung, § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 8, 14, 15 WO 2001.

d) Die Aufstellung der Bewerber für die Wahl zum Betriebsrat ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgt. Aus dem Protokoll der Wahlversammlung vom 03. April 2002 ergibt sich nicht, ob die aufgestellten Bewerber in der Versammlung mündlich ihre Zustimmung gegeben hätten. Eine mündliche Zustimmung des Antragstellers konnte nicht vorliegen, denn dieser war bei der Versammlung nicht anwesend. Der Wahlvorstand konnte daher seine Zustimmung auch nicht zu Protokoll nehmen (Fitting u.a., a.a.O., § 33 WO 2001, Rz. 7). Da eine Zustimmung des Antragstellers nicht vorlag, war der Wahlvorschlag ungültig, § 33 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO 2001. Die von dem Wahlvorstand gewährte Nachfristsetzung war nicht möglich, § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO 2001. Auf die Äußerung des Antragstellers in der e-mail vom 06. April 2002 an die Vorsitzende des Wahlvorstandes kommt es daher nicht an.

e) Da am Schluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes am 03. April 2002 bestenfalls zwei Wahlvorschläge vorgelegen haben können, konnte in entsprechender Anwendung des § 11 BetrVG nur ein einköpfiger Betriebsrat gewählt werden. Eine entsprechende Bekanntmachung des Wahlvorstandes fehlt, § 33 Abs. 4 WO 2001. Die Nachfristsetzung zur Einreichung von Wahlvorschlägen war im verkürzten Wahlverfahren des § 14 a BetrVG nicht möglich (Fitting u.a., a.a.O., § 33 WO 2001, Rz. 12). Die Aufstellung der Bewerber Viergutz und Redmann konnte nicht mehr erfolgen, § 33 Abs. 1 Satz 2 WO 2001.

f) Zwangsläufig fehlerhaft war ebenfalls die Bekanntmachung des Wahlvorstandes vom 03. April 2002 über die als gültig anerkannten Wahlvorschläge. Hinsichtlich der Bewerber Viergutz, Redmann und dem Antragsteller lagen keine gültigen Wahlvorschläge vor. Die Bewerber Redmann und Viergutz konnten demzufolge nicht in den Betriebsrat gewählt werden, für sie lag kein gültiger Wahlvorschlag vor.

4. Die in dem Betrieb der Beteiligten zu 2) durchgeführte Betriebsratswahl weist damit mehrere gravierende Fehler auf. Die Bestellung des Wahlvorstandes war unwirksam, eine Zustimmung des Antragstellers für seine Aufstellung als Wahlbewerber fehlte, die Vorschrift des § 11 BetrVG ist verletzt worden, die Setzung der Nachfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen war nicht zulässig, die gewählten Bewerber Redmann und Viergutz konnten nicht gewählt werden, da sie erst nach dem Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes aufgestellt worden sind. Diese Fehler der Betriebsratswahl in ihrer Gesamtheit lassen auch den Anschein einer zulässigen Betriebsratswahl nicht erkennen. Vielmehr war für jeden, der den Wahlvorgang selbst kannte und der mit den Betriebsinterna vertraut war, erkennbar, dass in grober Weise gegen wesentliche gesetzliche Wahlbestimmungen verstoßen worden ist. Auf ein Verschulden der Beteiligten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Verletzung der Wahlvorschriften ist so gravierend, dass sie auch nicht dadurch geheilt werden konnte, dass an der Betriebsratswahl fast alle Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) teilgenommen haben. Die Vorschriften des Wahlverfahrens sind insoweit unverzichtbar. Sie lassen in den hier angesprochenen Bereichen keine Möglichkeit der Veränderung durch die beschäftigten Arbeitnehmer zu.

III.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) war daher in vollem Umfange zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, § 12 Abs. 5 ArbGG.

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, eine grundsätzliche Bedeutung kommt ihr nicht zu. Es ist nicht erkennbar, dass die weiteren Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen.

Ende der Entscheidung

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