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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 10.10.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 1058/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 126 Abs. 4
BGB § 127a
BGB § 205
BGB § 209
BGB § 309 Nr. 13
BGB § 310 Abs. 4 Satz 1
BGB § 310 Abs. 4 Satz 3
BGB § 312 Abs. 1 Satz 1
1. Das Klauselverbot des § 309 Nr. 13 BGB 2002 steht einer zweistufigen Ausschlussfrist in einem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht entgegen.

2. Durch Aufnahme in einen Widerrufsvergleich wird eine Forderung des Arbeitnehmers einem tarifvertraglichen Schriftformerfordernis entsprechend geltend gemacht (§§ 126 Abs. 4, 127a BGB). Diese Geltendmachung wird durch einen späteren Widerruf nicht berührt.

3. Die Einstellung einer Forderung in einen später widerrufenen Prozessvergleich stellt keine gerichtliche Geltendmachung zur Wahrung einer zweistufigen Ausschlussfrist dar.

4. Es spricht viel dafür, dass der Lauf einer Klagefrist bis zum Widerruf eines den Anspruch mitregelnden Prozessvergleichs analog § 205 BGB 2002 gehemmt wird und dass diese Hemmung analog § 206 BGB 2002 andauert, wenn dem Arbeitnehmer trotz erfolgten Widerrufs eine vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs erteilt worden ist, bis ihm der Widerruf mitgeteilt wird.


Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 1058/03

Verkündet am 10.10.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Corts sowie die ehrenamtlichen Richter Kotzwich und Maerz

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.04.2003 - 34 Ca 2394/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger stand seit dem 1. März 2002 als regionaler Vertriebsleiter in den Diensten der Beklagten gegen ein Monatsgrundgehalt von 4.346,-- € brutto. Gemäß § 15 Abs. 1 seines Arbeitsvertrags (Ablichtung Bl. 6 ff d.A.) sollten auf sein Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifvertrags für die Angestellten im Gebäudereinigungs-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung finden.

Eine am 28. Juni 2002 vereinbarte Gehaltsreduzierung auf 3.323,40 € brutto widerrief der Kläger mit Schreiben vom selben Tag und behauptete mit Schriftsatz vom 27. März 2003 zur Unterzeichnung durch Inaussichtstellung einer außerordentlichen Kündigung genötigt worden zu sein.

Zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses für eine von der Beklagten mit Schreiben vom 2. Juli 2002 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30. September 2002 schlossen die Parteien im Gütetermin vom 6. August 2002 vor dem Arbeitsgericht Berlin einen Prozessvergleich, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2002 enden und die Beklagte es bis dahin auf der Basis der ursprünglichen Vereinbarung abrechnen sollte. Dieser Vergleich wurde von der Beklagten ebenso wie ein weiterer Vergleich vom 17. Oktober 2002 widerrufen. Da der Widerruf dieses Vergleichs erst verspätet zur Akte gelangte, erhielt die damalige und jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, der zwischenzeitlich eine vollstreckbare Ausfertigung des zweiten Vergleichs erteilt worden war, davon erst am 23. November 2002 Kenntnis.

Mit seiner am 27. Januar 2003 eingegangenen Klage verlangt der Kläger für die Monate Juli bis September 2002 den ursprünglich vereinbarten Bruttobetrag abzüglich der erhaltenen Nettobeträge.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage auf Zahlung von insgesamt 13.038,-- € brutto abzüglich 6.250,01 € netto nebst Zinsen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe mit seinem Geltendmachungsschreiben vom 9. Januar 2003 (Ablichtung Bl. 28 d.A.) bereits die erste Stufe der Ausschlussfrist des § 16 RTV für die Angestellten des Gebäudereiniger-Handwerks im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1996 (Ablichtung Bl. 56 ff d.A.) versäumt. Selbst wenn man in seiner Kündigungsschutzklage eine rechtzeitige Geltendmachung sähe, hätte er die zweite Stufe der tarifvertraglichen Ausschlussfrist versäumt, die gerichtliche Geltendmachung und damit eine Zahlungsklage binnen zwei Monaten nach Kenntnis der ablehnenden Position der Gegenpartei verlange.

Gegen dieses ihm am 9. Mai 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Mai 2003 eingelegte und am 8. Juli 2003 begründete Berufung des Klägers. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe mit dem Widerrufsvergleich vom 17. Oktober 2002 die jetzige Klageforderung anerkannt, indem diese in der Höhe der Abfindung von 12.000,-- € voll berücksichtigt worden sei. Damit habe er seine Forderung zumindest fristwahrend gerichtlich geltend gemacht. Durch den Vergleichsschluss sei die Klagefrist jedenfalls bis zur Kenntnis vom Widerruf des Vergleichs unterbrochen bzw. gehemmt gewesen. Schließlich sei der Kündigungsschutzprozess erst am 17. April 2003 rechtskräftig abgeschlossen worden und gelte keine Ausschlussfrist für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die erst während eines solchen Prozesses fällig würden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn

1. 4.346,00 € brutto für Juli 2002 abzüglich gezahlter 2.020,65 € netto nebst 5 % Zinsen seit dem 1.08.2002,

2. 4.346,00 € brutto für August 2002 abzüglich gezahlter 2.016,26 € netto nebst 5 % Zinsen seit dem 01.09.2002, 3. 4.346,00 € brutto für September 2002 abzüglich gezahlter 2.020,65 € netto nebst 5 % Zinsen seit dem 01.10.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt den Angriffen des Klägers mit Rechtsausführungen und abweichendem Tatsachenvortrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte des Arbeitsgerichts Berlin 38 Ca 18590/02 ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist von vornherein unbegründet, soweit sie für den Monat Juli 2002 auf Zahlung eines um lediglich 2.020,65 € netto reduzierten Bruttobetrags gerichtet ist, während der Kläger in erster Instanz entsprechend seiner Gehaltsabrechnung für diesen Monat noch 2.213,10 € netto in Abzug gebracht hat. Die darin liegende Klagänderung konnte nicht gemäß § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte, weshalb sie trotz widerspruchsloser Einlassung der Beklagten unzulässig war.

2. Die Berufung ist auch im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch mehr auf das geforderte Restgehalt für die Monate Juli bis September 2002.

2.1 Dass der Gehaltsanspruch des Klägers über die unstreitig gezahlten Nettobeträge hinaus auch in Höhe der abgerechneten Bruttobeträge durch Abführung der in den Abrechnungen ausgewiesenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen gebracht worden ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen, obwohl dies nahe liegend war, andernfalls sich die für die Beklagte verantwortlich Handelnden gemäß § 266a StGB strafbar gemacht hätten.

2.2 Es konnte dahinstehen, ob dem Kläger gemäß §§ 312 Abs. 1 Satz 1, 355 BGB 2002 hinsichtlich des Änderungsvertrags vom 28. Juni 2002 ein Widerrufsrecht zustand oder er seine Vertragserklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen widerrechtlicher Drohung wirksam angefochten hat. Ein etwaiger Anspruch auf restliches Gehalt für die Monate Juli bis September 2002 ist jedenfalls wegen Versäumung der zweistufigen Ausschlussfrist in § 16 RTV erloschen.

2.2.1 Eine Geltendmachung zur Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist war entgegen der Ansicht des Klägers nicht entbehrlich. Selbst wenn seine Gehaltsforderung in die Höhe der Abfindung im Widerrufsvergleich vom 17. Oktober 2002 eingeflossen sein sollte, läge darin doch kein Anerkenntnis. Anders als durch eine vom Arbeitgeber erteilte Gehaltsabrechnung wird ein Anspruch nicht dadurch außer Streit gestellt, dass er in einem infolge Widerrufs nicht wirksam gewordenen Prozessvergleich ausdrücklich oder betragsmäßig Berücksichtigung gefunden hat.

2.2.2 Sofern im Erfordernis einer gerichtlichen Geltendmachung zum Anspruchserhalt überhaupt eine Formverschärfung oder ein besonderes Zugangserfordernis i.S.d. Klauselverbots in § 309 Nr. 13 BGB 2002 zu sehen ist (dagegen Michael Gotthardt, Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform, 2002, R 259), gilt dies gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB 2002 doch keinesfalls für Tarifverträge. Daraus, dass nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB 2002 Tarifverträge Rechtsvorschriften i.S.d. §§ 307 Abs. 3 BGB 2002 gleichstehen, folgt, dass auch Einzelarbeitsverträge, die auf Tarifverträge Bezug nehmen, ohne dass eine beiderseitige Tarifbindung besteht, keiner Inhaltskontrolle unterliegen, sondern nur am Transparentgebot zu messen sind (BT-Drucks. 14/6857 S. 54).

Vorliegend haben die Parteien auf den für die Hauptniederlassung der Beklagten in Nordrhein-Westfalen einschlägigen Rahmentarifvertrag in § 15 Abs. 1 ihres Arbeitsvertrags Bezug genommen und dessen Regelung über eine zweistufige Ausschlussfrist im folgenden Paragraphen sogar noch einmal wörtlich wiederholt, womit auch dem Transparentsgebot Genüge getan war.

2.2.3 Indem die Parteien im ersten Widerrufsvergleich vom 6. August 2002 geregelt haben, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des 30. September 2003 auf der Basis der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung abrechnen sollte, hat der Kläger seine entsprechende Forderung den Anforderungen des § 16 Abs. 1 RTV entsprechend geltend gemacht. Für die Beklagte war damit deutlich geworden, dass der Kläger im Hinblick auf seinen Widerruf vom 28. Juni 2002 auf die Zahlung seines Gehalts in ursprünglicher Höhe bestand. Einer Bezifferung bedurfte es angesichts dessen nicht, dass der Beklagten dieser Betrag bekannt war. Der vorgeschriebenen Schriftform war genügt, weil diese gemäß § 126 Abs. 4 BGB durch eine notarielle Beurkundung ersetzt wird, an deren Stelle wiederum gemäß § 127a BGB die Aufnahme in einen gerichtlich protokollierten Vergleich tritt. Dass dieser Vergleich unter der aufschiebenden Wirksamkeitsbedingung seines Nichtwiderrufs stand, und von der Beklagten auch rechtzeitig widerrufen worden ist, war dafür unschädlich.

2.2.4 Dass der Anspruch des Klägers für August und September 2002 seinerzeit noch nicht fällig war, stand einer Geltendmachung nicht entgegen. In einem solchen Fall beginnt die Frist für die vierzehntägige Bedenkzeit des Schuldners und für die sich anschließende gerichtliche Geltendmachung erst ab Fälligkeit des An- spruchs zu laufen (BAG, Urteil vom 27.3.1996 - 10 AZR 668/95 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 134 zu II 2b und 3b der Gründe; Urteil vom 26.9.2001 - 5 AZR 699/00 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 160 zu I 3 der Gründe).

2.2.5 Der Kläger hat seinen etwaigen Anspruch nicht vor Ablauf der zweimonatigen Klagefrist des § 16 Abs. 2 RTV gerichtlich geltend gemacht.

2.2.5.1 Dass der Kündigungsschutzprozess der Parteien erst am 17. April 2003 rechtskräftig abgeschlossen worden ist, stand dem Lauf der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nicht entgegen. Der streitige Gehaltsanspruch bezog sich auf die Zeit vor Ablauf der Kündigungsfrist und war deshalb vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses nicht abhängig.

2.2.5.2 Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung ist nicht bereits vorab durch die Regelung der Pflicht zur Gehaltszahlung in ursprünglicher Höhe im Prozessvergleich vom 6. August 2002 oder sodann durch eine entsprechende Bemessung der Abfindung im Prozessvergleich vom 17. Oktober 2002 gewahrt worden. Die Einstellung einer Forderung in einen Widerrufsvergleich stellt keine gerichtliche Geltendmachung dar, weil diese Forderung dadurch nicht bei Gericht anhängig wird, um mit Gerichtshilfe durchgesetzt zu werden.

2.2.5.3 Gerichtlich geltend gemacht hat der Kläger seinen Anspruch erst mit Eingang der hiesigen Klage am 27. Januar 2003. Zu dieser Zeit war die zweimonatige Klagefrist für alle drei streitigen Monate bereits abgelaufen.

2.2.5.3.1 Für einen Anspruch auf Restgehalt aus Juli 2002 ergab sich dies ohne weiteres, weil der Gehaltsanspruch insoweit bereits bei Abschluss des Prozessvergleichs vom 6. August 2002 gemäß § 614 Satz 2 BGB fällig gewesen war. Aber auch für die Monate August und September 2002 galt nichts anderes, obwohl der Gehaltsanspruch für diese beiden Monate erst noch fällig werden musste. Insoweit ist die Klagefrist mit Ablauf der zweiwöchigen Erklärungsfrist ab dem 15. September bzw. 15. Oktober 2002 in Lauf gesetzt worden.

2.2.5.3.2 Es sprach zwar viel dafür, dass der Lauf der Klagefrist zeitweise analog § 205 BGB 2002 gehemmt war, wonach die Verjährung eines Anspruchs gehemmt ist, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Doch selbst wenn man noch darin, dass die Klägervertreterin erst am 23. November 2002 Kenntnis vom Vergleichswiderruf erlangt hat, nachdem ihr zuvor sogar versehentlich eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleichs erteilt worden war, eine Hinderung durch höhere Gewalt sähe und deshalb von einer weiteren Hemmung der Klagefrist analog § 206 BGB 2002 auszugehen hätte, wäre die Klagefrist auch dann nicht gewahrt worden. Diese lief vielmehr selbst für den erst Ende September 2002 fällig gewordenen Anspruch auf Restgehalt für diesen Monat am 21. Januar 2003 ab, weil vor Eintritt der Hemmung bereits zwei Tage vergangen waren, entsprechend § 209 BGB 2002 aber nur der Zeitraum nicht zu berücksichtigen war, während dessen die Klagefrist gehemmt war.

3. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt. Der Rechtssache kam insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie, auch soweit seit dem 1. Januar 2002 in Kraft befindliche Vorschriften des BGB anzuwenden waren, keine höchstrichterlich klärungsbedürftigen Fragen aufwarf.

Ende der Entscheidung

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