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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 07.03.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 2038/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1
Die Behauptung eines Gemeinschaftsbetriebs zweier in den Betriebsräumen des bisherigen Arbeitgebers tätigen Unternehmen genügt nicht für die Annahme eines Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf diese beide Unternehmen als neuen Arbeitgeber.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 2038/02

Verkündet am 07.03.2003

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Corts sowie die ehrenamtlichen Richter Ostrop und Scholz

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. September 2002 - 39 Ca 30185/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger trat am 29. März 1999 in die Dienste eines öffentliche bestellten Vermessungsingenieurs. Dieser hatte am 4. Januar 1999 das Anlagevermögen seines Betriebs an seinen bei ihm beschäftigten Bruder, den Beklagten zu 1, zur Sicherung eines Kredits übertragen. Zum 1. Mai 2001 übernahm der Beklagte zu 1 die Mietzinsverpflichtung für die Büroräume, die er in der Folgezeit teilweise an den Beklagten zu 2 untervermietete.

Nachdem die Bestellung des Bruders des Beklagten zu 1 mit Ablauf des 30. Juni 2001 erloschen war, beauftragte die Senatsverwaltung für St. den Beklagten zu 2 mit der Abwicklung von dessen Geschäften. Der Beklagte zu 2 war bereits seit 1995 seinerseits öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und mit eigenen Mitarbeitern andernorts in Berlin geschäftsansässig. Im Rahmen des am 29. August 2001 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bruders des Beklagten zu 1 trat der Insolvenzverwalter die verbliebenen Aufträge gegen Zahlung von 20.000,-- DM an den Beklagten zu 2 ab.

Die vom Kläger als gemeinsamer Arbeitgeber aufgrund Betriebsübergangs in Anspruch genommenen Beklagten kündigten ihm vorsorglich mit zwei getrennten Schreiben vom 12. August 2002, wogegen der Kläger im Wege der Klagerweiterung jeweils Kündigungsschutz begehrt.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Beklagten zu 1 sei vom Kläger nicht unter Beweis gestellt worden, dass dieser persönlich und nicht, wie von ihm behauptet, eine von ihm vertretene GmbH die Vermessungstätigkeit im Rahmen der bisherigen Betriebsorganisation seines Bruder fortführe. Soweit der Beklagte zu 2 die Aufträge des Bruders des Beklagten zu 1 als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur abwickle, mangele es am erforderlichen rechtsgeschäftlichen Übergang, beruhe seine Tätigkeit vielmehr auf einem Verwaltungsakt der zuständigen Senatsverwaltung. Dass er darüber hinaus die Geschäftstätigkeit des Bruders des Beklagten zu 1 fortführe, sei nicht hinreichend substanziiert vorgetragen worden. Der bloße Hinweis auf eine gemeinschaftliche Nutzung der Büroräume reiche in Ansehung der von Beklagtenseite behaupteten Bürogemeinschaft nicht aus. Gleiches gelte für die behauptete wechselseitige Erreichbarkeit unter den Telefonnummern der Beklagten.

Gegen dieses ihm am 23. Oktober 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. November 2002 eingelegte und am 15. Januar 2003 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung des Klägers. Er meint unter Bezugnahme und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagten mit dem 1. Mai 2001 die organisatorische Leitungsmacht über das bisher vom Bruder des Beklagten zu 1 geführte Vermessungsbüro übernommen hätten. Insbesondere stehe aufgrund einer Stellenanzeige vom 17. Oktober 2001 mit der Arbeitgeberbezeichnung "D. Die Land- u. Industrievermesser, B. Str. 9, ...... Berlin" fest, dass spätestens seit diesem Zeitpunkt Vermessungstätigkeiten vom Beklagten zu 1 ausgeübt worden seien. Dass zu diesem Zeitpunkt auch der in der Anzeige genannte Vermessungsingenieur für den Beklagten zu 1 gearbeitet habe, mache offensichtlich, dass der Beklagte zu 1 solche Tätigkeiten bereits lange vor diesem Termin ausgeübt habe.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 1. Mai 2001 ein Arbeitsverhältnis bestehe,

2. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis zum Beklagten zu 1 durch dessen ordentliche Kündigung vom 12. August 2002 nicht aufgelöst worden sei, sondern fortbestehe,

3. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis zum Beklagten zu 2 durch dessen ordentliche Kündigung vom 12. August 2002 nicht aufgelöst worden sei, sondern fortbestehe.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie treten den Angriffen der Berufung im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet.

1.1 Dem Vorbringen des Klägers war nicht zu entnehmen, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die beiden Beklagten als neuer Arbeitgeber übergegangen ist.

Selbst wenn der Beklagte zu 1 in einem Teil der Büroräume seines Bruders selbst als Land- und Industrievermesser tätig würde und Telefonanrufe für den Beklagten zu 2 an diesen durchstellte, genügte dies doch nicht, um auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen beiden Beklagten zu schließen. Eine solche erforderte gemäß § 705 BGB eine wechselseitige Verpflichtung zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Dafür erwies sich die Spekulation des Klägers anhand der Verwendung es Plurals in der Arbeitsamtsanzeige schon deshalb als unergiebig, weil der Beklagte zu 1 selbst gar kein Vermessungsingenieur ist, er andererseits aber mehrere solche Ingenieure als Arbeitnehmer beschäftigten könnte. Zudem hätte ein vom Kläger anhand dieser Formulierung und weiterer Umstände vermuteter Gemeinschaftsbetrieb gerade keine gesamthänderische Bindung der Beklagten begründet, sondern hätte lediglich eine Koordination der faktischen Ausübung des Direktionsrechts zum Gegenstand (zu dieser Unterscheidung BAG, Urteil vom 24.02.2000 - 8 AZR 162/99 - zu II 2 a d.Gr., n.v.).

1.2 Das vom Kündigungsschutzantrag des Klägers umfasste Begehren der Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zum Beklagten zu 1 allein scheiterte bereits daran, dass dieser jedenfalls nach eigener Angabe des Klägers im Verhandlungstermin seit der am 8. Oktober 2001 erfolgten Eintragung der unter seinem Namen firmierenden Gesellschaft ins Handelsregister keinesfalls mehr Inhaber auch nur eines Betriebsteils seines Bruders sein kann. Nur auf diese Gesellschaft kann sich auch die neun Tage später geschaltete Anzeige beim Arbeitsamt bezogen haben. Davon abgesehen hätte es ohnehin nicht für die Annahme eines Betriebsübergangs genügt, wenn der Beklagte zu 1 in einem Teil der Büroräume seines Bruders unter Ausnutzung der Namensgleichheit ein Vermessungsbüro mit zwei von bislang 24 Arbeitnehmern eröffnet hätte, weil der Beklagte zu 2 nicht bloß mit der Abwicklung der Geschäfte des Bruders der Beklagten zu 1 betraut worden war, sondern aus der Insolvenzmasse auch noch dessen restliche Aufträge erworben hatte. Unter diesen Umständen konnte keinesfalls die Rede davon sein, dass die bisherige organisatorische Einheit oder auch nur ein abgrenzbarer Teil davon ihre bzw. seine Identität behalten hat.

1.3 Ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers aufgrund Betriebsteilübergangs auf den Beklagten zu 2 allein, wie er aufgrund des entsprechenden Kündigungsschutzantrags ebenfalls zulässigerweise gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung gestellt war, musste deshalb ausscheiden, weil der Beklagte zu 2 zum einen als Abwickler nicht rechtsgeschäftlicher Rechtsnachfolger des Bruders des Beklagten zu 1 geworden ist und weil er zum anderen die aus der Insolvenzmasse erworbenen Aufträge mit seinem bereits vorhandenen und lediglich in einen Teil der bisherigen Büroräume des Bruders des Beklagten zu 1 verlagerten Betrieb bearbeitet hat, was eine bloße Funktionsnachfolge darstellte. Eine solche Funktionsnachfolge vermag jedoch gerade keinen Betriebs(teil)übergang zu bewirken (dazu BAG, Urteil vom 11.01.1998 - 8 AZR 243/95 - AP BGB § 613 a Nr. 173 zu B 2 d.Gr.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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