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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 28.04.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 702/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3
BGB § 30
Für die Negativfiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG genügt es, wenn einem besonderen Vertreter die laufenden Geschäfte eines Vereins gemäß § 30 Satz 1 BGB zur alleinigen Erledigung übertragen worden sind.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

6 Ta 702/06

In der Beschwerdesache

hat das LAG Berlin, Kammer 6, am 28. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter am LAG Corts beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Februar 2006 - 65 Ca 22514/05 - wird nach Nichtabhilfe durch das Arbeitsgericht auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die fristgemäß und formgerecht beim Arbeitsgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Dies ergibt sich zunächst aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, woran auch die mit der Beschwerde vorgebrachten Angriffe nichts zu ändern vermochten.

1.1 Dass die Klägerin mit ihrem Kündigungsschutzantrag nur Erfolg haben kann, wenn sie Arbeitnehmer ist (sog. sic-non-Fall), was im Regelfall zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b ArbGG ausreicht (dazu BAG, Beschluss vom 24.4.1996 - 5 AZR 25/95 - BAGE 83, 40 = AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 1 zu B II 4 der Gründe), vermag gegenüber der Negativfiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht zu verschlagen. Diese greift sogar dann ein, wenn feststeht, dass das Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist (BAG, Beschluss vom 6.5.1999 - 5 AZB 22/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 zu II 3 b der Gründe).

1.2 Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen keine Bedenken, nicht nur die Leitung einer Geschäftsstelle, sondern auch die Führung der laufenden Geschäfte einem besonderen Vertreter gemäß § 30 Satz 1 BGB zu übertragen, weil diese in Abgrenzung zu den übrigen Geschäften, wie sie vorliegend in § 2 des Geschäftsführervertrags aufgelistet waren, als "gewisse Geschäfte" i.S.d. § 30 Satz 1 BGB angesehen werden können (vgl. LG Chemnitz, Beschluss vom 05.02.2001 - 11 T 2375/00 - NotBZ 2001, 427 zu II der Gründe mit zust. Anm. Gärtner/Rawert EWiR 2001, 795; vgl. auch BAG, Beschluss vom 11.04.1997 - 5 AZB 32/96 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 47). Dies jedenfalls mit Rücksicht auf den Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, dass die Arbeitgeberseite vor den Arbeitnehmerbeisitzern nicht ihre "Hausstreitigkeiten" auszubreiten braucht (BAG, Urteil vom 27. Oktober 1960 - 5 AZR 578/59 - AP ArbGG 1953 § 5 Nr. 14 zu II 4 d der Gründe), weshalb andererseits die allein im Hinblick auf die haftungsrechtlichen Folgen des § 31 BGB vorgenommene Ausweitung des Kreises der besonderen Vertreter auf die Zuständigkeitsfrage nicht übertragen werden kann (dazu BAG, Beschluss vom 05.05.1997 - 5 AZB 35/96 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 31 zu II 1 c der Gründe). Zudem hat die Anmeldung der Bestellung der Klägerin zum Vereinsregister auch zu einer entsprechenden Eintragung geführt.

Die lediglich im Geschäftsführervertrag geregelte Möglichkeit, weitere Geschäftsführer zu bestellen, und die für diesen Fall vorgesehene Gesamtvertretung berührte die für § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG erforderliche Alleinvertretungsberechtigung nicht, weil es zur Bestellung eines weiteren Geschäftsführers nicht gekommen ist, was ohnehin mit § 9 Abs. 3 der Satzung des Beklagten nicht vereinbar gewesen wäre.

2. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen.

Mangels grundsätzlicher Bedeutung oder einer Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).

3. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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