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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 7 TaBV 2220/04
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 33
BetrVG § 25
Ein Betriebsratsmitglied ist bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erziehungsurlaub oder ähnlichem solange als verhindert anzusehen, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

7 TaBV 2220/04

In dem Beschwerdeverfahren

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 7. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 01.03.2005 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Reber als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn Weyrich und Herrn Wagner beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Bet. z. 2) gegen den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. August 2004 - 35 BV 7738/04 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in zahlreichen Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Berlin über verschiedene Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Betriebsrat - soweit für die hiesige Beschwerde noch relevant - vom Arbeitgeber die Bereitstellung des Buches: Felser & Roos, "Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung" (Preis 36,-- EUR), eine CD-Rom "Software für Betriebs- und Personalräte" (Kosten 8,-- EUR) sowie die Aushändigung der Ist- und Soll-Dienstpläne und der Arbeitszeitnachweise in Kopie.

Der Betriebsrat bestand ursprünglich aus sieben Mitgliedern. An den hier maßgeblichen Beschlüssen vom 19. April 2004 (Bl. 22 d.A.), vom 28. Juni 2004 (Bl. 39 d.A.) und vom 20. Juli 2004 (Bl. 58 d.A.) zur Beauftragung des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zur Durchführung der Verfahren nahmen drei bzw. zwei Betriebsratsmitglieder teil, die jeweils für diese Beschlüsse stimmten. Die nicht anwesenden Mitglieder waren in Mutterschutz, Erziehungsurlaub oder aber bereits von ihrem Amt zurückgetreten. Von einer näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl.66 ff. d.A.) abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung - stattgegeben. Zur Begründung hat es dabei zunächst ausgeführt, die Anträge seien zulässig, da der Betriebsrat mit den Beschlüssen seinen Prozessbevollmächtigten wirksam beauftragt habe. An diesen Beschlüssen hätte die Hälfte der noch vorhandenen Betriebsratsmitglieder teilgenommen. Soweit die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die nach § 9 BetrVG vorgeschriebene Zahl gesunken sei, sei bis zur Neuwahl des Betriebsrats von der Zahl der noch vorhandenen Betriebsratsmitglieder einschließlich der nachgerückten Ersatzmitglieder auszugehen. Dies gelte auch, wenn infolge einer vorübergehenden Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern der Betriebsrat auch nach Einrücken von Ersatzmitgliedern nicht mehr mit der vorgeschriebenen Zahl besetzt sei. Eine solche zeitweilige Verhinderung habe auch bei den Betriebsratsmitgliedern vorgelegen, die sich in Elternzeit befunden hätten. Denn der Betriebsrat habe im Anhörungstermin angegeben, diese Betriebsratsmitglieder hätten keine Betriebsratstätigkeit verrichten wollen. Die Anträge seien auch in der Sache begründet. Die vom Betriebsrat verlangten Sachmittel seien erforderlich im Sinne von § 40 BetrVG. Weiterhin habe der Betriebsrat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm die Ist- und Soll-Dienstpläne der Beschäftigten des Bereichs Krisendienste für die Zeit vom 01. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2003 und für die Zeit ab August 2004 monatlich bis zum 10. des Folgemonats ebenso wie die Arbeitszeitnachweise in Kopie überlasse. Diese seien zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats notwendig. Auf eine Einsichtnahme der Unterlagen im Personalbüro des Arbeitgebers könne der Betriebsrat nicht verwiesen werden, da bereits nach dem gesetzlichen Wortlaut die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Betriebsrat nicht nur Einblick zu gewähren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf den Teilbeschluss vom 25. August 2004 (Bl. 64 bis 78 d.A.) Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 22. September 2004 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Arbeitgebers, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 22. Oktober 2004 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 15. November 2004 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Arbeitgeber rügt im Beschwerdeverfahren insbesondere die wirksame Beautragung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zur Einleitung des Beschlussverfahrens. Bei den Beschlüssen sei der Betriebsrat nicht beschlussfähig gewesen. Der Betriebsrat könne sich nicht darauf berufen, dass einzelne Betriebsratsmitglieder in der Elternzeit bzw. im Mutterschutz keine Betriebsratstätigkeiten hätten verrichten wollen, da die Beschlussfähigkeit eines Betriebsrates nicht davon abhänge, ob ein Betriebsratsmitglied zur Betriebsratstätigkeit Lust oder aber Unlust verspüre. Im übrigen werde dieser Vortrag des Betriebsrats mit Nichtwissen bestritten. Das Fachbuch von Felser & Roos müsse dem Betriebsrat nicht zur Verfügung gestellt werden, da dieses nicht erforderlich für die Betriebsratstätigkeit sei. Die Betriebsratsmitglieder könnten bei Problemfällen auf das dem Betriebsratsvorsitzenden anlässlich einer Schulungsmaßnahme ausgehändigte Skript zurückgreifen, das als gleichwertig angesehen werden müsse. Ein fünf Jahre altes Buch hingegen sei insbesondere in Anbetracht der Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes nicht erforderlich. Ebenso wenig sei die benannte Software für die gesetzliche Erledigung der Betriebsratsaufgaben erforderlich. Der Arbeitgeber sei auch nicht verpflichtet, dem Betriebsrat die erbetenen Ist- und Soll-Dienstpläne jeweils in Kopie auszuhändigen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 müsse der Arbeitgeber nur die Möglichkeit zur Einsichtnahme geben. Dafür sei es ausreichend, wenn der Betriebsrat die erbetenen Dienstpläne im Personalbüro des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt erhalte und dort Einsicht nehmen könne.

Nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 aus dem Teilbeschluss vom 25. August 2004 für erledigt erklärt haben, beantragt der Arbeitgeber und Beschwerdeführer zuletzt,

unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Teilbeschlusses die Anträge insgesamt zurückzuweisen, soweit das Verfahren nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet ist.

Der Beschwerdegegner und Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat schließt sich den Gründen des arbeitsgerichtlichen Beschlusses an und behauptet, die Betriebsratsmitglieder, die sich in Elternzeit befunden hätten, hätten jeweils dem Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilt, dass sie für Betriebsratsarbeit in dieser Zeit nicht zur Verfügung stehen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Schriftsatz des Arbeitgebers vom 15. November 2004 (Bl. 106 bis 110 d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Betriebsrates vom 20. Dezember 2004 (Bl. 158 bis 160 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde war zulässig, jedoch unbegründet.

1.

Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist von dem Arbeitgeber fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 89 Abs. 1 und 2, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

Die Beschwerde war daher zulässig.

2.

Die Beschwerde hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Anträgen des Betriebsrates auf Bereitstellung des Buches Felser & Roos, "Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung", der CD-Rom "Software für Betriebs- und Personalräte" und auf Aushändigung der Ist- und Soll-Dienstpläne der Beschäftigten des Bereichs Krisendienstes sowie der Arbeitszeitennachweise sämtlicher Arbeitnehmer ab dem 01. Oktober 2003 in Kopie stattgegeben. Die Kammer schließt sich den ausführlichen und zutreffenden Gründen des Teilbeschlusses vom 25. August 2004 an und sieht von einer eigenen Darstellung ab (§§ 91 Abs. 2, 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist noch folgendes auszuführen:

2.1

Die Anträge des Betriebsrates waren - soweit für das Beschwerdeverfahren maßgeblich - zulässig. Ihnen lagen jeweils wirksame Beschlüsse des Betriebsrates zur Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung des Verfahrens zugrunde. Der Betriebsrat war bei der Beschlussfassung beschlussfähig, da mindestens die Hälfte seiner Mitglieder daran teilgenommen hat (§ 33 Abs. 2 BetrVG).

2.1.1.

Nach § 33 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsrat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Ist die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die nach § 9 BetrVG vorgesehene Zahl gesunken, ist bis zur Neuwahl des Betriebsrats von der Zahl der noch vorhandenen Betriebsratsmitglieder auszugehen. Denn nach § 22 BetrVG führt der verbleibende Betriebsrat bis zu diesem Zeitpunkt die Geschäfte weiter. In analoger Anwendung von § 22 BetrVG gilt dies auch in den Fällen, in denen infolge einer vorübergehenden Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern der Betriebsrat auch nach Einrücken der Ersatzmitglieder nicht mehr mit der vorgeschriebenen Zahl besetzt ist (BAG v. 18.08.1982 - 7 AZR 437/80 - DB 1983, 288 ff.; Fitting, 22. Aufl. § 33 Rn. 12).

2.1.2.

So lagen die Dinge im Streitfall. An den Beschlüssen vom 19.04.2004, vom 28.06.2004 und vom 20.07.2004 nahmen jeweils mehr als die Hälfte der vorhandenen Mitglieder teil

Bei der Feststellung der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder waren diejenigen Betriebsratsmitglieder nicht mitzuzählen, die sich im Erziehungsurlaub befanden. Denn diese waren als vorübergehend verhindert anzusehen, ohne dass es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage ankam, ob sie dem Betriebsratsvorsitzenden vorab mitgeteilt hatten, sie wollten aus persönlichen Gründen während des Erziehungsurlaubes keiner Betriebsratstätigkeit nachkommen.

Eine zeitweilige Verhinderung liegt nicht nur dann vor, wenn dem Betriebsratsmitglied die Amtsausübung objektiv unmöglich ist, sondern es reicht für die Verhinderung aus, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine betriebsverfassungsrechtlichen Amtobliegenheiten auszuüben. So gilt z.B. ein Betriebsratsmitglied, das seinen Urlaub am Ort des Betriebes verbringt und ohne weiteres an den Betriebsratssitzungen teilnehmen könnte, zunächst als verhindert (vgl. Fitting 22. Auflage § 25 Rz. 21). Sofern ein solches Betriebsratsmitglied gleichwohl seiner Betriebsratstätigkeit nachkommt, gilt dies auf der anderen Seite als zulässige Amtsausübung (Fitting a.a.O. Rz. 16). Ebenso ist von einer Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes auszugehen, wenn sich dieses krank meldet, selbst dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Betriebsratsmitglied tatsächlich nicht arbeitsunfähig krank war (vgl. BAG vom 05.09.1986 - AP Nr. 26 zu § 15 KSchG 1969). Als weitere Verhinderungsgründe werden Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bzw. Elternzeit, Kuraufenthalte, Zivildienst, Wehrdienst, Montage, Dienstreisen und Teilnahme an Schulungsmaßnahmen angesehen. Für diese zeitweilig verhinderten Mitglieder sind - sofern vorhanden - Ersatzmitglieder zu laden. Eine Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes liegt nur dann nicht vor, wenn es willkürlich, z.B. aus Desinteresse seiner Betriebsratstätigkeit nicht nachkommt.

Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass ein Betriebsratsmitglied bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erziehungsurlaub oder ähnlichem solange als verhindert anzusehen ist, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte. Denn nur so kann der Betriebsratsvorsitzende bei der Ladung zur Betriebsratssitzung mit ausreichender Sicherheit feststellen, ob das Betriebsratsmitglied selbst oder aber ein Ersatzmitglied zu laden ist. Da von dieser (zutreffenden) Prüfung aber die Wirksamkeit der vom Betriebsrat zu treffenden Beschlüsse abhängt, bedarf es dazu ausreichender Klarheit. Dies gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme von Elternzeit, sofern sie nicht in Form der Verringerung der Arbeitszeit in Anspruch genommen wird. Da in der Regel Anspruch auf Elternzeit nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes besteht, ist zunächst davon auszugehen, dass dem Betriebsratsmitglied, das während der Elternzeit zur Betreuung des Kindes insgesamt dem Betrieb fernbleibt, die Betriebsratstätigkeit während der Elternzeit unzumutbar ist, es sei denn es hat zuvor mitgeteilt, es wolle der Betriebsratstätigkeit während der Elternzeit nachkommen. Denn nur dann besteht eine ausreichende Klarheit bei der Einladung zur Betriebsratssitzung und bei der Beschlussfassung darüber, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig ist.

Waren aber die Mitglieder des Betriebsrats, die sich im Erziehungsurlaub befanden, bei der Feststellung der Zahl der maßgeblichen Betriebsratsmitglieder ebenso wie die bereits ausgeschiedenen Mitglieder nicht mitzuzählen, hat an den jeweiligen Beschlüssen mehr als die Hälfte der vorhandenen Mitglieder teilgenommen. Dass die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder aufgrund der Rücktritte und der fehlenden Ersatzmitglieder unter die nach § 9 BetrVG vorgeschriebene Zahl gesunken war, war für die hier gegebene Beschlussfassung nicht maßgeblich.

War der Betriebsrat aber aus diesen Gründen beschlussfähig, waren die Beschlüsse zur Einleitung des Verfahrens wirksam und die Anträge des Betriebsrates zulässig.

2.2

Die Anträge waren auch begründet.

2.2.1

Bei dem Fachbuch Felser & Roos, "Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung", handelt es sich um ein erforderliches Sachmittel nach § 40 BetrVG. Denn es vermittelt dem Betriebsrat Kenntnisse, die er für seine Betriebsratstätigkeit benötigt. Auf das dem Betriebsratsvorsitzenden in der Schulung zur Verfügung gestellte Skript kann der Betriebsrat als Gremium nicht verwiesen werden. Unstreitig umfasst dieses Skript lediglich 40 Seiten, hat also eine ganz andere Zielrichtung als ein ausführliches Buch. Mit einem solchen Skript soll in der Regel dem Teilnehmer einer Schulungsveranstaltung das Zuhören und die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung erleichtert werden. Hingegen dient ein ausführliches Fachbuch der Vertiefung der notwendigen Kenntnisse. Unschädlich war, dass dieses Buch bereits im Jahre 2000 herausgegeben worden ist. Die Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes seit diesem Zeitpunkt betreffen nicht maßgeblich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates und insbesondere nicht ihre Durchsetzung. Zur Vermittlung dieser Kenntnisse ist auch ein Werk aus dem Jahre 2000 geeignet.

2.2.2

In gleicher Weise ist die vom Betriebsrat verlangte CD-Rom "Software für Betriebs- und Personalräte" ein erforderliches Sachmittel im Sinne von § 40 BetrVG. Ausweislich der Darstellung für diese Software kann der Betriebsrat damit nicht nur Personalstatistiken führen, sondern es enthält weitere Anwendungen zu den unterschiedlichen Bereichen der Betriebsratsarbeit, wie z. B. Ablage, Organisation, berufliche Qualifizierung, Bilanzanalyse, Mehrarbeit etc. Dies sind aber Bereiche, mit denen sich der Betriebsrat aufgrund seiner Tätigkeit als Betriebsrat befassen muss. Bei einem Kaufpreis von 8,-- EUR ist das berechtigte Interesse des Arbeitgebers durchaus gewahrt.

2.2.3

Weiterhin hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Überlassung der Arbeitszeitnachweise sowie der Soll- und Ist-Dienstpläne in Kopie. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Danach muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Zur Verfügung stellen im Sinne dieses Gesetzes bedeutet aber, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht nur Gelegenheit zur Einsichtnahme der Unterlagen im Personalbüro geben muss, sondern ihm die Unterlagen im Original, in Durchschrift oder in Fotokopie auf Zeit oder Dauer überlassen muss (vgl. Fitting 22. Aufl. § 80 Rz. 61; Däubler/Kittner/Klebe BetrVG § 80 Rz. 49). Wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, hat der Arbeitgeber nicht angeboten, dem Betriebsrat die Originale zu überlassen. Diese wird der Arbeitgeber im Zweifel selbst benötigen. Da in Anbetracht des Streits zwischen den Parteien eine solche Lösung wenig wahrscheinlich wäre, ist er verpflichtet, dem Betriebsrat zumindest die Unterlagen in Kopie zur Verfügung zu stellen. Die vom Betriebsrat begehrten Unterlagen wie die Arbeitszeitnachweise und die Ist- und Soll-Dienstpläne zählen zu den Unterlagen, die der Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Dies wird vom Arbeitgeber nicht in Zweifel gezogen. Der vom Arbeitgeber geltend gemachte Zeitaufwand zur Bereitstellung der Kopien wird nach Auffassung der Kammer allenfalls für die Kopien in der Vergangenheit auftreten, nicht jedoch im maßgeblichen Umfang für die Vorlage monatlicher Kopien. Dieser Zeitaufwand ist jedoch für die Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben hinzunehmen. Das Verlangen des Betriebsrates zur Vorlage der Unterlagen für die Vergangenheit ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Parteien haben bereits in einem vorangegangenen Rechtsstreit über die Vorlage dieser Unterlagen für einen anderen Zeitraum gestritten und der Betriebsrat hat seinen Anspruch mit Schreiben vom 11. Februar 2004 geltend gemacht. Insofern konnte sich der Beteiligte zu 2) auf diesen Anspruch einstellen.

3.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde des Arbeitgebers zurückzuweisen. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da das Beschlussverfahren kostenfrei ist.

4.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht in Betracht.



Ende der Entscheidung

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