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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 07.01.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 1500/04
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 4
Schriftform der Befristungsabrede.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

8 Sa 1500/04

Verkündet am 07. Januar 2005

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 8. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 03. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Albrecht-Glauch als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Rohkamm und Wand

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Mai 2004 - 39 Ca 991/04 - dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war seit dem 01. August 2001 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags mit der Z. Dienstleistungen GmbH als Leiharbeitnehmerin im Verwaltungsgebäude des Beklagten am P. Platz .. als Empfangsdame beschäftigt.

Die Klägerin bewarb sich bei dem Beklagten um eine Stelle als Verwaltungsangestellte innerhalb der Bundesfachgruppe Krankenhäuser. Am 24. Januar 2002 erschien die Klägerin vormittags im Personalbüro des Beklagten und erhielt ein Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 2002 mit u.a. folgendem Inhalt:

"...

Als Anlage erhältst Du den erforderlichen Arbeitsvertrag (2-fach) mit der Bitte um Unterschrift und Rücksendung beider Exemplare zur Gegenzeichnung an uns. Danach erhältst Du eine Fertigung für Deine Unterlagen zurück. ..."

Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Fotokopie (Bl. 65 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin unterzeichnete zwei Ausfertigungen des Arbeitsvertrags vom 23. Januar 2002, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 8 - 10 d. A.) Bezug genommen wird.

Die Personalsachbearbeiterin des Beklagten übergab der Klägerin eine Fotokopie des von ihr unterzeichneten Arbeitsvertrags und teilte ihr mit, dass sie eine Ausfertigung des Vertrags im Original erhalten werde, sobald der unterschriftsbefugte Bereichsleiter Bundesverwaltung und Schulen, der zur Zeit nicht anwesend sei, diese gegengezeichnet habe. Anschließend nahm die Klägerin ihre Arbeit bei dem Beklagten auf.

In der Personalakte der Klägerin befindet sich ein Schreiben des Beklagten vom 05. Februar 2002 (Bl. 52 d. A.), sowie eine Ausfertigung des Arbeitsvertrags vom 23. Januar 2002 (Bl. 53 - 55 d. A.), die auf Arbeitgeberseite eine Unterschrift aufweist.

Mit der am 13. Januar 2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses gewandt, die sie für rechtsunwirksam gehalten hat und sich u.a. auf § 3 des für die Beschäftigten auf Zeit geltenden Anhangs 1 des "Kollektiven Vertrags über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV" vom 14. April 2000 berufen, der lautet:

"...

"Anhang 1 AAB - ergänzende Bestimmungen zu den allgemeinen Arbeitsbedingungen für Beschäftigte auf Zeit bei der Gewerkschaft Ö. D., T. und V. zu befristeten Arbeitsverhältnissen"

folgende Regelung:

"§ 1

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Beschäftigte auf Zeit.

§ 2

Die allgemeinen Arbeitsbedingungen gelten soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist.

§ 3

Abweichend gilt folgendes:

Zu § 2 AAB - Arbeitsvertrag:

Die Arbeitsverträge auf Zeit sollen in der Regel nur bis zu einer Dauer von 12 Monaten - im Falle von Mutterschaftsurlaub von 24 Monaten - abgeschlossen werden. Der Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses soll im Arbeitsvertrag festgehalten werden. ..."

Die Klägerin hat die Befristung auch im Hinblick auf eine Betriebsvereinbarung vom 24. April 2002, die in Ziffer 5. wie folgt lautet:

"...

5.

Stehen nach Ablauf der Befristung geeignete freie Arbeitsplätze (auch unter Berücksichtigung der Budgetvorgaben) zur Verfügung, werden die befristet eingestellten Kolleginnen bevorzugt unbefristet übernommen.

..."

für rechtsunwirksam gehalten und ferner geltend gemacht, ihr sei aus Anlass ihrer Einstellung gesagt worden, die Befristung erfolge nur aus rein formalen Gründen, mit einer Entfristung entsprechend der Ausschreibung sei zu rechnen. Mehrfach habe ihr, so hat die Klägerin vorgetragen, die Personalbeauftragte im Ressort erklärt, sie könne mit der Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses rechnen. Eine rechtsverbindlich unterzeichnete Arbeitsvertragsurkunde habe sie zu keinem Zeitpunkt erhalten, diese sei offenbar nie zum Versand gebracht worden.

Der Beklagte hat die Klage für unbegründet gehalten und sich darauf berufen, nach Unterzeichnung der Arbeitsvertragsurkunden durch den Bereichsleiter Bundesverwaltung und Schulen sei ein Exemplar an die Klägerin übersandt worden. Der Klägerin sei nie ein unbefristeter Arbeitsvertrag in Aussicht gestellt worden. Die Vereinbarung vom 24. April 2002 sei am 29. Oktober 2003 einvernehmlich zum nächstmöglichen Termin beendet worden, unter Berücksichtigung der Budgetvorgaben gebe es 2004 keine freien Stellen im Verwaltungsbereich.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 79 - 86 d. A.) abgesehen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).

Durch das Urteil vom 18. Mai 2004 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund einer Befristung mit Ablauf des 23. Januar 2004 geendet habe und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. Mangels Zugangs eines von dem Beklagten unterzeichneten Arbeitsvertragsexemplars bei der Klägerin habe keine schriftliche Vereinbarung der Befristung vorgelegen, die Klägerin habe auch weder auf den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung verzichtet noch sei nach der Verkehrssitte ein Zugang nicht zu erwarten gewesen. Die Einrede der Formunwirksamkeit sei auch nicht nach Treu und Glauben verwirkt, insbesondere genüge der bloße Zeitablauf nicht und es sei bei dem Beklagten kein berechtigtes Vertrauen entstanden, die Klägerin werde das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses hinnehmen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 86 - 88 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Beklagten am 22. Juni 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Juli 2004 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangene Berufung, die der Beklagte mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06. September 2004 am selben Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte hält die Befristungsabrede weiterhin für rechtswirksam, insbesondere einen Formmangel für nicht gegeben, da die Klägerin den Arbeitsvertrag unterzeichnet habe und ihr das von dem Beklagten zeitnah unterzeichnete Exemplar zugesandt worden sei (Zeugnis: Berlin). Die Klägerin habe - wie auch ihr Schreiben vom 16. April 2003 (Bl. 113 d. A.) zeige, mit dem sie sich mit Rücksicht auf die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses erneut um die von ihr bereits innegehaltene Stelle beworben habe - keinerlei Zweifel an der vereinbarten Befristung gehabt. Jedenfalls liege in diesem Schreiben das vom Arbeitsgericht vermisste Umstandsmoment zum Eintritt der Verwirkung. Die Klägerin habe auf diese Weise den Beklagten für den Fall, dass das gegengezeichnete Arbeitsvertragsformular doch nicht angekommen sein sollte, in dem Irrtum belassen und bestärkt und könne sich nunmehr nicht auf diesen Umstand berufen.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und hält die Befristungsabrede weiterhin für unwirksam. Sie macht geltend, sie habe niemals darauf verzichtet, die Unwirksamkeit der im Arbeitsvertragsentwurf niedergelegten Befristungsabrede in Frage zu stellen. Eine Erklärung im Schreiben vom 16. April 2003 sei nicht beachtlich. Der Beklagte verhalte sich treuwidrig, wenn er versuche eigene organisatorische Mängel ihr, der Klägerin, anzulasten. Die Befristungsabrede verstoße überdies gegen die Formerfordernisse des Anhangs 1 der AAB.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 06. September 2004 (Bl. 109 - 112 d. A.), der Berufungsbeantwortung vom 04. Oktober 2004 (Bl. 127 - 131 d. A.), der Schriftsätze des Beklagten vom 05. Oktober 2004 und vom 26. November 2004 sowie der Klägerin vom 04. November 2004 (Bl. 123 - 126, 151 - 152, 132 - 133 d. A.) nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 03. Dezember 2004 (Bl. 153 - 154 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs.2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist begründet worden.

II.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Klageabweisung, denn die Klägerin kann trotz der zulässigen, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß § 17 Satz 1 TzBfG erhobenen Klage nicht die Feststellung begehren, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 23. Januar 2004 geendet hat.

Die Befristung erweist sich nach Auffassung des Berufungsgerichts als formwirksam i.S.d. § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. §§ 126 Abs. 2, 154 BGB (1.) und steht im Einklang mit § 14 Abs. 2 Satz 1, 2 TzBfG (2.). Weder die Betriebsvereinbarung vom 24.04.2002 (3.) noch der "Kollektive Vertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Ö." (AAB) vom 14. April 2000 (4.) noch etwaige Erklärungen von Mitarbeitern des Beklagten (5.) stehen der Wirksamkeit der Befristung entgegen.

1. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Dazu ist gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich, dass die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgt.

1.1 Die Schriftform der Befristungsabrede ist im vorliegenden Fall allerdings nicht bereits durch den Austausch des Schreibens des Beklagten vom 23. Januar 2002 und der von der Klägerin unterzeichneten Vertragsurkunde gewahrt.

Zwar hat der Beklagte der Klägerin mit dem Schreiben vom 23. Januar 2002 den Abschluss eines befristeten Vertrags für die Zeit vom 24. Januar 2002 bis 23. Januar 2004 schriftlich angeboten und die Klägerin nach Erhalt dieses Schreibens den Arbeitsvertrag mit entsprechender Befristungsabrede unterzeichnet, dies genügt jedoch nicht dem Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG. Zwar kann die Unterschriftsleistung der Parteien das Schriftformerfordernis auch dann erfüllen, wenn die Parteien auf der jeweils für die andere Partei bestimmten Urkunde unterzeichnen, gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB muss es sich dabei jedoch um gleich lautende Urkunden handeln, was vorliegend nicht der Fall ist.

1.2 Dennoch ist nach Auffassung des Berufungsgerichts dem Schriftformerfordernis genügt, denn es liegt eine Arbeitsvertragsurkunde vor, die von beiden Parteien unterzeichnet ist und aus den gesamten Umständen des Falls ergibt sich, dass die Klägerin konkludent auf den Zugang der schriftlichen Erklärung des Beklagten verzichtet hat (§ 151 BGB).

Zwar genügt für die Wahrung des Schriftformerfordernisses eine mündlich oder konkludent erklärte Annahme eines Angebots nicht, denn § 126 Abs. 2 BGB verlangt die Unterzeichnung durch beide Parteien auf derselben Urkunde. Für die Wahrung der Schriftform genügt aber die Anfertigung der von beiden Parteien unterschriebenen Urkunde, ohne dass es darauf ankommt, in wessen Besitz diese anschließend verbleibt. Die Aushändigung der gegengezeichneten Urkunde ist nicht Teil des Formerfordernisses, sondern gegebenenfalls eine Frage des Zustandekommens des Vertrags (so auch BGH, Urteile vom 14.07.2004 - XII ZR 68/02 - zitiert nach juris; vom 30.06.1999 - XII ZR 55/97 - ZIP 1999, 1300).

Der befristete Arbeitsvertrag als solcher ist vorliegend bereits dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin das Angebot des Beklagten in dem Schreiben vom 23. Januar 2002 durch Unterzeichnung der Arbeitsvertragsurkunde vom 23. Januar 2002 angenommen und nach Unterschriftsleistung ihren Dienst bei der Beklagten angetreten hat.

Weder der Umstand, dass die Klägerin das für sie bestimmte Original der Vertragsurkunde mit der Unterschrift des Vertreters des Beklagten nicht erhalten hat, noch der Umstand dass dessen Unterschriftsleistung zum Zeitpunkt des Dienstantritts der Klägerin noch nicht erfolgt waren, sind geeignet, die Unwirksamkeit der Befristungsabrede wegen Formnichtigkeit zu begründen.

1.2.1 Anders als das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil hält das Berufungsgericht den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung des Beklagten nicht für eine Wirksamkeitsvoraussetzung zur Wahrung der Schriftform gemäß §§ 14 Abs. 4 TzBfG, 126 BGB.

Der Beklagte hat mit seiner Erklärung in dem Schreiben vom 23. Januar deutlich gemacht, dass er den Zugang des gegen gezeichneten Exemplars bei der Klägerin ("für deine Unterlagen") nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen hat. Auch das Versprechen der Personalsachbearbeiterin, der Klägerin eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages zu übersenden, kann nicht dahin verstanden werden. Dies wird bestätigt durch das Schreiben des Beklagten vom 05. Februar 2002, denn dort wird ebenfalls die Formulierung "für deine Unterlagen" verwendet, so dass hinreichend deutlich geworden ist, dass die Übersendung des Arbeitsvertrags nach den Vorstellungen des Beklagten nur der Vervollständigung der Unterlagen der Klägerin dienen sollte und keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung des Arbeitsverhältnisses sein sollte.

Mit dieser Vorgehensweise hat die Klägerin sich durch ihr Verhalten am 24. Januar 2002 einverstanden erklärt, indem sie nach Unterzeichnung der Arbeitsvertragsurkunde, die noch keine Unterschrift eines Vertreters des Beklagten enthielt - vereinbarungsgemäß - sogleich ihren Dienst antrat. Damit durfte der Beklagte das Verhalten der Klägerin dahin verstehen, dass auch sie den Zugang der Vertragsurkunde nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung ansah, mithin konkludent auf den Zugang verzichtete. Diese Sichtweise wird auch dadurch bestätigt, dass der Beklagte keine Anstrengungen unternahm, den Nachweis des Zugangs der Vertragsurkunde bei der Klägerin - ggf. durch Zustellung per Boten oder Übergabe gegen Empfangsbekenntnis - sicherzustellen und auch die Klägerin den Beklagten zu keinem Zeitpunkt während der Dauer der Befristung darauf hingewiesen hat, die Vertragsurkunde nicht erhalten zu haben.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Fall auch der Intention des Gesetzgebers bei Schaffung des Schriftformerfordernisses in § 14 Abs. 4 TzBfG genügt. Die Nachweisfunktion ist erfüllt, der erkennbar auf den Arbeitnehmer bezogene Übereilungsschutz ist gewahrt, wenn - wie hier - die Vertragsurkunde als solche existiert und nur der Zugang bei dem Arbeitnehmer fehlt.

Ob es der Klägerin nach Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf den mangelnden Zugang der Vertragsurkunde zu berufen, kann deshalb dahinstehen.

1.2.2 Auch soweit die Klägerin ihren Dienst am 24. Januar 2002 bereits vor der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Vertreter des Beklagten angetreten hat, folgt daraus nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Formnichtigkeit der Befristungsabrede.

Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 01. Dezember 2004 entschiedenen Fall (7 AZR 198/04 - Presseerklärung Nr. 88/94) lagen zum Zeitpunkt des Dienstantritts der Klägerin bezogen auf die Befristungsabrede sowohl ein schriftliches Angebot des Beklagten als auch eine schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin vor, so dass die erst nachträglich erfolgte Unterzeichnung der Vertragsurkunde, auf deren Zugang die Klägerin konkludent verzichtet hat, nach dem erkennbaren Willen der Parteien für die Wahrung der Schriftform unerheblich sein sollte.

2. Die Befristungsabrede ist auch nicht wegen des Fehlens eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtsunwirksam, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht länger als zwei Jahre bestanden (§ 14 Abs.2 TzBfG). Soweit die Klägerin sich darauf beruft, aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z. Dienstleistungen GmbH sei die hier streitgegenständliche Befristung ohne Sachgrund nicht zulässig, verkennt die Klägerin, dass es sich bei dem Beklagten und der Z. Dienstleistungen GmbH nicht um "denselben Arbeitgeber" im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG handelt.

3. Die Klägerin kann sich für ihr Begehren, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung geendet hat, nicht mit Erfolg auf eine Betriebsvereinbarung vom 24. April 2002 berufen. Soweit dort eine bevorzugte Übernahme befristet angestellter Mitarbeiter auf freie Arbeitsplätze vorgesehen war, führte dies nicht zur Unwirksamkeit einer zuvor wirksam getroffenen Befristungsabrede, so dass dahinstehen kann, ob die Betriebsvereinbarung - noch - Anwendung fand. Überdies hat die Klägerin nicht dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung ein geeigneter freier und besetzbarer Arbeitsplatz vorhanden war.

4. Der Wirksamkeit der Befristungsabrede steht der "Kollektive Vertrag über die allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Ö." (AAB) nicht entgegen.

Soweit die Klägerin geltend macht, in Anwendung des Anhangs 1 der AAB § 3 sei dem Beklagten die kalendermäßige Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes - anders als in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt - nur bis zur Dauer eines Jahres gestattet, lässt sich diese Rechtsfolge nicht aus der in Anspruch genommenen Regelung herleiten. Die Regelung enthält nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine - zudem noch durch den Zusatz "in der Regel" eingeschränkte - Sollvorschrift, aus der die Klägerin keine Rechte herleiten kann. Gleiches gilt für die Regelung, dass der Grund für die Befristung im Arbeitsvertrag festgehalten werden soll, eine Verletzung dieser Vorschrift führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede.

5. Soweit sich die Klägerin schließlich auf von ihr als Einstellungs- bzw. Übernahmezusage gewertete Äußerungen von Mitarbeiterinnen des Beklagten beruft, fehlt es bereits an der Darlegung, dass diese Mitarbeiterinnen zur Abgabe derartiger Erklärungen, mithin zum Abschluss von Arbeitsverträgen, berechtigt waren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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