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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: 1 Sa 343/02
Rechtsgebiete: MTV, GBV, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

MTV § 4 A Ziff. 9
MTV § 4 B Ziff. 1
GBV § 3 Ziff. 2.2
GBV § 3 Ziff. 2.3.
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 a)
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Brandenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 Sa 343/02

verkündet am 14.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 14.01.2003 durch den Präsidenten des LAG Dr. E als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter G. und B

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin 2 Ca 2954/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Provisionsansprüche für Tage, an denen der Kläger Freizeitausgleich genommen hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten in P als Verkaufsfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist wegen beiderseitiger Tarifbindung der MTV für die Betriebe der Erfrischungsgetränke-Industrie und des Getränkefachgroßhandels Berlin und der Region Ost anzuwenden. Danach kann die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden auch ungleichmäßig mit einem Verteilzeitraum von bis zu 12 Monaten mittels Betriebsvereinbarungen verteilt werden. Wird gleitende Arbeitszeit vereinbart, ist nach § 4 A Ziff. 9 MTV zuschlagspflichtige Mehrarbeit die über den Gleitzeitsaldo hinausgehende Arbeitszeit, Zeitguthaben sind keine Mehrarbeit.

Im Jahr 1993 schlossen die Beklagte und ihr Gesamtbetriebsrat eine inzwischen schon wieder gekündigte "Betriebsvereinbarung zur Kundenfahrerprovision" ab, in der sie ihre Nachwirkung vereinbart haben. Nach § 3 Ziff. 2.2 dieser Vereinbarung erhalten die Kundenfahrer neben einem Fixum eine leistungsabhängige Provision, die sich an der ausgelieferten Menge ausrichtet. In § 3 Ziffer 2.3.der Vereinbarung heißt es dann: "Bei Nichtteilnahme am Provisionssystem (z.B. Urlaub, Krankheit, Kur, vorübergehende Zuweisung anderer Tätigkeiten) findet tageweise eine Durchschnittsberechnung des Gesamtentgeltes gemäß § 3 Punkt 2.2 der letzten drei Monate statt."

Die Beklagte und der zuständige Betriebsrat schlossen 1998 eine "Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit ..." ab, deren räumlicher/ persönlicher Geltungsbereich sich auch auf alle Arbeitnehmer des Standorts P erstreckt. Danach wird die tarifliche Arbeitszeit von 38 Stunden in der Woche "an in der Regel 5 Werktagen in der Woche realisiert, sie kann gleichmäßig oder ungleichmäßig verteilt werden". Dabei können Arbeitszeitguthaben angesammelt werden. Der Arbeitszeitausgleich kann u.a. durch festgelegte bzw. Inanspruchnahme bezahlter Freistellungen stundenweise, an einzelnen Tagen oder durch einen oder mehrere Freizeitblöcke erfolgen. Nach § 5 Ziff. 1 der Vereinbarung ist Mehrarbeit "die über die jeweilige tarifliche bzw. betriebliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit, soweit es sich nicht um einen zulässigen Ausgleich im Rahmen einer ungleichmäßig verteilten tariflichen Arbeitszeit handelt".

Der Kläger hat im Jahr 1999 an 19 Tagen Freizeitausgleich genommen. Er verlangt auch für diese Tage Zahlung der Durchschnittsprovision und hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 544,91 € br nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ... seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für die Provision sei ein Umsatz des Kundenfahrers, den der Kläger während des Freizeitausgleichs nicht erbracht habe. Da er während seiner gesamten Arbeitszeit am Provisionssystem teilgenommen habe, könne er sich für den Freizeitausgleich nicht auf die Regelung berufen, nach der Provisionen auch für die Zeit von Urlaub, Krankheit etc. gezahlt werden müssen.

Gegen dieses dem Kläger am 13. Mai 2002 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 13. Juni eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach rechtzeitiger Verlängerung bis zum 13. August 2002 mit einem diesem Tag dort eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe bis 1998 die Provision auch für Zeiten des Freizeitausgleichs gezahlt. Er ist daher der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch stehe ihm jedenfalls aus betrieblicher Übung zu. Im übrigen seien die Zeiten des Freizeitausgleichs im Blick auf die Provision wie Urlaub, Krankheit oder Kur zu behandeln. Er habe während der Arbeitszeit, für die er den Zeitausgleich genommen habe, nicht produktiv arbeiten können, weil er im Stau gestanden habe. Für diese Zeiten habe er so keinen Provisionsanspruch erworben und auch nicht am Provisionssystem teilgenommen.

Der Kläger beantragt,

auf die Berufung des Klägers das am 11.4.2002 verkündete Urteil des ArbG Neuruppin - 2 Ca 2954/01 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 544,91 € br nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4.1.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet die vom Kläger behauptete betriebliche Übung und weist erneut darauf hin, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren im Ergebnis eine doppelte Provision verlangt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist nach den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthaft und wegen ihrer Zulassung durch das Arbeitsgericht nach § 64 Abs. 2 a) ArbGG zulässig. Sie wurde nach den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II. Die Berufung ist ohne Erfolg. Der Kläger kann Provisionszahlungen für Zeiten des Freizeitausgleichs nicht verlangen. Dabei kann offen bleiben, ob die dem Anspruch des Klägers zugrunde liegende "Betriebsvereinbarung zur Kundenfahrerprovision" nach den Bestimmungen des BetrVG wirksam abgeschlossen werden konnte; ebenso kann offen bleiben, ob der Anspruch des Klägers nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages verfallen wäre. Denn er ist weder nach Wortlaut und Sinn der einschlägigen Regelungen noch aufgrund betrieblicher Übung entstanden.

1. Der Kläger kann einen Anspruch auf Provisionszahlung nicht aus § 3.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Kundenfahrerprovision herleiten, deren Nachwirkung wirksam vereinbart wurde (vgl. BAG 28.4.1998 - 1 ABR 43/97). Er hat an den Tagen des Freizeitausgleichs nicht gearbeitet. Aus der bei der Beklagten praktizierten Flexibilisierung der Arbeitszeit folgt nichts anderes. Mit flexiblen Arbeitszeitsystemen werden nur die Arbeitszeiten und Freizeiten von starren Grenzen losgelöst und verschoben. Der Kläger könnte bei festen Arbeitszeiten nicht Provisionen für die arbeitsfreie Zeit verlangen. Nichts anderes gilt bei flexiblen Arbeitszeiten. Auch hier gilt der einfache Satz: Für Freizeit gibt es keine Provisionen; und damit auch nicht für Freizeit in Form des Freizeitausgleichs.

So wenig der Kläger für die Zeiten seines Freizeitausgleichs zusätzliche Grundlohnansprüche erwirbt, so wenig kann er für diese Zeiten eine Kundenfahrerprovision verlangen. Er hat unstreitig den Grundlohn für die gearbeiteten Zeiten erhalten, ebenso seine Kundenfahrerprovision. Und dies gilt nach § 3 2.2. GBV auch für Zeiten, in denen er über die tarifliche Wochenarbeitszeit oder die tägliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Ein weitergehender Anspruch lässt sich aus der Vereinbarung nicht herleiten. Er würde sonst die Provision doppelt kassieren. Einmal für die tatsächlich gearbeiteten Zeiten und dann noch einmal für die Freizeit, die sich im System der flexiblen Arbeitszeit und den getroffenen Vereinbarungen auch komprimiert im Block anschließen kann.

Der Kläger hat auch keine Mehrarbeit geleistet. Dies zeigen § 4 A Ziff. 9 und B Ziff. 1 MTV. Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist danach nur die über den Gleitzeitsaldo hinausgehende Arbeitszeit. Dass der überschritten wurde, hat der Kläger nicht vorgetragen. Entsprechendes folgt aus § 5 Ziff. 1 der "Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit..." 1998. Danach fällt Mehrarbeit auch bei Arbeiten über die tarifliche oder betriebliche Wochenarbeitszeit hinaus bei flexiblen Arbeitszeiten nicht an. Der Kläger hat m.a.W. nur im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit vorgearbeitet. Im übrigen wäre Mehrarbeit - soweit es die Provisionen betrifft - ebenso schon über § 3.2.2 GBV mitvergütet.

Dass der Kläger nach seinem Vortrag während seiner Arbeitszeit durch Verkehrsstaus daran gehindert war, eine höhere Provision zu verdienen, gibt für den von ihm geltend gemachten Anspruch nichts her. Das hätten die Betriebspartner bei der Festlegung der Provisionszahlung mitregeln können. Daraus lässt sich aber nicht begründen, dass Provisionen für Freizeit gewährt werden müssten.

Auch aus § 3 2.3 der nachwirkenden GBV lässt sich ein Anspruch des Klägers nicht herleiten. Diese Bestimmung regelt nicht die Bezahlung während des Freizeitausgleichs. Hier geht es einmal erkennbar allein darum, für Fälle der Entgeltfortzahlung die Höhe der Vergütung und damit auch die Fortzahlung der Provision festzulegen. Zum anderen hat man dafür gesorgt, dass Provisionsansprüche nicht bei Zuweisung von Arbeiten verloren gehen, bei denen sie nicht erworben werden können, weil Auslieferungsfahrten nicht stattfinden. Durch diese Regelungen wird gesichert, dass die Kundenfahrer immer dann, wenn sie einen Lohn- oder Lohnersatzanspruch erwerben Ansprüche auf ihre Provision behalten. Die Bestimmung sichert jedoch nicht einen Anspruch auf Provision für Zeiten, in denen kein Lohnanspruch entsteht.

2. Auch auf eine betriebliche Übung kann der Kläger sich nicht stützen. Die Beklagte hat die entsprechende pauschale Behauptung des Klägers bestritten. Spätestens jetzt hätte er im Einzelnen vortragen müssen, wann an wen welche Leistungen erbracht wurden um so zu verdeutlichen, an welchem konkreten Tatsachenvortrag seine Auffassung festmacht, die Beklagte habe durch die jahrelange Leistung einen Vertrauenstatbestand geschaffen, an dem sie sich nun festhalten lassen müsse. Abgesehen davon hat der Kläger nicht vorgetragen, aus welchen besonderen Umständen sich ergeben sollte, dass die Beklagte damals - aus seiner Sicht - mehr wollte als nur eine vermeintliche Pflicht aus den getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen und warum der Kläger etwas anderes annehmen konnte als "normgemäßes" Verhalten der Beklagten. Allein deshalb scheidet die betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage aus (vgl. BAG 26.8.1987 - 4 AZR 155/87).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO. Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Ende der Entscheidung

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