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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 27.05.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 141/04
Rechtsgebiete: ArbZG


Vorschriften:

ArbZG § 3
1. Ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitig, in welchem Umfang der Arbeitnehmer nach arbeitszeitrechtlichen Normen zur Arbeitsleistung herangezogen werden darf, so ist dies nach der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen.

2. Nach § 3 ArbZG n.F. ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit.

3. Urlaubs- und Krankentage dürfen nicht als Ausgleichstage bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitzeit herangezogen werden.


Landesarbeitsgericht Brandenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 Sa 141/04

verkündet am 27.05.2005

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2005 durch dien Vorsitzende Richterin am LAG K. als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richterinnen N. und S.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 05.11.2003 - 5 Ca 1142/03 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Arbeitzeit im wöchentlichen Durchschnitt von 6 Kalendermonaten von 8 Std. werktäglich zu überschreiten, wobei bei der Durchschnittsberechnung Urlaubs- u. Krankheitstage nicht generell als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt nur noch über die Frage, wie die durchschnittliche Arbeitszeit des als Rettungssanitäter bei der Beklagten beschäftigten Klägers zu berechnen ist.

Die Beklagte übernahm den Rettungsdienst zum 01.04.2003 vom DRK Kreisverband S. e.V., bei dem der Kläger auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29.06.1993, auf den Bezug genommen wird (Bl. 109 ff. d.A.), tätig war. Im Mai 2002 hatte der Kläger diesem gegenüber aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den damaligen DRK-Tarifvertrag Ost eine Erhöhung der Vergütung auf 90 % des Westniveaus geltend gemacht. Hierzu war der DRK-Kreisverband, der bereits zum 31.05.2000 aus der Landestarifgemeinschaft ausgetreten war, nur bereit, wenn arbeitsvertraglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 54 Stunden vereinbart würde, was der Kläger jedoch ablehnte.

Mit seiner am 19.05.2003 vor dem Arbeitsgericht Cottbus erhobenen Klage, die den DRK-Kreisverband als Beklagten bezeichnete, hat der Kläger für die Zeit ab Januar 2003 die Differenz zu 90 % des Tariflohns West in Höhe von monatlich 91,03 Euro geltend gemacht, eine entsprechende Feststellung begehrt sowie einen Feststellungsantrag des Inhalts gestellt, dass seine regelmäßige Arbeitszeit maximal 48 Stunden wöchentlich betrage.

Das Arbeitsgericht Cottbus hat die Klage mit dem am 05.11.2003 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 141 bis 145 d. A.), abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die einzelvertragliche Bezugnahme auf den DRK-TV Ost sei als Gleichstellungsabrede zu werten mit der Folge, dass dieser nach dem Verbandsaustritt ab Abschluss des 10. Änderungs-TV nur statisch weitergelte, so dass der Kläger an der Tariflohnerhöhung nicht mehr teilnehme. Da die Dienste des Klägers zu 75 % Bereitschaftsdienste enthielten, stelle eine Überschreitung von 48 Stunden wöchentlich keinen Verstoß gegen § 3 ArbZG dar.

Gegen dieses ihm am 13.02.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am Montag, dem 15.03.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, als Beklagten jedoch wiederum den DRK-Kreisverband S. aufgeführt. Mit dem am 13.04.2004 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufung begründet. Er hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.10.2004 insoweit zurückgenommen, als mit ihr die Klage zur Vergütungsdifferenz nebst entsprechender Feststellung weiterverfolgt worden ist.

Im Übrigen trägt der Kläger vor: Aus den beigefügten Übersichten (Bl. 246 und 278 d.A.) ergebe sich, dass die Beklagte ihn auch weiterhin durchschnittlich mehr als 48 Stunden wöchentlich zu Diensten heranziehe. Dabei seien die 24-Stunden-Schichten - deren arbeitszeitrechtliche Zulässigkeit er nicht zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen wolle - voll als Arbeitszeit anzusetzen, da auch Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit zu werten sei und vorgegebene Pausen, in denen er den Betrieb verlassen könnte, nicht gewährt werden. Urlaubs- und Krankheitstage dürften nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 05.11.2003 - 5 Ca 1142/03 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Arbeitzeit im wöchentlichen Durchschnitt von 6 Kalendermonaten von 8 Std. werktäglich zu überschreiten, wobei bei der Durchschnittsberechnung Urlaubs- u. Krankheitstage nicht generell als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung: Die Berufung sei bereits aufgrund der falschen Bezeichnung der beklagten Partei unzulässig; eine Auslegung sei nicht möglich, da es sich bei dem dort angegebenen DRK-Kreisverband um eine existierende Rechtsperson handele. Im Übrigen sei die Klage unzulässig. Die Arbeitszeit stelle kein Rechtsverhältnis dar, das zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden könne. Außerdem dürfe der Rechtsstreit nicht nach der seit 01.01.2004 geltenden Rechtslage beurteilt werden, anderenfalls handele es sich um eine Klageänderung, der widersprochen werde.

Die Beklagte verweist auf Differenzen zwischen den beiden vom Kläger eingereichten Übersichten und meint, die höchstzulässige Arbeitszeit werde bereits deshalb nicht überschritten, weil sämtliche Werktage, an denen der Kläger tatsächlich nicht gearbeitet habe und arbeite als Ausgleichstage in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen seien. Dies gelte insbesondere für Urlaubs- und Krankheitstage, die wie die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dienten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 lit b) ArbGG zulässige Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 3, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO.

Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil die beklagte Partei in der Berufungsschrift falsch bezeichnet und auch nicht einer Urteilsabschrift zu entnehmen war, da eine solche nicht beigefügt war.

Gemäß § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss in der Berufungsschrift angegeben werden, gegen welches Urteil sich die Berufung richtet. Unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 09.08.1991 - 1 BvR 633/91) führt nicht jede falsche Bezeichnung zur Unzulässigkeit der Berufung. Wenn aus dem Zusammenhang klar erkennbar ist, gegen welche Entscheidung sich der Berufungsführer wenden will, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift.

Vorliegend waren alle sonstigen Angaben wie Urteilsdatum, Geschäftszeichen, Anschrift der Beklagten sowie deren Prozessbevollmächtigten zutreffend. Zutreffend war auch der Anfang der Firma der Beklagten "DRK", so dass das Urteil von der Geschäftsstelle problemlos angefordert werden konnte. Aber auch für die Beklagte war erkennbar, dass es sich um das Urteil im gegen sie gerichteten Rechtsstreit handelte und der Kläger fälschlicherweise das Rubrum aus der Klageschrift übernommen hatte. Seinerzeit hatte sie sich auch mit einer bloßen Klarstellung des Passivrubrums einverstanden erklärt. Für einen Parteiwechsel bei der Berufungseinlegung bestand ersichtlich keinerlei Anlass, so dass es auch unerheblich ist, ob eine - natürliche oder juristische - Person mit dem angegebenen Namen oder der Firma existiert.

Die Berufung war daher nicht als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Berufung hat in dem zuletzt noch aufrecht erhaltenen Umfang auch in der Sache Erfolg, da die Klage insoweit zulässig und begründet ist.

2.1 Entgegen der Auffassung der Beklagten führte das Inkrafttreten der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 01.01.2004 nicht zu einer Klageänderung. Die Änderung der Rechtslage hat weder den Klageanspruch noch den zugrunde liegenden Sachverhalt verändert, sondern war allenfalls geeignet, die Begründetheit der Klage - mit dem ursprünglichen Streit über die Einordnung von Bereitschaftsdienst - zu beeinflussen.

Der Kläger hat auch ein rechtlich erhebliches Interesse gemäß § 256 ZPO an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des zeitlichen Umfangs seiner Arbeitsverpflichtung. Nicht nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt, sondern auch Arbeitsbedingungen können zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (vgl. BAG, Urt. v. 29.09.2004 - 1 AZR 473/03). Zwar hat sich die Beklagte aufgrund der Tatsache, dass Bereitschaftsdienst seit dem 01.01.2004 auch nach nationalem Recht Arbeitszeit i.S.v. § 2 ArbZG darstellt (vgl. BAG, Urt. v. 16.03.2004 - 9 AZR 93/03), nicht mehr darauf berufen, dass sie den Kläger einschließlich der Arbeitsbereitschaft länger als durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich einsetzen darf. Allerdings ergab sich zwischen den Parteien ein Streit über die Berechnung des Zeitausgleichs. Diesen Streit beizulegen ist der Feststellungsantrag geeignet, da die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung nachzukommen, so dass sich auch nicht die Frage des Vorrangs einer Leistungs- bzw. vorliegend einer Unterlassungsklage stellt.

2.2 Die Klage ist insoweit auch begründet, da die Beklagte die durchschnittliche Arbeitszeit des Klägers unzutreffend berechnet und ihn über das gesetzlich zulässige Maß hinaus zu Diensten heranzieht.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger einzelvertraglich eine Arbeitszeit im Umfang der gesetzlichen Höchstgrenzen schuldet, so dass es keiner weiteren Ausführungen dazu bedarf, wie die Arbeitszeitregelungen des DRK-TV Ost, die wegen des Verbandsaustritts nachwirkend gem. § 613 a Abs. 1 BGB transformiert worden sein dürften, mit dem Arbeitszeitgesetz zu vereinbaren wären.

2.2.1 Die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 8 bzw. 10 Stunden beim Einsatz auf dem Rettungswagen (RTW) ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

2.2.2 Die Beklagte, die nach ihrer Erklärung in der letzten mündlichen Verhandlung den Ausgleichszeitraum nach Kalenderhalbjahren gewählt hat, überschreitet die höchst zulässige Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 ArbZG regelmäßig.

2.2.2.1 Nach § 3 Satz 1 ArbZG beträgt die werktägliche Arbeitszeit maximal acht Stunden; sie kann nach Satz 2 auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die werktäglich über acht Stunden geleisteten Arbeitsstunden ausgeglichen werden. Wie hierbei Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage zu behandeln sind, lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen und ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln.

Vereinzelt wird in der Literatur davon ausgegangen, dass Urlaubs- und Krankheitstage in vollem Umfang als Ausgleichstage herangezogen werden könnten, da sie dem gleichen Schutzzweck, nämlich der Gesundheit des Arbeitnehmers, dienten (so Dobberahn, Das neue Arbeitszeitrechtsgesetz, 1994, Rdnr. 31).

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Befreiung von der Arbeitspflicht oder deren Wegfall nur einen einzigen Grund haben kann. Urlaub kann nicht für Zeiten gewährt werden, in denen der Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nicht verpflichtet ist. Ist der Arbeitnehmer zum Zwecke des Freizeitausgleichs für Mehrarbeit freigestellt, kann dies ebenso wenig auf den Urlaub angerechnet werden, wie Tage der Arbeitsunfähigkeit. Hiernach ist es ausgeschlossen, Urlaubstage als Ausgleichstage heranzuziehen, auch wenn urlaubsrechtliche und arbeitszeitrechtliche Regelungen dem Gesundheitsschutz dienen (vgl. Schliemann, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, Stand April 2004, § 3 ArbZG Rdnr. 83 f.). Entsprechendes gilt für Krankheitstage. Als solche sind nur diejenigen Arbeitstage anzusehen, an denen der Arbeitnehmer (allein) wegen seiner Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitsleistung nicht erbringt. Tage, an denen er dienstplanmäßig nicht arbeiten müsste, sind dementsprechend keine Krankheitstage. Auch hieraus wird deutlich, dass Krankheitstage nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden können.

Diese Auslegung folgt im Übrigen aus Art. 16 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, in dem es heißt:

"Die Mitgliedstaaten können für die Anwendung der folgenden Artikel einen Bezugszeitraum vorsehen, und zwar ...

b) für Artikel 6 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) einen Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten

Die nach Artikel 7 gewährten Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs sowie Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral"

Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere der Bestimmungen einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, muss das nationale Gericht das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen. Das Gebot einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem EG-Vertrag immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet. Dieser vom Gemeinschaftsrecht aufgestellte Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts betrifft zwar in erster Linie die zur Umsetzung der fraglichen Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen, beschränkt sich jedoch nicht auf die Auslegung dieser Bestimmungen, sondern verlangt, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden kann, dass es nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis führt (EuGH, Urt. v. 05.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01 - Rechtssache Bernhard Pfeiffer u.a. gegen Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e. V. ).

Hiernach ist § 3 ArbZG so auszulegen, dass Urlaubs- und Krankheitszeiten sich bei der Durchschnittsberechnung nicht auswirken dürfen. Dies kann entweder in der Weise erreicht werden, dass diese Tage mit einer fiktiven Arbeitszeit von acht Stunden angesetzt werden, um sie zu neutralisieren, oder dass diese Zeiten als mögliche Ausgleichstage abgezogen werden, mit der Folge, dass sich der Ausgleichszeitraum um einen entsprechenden Zeitraum verlängert. Dem Arbeitgeber steht hierbei ein Wahlrecht für die Durchschnittsberechnung zu (so auch Baeck/Deutsch, Arbeitszeitgesetz, Komm. 2. Aufl. 2004, § 3 Rdnr. 44).

Feiertage sind definitionsgemäß bzw. nach üblichem Sprachgebrauch keine Werktage (vgl. Schliemann, a.a.O., Rdnr. 6), so dass sie auch nicht als Ausgleichstage herangezogen werden können.

2.2.2.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze überschreitet die Beklagte die höchst zulässige - und gleichzeitig arbeitsvertraglich vereinbarte - Arbeitszeit des Klägers.

Dabei ist mangels substanziierten Bestreitens durch die Beklagte, § 138 Abs. 4 ZPO, die zuletzt vorgelegte Arbeitszeitübersicht des Klägers zugrunde zu legen.

Hieraus ergeben sich für das erste Halbjahr 2004 unstreitige Arbeitsstunden, also unter Abzug von Überstunden, Pausenzeiten von 45 Minuten bei den 8-Stunden-Schichten auf dem Krankentransportwagen (KTW) und Weiterbildungszeiten, von insgesamt 951. Bei nach Abzug von sechs Feiertagen verbleibenden 151 Werktagen und nicht zu berücksichtigenden 7 Krankheits- und 29 Urlaubstagen ergibt sich eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8,27 Stunden pro Werktag bzw. 49,62 Stunden wöchentlich. In der zweiten Jahreshälfte ergaben sich 1.140,75 Arbeitsstunden bei 132 Werktagen (158 Tage abzüglich 4 Feiertage, 8 Krankheitstage, 13 Urlaubstage und 1 Tag Fahrtraining), mithin 8,64 Arbeitsstunden pro Werktag bzw. 51,84 Stunden pro Woche.

2.2.3 Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass diese bei der Dienstplangestaltung die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt und ihn nur innerhalb des arbeitszeitrechtlich zulässigen Rahmens einsetzt, so dass seinem Feststellungsantrag stattzugeben war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs.3 ZPO. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig aufzuteilen. Dabei war bis zur teilweisen Berufungsrücknahme von einem Streitwert von 7.277,08 Euro auszugehen, da die mit der Zahlungsklage geltend gemachten aufgelaufenen Differenzbeträge nicht zusätzlich zu dem 36fachen Differenzbetrag zu berücksichtigen war, § 12 Abs. 7 ArbGG a.F. (jetzt § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG n.F.). Mangels anderer Anhaltspunkte wurde der Feststellungsantrag zur Arbeitszeit mit 4.000 Euro bewertet.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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