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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 61/08
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
Der Streitwert eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, den Urlaub innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu gewähren, ist - unabhängig davon, ob es sich dabei um eine vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt - nicht mit dem Hilfswert von € 4.000,00 gemäß § 23 Abs. 3 RVG festzusetzen. Vielmehr ist das für die Dauer des Urlaubs zu zahlende Entgelt bei der Wertfestsetzung heranzuziehen.
LANDESARBEITSGERICHT BREMEN BESCHLUSS

1 Ta 61/08

In dem Beschwerdeverfahren Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 09.09.2008 - 1 Ga 105/08 - wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit einem am 01.08.2008 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Antragsteller, eine einstweilige Verfügung dahingehend zu erlassen, dass ihm gestattet werde, in der Zeit vom 04.08. bis einschließlich 20.08.2008 unter Anrechnung auf die Urlaubsansprüche der Arbeit fern zu bleiben. In der mündlichen Verhandlung am 05.08.2008 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Sie haben sodann erklärt, dass sie sich die angefallenen Auslagen teilen werden (Gerichtskosten und gerichtliche Auslagen).

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven durch Beschluss vom 09.09.2008 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf € 1.847,69 festgesetzt. Gegen diesen ihm am 12.09.2008 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 24.09.2008 sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingelegt. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 02.10.2008 nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten der Begründung durch das Arbeitsgericht wird auf Bl. 63 f d. A. Bezug genommen.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit sei nicht in Höhe des Urlaubsentgeltes festzusetzen, sondern in Höhe des Hilfswerts gemäß § 23 Abs. 3 RVG. Er verweist hierzu auf einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23.09.1991 (abgedruckt in LAGE Nr. 16 zu § 8 BRAGO).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf € 1.847,69 festgesetzt.

1. Die Wertfestsetzung beruht auf § 33 RVG, da das Verfahren endgültig durch die vergleichsweise Erklärung der Parteien im Hinblick auf die Kosten erledigt worden ist.

2. Die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht entspricht der aufrecht zu erhaltenden ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts zur Wertfestsetzung bei Streit um Urlaubsgewährung. Das Beschwerdegericht verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss, der es folgt (entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Die vom Landesarbeitsgericht Köln in dem Beschluss vom 23.09.1991 - 3 Ta 183/91 (abgedruckt in LAGE Nr. 16 zu § 8 BRAGO) - vertretene Auffassung ist abzulehnen. Eine Wertfestsetzung unter Zugrundelegung des Hilfswerts in Höhe von € 4.000,00 gemäß § 23 Abs. 3 RVG kommt nur dann in Betracht, wenn genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht gegeben sind oder eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, wobei der Wert nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen sein kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob dann, wenn der Streit der Parteien nicht um den Umfang des Urlaubsanspruchs geht, sondern um dessen zeitliche Lage, eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Denn in jedem Falle wäre die Wertfestsetzung für den Streit um die zeitliche Festlegung des Urlaubs in Höhe des zu zahlenden Urlaubsentgelts vorzunehmen. Im Falle einer vermögensrechtlichen Streitigkeit würden sich hieraus die genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung ergeben. Wenn der Urlaub zeitlich nicht durch eine einstweilige Verfügung festgelegt würde, könnte ein Urlaubsabgeltungsanspruch entstehen. Dann würde sich ohnehin der Zahlungsbetrag in Höhe des Urlaubsentgelts ergeben. Daraus ergibt sich der Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Wert des Streits um die Gewährung des Urlaubs.

Aber auch dann, wenn der Streit um die Urlaubsgewährung in einem solchen Fall als nichtvermögensrechtlich einzuordnen wäre, wäre nicht der in der Regel anzunehmende Streitwert in Höhe von € 4.000,00 der Wertfestsetzung zugrunde zu legen. Denn von diesem Wert ist auch abzuweichen, wenn je nach Lage des Falles ein niedrigerer Wert anzunehmen ist. Es ist nicht plausibel, weshalb der ideelle Wert einer Urlaubsgewährung völlig losgelöst sein soll von dem gegebenen wirtschaftlichen Wert. In einem Fall wie dem vorliegenden würde dies zu einer Wertfestsetzung mit dem ca. 2,5-fachen Betrag führen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Anspruch, dessen Nichtgewährung zu einem in der Höhe festliegenden Abgeltungsanspruch führt, im Falle des Streits über die zeitliche Frage der Gewährung völlig losgelöst von diesem wirtschaftlichen Wert betrachtet werden sollte. Das Landesarbeitsgericht Bremen vertritt deshalb in ständiger Handhabung und Rechtsprechung die Auffassung, dass der Streit um die Gewährung von Urlaub mit einem Wert in Höhe des zu zahlenden Urlaubsentgelts zu bewerten ist.

Mit Rücksicht darauf, dass eine einstweilige Verfügung auf Gewährung von Urlaub letztlich eine Befriedigungsverfügung darstellt, nimmt das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung keinen Abschlag wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens vor.

Nach allem war die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO entsprechend.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG eine weitere Beschwerde nicht möglich.

Bremen, den 22.10.2008

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