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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: 1 TaBV 20/05
Rechtsgebiete: BetrVG, TV Mitbestimmung TTC


Vorschriften:

BetrVG § 78 a
BetrVG § 78 a Abs. 2
BetrVG § 78 a Abs. 3
BetrVG § 78 a Abs. 4
TV Mitbestimmung TTC § 3 Abs. 4
1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist zu entscheiden, wenn Feststellung begehrt wird, ob ein Arbeitsverhältnis gem. § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG im Anschluss an die Ausbildung zustande gekommen ist, und ferner ein Auflösungsantrag gem. § 78 a Abs. 4 BetrVG gestellt wird.

2. Erfolgt eine Ausbildung in einem Konzern, mit dessen Muttergesellschaft der Ausbildungsvertrag geschlossen worden ist, teils in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte, teils in betrieblichen Ausbildungsstätten, so ist die betriebliche Ausbildung der Konzernmutter zuzurechnen oder eine BGB-Gesellschaft zwischen der Muttergesellschaft und den Konzernunternehmen im Hinblick auf die Ausbildung anzunehmen. Dies führt zu einem gesetzlichen Übernahmeanspruch gem. § 78 a BetrVG gegen die Konzernmuttergesellschaft.

3. Der Übernahmeanspruch nach § 78 a BetrVG ist mindestens unternehmensbezogen.

4. § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung TTC, der bei der Deutschen Telekom AG gilt, normiert einen Übernahmeanspruch auch für tätig gewordene Ersatzmitglieder der Auszubildendenvertretung.

5. § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung TTC ist dahingehend auszulegen, dass die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Rahmen des Auflösungsantrags gem. § 78 a Abs. 4 BetrVG unternehmens- oder sogar konzernweit zu prüfen ist.


Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes

Aktenzeichen: 1 TaBV 20/05

Verkündet am: 23. Mai 2006

In dem Beschlussverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Bremen - Erste Kammer - aufgrund der mündlichen Anhörung vom 23. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) (Arbeitgeberin) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 29.09.2005 - Az. 6 BV 67/05 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird gegen diesen Beschluss zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 2) mit der Beteiligten zu 1) gemäß § 78 a BetrVG zustande gekommen und ob dieses ggf. aufzulösen ist.

Die Beteiligte zu 1) (T. T. , früher T. ) ist ein Betrieb der D. T. AG, der die Ausbildung der Nachwuchskräfte und Weiterbildung für den T. Konzern zum Gegenstand hat. Bei der Beteiligten zu 1) existiert ein "Zuordnungstarifvertrag für die D. T. AG" vom 15.05.2003 (Bl. 65 - 69 d. A.) über die Betriebsstruktur. Die betriebliche Interessenvertretung der Auszubildenden richtet sich nach dem speziell hierfür abgeschlossenen TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001(Bl. 59 f d. A.), der den Auszubildendenvertretungen verschiedene Rechte nach dem BetrVG zuweist. Dieser TV Mitbestimmung TTC sieht vor, dass bei den verschiedenen Berufsbildungsstellen im Bundesgebiet jeweils Auszubildendenvertretungen bestehen. Darüber hinaus gibt es eine Konzernauszubildendenvertretung, der u.a. die Aufgabe zukommt, Rechtsstreite und Einigungsstellenverfahren für die Auszubildendenvertretungen zu führen. Die §§ 78 und 78 a BetrVG finden gem. § 3 Abs. 4 des TV Mitbestimmung TTC auch Anwendung auf Mitglieder der Auszubildendenvertretungen.

Früher wurden in den verschiedenen Betrieben der Antragstellerin Ausbildungsverträge abgeschlossen. Seit Anfang 2002 wird die Ausbildung im Konzern einheitlich durch den eigenständigen Betrieb T. T. (T. ) durchgeführt. Darüber hinaus findet in diesem Betrieb die Weiterbildung statt. In jedem Fall werden beim T. die Ausbilder und das für die im T. anfallenden Verwaltungsaufgaben erforderliche Personal beschäftigt. Für das T. ist ein eigenständiger Betriebsrat gebildet.

Die Arbeitgeberfunktion gegenüber den Auszubildenden wird originär durch die Geschäftsleitung des Betriebes T. T. bzw. durch den Leiter Ausbildung (jeweils mit Sitz in B. ) ausgeübt. Aufgrund der räumlichen Entfernung der einzelnen Berufsbildungsstellen und der großen Anzahl an Auszubildenden wurden wesentliche Arbeitgeberfunktionen auf die Leiter BBi (Berufsbildungsstelle) übertragen. So werden die Berufsausbildungsverträge jeweils zwischen der Beteiligten zu 1) bzw. dem Leiter der jeweiligen BBi und den Auszubildenden geschlossen. Alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen, die Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Änderung der persönlichen Verhältnisse, Nebentätigkeiten etc. betreffen, werden von der jeweiligen BBi wahrgenommen. Die einzelnen Standorte des Betriebes haben keine rechtliche Eigenständigkeit. Mit dem Ausbilder aus dem T. verbringen die Auszubildenden etwa 1/3 ihrer Zeit, die übrige Zeit sind sie in Betriebseinsätzen in Konzernunternehmen, um berufspraktische Unterweisung zu erhalten.

In der Vergangenheit wurden bei der Beteiligten zu 1) sämtliche unter den Schutz des § 78 a BetrVG fallenden Auszubildendenvertreter übernommen.

Am 08.05.2004 führten die D. T. AG und die V. D. (v. ) ein Gespräch im Zusammenhang mit dem Angebot zum Beschäftigungsbündnis vom 25.03.2004. Die Gesprächsnotiz (Bl. 62 - 64 d. A.) hat u.a. folgenden Inhalt:

"D. Nachwuchskräfte

Die nach TV Ratio für 2004 übernommenen bzw. zu übernehmenden Nachwuchskräfte (NwKr) werden in Vivento pauschal mit 1.620 Euro monatlich bezahlt. Weitergehende Zahlungen erfolgen nicht.

Ergebnisniederschrift:

Die Parteien sind sich einig, dass über den Pauschalbetrag hinaus kein Anspruch auf ein Leistungsentgelt und auf die Sonderzuwendung besteht.

Der Pauschalbetrag wird zum 01.01.2005 auf 1.664 € erhöht.

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass eine Verpflichtung zur befristeten Übernahme von Auszubildenden nach der Ausbildung gemäß § 15 Abs. 1 TV Ratio ab dem 01.01.2005 nicht besteht.

Ab dem 01.01.2005 werden 10 % eines Prüfungsjahrganges übernommen. Die Übernahme erfolgt nach Bestenauslese. Unter Anrechnung auf die 10 % Quote werden die ordentlichen Mitglieder (nicht Ersatzmitglieder) der Azubi-Vertretung übernommen.

Ergebnisniederschrift:

Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass dies rund 80 Azubi-Vertreter sind.

Die Tarifvertragsparteien sind sich weiter darüber einig, dass es gemeinsames Ziel ist, dass 50 % der NwKr 2004 extern und intern vermittelt werden sollen. Aus dieser gemeinsamen Zielansprache ergeben sich jedoch keine individuellen Ansprüche.

E. Auszubildendenvertreter

Die Protokollnotiz zum TV Ratio vom 26.05.2003 findet auf die Auszubildendenvertreter des Prüfungsjahrgangs 2004 Anwendung

Die Tarifvertragsparteien verabreden, entlang den Gerichtsentscheidungen zu den Übernahmeverlangen Ende September, in eine Prüfung einzutreten, ob die Auszubildendenvertreter, die bis heute ein Übernahmeverlangen gestellt haben, übernommen werden können."

Diese Gesprächsnotiz ist von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnet worden.

Die Beteiligte zu 1) versandte ein Schreiben vom 28.09.2004 an die HR-Bereiche der Divisionen (Bl. 430 - 433 d. A.). Sie versandte ferner ein Schreiben vom 18.02.2005 (BL. 241 - 246 d. A.) an alle Nachwuchskräfte, die im Sommer 2005 die Ausbildung beenden sollten. Auf den Inhalt der Schreiben wird Bezug genommen.

Die Tarifvertragsparteien schlossen am 18.08.2005 einen Tarifvertrag zur Änderung des TV Mitbestimmung TTC ("TV 122") (Bl. 239 f. d. A.), der zum 01.01.2005 in Kraft trat. Dieser hat folgenden Inhalt:

"Tarifvertrag zur Änderung des TV Mitbestimmung TTC ("TV 122")

§ 1 Änderung des TV Mitbestimmung TTC ("TV 122")

Hinter § 3 Abs. 4 wird folgende Protokollnotiz eingefügt:

Protokollnotiz zu § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung TTC ("TV 122")

§ 3 Abs. 4 TV 122 i.V.m. § 78 a BetrVG findet nur auf die Auszubildendenvertreter Anwendung, die am 01.05. (Sommerprüfung) oder am 01.12. (Frühjahrsprüfung) ordentliche Mitglieder der Auszubildendenvertretungen sind. Die Übernahme ist auf 20 % der Auszubildenden-Übernahmequote je Prüfungsjahrgang begrenzt, wobei eine nur geringfügige Überschreitung unschädlich ist.

Diese PN verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31.12.2008.

Ergebnisniederschrift zur Protokollnotiz:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dies für den Prüfungsjahrgang 2005 ausnahmsweise max. 96 ordentliche AV sind. Die Gesamt-Übernahmequote von 400 Auszubildenden für 2005 wird dadurch nicht erhöht.

2. Die Übernahme soll grundsätzlich mandatswahrend erfolgen. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren unter Einbeziehung von TT und der KAV einen Prozess, der eine möglichst unterbrechungsfreie Übernahme der Ausbildungsvertreter unter Beachtung der Zielsetzung dieser PN sicherstellt."

Der Beteiligte zu 2) hat seine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation in der Berufsbildungsstelle (BBi) B. absolviert und mit Bestehen der Abschlussprüfung am 28.06.2005 beendet. Er ist zunächst 2. Ersatzmitglied der Auszubildendenvertretung der BBi in B. gewesen und ist sodann ab dem 21.06.2005 auf die Position des ersten Ersatzmitgliedes nachgerückt. Der Beteiligte zu 2) hat während dieser Amtsperiode der Auszubildendenvertretung B. am 29.04.2005 und am 20.05.2005 vorübergehend ein ordentliches Mitglied der Auszubildendenvertretung B. vertreten.

Mit Schreiben 15.06.2005 beantragte der Beteiligte zu 2) die Weiterbeschäftigung nach § 78 a BetrVG. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Anlage 3 zur Antragsschrift (Bl. 61 d. A.) Bezug genommen.

Mit ihrem Antrag vom 09.07.2005, bei Gericht vorab per Fax eingegangen am 12.07.2005, verlangt die Beteiligte zu 1) Feststellung, dass kein Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 2) begründet wurde, hilfsweise Auflösung eines begründeten Arbeitsverhältnisses.

Die Beteiligte zu 1) hat vorgetragen:

Dem Beteiligten zu 2) stehe kein Übernahmeanspruch aus § 78 a BetrVG zu, da diese Norm aufgrund der Struktur der Ausbildung bei ihr keine Anwendung finde. Da die Auszubildenden in einen reinen Ausbildungsbetrieb eingegliedert seien, komme § 78 a BetrVG nicht zur Anwendung. Es bestehe allenfalls ein tarifvertraglicher Übernahmeanspruch, der durch die Tarifvertragsparteien habe eingeschränkt werden können. Der Beteiligte zu 2) erfülle jedoch nicht die neu definierten Voraussetzungen für die Übernahme, da nach der Gesprächsnotiz vom 08.03.2004 aus dem Prüfungsjahrgang 2005 nur die ordentlichen Mitglieder der Auszubildendenvertretung übernommen würden und ihre Anzahl darüber hinaus auf 80 beschränkt worden sei. Dies sei im Grundsatz durch die tarifvertragliche Neuregelung vom 18.08.2005 mit geringfügigen Modifikationen bestätigt worden.

Sie müsse zur Reduzierung der immensen Nettoverbindlichkeiten den Personalbedarf in erheblichem Umfang reduzieren. Es könnten aus diesem Grunde, anders als in den Jahren zuvor, lediglich 400 Nachwuchskräfte nach dem Prinzip der Bestenauslese unter Anrechnung der ordentlichen Auszubildendenvertreter ein Arbeitsplatzangebot erhalten. Diese Übernahme erfolge allerdings unternehmensbezogen. Eine weitergehende Übernahmeverpflichtung sei ihr nicht zumutbar.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt

festzustellen, dass mit dem Beteiligten zu 2) kein Arbeitsverhältnis gem. § 78 a BetrVG begründet wurde,

hilfsweise,

das nach § 78 a Absatz 2 BetrVG mit dem Beteiligten zu 2) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben vorgetragen:

Gemäß § 5 BetrVG seien sowohl Arbeiter als auch Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Arbeitnehmer i.S. des BetrVG. Mit dem Schutzzweck des § 78 a BetrVG sei es nicht vereinbar, wenn der Arbeitgeber die Fiktion des Abs. 2 allein dadurch umgehen könne, dass er die Ausbildung nur geschickt genug organisiere durch die Errichtung des TTC. Es bestehe deshalb ein gesetzlicher Anspruch auf Übernahme gem. § 78 a BetrVG.

Der Beteiligte zu 2) hat weiter vorgetragen:

Der Gesprächnotiz vom 08.03.2004 komme in diesem Zusammenhang keinerlei Bedeutung zu. Da es sich weder um einen Tarifvertrag noch um eine Protokollnotiz handele, seien die Inhalte dieser Gesprächsnotiz nicht bindend. Insbesondere bestehe zwischen den Tarifvertragsparteien keineswegs Einigkeit darüber, ob unter Anrechnung auf die 10 % - Quote nur ordentliche Mitglieder oder auch Ersatzmitglieder der Auszubildendenvertretungen übernommen würden.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) haben ferner ausgeführt:

Nur in schwerwiegenden Fällen und nur ausnahmsweise sei die Möglichkeit eröffnet, einen Auszubildendenvertreter nicht zu übernehmen. Aus diesem Grunde könnten auch nur schwerwiegende Gründe im Verhalten oder der Person geeignet sein, die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Im Falle betriebsbedingter Gründe müsse es dem Arbeitgeber schlechterdings nicht zumutbar sein, den Auszubildendenvertreter weiterzubeschäftigen. Dies sei nur der Fall, wenn es keinen freien Arbeitsplatz gebe. Bei der Frage, ob ein solcher freier Arbeitsplatz vorhanden sei, sei nicht nur auf den Betrieb TT sondern auf das Unternehmen insgesamt abzustellen. Zum einen sei durch die kollektive Arbeitszeitverkürzung eine Vielzahl von freien Stellen entstanden. Zum anderen sei eine ganze Reihe von freien Stellen in der internen Job-Börse ausgeschrieben worden.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 29.09.2005 folgenden Beschluss verkündet:

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Wegen der Einzelheiten der Begründung durch das Arbeitsgericht wird auf Bl. 261 - 265 d. A. Bezug genommen.

Gegen diesen ihr am 25.10.2005 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 07.11.2005 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 25.01.2006 durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 23.12.2005 am 25.01.2006 begründet.

Die Beteiligte zu 1) wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ferner vor:

Die Tarifvertragsparteien hätten Übernahmeansprüche auf die ordentlichen Mitglieder der Auszubildendenvertretung beschränken können.

Es komme nicht darauf an, ob nach der Unternehmenspraxis eine unternehmensweise Umsetzung der zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Einstellungen erfolge, da sich dies nicht im Rahmen des § 78 a BetrVG auswirken könne.

Da die Auszubildendenvertretung nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2004 - Az.: 1 ABR 28/03 (abgedruckt in AP Nr. 12 zu § 98 BetrVG 1972) - nicht von gesetzeswegen zu errichten sei, sei sie nur durch die Tarifvertragsbestimmungen geschaffen worden und habe eigenen Regelungen unterworfen werden können.

Die Gesprächsnotiz vom 08.05.2004 sei ein Tarifvertrag. Die Tarifvertragsparteien hätten die Rechtsprechung gekannt, wonach zeitweilig nachgerückte Ersatzmitglieder unter den Schutz des § 78 a BetrVG fallen würden, sodass die Formulierung "... (nicht Ersatzmitglieder)" nicht so interpretiert werden könne, dass die zeitweilig nachgerückten Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder übernommen werden sollten.

Das Arbeitsverhältnis sei zumindest auf den Hilfsantrag aufzulösen. Eine betriebsbezogene Betrachtungsweise sei anzuwenden. Es würde eine Doppelbegünstigung bedeuten, die Auszubildendenvertreter in den Schutzbereich des § 78 a BetrVG einzubeziehen und die Weiterbeschäftigung über den Betrieb hinaus zu gewähren. Eine "Selbstbindung" ihrerseits liege nicht vor. Eine Ungleichbehandlung sei nicht gegeben, da sich der Auszubildendenvertreter nach dem Prinzip der Bestenauslese bewerben könne. Die Differenzierung gegenüber den ordentlichen Mitgliedern der Auszubildendenvertretung sei sachlich gerechtfertigt, da diese durch ihre dauerhafte Tätigkeit zeitlich erheblich belastet sein könnten und Nachteile bei ihren Ausbildungsleistungen haben könnten.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 29.09.2005 zum Aktenzeichen 6 BV 67/05 abzuändern und

festzustellen, dass mit dem Beteiligten zu 2) kein Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a BetrVG begründet wurde,

hilfsweise,

ein nach § 78 a Abs. 2 BetrVG mit dem Beteiligten zu 2) begründetes Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 3), 4) und 5) beantragen,

die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss und tragen ferner vor:

Durch den Tarifvertrag 122 sei entsprechend § 3 BetrVG versucht worden, die betriebliche Interessenvertretung der Jugendlichen und Auszubildenden der neuen Konzernorganisation anzupassen. Deshalb seien nach § 3 Abs. 5 BetrVG auf die gebildeten Auszubildendenvertretungen die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder anzuwenden.

Das T. sei kein "reiner" Ausbildungsbetrieb, da die Ausbildung auch in den Betrieben erfolge. Deshalb seien die Auszubildenden als Arbeitnehmer einzuordnen.

Es könne dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich für die Frage der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung eine betriebliche, unternehmens- oder konzernbezogene Betrachtung vorzunehmen sei, da die Beteiligte zu 1) den Übernahmeanspruch für mehr als 400 Auszubildende konzernbezogen umsetze. Dass konzernbezogen vorzugehen sei, ergebe sich auch aus § 3 Abs. 4 TV 122. Nach dieser Regelung sei für ein freigestelltes Mitglied der Auszubildendenvertretung nach dem Ausscheiden wegen Erreichen der Altersgrenze im Konzern mit dem Konzernbetriebsrat eine adäquate Weiterbeschäftigung zu suchen. Auch hier werde ein Wertungswiderspruch deutlich.

Die Beteiligte zu 1) habe in einem anderen Verfahren eine Liste von 96 übernommenen Auszubildendenvertretern (Bl. 449 d. A.) vorgelegt, ohne darzulegen, welche fachlichen Auswahlkriterien oder Sozialauswahlkriterien maßgeblich gewesen sein sollten. Die Beteiligte zu 1) habe bislang nicht vorgetragen, nach welchen Kriterien sie die Auswahl der 400 von ihr zur Übernahme beabsichtigten Auszubildenden bzw. der 96 von ihr zur Übernahme beabsichtigten Auszubildendenvertreter vornehme.

In einem Monatsgespräch gemäß § 74 BetrVG am 25.10.2005 zwischen der Beteiligten zu 1) - vertreten durch Herrn H. T. - und den Beteiligten zu 4) und 5) habe die Beteiligte zu 1) erklärt, dass die von ihr in der Liste definierte Tarifeinigung, also die Übernahme von 96 Auszubildendenvertretern, erfüllt worden sei. Sie habe weiter erklärt, dass zusätzlich neben der Tarifeinigung weitere 23 Nachwuchskräfte (also insgesamt 423) übernommen worden seien. Hierunter hätten sich keine Auszubildendenvertreter befunden. Die Posten seien auch nicht in der eigens eingerichteten Jobbörse für Nachwuchskräfte ausgeschrieben worden.

Es bestehe zudem ein Vertrauensschutz für die Auszubildendenvertreter, der durch den Tarifvertrag, der erst am 18.08.2005 abgeschlossen worden sei, ohnehin nicht verschlechtert habe werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

II.

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Beschwerde ist insgesamt zulässig, jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung verweist das Beschwerdegericht zunächst auf die zutreffenden Gründe Teil II in dem angefochtenen Beschluss, denen es folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG entsprechend). Mit Rücksicht auf das Beschwerdeverfahren ist Folgendes auszuführen:

I. Die Anträge sind zulässig.

1. Für den Antrag zu 1 ist ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO gegeben und dieser Antrag kann von der Beteiligten zu 1) auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend gemacht werden.

Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ergibt sich daraus, dass zwischen den Beteiligten streitig ist, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) zustande gekommen ist. Wenn die Voraussetzungen nach § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG vorliegen, wandelt sich das Ausbildungsverhältnis im Anschluss in ein Arbeitsverhältnis um (vgl. BAG Beschl. v. 29.11.1989 - Az.: 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts setzt ein Antrag nach § 78 a Abs. 4 BetrVG im Beschlussverfahren zwar nicht voraus, dass die Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG gegeben sind (vgl. BAG Beschl. v. 29.11.1989 - Az.: 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ändert sich der Antrag automatisch, wenn das Ausbildungsverhältnis beendet ist; dann ist nur noch über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Für den Antrag nach § 78 a Abs. 4 BetrVG soll nach der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nur das Beschlussverfahren in Betracht kommen (vgl. BAG Urt. v. 23.08.1984 - Az.: 6 AZR 32/84; BAG Urt. v. 13.03.1986 - Az.: 6 AZR 424/85; BAG Urt. v. 25.05.1988 - Az.: 7 AZR 627/87). Andererseits hat es das Bundesarbeitsgericht für möglich erachtet, dass im Rahmen eines echten Feststellungsantrages geltend gemacht wird, dass kein Arbeitsverhältnis besteht; dieser Antrag soll jedoch im Urteilsverfahren zu verfolgen sein (vgl. BAG Beschl. v. 29.11.1989 - Az.: 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Urt. v. 23.08.1984 - Az.: 6 AZR 32/84). In dem Urteil vom 11.01.1995 - Az.: 7 AZR 574/94 (abgedruckt in AP Nr. 24 zu § 78 a BetrVG 1972) - hat das Bundesarbeitsgericht aber erwogen, dass auch im Beschlussverfahren entschieden werden könne, ob die Voraussetzungen des § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG vorliegen.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die zuletzt genannte Meinung vorzuziehen. Es muss möglich sein, im Rahmen eines Beschlussverfahrens zu klären, ob ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung zustande gekommen ist, d.h. ob die Voraussetzungen des § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG gegeben sind und ob ggf. ein derartiges Arbeitsverhältnis aufzulösen ist. Da das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses letztlich eine Vorfrage für die Auflösungsfrage ist, muss ein derartiger Antrag im Beschlussverfahren über die Auflösung wie eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO gestellt werden können. Würde der Arbeitgeber darauf verwiesen, einen Feststellungsantrag, dass kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, im Urteilsverfahren zu verfolgen, so würde die Gefahr divergierender Entscheidungen bestehen. Um dies zu vermeiden, muss ein einheitliches Beschlussverfahren ermöglicht werden.

2. Der Auflösungsantrag ist zulässig, weil dieser nach § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG vorgesehen ist und ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) zustande gekommen ist, wie nachstehend noch auszuführen ist.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Hauptantrag ist unbegründet, weil ein Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) begründet worden ist.

a) Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) ist gem. § 78 a Abs. 3 BetrVG begründet worden.

aa) Verlangt ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 78 a Abs. 2 BetrVG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Diese Regelung gilt gemäß § 78 a Abs. 3 BetrVG auch innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit als Jugend- und Auszubildendenvertretung. Vorübergehend nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben nachwirkenden Schutz im Sinne des § 78 a Abs. 3 BetrVG innerhalb eines Jahres nach dem Vertretungsfalle (vgl. BAG Urt. v. 13.03.1986 - Az.: 6 AZR 207/85 - AP Nr. 3 zu § 9 BPersVG). Im vorliegenden Fall ist der Beteiligte zu 2) zum letzten Mal als Ersatzmitglied am 20.05.2005 tätig geworden. Ausbildungsende war am 28.06.2005, jedoch hatte der Beteiligte zu 2) bereits am 15.06.2005 die Weiterbeschäftigung von der Beteiligten zu 1) verlangt, was rechtzeitig war.

Die Beteiligte zu 1) kann nach § 78 a Abs. 4 BetrVG spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird oder das bereits begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die Beteiligte zu 1) hat die entsprechenden Anträge bereits am 12.07.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht und damit die entsprechende Antragsfrist eingehalten.

bb) Der Beteiligte zu 2) kann sich aber auf § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG stützen, weil er Auszubildender nach § 1 Abs. 2 BBiG (§ 1 Abs. 3 BBiG n. F.) bei der Beteiligten zu 1) gewesen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach § 78 a BetrVG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis voraus, dass mit dem ausbildenden Unternehmen ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder ein Vertragsverhältnis besteht, das aufgrund Tarifvertrag oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung eine geordnete Ausbildung von mindestens zwei Jahren vorsieht (vgl. BAG Urt. v. 17.08.2005 - Az.: 7 AZR 553/04 - NZA 2006, 624). Wird ein Teil der praktischen Ausbildung bei einem anderen Unternehmen in dessen Betriebsstätte durchgeführt, entsteht hierdurch kein Vertragsverhältnis mit diesem Unternehmen, kraft dessen der Jugend- und Auszubildendenvertreter die Übernahme nach § 78 a BetrVG verlangen kann. Zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) bestand ein Ausbildungsverhältnis i. S. d. BBiG; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2005 - Az. 7 AZR 553/04 NZA 2006, 624 - wurde nicht entschieden, welche Rechtsfolgen sich im Rahmen des § 78 a BetrVG im Übrigen daraus ergeben, dass die berufspraktische Unterweisung woanders als die theoretische Ausbildung erfolgt. Das Bundesarbeitsgericht hat zu derartigen Konstellationen aber verschiedentlich Stellung genommen. So soll nur eine betriebliche Ausbildung zur Anwendung des § 5 BetrVG führen (vgl. BAG Beschl. v. 26.01.1994 - Az.: 7 ABR 13/92). Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb sollen dagegen keine Arbeitnehmer im Sinne der Wahlberechtigung nach dem Betriebsverfassungsgesetz sein, wobei gelegentliche praktische Arbeiten unerheblich sein sollen (vgl. BAG Beschl. v. 12.09.1996 - Az.: 7 ABR 61/95). Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, dass dann - wenn Betriebe der Wirtschaft oder Unternehmen oder die Träger sonstiger vergleichbarer Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 5 1. Altern. BBiG a. F. (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BBiG n. F.) überbetriebliche Stätten zur Vermittlung einer berufspraktischen Ausbildung errichteten - es sich hierbei noch um Einrichtungen der betrieblichen Berufsbildung und nicht um sonstige Berufsbildungseinrichtungen handele. Die sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung stellten zwar ihrerseits insoweit einen Betrieb dar, als sie Personen oder Sachmittel zu dem Zweck zusammenfassten, Dritten eine Berufsausbildung oder berufliche Qualifikation oder Vergleichbares angedeihen zu lassen. In diesem eigenen Betrieb könnten sie auch "eigene" zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte als ihre Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG haben. Nicht aber würden diejenigen zu den Arbeitnehmer dieses Betriebes zählen, die lediglich Empfänger der von der sonstigen Berufsbildungseinrichtung durchgeführten Berufsbildungsmaßnahme seien (vgl. BAG Beschl. v. 26.01.1994 - Az.: 7 ABR 13/92). Ähnlich hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 24.02.1999 - Az.: 5 AZB 10/98 (abgedruckt in AP Nr. 45 zu § 5 ArbGG 1979) - die Auffassung vertreten, dass betriebliche Berufsbildung auch dann noch vorliege, wenn Betriebe der Wirtschaft oder vergleichbare Einrichtungen innerbetriebliche oder überbetriebliche Stätten zur Vermittlung einer berufspraktischen Ausbildung errichteten, in denen die Auszubildenden die vertraglich geschuldete Berufsausbildung erfahren würden, etwa Lehrwerkstätten oder Ausbildungszentren. Entscheidend sei, ob die Auszubildenden an dem über die Berufsbildung als solche hinausreichenden Betriebszweck beteiligt seien. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in dem von der Arbeitgeberin vorgelegten Beschluss vom 24.08.2004 - Az.: 1 ABR 28/03 - angenommen, dass es sich beim TTC nach der Präambel des TV 122 um eine "Qualifizierungsorganisationseinheit", d.h. um einen Betrieb handele, dessen ausschließlicher Zweck die Durchführung der Berufsausbildung für andere Betriebe sei. Die in einem solchen Betrieb beschäftigten Auszubildenden nähmen nicht an der Verwirklichung des arbeitstechnischen Betriebzwecks teil, dieser bestehe gerade in ihrer Ausbildung. Deshalb gehörten die Auszubildenden eines solchen Betriebes nicht zu dessen Belegschaft und seien keine Arbeitnehmer des Betriebes im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG. Aber auch in dem Beschluss hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass für die im TTC eingestellten Auszubildenden die Arbeitgeberin den betrieblichen Teil der Berufsausbildung durchführe und es sich deshalb um betriebliche Berufsausbildung nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 BBiG a. F. handele, die in den Anwendungsbereich des § 98 Abs. 1 BetrVG falle. Die Maßnahme werde zwar nicht für Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG durchgeführt. Den örtlichen Auszubildendenvertretungen würden in § 3 Abs. 2 TV 122 jedoch "die Rechte eines Betriebsrats nach § 98 Abs. 1 BetrVG" übertragen. Im Rahmen von § 3 Abs. 2 TV 122 i.V.m. § 98 Abs. 1 BetrVG seien deshalb die Auszubildenden im Verhältnis zwischen Auszubildendenvertretung und Arbeitgeberin als deren Arbeitnehmer anzusehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der in dem zuletzt zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts geäußerten Auffassung für den damaligen Rechtszustand zu folgen ist, da diese Entscheidung nicht den Zuordnungstarifvertrag vom 15.05.2003 berücksichtigt.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2005 - Az. 7 AZR 553/04 - soll § 5 Abs. 1 BetrVG nicht ohne weiteres zum Schutz nach § 78 a BetrVG führen. Deshalb ist fraglich, inwieweit die zu § 5 Abs. 1 BetrVG ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hier heranzuziehen ist. Festzuhalten ist aber, dass das Bundesarbeitsgericht eine einheitliche betriebliche Berufsbildung auch dann annimmt, wenn Teile der Ausbildung woanders erfolgen. Auch in dem Urteil vom 17.08.2005 - Az. 7 AZR 553/04 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich eine Verzahnung der durch verschiedene Rechtsträger durchgeführten Ausbildung rechtlich auswirken könnte. Es hat erwogen, dass ein Zusammenschluss verschiedener Rechtsträger zur gemeinsamen Durchführung der Berufsausbildung eines Auszubildenden im Sinne einer BGB-Gesellschaft möglich ist und ein solches Berufsausbildungsverhältnis mit einer BGB-Gesellschaft den Anspruch aus § 78 a BetrVG zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit nur einem Gesellschafter zum Inhalt haben könnte.

Dieser letztgenannten Erwägung des Bundesarbeitsgerichts folgend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass im vorliegenden Fall ein gesetzlicher Anspruch aus § 78 a BetrVG zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 2) mit der Beteiligten zu 1) gegeben ist. Die Auszubildenden der Beteiligten zu 1) - so auch der Beteiligte zu 2) - sind zu 2/3 ihrer Zeit in Betriebseinsätzen in den Konzernunternehmen, um berufspraktische Unterweisung zu erhalten. Es ist somit die für den Übernahmeanspruch nach § 78 a BetrVG erforderliche Ausbildung im Sinne des BBiG (vgl. BAG Urt. v. 17.08.2005 - Az.: 7 AZR 553/04) gegeben. Wenn der Ausbildungsvertrag mit der Beteiligten zu 1) geschlossen worden ist und die Ausbildung in ihren Betrieben erfolgte, so ist die Vermittlung der berufspraktischen Berufsbildung ihr zuzurechnen und deshalb der Anspruch aus § 78 a BetrVG zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses ihr gegenüber gegeben. Wenn dagegen die berufspraktische Ausbildung in Konzernunternehmen erfolgt sein sollte, so ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass diese mit der Beteiligten zu 1) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gemeinsamen Durchführung der Berufsausbildung der Auszubildenden geschlossen haben. Hieraus ergibt sich dann der Anspruch gemäß § 78 a BetrVG zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Konzernmutter, mit der auch der Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Wenn dagegen die Beteiligte zu 1) (TT) wegen des Zuordnungstarifvertrages vom 15.05.2003 als selbstständige Organisationseinheit zu begreifen wäre, die dann von den sonstigen Betrieben zu unterscheiden wäre, so müsste ebenfalls der Rechtsgedanke der BGB-Gesellschaft angewendet werden. Dann wäre auch insoweit ein Zusammenschluss mit den anderen Betrieben zur gemeinsamen Durchführung der Berufsausbildung gegeben. Auch dann würde eine Ausbildung im Sinne des BBiG vorliegen. Der Anspruch gemäß § 78 a BetrVG würde sich auch dann gegen die Beteiligte zu 1) richten, die mit dem Beteiligten zu 2) den Ausbildungsvertrag geschlossen hat.

Aufgrund des rechtzeitigen Verlangens des Beteiligten zu 2) ist danach ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beteiligten zu 1) gemäß § 78 a BetrVG nach dem Ausbildungsende zustande gekommen.

b) Auch wenn man diese Auffassung nicht teilt, so ist zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) aufgrund des Zuordnungstarifvertrages vom 15.05.2003 i.V.m. dem TV Mitbestimmung TTC, der am 26.11.2001 in Kraft trat, i.V.m. § 78 a BetrVG gegeben.

Durch den Zuordnungstarifvertrag vom 15.05.2003 wurde die selbstständige Organisationseinheit/Betrieb C. C. T. T. C. B. geschaffen mit verschiedenen Außenstellen, u.a. in B. . Nach § 3 Abs. 1 des Zuordnungstarifvertrages vom 15.05.2003 stellt jede selbstständige Organisationseinheit mit ihren Betriebsteilen einen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG dar, bei dem ein Betriebsrat gebildet wird. Gemäß § 3 Abs. 1 BetrVG kann durch Tarifvertrag u.a. bestimmt werden:

"...

1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben

a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder

b) die Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;

...

2. für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;

3. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;

..."

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat durch Beschluss vom 10.06.2005 - Az.: 13 TaBV 26/05 - die Bildung einer selbstständigen Organisationseinheit als einen Betrieb im Sinne des BetrVG mit Außenstellen durch einen Zuordnungstarifvertrag für wirksam erachtet. Für die Auszubildendenvertretungen bestimmt § 1 Abs. 1 des TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001, dass diese bei den Berufsbildungsstellen gebildet werden. Diese Regelung ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zulässig (vgl. BAG Beschl. v. 10.11.2004 - Az.: 7 ABR 17/04; BAG Beschl. v. 24.08.2004 - Az.: 1 ABR 28/03, Hess. LAG Beschl. v. 21.04.2005 - Az.: 9/5 TaBV 115/04)

Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BetrVG finden auf die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG gebildeten Arbeitnehmervertretungen die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung. Dies wirkt sich auch auf andere zu bildende Vertretungen aus (vgl. BAG Beschl. v. 10.11.2004 - Az.: 7 ABR 17/04), so auch auf Auszubildendenvertretungen (vgl. Däubler/Trümner, BetrVG, 10. Aufl., Rdnr. 66 zu § 3 BetrVG). Da die Wahl der Auszubildendenvertretung, der der Beteiligte zu 2) angehörte, nicht angefochten worden ist, war diese funktionsfähig (vgl. BAG Urt. v. 03.06.2004 - Az.: 2 AZR 577/03 - AP Nr. 141 zu § 102 BetrVG 1972) und konnte die gesetzlichen Schutzregelungen nach § 3 Abs. 5 BetrVG in Anspruch nehmen. Hierzu zählt auch § 78 a BetrVG. Abweichende Tarifverträge sind insoweit gemäß § 128 BetrVG nicht möglich, sodass es nicht darauf ankommt, ob der TV Mitbestimmung TTC ausdrücklich auch tätig gewordenen Ersatzmitgliedern der Auszubildendenvertretung einen Anspruch nach § 78 a BetrVG zubilligte und dies ggf. abgeändert worden ist.

c) Wenn selbst der Meinung, dass sich der Anspruch des Beteiligten zu 2) auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund des Zuordnungstarifvertrages i.V.m. mit dem TV Mitbestimmung TTC i.V.m. § 78 a BetrVG ergibt, gefolgt wird, so ist mindestens ein Anspruch aufgrund des § 3 Abs. 4 des TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001 gegeben.

aa) Gemäß § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung TTC finden die §§ 78 und 78 a BetrVG auch Anwendung auf Mitglieder der Auszubildendenvertretungen. Wie ausgeführt erstreckt die Rechtsprechung den Schutz des § 78 a BetrVG auf Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die tätig geworden sind, so dass diese auch durch ihr Übernahmeverlangen ein Arbeitsverhältnis begründen können. Da der Tarifvertrag den Anspruch nicht ausdrücklich nur den originären Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung zubilligt und Ersatzmitglieder ausnimmt, ist die tarifvertragliche Regelung dahingehend auszulegen, dass Ersatzmitglieder, die tätig geworden sind, sich ebenfalls auf § 78 a BetrVG stützen können. Der Beteiligte zu 2) konnte deshalb durch sein Verlangen ein Arbeitsverhältnis begründen.

bb) Dieser Tarifvertrag ist nicht durch die Gesprächsnotiz vom 08.05.2004 geändert worden. In der Gesprächsnotiz vom 08.05.2004 ist Folgendes aufgeführt:

"D. Nachwuchskräfte

...

Ab dem 01.01.2005 werden 10 % eines Prüfungsjahrgangs übernommen. Die Übernahme erfolgt nach Bestenauslese. Unter Anrechnung auf die 10 %-Quote werden die ordentlichen Mitglieder (nicht Ersatzmitglieder) der Azubi-Vertretung übernommen.

..."

Diese Gesprächsnotiz änderte den TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001 nicht ab. Sie stellt keinen Tarifvertrag dar.

Nach § 1 Abs. 2 TVG bedürfen Tarifverträge der Schriftform. Dafür, dass ein Tarifvertrag vorliegt, ist maßgeblich, ob die formellen Voraussetzungen, d.h. die Schriftform gewahrt sind (vgl. Kempen/Zachert, TVG, 3. Aufl., Rdnr. 370 zu § 1 TVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Unterschrift der Tarifvertragsparteien oder mindestens eine Verweisung auf die Ergebnisniederschrift, Protokollnotiz etc. in dem Tarifvertrag nötig (vgl. BAG Urt. v. 03.12.1986 - Az.: 4 AZR 19/86 - AP Nr. 6 zu § 51 TV AL II). Auch wenn eine inhaltlich übereinstimmende Meinung der Tarifvertragsparteien gegeben ist, die veröffentlicht wurde, genügt dies nicht (vgl. BAG Urt. v. 03.12.1986 - Az.: 4 AZR 19/86 - AP Nr. 6 zu § 51 TV AL II; BAG Urt. v. 28.07.1988 - Az.: 6 AZR 349/87 - AP Nr. 1 zu § 5 TV BuPost; LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 11.02.2004 - Az.: 3 Sa 342/03). Jedoch kann eine solche übereinstimmende Auffassung der Tarifvertragsparteien, die nicht die Form für Tarifverträge wahrt, zur Auslegung eines Tarifvertrages herangezogen werden, jedoch nicht um ein widerstreitendes Ergebnis zum Tarifvertrag zu erhalten (vgl. BAG Urt. v. 19.06.1974 - Az.: 4 AZR 436/73 - AP Nr. 3 zu § 3 BAT; BAG Urt. v. 03.12.1986 - Az.: 4 AZR 19/86 - AP Nr. 6 zu § 51 TV AL II; BAG Urt. v. 28.07.1988 - Az.: 6 AZR 349/87 - AP Nr. 1zu § 5 TV BuPost). Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob die Tarifvertragsparteien von ihrer Normsetzungsbefugnis Gebrauch machen wollten (vgl. Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., Rdnr. 11 zu § 1 TVG m.w.N.). Maßgeblich ist also, ob nach ihrem Willen durch die Notiz der Tarifvertrag ergänzt werden soll oder z.B. nur das Ergebnis einer Besprechung wiedergegeben wird (vgl. BAG Urt. v. 03.12.1986 - Az.: 4 AZR 19/86 - AP Nr. 6 zu § 51 TV AL II). Eine von den Tarifvertragsparteien geschlossene Vereinbarung, die nicht ausdrücklich als Tarifvertrag bezeichnet worden ist, kann nicht gegen den eindeutig erklärten Willen einer Vertragspartei als Tarifvertrag gewertet werden (vgl. BAG Urt. 14.04.2004 - Az.: 4 AZR 232/03; Kampen/Zachert, a.a.O., Rdnr. 370 zu § 1 TVG). Die Auslegung, ob ein Tarifvertrag vorliegt, ist nach den §§ 133, 157 BGB vorzunehmen.

Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Neben § 157 BGB ist auch § 133 BGB heranzuziehen. Aus beiden Vorschriften haben Rechtsprechung und Lehre einen ganzen Kanon von Auslegungsgrundsätzen entwickelt. Jeder Auslegung vorausgehen muss allerdings die Feststellung des Erklärungstatbestandes, d. h. die Ermittlung der für die Auslegung relevanten Tatsachen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 773). Die Willenserklärung muss auslegungsbedürftig sein. Hat die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist nämlich für die Auslegung kein Raum (vgl. BGH LM Nr. 7 zu § 2084 BGB). Der anerkannte Grundsatz, dass eindeutige Erklärungen keiner Auslegung bedürfen, stellt klar, dass es keiner Sinnentwicklung bedarf, wenn am Erklärungsinhalt kein Zweifel möglich ist (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., Rdnr. 6 zu § 133 BGB).

Ist die Willenserklärung auslegungsfähig, muss die Auslegung vom Wortlaut der Erklärung ausgehen (vgl. BGH NJW 1992, 1882; BGH NJW-RR 1992, 1140). Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Auslegungsschritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung mit einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BAG NJW 1971, 689). Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind aber nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Schließlich ist auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages mit zu berücksichtigen. Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck und die bestehende Interessenlage kommen hinzu (vgl. BGHZE 109, 22; BAG AP Nr. 32 zu § 133 BGB).

Die Gesprächsnotiz vom 08.05.2004 ist als solche bezeichnet worden und nicht als Tarifvertrag. Auf den TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001 ist nicht verwiesen worden. Deshalb ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien durch diese Gesprächsnotiz nicht von ihrer Normsetzungsbefugnis in der Weise Gebrauch machen wollten, dass sie den TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001 abändern wollten. Hierfür spricht auch, dass in dem Tarifvertrag vom 18.08.2005, der den TV Mitbestimmung TTC ("TV 122") abänderte, nur dieser und nicht die Gesprächsnotiz vom 08.05.2004 erwähnt wurde. Im Übrigen erscheint der Beschwerdekammer fraglich, ob mit dem Hinweis "(nicht Ersatzmitglieder)" gemeint ist, dass auch Nachrücker als derartige ausgeschlossene "Ersatzmitglieder" eingestuft werden sollten. Aus dem Umstand, dass als Ergebnisniederschrift angefügt ist

"Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass dies rund 80 Azubi-Vertreter sind."

kann nichts entnommen werden. Die reine Zahlenangabe ist insoweit nicht aussagekräftig.

d) Der Anspruch des Beteiligten zu 2) auf ein Arbeitsverhältnis ist auch dann nicht durch den Tarifvertrag zur Änderung des TV Mitbestimmung TTC ("TV 122") vom 18.08.2005, der zum 01.01.2005 rückwirkend in Kraft getreten ist, beseitigt worden, wenn sich dieser Anspruch nur aus dem Tarifvertrag Mitbestimmung TTC ergeben würde.

aa) Durch diesen Tarifvertrag wurde hinter § 3 Abs. 4 des TV Mitbestimmung TTC folgende Protokollnotiz eingefügt:

"§ 3 Abs. 4 TV 122 i.V.m. § 78 a BetrVG findet nur auf die Auszubildendenvertreter Anwendung, die am 01.05. (Sommerprüfung) oder am 01.12. (Frühjahrsprüfung) ordentliche Mitglieder der Auszubildendenvertretungen sind. Die Übernahme ist auf 20 % der Auszubildenden-Übernahmequote je Prüfungsjahrgang begrenzt, wobei eine nur geringfügige Überschreitung unschädlich ist.

..."

Dieses Schriftstück der Tarifvertragsparteien ist ausdrücklich als Tarifvertrag bezeichnet worden. Die für einen Tarifvertrag erforderliche Form ist auch gewahrt, da beide Tarifvertragsparteien unterzeichnet haben. Der zu ändernde Tarifvertrag ist in Bezug genommen worden. Deshalb handelt es sich um einen Tarifvertrag, auch wenn die Änderungen lediglich als Protokollnotiz und als Ergebnisniederschrift zur Protokollnotiz bezeichnet werden. Der Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien ist hinreichend klar zum Ausdruck gekommen.

bb) Dem Arbeitsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Regelung in dem Änderungstarifvertrag auszulegen ist und nicht den Übernahmeanspruch des Beteiligten zu 2) als tätig gewordenes Ersatzmitglied beseitigt.

Die verwendete Formulierung "ordentliche Mitglieder der Auszubildendenvertretungen" mag im Hinblick auf Ersatzmitglieder, die nicht ersatzweise tätig geworden sind, eindeutig sein. Dagegen ist unklar, ob ein nachgerücktes Ersatzmitglied zu einem "ordentlichen Mitglied" im Sinne der Regelung wird oder nicht. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn und Zweck der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, z.B. die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG Urt. v. 21.07.1993 - Az.: 4 AZR 468/92 - AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urt. v. 22.07.1998 - Az.: 10 AZR 243/97 - AP Nr. 2 zu § 3 TV Ang Bundespost; BAG Urt. v. 22.10.2002 - Az.: 3 AZR 664/01 - AP Nr. 185 zu § 1 TVG Auslegung).

Zu Recht weist das Arbeitsgericht im Rahmen der Auslegung darauf hin, dass der Sinn und Zweck der ursprünglich von den Tarifvertragsparteien voll umfänglich für anwendbar erklärten §§ 78, 78 a BetrVG bei der Auslegung zu berücksichtigen ist. Die §§ 78, 78 a BetrVG dienen dem Schutz von betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträgern. Deshalb werden nach den §§ 78, 78 a BetrVG Ersatzmitglieder, die innerhalb eines Jahres vor Beendigung der Ausbildung vertretungsweise als Auszubildendenvertreter tätig geworden sind, den ordentlichen Mitgliedern gleichbehandelt, d.h. wie solche behandelt und haben demnach einen Übernahmeanspruch (vgl. BAG Urt. v. 13.03.1986 - Az.: 6 AZR 207/85 - AP Nr. 3 zu § 9 BPersVG). Aus der Formulierung der Tarifvertragsparteien wird nicht hinreichend deutlich, dass der nach der gesetzgeberischen Intention für tätig gewordene Ersatzmitglieder bestehende Übernahmeanspruch ausgeschlossen werden soll. Wegen des systematischen Zusammenhangs, dass nämlich die grundsätzliche Heranziehung der §§ 78, 78 a BetrVG in § 3 Abs. 4 des TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001 nicht geändert wird, sondern durch den Änderungstarifvertrag lediglich eine Protokollnotiz nebst Ergebnisniederschrift eingefügt wird, und des Sinns und Zwecks der Gleichstellung ist auch die Regelung in dem Änderungstarifvertrag so zu verstehen, dass lediglich ein Übernahmeanspruch von nicht innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses tätig gewordenen Ersatzmitgliedern klarstellend ausgeschlossen werden soll. Wenn die Gesprächsnotiz vom 08.05.2004 bei der Auslegung zu berücksichtigen wäre, würde dies die vorstehende Auffassung des Beschwerdegerichts noch verstärken. In der Gesprächsnotiz war immerhin ein ausdrücklicher Ausschluss von Ersatzmitgliedern formuliert worden - wenn dieser auch vom Beschwerdegericht als auslegungsfähig eingeordnet wird. Die Regelung in dem Änderungstarifvertrag dagegen formuliert nicht einmal den ausdrücklichen Ausschluss von Ersatzmitgliedern mehr, sondern regelt den Personenkreis, der den Übernahmeanspruch haben soll.

Auch die Ergebnisniederschrift zu der Protokollnotiz in dem Änderungstarifvertrag spricht nicht gegen das vorstehende Auslegungsergebnis. Da die Ergebnisniederschrift zur Protokollnotiz ausdrücklich als Änderung des TV Mitbestimmung TTC bezeichnet wird, spricht Einiges dafür, dass sie entweder als Teil des Tarifvertrages zu begreifen ist oder bei der Auslegung heranzuziehen ist. Die Ergebnisniederschrift regelt jedoch lediglich eine max. Anzahl von zu begründenden Arbeitsverhältnissen. Erwähnt wird, dass es "max. 96 ordentliche AV" sind. Die Ergebnisniederschrift wiederholt damit die Formulierung in der Protokollnotiz.

cc) Würde das vorstehende Auslegungsergebnis nicht geteilt, so würde nach Auffassung des Beschwerdegerichts die Herausnahme der tätig gewordenen Ersatzmitglieder Auszubildendenvertretung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellen.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anwendbarkeit des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen von Tarifverträgen ist uneinheitlich. Der 1., 2., 3. und 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts sind der Auffassung, dass die Tarifvertragsparteien auch bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages unmittelbar an den Gleichheitssatz der Verfassung gebunden sind (vgl. BAG Urt. v. 04.04.2000 - Az.: 3 AZR 729/98 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Gleichbehandlung; BAG Urt. v. 07.12.2005 - Az. 5 AZR 228/05 -; weitere Nachweise in BAG Urt. v. 30.08.2000 - Az.: 4 AZR 563/99). Demgegenüber hat der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass die Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen Normsetzung zwar nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind, jedoch aufgrund der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte auch bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten haben (BAG Urt. v. 21.04.2005 - Az. 6 AZR 440/04). Letztlich unterscheiden sich aber die Prüfungsmaßstäbe auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht (vgl. BAG Urt. v. 27.05.2004 - Az.: 6 AZR 129/03 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Gleichbehandlung; BAG Urt. v. 12.10.2004 - Az.: 3 AZR 571/03 - AP Nr. 2 zu § 3 g BAT).

Allein aus der Ungleichbehandlung gleicher Fallgruppen folgt noch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung muss jedoch in ausreichendem Maß gerechtfertigt werden, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine strengere Prüfung bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen geboten ist, also wenn die Ungleichbehandlung an personenbezogene Merkmale anknüpft, die die Benachteiligten in ihrer Person nicht erfüllen oder nur schwer erfüllen können. Verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache oder sonst wie einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG Beschl. v. 11.01.1995 - Az.: 1 BvR 892/88 - BVerfGE 92, 53), so müssen bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung zwischen den beiden unterschiedlich behandelten Gruppen von Normadressaten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen, anderenfalls der Gleichheitssatz verletzt ist. Da Ersatzmitglieder in gleichem Umfang tätig geworden sein können wie ordentliche Mitglieder der Auszubildendenvertretung und damit entsprechend schutzbedürftig sein können, würde ein genereller Ausschluss von Ersatzmitgliedern, die ein Jahr vor Ausbildungsende als Auszubildendenvertreter tätig geworden sind, wegen des notwendigen Schutzes gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Die Regelungen in dem Änderungstarifvertrag wären deshalb verfassungskonform auszulegen. Wäre dies nicht möglich und ein Ausschluss auch solcher Ersatzmitglieder durch Auslegung anzunehmen, wäre der Ausschlusstatbestand wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Der Beteiligte zu 2) als tätig gewordenes Ersatzmitglied hätte einen Übernahmeanspruch, weil nur auf diese Weise die notwendige Gleichheit hergestellt werden könnte (vgl. BAG Urt. v. 27.011998 - Az.: 3 AZR 766/96).

dd) Selbst dann, wenn die vorstehenden Auffassungen zu dem Änderungstarifvertrag vom 18.08.2005 nicht geteilt würden, wäre durch dessen Regelungen der Übernahmeanspruch des Beteiligten zu 2) aufgrund des TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001 nicht wirksam rückwirkend beseitigt.

Der Tarifvertrag vom 18.08.2005 trat rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft und erfasste dadurch den Beteiligten zu 2), dessen Ausbildung erst am 28.06.2005, jedoch vor In-Kraft-Treten des Änderungstarifvertrages beendet wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Tarifvertrag auch während seiner Laufzeit geändert werden, und zwar auch rückwirkend, wobei jedoch ein Vertrauensschutz in Betracht kommt. Das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm ist dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald der Normunterworfene mit deren Änderung rechnen muss. Dafür ist keine Kündigung der Tarifnorm nötig, auch keine gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien; es genügen andere Umstände (vgl. BAG Urt. v. 17.05.2000 - Az.: 4 AZR 216/99 - AP Nr. 192 zu § 1 TVG).

Im vorliegenden Fall ist dem Beteiligten zu 2) ein Vertrauensschutz zuzubilligen, weil seine Ausbildung vor In-Kraft-Treten des Änderungstarifvertrages endete und er damit auf das Bestehen eines Übernahmeanspruchs aufgrund des noch wirksamen Tarifvertrages vertrauen durfte. Durch die Gesprächsnotiz vom 08.05.2004 ist dieses Vertrauen nicht erschüttert worden. Wie ausgeführt, ist die Gesprächsnotiz bezogen auf nachgerückte Ersatzmitglieder unklar, sodass der Beteiligte zu 2) diese nicht so verstehen musste, dass ein Übernahmeanspruch seinerseits zukünftig möglicherweise nicht mehr gegeben sein würde. Das Schreiben vom 28.09.2004, in dem die Übernahmequote für Auszubildendenvertreter erwähnt wurde, besagte nichts darüber, wie Ersatzmitglieder, und zwar nachgerückte behandelt werden sollten. Auch das Informationsschreiben vom 18.02.2005 konnte ein Vertrauen nachgerückter Ersatzmitglieder nicht erschüttern. Dort ist zwar erwähnt, dass die Quoten zu 20 % ausschließlich für "ordentliche Auszubildendenvertreter" enthalten seien. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Auslegung ist damit aber kein klarer Ausschluss von nachgerückten Ersatzmitgliedern bekannt gegeben worden. Deshalb konnte der Beteiligte zu 2) weiter auf die Fortgeltung des § 3 Abs. 4 des TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001 vertrauen.

2. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) war nicht gemäß § 78 a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG aufzulösen.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen. Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt im Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (vgl. BAG Beschl. v. 29.11.1989 - Az.: 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 12.11.1997 - Az.: 7 ABR 73/96 - AP Nr. 31 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 28.06.2000 - Az.: 7 ABR 57/98 - ZTR 2001, 139). Entscheidend sind bei der Frage, ob ein freier Arbeitsplatz gegeben ist, die Vorgaben des Arbeitgebers (vgl. BAG Beschl. v. 06.11.1996 - Az.: 7 ABR 54/95 - AP Nr. 26 zu § 78 a BetrVG 1972). Der Auszubildende muss sich hilfsweise im Übernahmeverlangen bereit erklären, auch zu anderen Arbeitsbedingungen tätig zu werden (vgl. BAG Beschl. v. 06.11.1996 - Az.: 7 ABR 54/95 - AP Nr. 26 zu § 78 a BetrVG 1972). Der Arbeitgeber darf nicht innerhalb von drei Monaten vor Ausbildungsende den Arbeitsplatz anderweitig besetzen (vgl. BAG Beschl. v. 12.11.1997 - Az.: 7 ABR 73/96 - AP Nr. 31 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 29.09.1999 - Az.: 7 ABR 10/98).

Es ist streitig, ob bei der Frage, ob kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf den Betrieb oder auf das Unternehmen abzustellen ist. Eine unternehmensbezogene Sichtweise soll in Betracht kommen, wenn der Auszubildendenvertreter gegenüber dem Arbeitgeber deutlich gemacht hat, dass er auch bereit ist, in anderen Betrieben des Unternehmens zu arbeiten (vgl. Däubler/Kittner, BetrVG, 10. Aufl., Rdnr. 32 a zu § 78 a BetrVG).

bb) Das Beschwerdegericht teilt ebenso wie die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen in dem Beschluss vom 01.02.2006 - Az.: 2 TaBV 15/05 - die Auffassung des Landesarbeitsgerichts München (Beschl. v. 12.10.2005 - Az.: 9 TaBV 30/05), dass die Frage des freien Arbeitsplatzes im Falle der Beteiligten zu 1) unternehmensbezogen, evtl. sogar konzernweit zu beurteilen ist. Dass die Kammer dies so sieht, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis im vorliegenden Fall zustande gekommen ist.

In § 78 a BetrVG ist keine ausdrückliche Einschränkung der Pflicht zur Weiterbeschäftigung auf den Ausbildungsbetrieb geregelt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Arbeitgeber unzumutbar sein soll, Jugend- und Auszubildendenvertreter in einem anderen Betrieb seines Unternehmens weiterzubeschäftigen, wenn dort ein freier und geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist. Dem Schutzzweck des § 78 a BetrVG, auch die Amtsausübung des Jugend- und Auszubildendenvertreters ohne Furcht vor Nachteilen für die zukünftige berufliche Entwicklung zu ermöglichen, kann nur durch eine unternehmensbezogene Betrachtung Rechnung getragen werden. Auch wenn dem Auszubildendenvertreter wegen der Befristung des Berufsausbildungsverhältnisses kein den §§ 15 KSchG, 103 BetrVG entsprechender Kündigungsschutz zusteht, so soll ein entsprechender Schutz über § 78 a BetrVG verwirklicht werden, wenn bei einem entsprechenden Verlangen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Der durch § 78 a BetrVG in seinem Anspruch auf Begründung und Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geschützter Auszubildendenvertreter kann aber nicht schlechtergestellt sein als ein anderer Arbeitnehmer ohne besonderen Bestandsschutz. Wenn schon bei einer ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb des Unternehmens die Sozialwidrigkeit der Kündigung auslöst, so muss diese Möglichkeit auch die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildendenvertreters ausschließen.

cc) Ebenso wie die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen und das Landesarbeitsgericht München ist die Beschwerdekammer auch der Auffassung, dass der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 des TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001 zu entnehmen ist, dass die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit unternehmens- oder sogar konzernweit zu prüfen ist. Ausgehend von der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in dem Beschl. v. 24.08.2004 - Az.: 1 ABR 28/03, nach dem die Auszubildenden nicht Arbeitnehmer des Betriebs TTC (TT) sein sollen, würde ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach dem TV Mitbestimmung TTC leer laufen, wenn auf den Betrieb abzustellen wäre. Den Tarifvertragsparteien war zwar bei Abschluss des TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001 die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht bekannt. Ihre Regelungen bezogen sich aber konkret auf die Ausgestaltung der Ausbildung bei der Beteiligten zu 1). Da im TT regelmäßig nur Arbeitsplätze als Ausbilder vorhanden sind, ist nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien regeln wollten, dass Auszubildende nach Beendigung ihrer Ausbildung nur dann weiterbeschäftigt werden könnten, wenn ein freier Arbeitsplatz im TT als Ausbilder zur Verfügung stehen würde und sie für diese Tätigkeit geeignet sein würden. Wenn in § 3 Abs. 4 Satz 1 des TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001 die Anwendbarkeit der §§ 78, 78 a BetrVG durch die Tarifvertragsparteien geregelt wurde, so kann dies nur so verstanden werden, dass den Mitgliedern der Auszubildendenvertretung realisierbare Rechte aus den §§ 78, 78 a BetrVG eingeräumt werden sollten. Das Recht eines Auszubildendenvertreters wie des Beteiligten zu 2) aus § 78 a BetrVG ist aber nur dann realisierbar, wenn er für die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nicht auf den Ausbildungsbetrieb TT beschränkt ist, sondern die Weiterbeschäftigung unternehmens- bzw. konzernweit betrachtet wird.

Im Übrigen hat auch das Bundesarbeitsgericht in dem zitierten Beschluss vom 24.08.2004 - Az.: 1 ABR 28/03 - darauf abgestellt, dass die Arbeitgeberin für die im TTC eingestellten Auszubildenden den betrieblichen Teil der Berufsausbildung durchführe. Da in dem Tarifvertrag den örtlichen Auszubildendenvertretungen Rechte des Betriebsrats nach § 98 Abs. 1 BetrVG übertragen würden, seien deshalb die Auszubildenden im Verhältnis zwischen Auszubildendenvertretung und Arbeitgeberin als deren Arbeitnehmer anzusehen (vgl. Teil II 3 a, S. 10 der Gründe). Damit hat das Bundesarbeitsgericht auch dort auf das Unternehmen abgestellt, weil sonst die Verweisung auf die Regelungen des BetrVG leer gelaufen wäre.

Darüber hinaus sind die Vorgaben des Arbeitgebers zu der Frage, ob ein freier Arbeitsplatz im Sinne des § 78 a BetrVG vorhanden ist, zu berücksichtigen. In der Gesprächsnotiz vom 08.05.2004 hat die Beteiligte zu 1) ausgeführt, dass ab dem 01.01.2005 10 % eines Prüfungsjahrgangs übernommen würden. Unter Anrechnung auf die 10 %-Quote sollten die Auszubildendenvertreter übernommen werden, wobei dies laut der Ergebnisniederschrift "rund 80 Azubi-Vertreter" sein sollten. Ähnlich ist in der Ergebnisniederschrift zur Protokollnotiz, die in dem Tarifvertrag zur Änderung des TV Mitbestimmung TTC vom 18.08.2005 enthalten ist, geregelt, dass für den Prüfungsjahrgang 2005 ausnahmsweise max. 96 Auszubildendenvertreter übernommen würden, wobei die Gesamtübernahmequote von 400 Auszubildenden für 2005 nicht erhöht werden sollte. Die Beteiligte zu 1) hat durch diese Formulierungsweise zur Verteilung - auch an die Auszubildendenvertreter - Arbeitsplätze unternehmens- oder sogar konzernweit zur Verfügung gestellt. Dies ist eine Vorgabe der Arbeitgeberin, die im Rahmen des § 78 a BetrVG vorliegend zu berücksichtigen ist. Die Beteiligte zu 1) hat auch dementsprechend Auszubildende in Arbeitsverhältnisse übernommen.

Die Beteiligte zu 1) hat nicht dargelegt, dass bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Beteiligten zu 2) kein seiner Qualifikation entsprechender Arbeitsplatz vorhanden gewesen sei. Insbesondere hat die Beteiligte zu 1) nicht substantiiert dargelegt, dass der Beteiligte zu 2) trotz seines Einverständnisses, zu geänderten Bedingungen tätig zu werden, bei ihr nicht einsetzbar gewesen wäre. Die Beteiligte zu 1) hat lediglich generell ausgeführt, dass ein Übernahmeanspruch des Beteiligten zu 2) nicht gegeben sei und im Betrieb TT keine Weiterbeschäftigung möglich sei. Diese Auffassung ist aber unrichtig, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach der Gesprächsnotiz vom 08.05.2004 und dem Änderungstarifvertrag vom 18.08.2005 die Quote der Übernahme von Auszubildendenvertretern unabhängig von der Vergabe von Arbeitsplätzen an andere Auszubildende gegeben ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Beschränkung auf eine Quote zulässig ist und nicht Auszubildendenvertreter den sonstigen Auszubildenden ohnehin vorgehen. Insbesondere dazu, ob im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung durch den Beteiligten zu 2) die Übernahmequote hinsichtlich der Auszubildendenvertreter bereits erschöpft war, fehlen jegliche Ausführungen. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Beteiligte zu 1) sich im vorliegenden Fall nicht darauf beruft, in dem maßgeblichen Zeitpunkt keinen geeigneten Arbeitsplatz im Unternehmen oder Konzern für den Beteiligten zu 2) gehabt zu haben. Die Beteiligte zu 2) kannte aufgrund der Beschlüsse der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen und des Landesarbeitsgerichts München das Erfordernis entsprechenden Vortrags. Im Übrigen muss noch ein Arbeitsplatz für den Beteiligten zu 2) zur Verfügung gestanden haben, da er am 28.08.2005 seine Ausbildung beendet hat und der weitere Prüfungsdurchgang zum Ende des Jahres noch anstand, für den die Übernahmequoten auch galten. Da der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen von § 78 a BetrVG die Tatsachen darlegen muss, die es ihm unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, ist der Antrag abzuweisen, wenn das Gericht aufgrund des Vortrages die für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses notwendigen Tatsachen nicht feststellen kann.

Nach allem war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

3. Das Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.

Gegen diesen Beschluss war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil ein Grund hierfür im Sinne der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG gegeben war. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

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