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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Urteil verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: 3 Sa 78/02
Rechtsgebiete: DÜG, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

DÜG § 1
ArbGG § 64 Abs. 2 b
ArbGG § 72 a
ZPO § 97
ZPO § 234
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
1. Zum Begriff des "Mobbing" und den Voraussetzungen eines darauf gegründeten Schmerzensgeldanspruchs.

2. In einem Prozess auf Schmerzensgeld wegen "Mobbings" gegen ihren direkten Vorgesetzten und ihren Arbeitgeber trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgutverletzung und den eingetretenen Schaden. Die Klägerin muss die klagbegründenden Tatsachen bzgl. aller anspruchsbegründenden Tatsachen entsprechend der Substantiierungstheorie so vortragen, dass es den Beklagten möglich ist zu erkennen, auf welche konkreten - nach Zeit und Ort identifizierbaren - Tatsachen sich die Anspruchstellerin bezieht.

3) Die Beweisführung kann den Regeln des prima-facies Beweises dann folgen, wenn es sich um einen typischen Geschehensablauf handelt. Ein solcher liegt nicht vor, wenn für einen Zeitraum von 3 1/2 Jahren neun Vorfälle behauptet werden, weil damit nicht schlüssig der Tatbestand der dauernden Rechtsgutverletzung, "der fortgesetzten aufeinander aufbauenden und ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen von Kollegen oder Vorgesetzten" dargelegt ist.


Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes

Aktenzeichen: 3 Sa 78/02 3 Sa 232/02

Verkündet am: 17. Oktober 2002

In dem Berufungsverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Bremen - Dritte Kammer - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2002 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 28.02.2002 - Az.: 1 Ca 1419/01 - wird, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, als unbegründet, und soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld.

Die Klägerin arbeitete bei der Beklagten zu 1) seit dem 01.04.1963 zuletzt als Kontoristin und Sachbearbeiterin.

Die Beklagte zu 1) sprach der Klägerin gegenüber am 28.07.2000 eine Änderungskündigung aus. Der Klägerin wurde jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen wie folgt angeboten:

- 81,5 Stunden wie bisher in der Schauwerbeabteilung

- 81,5 in der Abteilungsgruppe 013

Mit Schreiben vom 19.02.2001 erhielt die Klägerin eine weitere Änderungskündigung mit der der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen wie folgt angeboten wurde:

- 81,5 Stunden wie bisher in der Schauwerbeabteilung

- 81,5 Stunden Verkäuferin in der Abteilungsgruppe 060 Schreibwaren, 061 Bücher, 062 Fotobildcenter, 160 Festartikel

Beide Änderungskündigungen enthielten den Hinweis, dass die tarifliche Eingruppierung G 2 und das Gehalt erhalten bleibe.

Hintergrund der Änderungskündigungen war, dass die Beklagte zu 1) ihren Betrieb umstrukturierte und die Schauwerbeabteilung auf den Betrieb Hannover konzentrierte. Hierdurch entfiel die Hälfte der Tätigkeit der Klägerin im Betrieb der Beklagten in Bremerhaven. Die Beklagte zu 1) bot der Klägerin daraufhin auch einen Wechsel nach Hannover an. Dies lehnte die Klägerin ab.

Die Rechtsstreitigkeiten über die Änderungskündigungen wurden durch gerichtlichen Vergleich vom 29.03.2001 beendet. Die Parteien einigten sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2001 endete und die Klägerin eine Abfindung in Höhe von DM 99.000,00 erhielt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten gleichen Rubrums des Arbeitsgerichts Bremerhaven - Az.: 1 Ca 1102/01 + 1 Ca 1253/00 - verwiesen.

Mit der am 13.11.2001 eingereichten Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten gesamtschuldnerisch Schmerzensgeld wegen Mobbinghandlungen.

Bei der Klägerin hatten sich ab 1998 - ihrer Auffassung nach - depressive Reaktionen entwickelt, so dass sie sich auch zu einer stationären Behandlung im S. -Krankenhaus in der Psychiatrie einfinden musste. Der stationäre Aufenthalt erfolgte vom 26.06. bis 29.06.2000. Am 28.06.2001 erlitt die Klägerin einen Gehörsturz und wurde am 01.07.2001 ins ZKH R. aufgenommen. Im Einzelnen war die Klägerin in folgenden Zeiten arbeitsunfähig erkrankt:

28.03. bis 04.06.2000

26.06. bis 29.06.2000 (Krankheit Debstedt)

30.06. bis 16.07.2000

01.08. bis 09.09.2001 durchgehend

Ab dem 09.09.2001 ist die Klägerin aus der Krankenkasse ausgesteuert.

Durch Bescheid des V. Bremen vom 23.11.2001 wurde der Klägerin ein Grad der Behinderung von 60 % zuerkannt.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe im Herbst 1997 versucht, ihr eine unbe-rechtigte Abmahnung auszusprechen. In einem Gespräch mit ihr habe jedoch der damalige Personalleiter Herr P. dieses Abmahnungsschreiben mit der Bemerkung zerrissen, "eine Abmahnung könne nicht deshalb ausgesprochen werden, wenn jemandem die Nase eines anderen nicht passe".

Ihre Kollegin M. habe im Sommer 1998 mehrfach behauptet, dass die Klägerin geistig nicht zurechnungsfähig sei.

Im Herbst 1998 nach Rückkehr aus ihrem Urlaub habe in unmittelbarer Nähe zu ihrem Arbeitsplatz ein ca. 60 x 80 cm großes Schild mit der gedruckten Aufschrift "Ekel" gehangen. Dieses Schild sei ca. zwei Monate lang nicht entfernt worden und auch vom Beklagten zu 2) gesehen worden. Die Klägerin habe dieses Schild nicht entfernt, da sie habe sehen wollen, wie der Beklagte zu 2) auf dieses Schild reagiere. Sie habe erwartet, dass er entsprechende Maßnahmen dagegen ergreifen werde.

Die Klägerin hat weiter vorgetragen, sie sei im Zeitraum vom Frühjahr 1999 bis April 2000 "Telefonterror" ausgesetzt gewesen. Mehrfach, und zwar am 19.06.1999, 20.10.1999, am 30.11.1999, am 12.12.1999, am 05.01.2000 sowie am 04. + 06.04.2000, hätten Unbekannte bei ihr zu Hause angerufen, ohne sich zu melden. Auch am Arbeitsplatz sei sie phasenweise angerufen worden, wobei in dem Zeitpunkt, in dem sie den Hörer ergriffen habe, wieder aufgelegt worden sei. Sie habe dabei beobachtet, wie die Kolleginnen M. , V. und P. zum jeweils fraglichen Zeitpunkt einen Telefonhörer aufgelegt hätten.

Im Herbst 1999 habe sie - unstreitig - den Beklagten zu 2) gebeten, das im Betrieb der Beklagten herrschende Rauchverbot durchzusetzen. In der Folgezeit habe das Rauchen in unmittelbarer Nähe zu ihrem Arbeitsplatz erheblich zugenommen. Auch hätten jeweils zu Beginn ihrer Arbeitszeit mehrere volle Aschenbecher auf ihrem Schreibtisch gestanden. Im Anschluss an ein Gespräch zwischen den Abteilungsmitgliedern und Mitgliedern des Betriebsrates bzgl. des Rauchverbotes habe der Beklagte zu 2) ihr gegenüber geäußert: "Da ist das letzte Wort noch nicht darüber gesprochen worden. Das wird sich noch ändern. Sie werden noch sehen, ob sie damit durchkommen." Auch habe der Beklagte zu 2) ihr mehrfach mit Abmahnungen gedroht.

Die Klägerin hat zudem behauptet, am 26.06.2000 - in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat sie dieses Datum auf März 2000 korrigiert - habe sie an ihrem Arbeitsplatz ihre Lesebrille vermisst und die Kolleginnen M. und V. nach ihrer Brille gefragt. Diese hätten ihr gegenüber behauptet, nicht zu wissen, wo sich ihre Brille befinde. Die Klägerin habe jedoch dann bei den beiden Kolleginnen die Brille zerbrochen vorgefunden. Dieses Verhalten der Kolleginnen sei für sie "wie ein Stich ins Herz" gewesen. Sie habe sich daraufhin an den Beklagten zu 2) gewandt, der jedoch keine Absicht gehabt habe, in dieser Sache etwas zu unternehmen. Sie habe dann auch versucht, sich an die Geschäftsleitung zu wenden, der Geschäftsführer sei jedoch zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Haus gewesen. Als der Beklagte zu 2) sie daraufhin in einem weiteren Gespräch gefragt habe, ob er denn nun etwas unternehmen solle, habe die Klägerin ihm gegenüber geäußert, dass dies nun nicht mehr nötig sei, da sie sich in ärztliche Behandlung begeben werde. Sie habe sich im Anschluss an diese Geschehnisse schlecht gefühlt und sich in ärztliche Behandlung begeben.

Die Klägerin hat ferner vorgetragen, sie sei nach ihrer Wiedereingliederung am 05.06.2000 nicht wie früher zu Besprechungen hinzugezogen worden.

Die Beklagten hätten von allen Vorfällen Kenntnis gehabt.

Im Betrieb der Beklagten zu 1) habe sie zudem erhebliche Missstände - insbesondere umfangreichen Alkoholmissbrauch - aufgedeckt. Sie habe sowohl die Geschäftsleitung als auch den Drogenbeauftragten im Betrieb der Beklagten hierauf aufmerksam gemacht, ohne dass die Geschäftsleitung gewillt gewesen sei, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Sie habe beispielsweise den Personalchef R. ca. einen Monat, nachdem sie von den Behauptungen der Kollegin M. gehört habe, dass sie nicht zurechnungsfähig gewesen sei, diesen auf diese Äußerungen angesprochen. In diesem Gespräch habe sie auch auf die Missstände hinsichtlich des Alkoholmissbrauches aufmerksam gemacht. Der Personalleiter habe sich jedoch außerstande gesehen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Er habe ihr gegenüber lediglich geäußert, dass er demnächst eine Schulung hinsichtlich des Umganges mit Alkoholmissbrauch machen werde und sie gefragt, was er denn unternehmen solle. Hierauf habe sie ihm gegenüber sinngemäß geäußert, dass er Personalchef sei und nicht sie.

Schließlich hat die Klägerin behauptet, der Personalchef R. habe bei Übergabe der Änderungskündigung am 28.07.2000 ihr gegenüber geäußert, "man wird Ihnen die Arbeit hier schwer machen."

Die Klägerin hat vorgetragen, bei ihr hätten sich ab 1998 depressive Reaktionen entwickelt, so dass sie sich auch zu einer stationären Behandlung im S. -Krankenhaus in der Psychiatrie einfinden musste. Der stationäre Aufenthalt erfolgte unstreitig vom 26.06. bis 29.06.2000. Die Klägerin litt nach ihrer Darstellung unter Schlafstörungen und Alpträumen, es bestand Suizidgefahr. Hinzu traten körperliche Beschwerden wie starke Störungen im Bewegungsbereich des Halswirbels sowie in der linken Körperseite. Darüber hinaus leide die Klägerin seither unter schweren Kopfschmerzen mit Schwindelerscheinungen, Beschwerden im Schulter- und Rückenbereich, Kribbeln in den Armen und Beinen sowie einem Druckgefühl in der Brust. Diese Beschwerden seien, wie sich aus dem sozialmedizinischen Gutachten des Medizinischen Dienstes der K. im Lande Bremen, wegen dessen Inhalt auf Bl. 26 ff. d. A. verwiesen wird, und aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der B. für Angestellte - auf Bl. 29 ff. d. A. wird verwiesen - sowie aus dem Psychotherapiebericht, wegen dessen Inhalt auf Bl. 33 d. A. verwiesen wird, ergäbe, durch das Mobbingverhalten der Beklagten verursacht.

Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von DM 100.000,00 für angemessen.

Die Klägerin hat unstreitig am 19.04.2001 einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagten haben erwidert, der Beklagte zu 2) habe im Herbst 1997 ein Personalgespräch mit der Klägerin geführt, da diese das Ablagewesen falsch bearbeitet habe. Die Klägerin habe die sachliche Kritik des Beklagten zu 2) sehr persönlich aufgefasst und sei nahezu hysterisch geworden. Der Beklagte zu 2) habe hinsichtlich dieses Gesprächs lediglich die Gesprächsnotiz vom 24.09.1997 (wegen deren Inhalt wird auf Bl. 75 d. A. verwiesen) verfasst. Er habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, der Klägerin eine Abmahnung auszusprechen.

Die Gesprächsnotiz ist der Klägerin nicht bekannt gegeben worden.

Der Beklagte zu 2) habe das Schild mit der Aufschrift "Ekel" nicht am Arbeitsplatz der Klägerin gesehen. Dieses hätte ihm, wenn es dort gehangen hätte, auffallen müssen, da er nahezu täglich im Büro der Klägerin gewesen sei.

Der Beklagte zu 2) habe hinsichtlich der Bitte der Klägerin bzgl. des Rauchverbotes unverzüglich Maßnahmen ergriffen. Die Klägerin habe jedoch diese Maßnahmen nicht abgewartet, sondern sich sofort an den Betriebsrat gewandt. Es sei schließlich im Rahmen des Gesprächs mit den Abteilungsmitgliedern ein strenges Rauchverbot vereinbart worden.

Der Beklagte zu 2) habe, nachdem die Klägerin sich wegen der zerbrochenen Lesebrille an ihn gewandt habe, Personalgespräche mit den Arbeitnehmerinnen M. und V. geführt. Diese hätten jedoch ihm gegenüber verneint, die Brille der Klägerin zerbrochen zu haben. Sie hätten sich vielmehr ihrerseits ihm gegenüber über die mehrfachen Bezichtigungen der Klägerin beschwert. Er habe darauf hin sämtliche Arbeitnehmerinnen in diesem Gespräch zu einem korrekten Verhalten gegenüber der Klägerin ermahnt.

Die Klägerin sei nicht von Arbeitsbesprechungen ausgeschlossen worden. Wenn ihr Bereich betroffen gewesen sei, sei sie hinzugezogen worden.

Die Äußerungen, die der Beklagte zu 2) gemacht haben soll, haben die Beklagten bestritten.

Die Beklagten haben bestritten, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten zu 2) oder der Mitarbeiter entstanden seien. Auch das Vorliegen der gesundheitlichen Probleme haben die Beklagten in Frage gestellt.

Die Beklagte zu 1) hat ferner vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) in keiner Weise durch die Geschäfts- oder Personalleitung zu dem behaupteten Verhalten angehalten worden sei oder dass dies gedeckt worden sei. Wäre ein entsprechendes Verhalten von dem Beklagten zu 2) aufgefallen, so hätte die Geschäfts- oder Personalleitung unter Hinweis auf kündigungsrechtliche Konsequenzen diesen im Wiederholungsfall abgemahnt. Im Übrigen hat auch die Beklagte zu 1) die behaupteten Verhaltensweisen im Einzelnen bestritten.

Durch Urteil vom 28.02.2002 hat das Arbeitsgericht Bremerhaven die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.

Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bremerhaven wird auf Bl. 92 - 95 d. A. verwiesen.

Dieses Urteil wurde der Klägerin am 28.03.2002 zugestellt. Die Klägerin hat mit einem am 09.04.2002 beim Landesarbeitsgericht per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese als Berufungsbeklagte gerichtet gegen "die Firma K. Warenhaus AG, d. vertr.d.d. Vorstand, Bürgermeister-Smidt-Straße 50-64, 27568 Bremerhaven. Dem per Post übersandten Original, das im Rubrum auch nur die Bezeichnung der Beklagten zu 1) enthält und das am 10.04.2002 beim Landesarbeitsgericht einging, war eine beglaubigte Abschrift des erstinstanzlichen Urteils beigefügt. Der Fristverlängerungsantrag vom 28.05.2002 der Klägerin enthält im Kurzrubrum ebenfalls nur die K. AG. Auch der Berufungsbegründungsschriftsatz, der nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.06.2002 an diesem Tag per Fax beim Landesarbeitsgericht einging, enthält im Kurzrubrum nur die Firma K. AG. Der Berufungsantrag richtet sich dann "gegen die Beklagten als Gesamtschuldner".

Mit Schriftsatz vom 05.07.2002 wies der Prozessbevollmächtigte der beklagten K. AG darauf hin, dass sich die Berufung lediglich gegen die K. AG richtet, der Antrag aber die Beklagten als Gesamtschuldner betrifft.

Durch Beschluss vom 14.10.2002 ist die Klägerin vom Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen worden, dass Rubrum und Berufungsbegründung nicht übereinstimmen (vgl. Bl. 173 d. A.).

Mit in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer übergebenen Schriftsatz vom 17.10.2002 hat die Klägerin die Berufung auch ausdrücklich gegen den Beklagten zu 2) gerichtet und hilfsweise beantragt, der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Beklagten zu 2) Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu gewähren.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) hat daraufhin erklärt, er vertrete auch den Beklagten zu 2). Den Schriftsatz vom 17.10.2002 hat er in der mündlichen Verhandlung als zugestellt entgegengenommen.

Die Klägerin wendet sich im Übrigen mit Rechtsausführungen gegen das erstinstanzliche Urteil und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 28.02.2002, Az: 1 Ca 1419/01, aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen und wiederholen ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, insbesondere auf den Berufungsbegründungsschriftsatz und dem Berufungserwiderungsschriftsatz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I

1. Die Berufung gegen die Beklagte zu 1) ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingegangen und begründet worden. Der erforderliche Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG ist erreicht.

2. Hingegen ist die Berufung gegen den Beklagten zu 2) unzulässig. Die Berufung ist verspätet beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben.

a) Die Berufungsschrift muss die klare Angabe, für wen und gegen wen der Rechtsanwalt Berufung einlegt, enthalten (vgl. BGH NJW 1999, S. 3124). Während der Rechtsmittelfrist muss zumindest im Wege der Auslegung aus der Berufungsschrift oder doch aus den Umständen mit ausreichender Deutlichkeit zu erkennen sein, wer Berufungsbeklagter sein soll, damit weder beim Gericht noch bei dem Gegner Zweifel aufkommen können (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, 60. Aufl., § 519 ZPO, Rdz. 25). Das Erfordernis, die Parteien des Rechtsmittels zu bezeichnen, rechtfertigt sich aus der ungeschriebenen, weil für den Zivilprozess selbstverständlichen Voraussetzung, dass nur die Berufung einer Partei, nicht die eines Dritten, den Eintritt der Rechtskraft hemmt und die Berufungsinstanz eröffnet. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muss daher aus der Berufungsschrift erkennbar sein, gegen wen die Berufung sich richtet. War das Urteil zwischen mehr als zwei Parteien ergangen, so kommt hinzu, dass sich nur durch die Bezeichnung der Parteien, für und gegen die Berufung eingelegt wird, erkennen lässt, inwieweit die Rechtskraft des Urteils gehemmt und die zweite Instanz zur Nachprüfung berufen sein soll (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 518 ZPO, Rdz. 16).

b) Weder für das Berufungsgericht noch für den Beklagten zu 2) und seinen Prozessbevollmächtigten war aus der Berufungsschrift erkennbar, dass sich die Berufung auch gegen den Beklagten zu 2) richten sollte, nachdem nur die Beklagte zu 1) mit vollständiger Anschrift und dem Hinweis "Beklagte/Berufungsbeklagte" angegeben worden war. Während der Berufungsfrist ging zwar auch noch das Original der zunächst per Fax eingelegten Berufungsschrift beim Landesarbeitsgericht ein. Diesem Original war eine beglaubigte Abschrift des Urteils des Arbeitsgerichts Bremerhaven beigefügt, dessen Rubrum zwei Beklagte enthielt, deren Bezeichnung ausdrücklich die Zusätze "Beklagte zu 1)" und "Beklagter zu 2)" hinzugefügt waren.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) und 2) erster Instanz meldete sich dann auch lediglich für die Beklagte zu 1).

Auch der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist lässt keinen Hinweis erkennen, dass die Berufung auch gegen den Beklagten 2) eingelegt werden sollte. Erstmals in der Berufungsbegründungsschrift ergibt sich dann aus dem Antrag - auch nicht aus dem Rubrum - und aus der Begründung, dass das erstinstanzliche Urteil insgesamt angefochten werden sollte.

Auch bei großzügiger Auslegung der Formvorschriften führt das prozessuale Verhalten der Klägerin, die auch, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich nur für die Beklagte zu1) meldet hatte, nicht richtiggestellt hat, dass die Berufung sich auch gegen den Beklagten zu 2) richten sollte, und die Tatsache, dass die Klägerin in erster Instanz die Klage auch zunächst nur gegen die Beklagte zu 1), die Firma K. AG, gerichtet hat und erst im Laufe des Rechtsstreits die Klage gegen den Beklagten zu 2) erweitert hat, im zu entscheidenden Fall zu einer Unzulässigkeit der Berufung gegen den Beklagten zu 2). Denn es lag durchaus nahe anzunehmen, dass nunmehr die Berufung nur noch gegen die - zunächst auch nur in erster Instanz verklagte - spätere Beklagte zu 1) erster Instanz, die Firma K. AG, gerichtet - also insoweit beschränkt - werden sollte.

Erstmals mit der Berufungsbegründungsschrift war für Gericht und Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2), der auch gleichzeitig der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) ist, erkennbar, dass auch der Beklagte zu 2) in den Rechtsstreit mit einbezogen werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist bzgl. des Beklagten zu 2) jedoch längst abgelaufen.

c) Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht vorhanden. Die Prozessbevollmächtigte ist verpflichtet, sowohl auf die richtige Parteibezeichnung als auch auf eine richtige Adressierung zu achten (vgl. OLG Frankfurt am Main, MDR 2002, S. 1336). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung ihres Diktats und die Kontrolle der Parteibezeichnung vor Unterschrift selbst vorzunehmen. Die Fertigung einer Rechtsmittelschrift ist keine einfache Tätigkeit, die die Prozessbevollmächtigte der Anwaltsgehilfin überlassen durfte. Die Rechtsmittelschrift muss der Rechtsanwalt vor Unterzeichnung auf Vollständigkeit, richtiger Adressierung und inhaltliche Richtigkeit hin überprüfen (vgl. BAG NJW 1973, 1391; Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 233, Rdz. 23, Stichwort Büropersonal und Organisation "Keine einfachen Tätigkeiten").

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hier mehrere Schriftsätze mit großem und kleinen Rubrum passieren lassen, ohne festzustellen, dass die Berufung ausdrücklich nur gegen eine von zwei Beklagten eingelegt worden war.

Zudem hätten die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte spätestens durch den Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 05.07.2002, der spätestens Mitte Juli 2002 bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen ist, feststellen können, dass Gericht und gegnerischer Rechtsanwalt davon ausgehen, dass das Berufungsverfahren bisher nur bzgl. der Beklagten zu 1) lief, so dass die Frist des § 234 ZPO Mitte Juli zu laufen begann und am 17.10.2002, dem Tage der Antragstellung längst abgelaufen war.

Nach allem ist die Berufung gegen den Beklagten zu 2) unzulässig.

II

Die Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schmerzensgeldes gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB gegen die Beklagte zu 1). Dem Vortrag der Klägerin ist weder eine Fürsorgepflichtverletzung noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Beklagte zu 1) zu entnehmen.

Voraussetzung wäre zunächst, dass der Beklagte zu 2), der Abteilungsleiter der Klägerin und damit nach Behauptung der Klägerin ihr Vorgesetzter war, eine zum Schadensersatz und zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtenden unerlaubten Handlung begangen hätte. Hierfür hat die Klägerin jedoch keinen substantiierten Vortrag erbracht:

a) Das durch Art. 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im Privatrechtsverkehr und damit auch im beruflichen und arbeitsvertraglichen Bereich zu beachten (vgl. BAG NZA 1998, S. 307). Auch Arbeitnehmer sind in der Konsequenz des von der Verfassung vorgegebenen Wertesystems verpflichtet, das durch Art. 1 und 2 GG geschützte Recht auf Achtung und Würde der freien Entfaltung der Persönlichkeit der anderen bei ihrem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer nicht durch Eingriffe in die Persönlichkeits- und Freiheitssphäre zu verletzen (vgl. LAG Thüringen, NZA-RR 2001, S. 577).

Mobbing - auch Psychoterror am Arbeitsplatz genannt - hat viele Varianten. Das Bundesarbeitsgericht versteht unter Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (vgl. BAG NZA 1997, S. 781).

Die neue Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte hat diese Definition weiterentwickelt. Mit dem Begriff des Mobbing im arbeitsrechtlichen Verständnis werden fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (vgl. BSG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Mobbing, LAG Thüringen, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz, NZA-RR 2002, S. 121; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.03.2002, DB 2002, S. 1056; LAG Hamm, Urt. v. 25.06.2002 - Az.: 18 (11) Sa 1295/01; Spamer, Mobbing am Arbeitsplatz 1999, S. 45 ff.; Wolmerat, Mobbing im Betrieb, S. 23). Ob ein nach diesem arbeitsrechtlichen Verständnis für die Annahme von Mobbing erforderliches systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu den in einem Betrieb im allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich (vgl. Däubler, BB 1995, S. 1347 ff.). Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt den Begriff des Mobbing (vgl. LAG Schleswig-Holstein, DB 2002, S. 1056). Kurzfristige Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise (vgl. LAG Hamm, a.a.O.).

b) Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgutverletzung und den eingetretenen Schaden nach allgemeinen Regeln. Die Beweisführung folgt den Regeln des prima-facies-Beweises dann, wenn es sich um einen typischen Geschehensablauf handelt (vgl. LAG Schleswig-Holstein, a.a.O.; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Blohmeier, 2. Aufl., § 97 Rdz. 45). Der "gemobbte Arbeitnehmer" ist als Kläger mithin in einem gerichtlichen Prozess für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Schaub, 9. Aufl., § 108 V 8 c; Spamer, Mobbing am Arbeitsplatz 1999, S. 170). Nötig ist die bestimmte Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs. Dabei muss der Kläger die klagebegründenden Tatsachen, den konkreten Lebensvorgang bzgl. aller anspruchsbegründenden Tatsachen entsprechend der Substantiierungstheorie (vgl. BGH NJW 2001, S. 2633) so vortragen, dass es dem Gegner möglich ist zu erkennen, auf welche konkreten Tatsachen der Anspruchsteller sich bezieht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 60. Aufl., § 253 ZPO, Rdz. 32 ff.).

Der Vortrag der Klägerin listet für einen Zeitraum von ca. 3 1/2 Jahren neun Vorfälle auf. Selbst wenn diese neun Vorfälle alle einen substantiierten Vortrag enthielten, wäre schon fraglich, ob damit der Tatbestand der dauernden Rechtsgutverletzung, der fortgesetzten aufeinander aufbauenden und ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen seitens der Kolleginnen und Kollegen der Klägerin dargelegt ist. Bei zeitlich derartig weit auseinandliegenden Handlungen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise (vgl. LAG Hamm, a.a.O.; HwB AR-Kossens, Mobbing am Arbeitsplatz, 1345, Rdz. 3). Dies gilt um so mehr, als ein substantiierter Vortrag der Klägerin nur für wenige Vorfälle erbracht worden ist.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Bzgl. der im Herbst 1997 erfolgten Abmahnung hat die Klägerin nicht vorgetragen, aus welchen Gründen ihrer Meinung nach diese Abmahnung unberechtigt war. Wenn die Klägerin einerseits unsubstantiiert behauptet, "im Herbst 1997" sei sie abgemahnt worden, kann sie nicht andererseits den konkreten Vortrag der Beklagten, es habe am 24.09.1997 ein Kritikgespräch gegeben, "einfach" bestreiten. Nicht anders ist ihr Vortrag, sie könne nicht mit Sicherheit bestätigen, ob am 24.09.1997 ein solches Gespräch stattgefunden habe, aber zu verstehen. Darüber hinaus kann die Klägerin nicht nur pauschal bestreiten, es sei kein Kritikgespräch mit ihr geführt worden, in dem ihr unrationelle Arbeitsweisen und Konzentrationsschwächen vorgehalten worden seien, wenn die Beklagte substantiiert diesen Inhalt darlegt. In einem solchen Fall ist es erforderlich, dass die Klägerin, die bestätigt, dass Gespräche geführt worden sind, die ihre Arbeit bewerteten, darlegt, welchen Inhalt diese Gespräche denn dann gehabt haben. Dass mithin das von der Klägerin als Abmahnung im Herbst 1997 bezeichnete Verhalten des Herrn Sch. als ein Verhalten, das nicht einer von der Rechtsordnung gedeckten Zielsetzung entspricht, somit als Beginn der Mobbingaktion anzusehen ist, kann bei einem derartig unsubstantiierten Vortrag nicht festgestellt werden.

2. Der Vortrag, "im Sommer 1998 habe die Kollegin, Frau M. , in Umlauf gebracht, die Klägerin sei nicht glaubwürdig, weil sie ihrer geistigen Kräfte nicht mächtig sei", ist ebenfalls unsubstantiiert. Hier hätte der Zeitraum mindestens nach dem Vorfallsmonat näher eingrenzt werden müssen. War der Vorfall zu Beginn des Sommers, war er am Ende des Sommers, war er im Juni, war er im Juli, war er im August?

Darüber hinaus ist insoweit nicht dargetan, dass dieses Verhalten mit dem Verhalten insbesondere des Herrn Sch. in eine Reihe gestellt werden kann, dass es auf dem Verhalten des Herrn Sch. aufbaute. Dagegen spricht im Übrigen schon der große zeitliche Abstand zwischen den beiden behaupteten Tatsachen.

3. Der Vortrag, im Herbst 1998 sei ein Schild mit dem Wort "Ekel" am Arbeitsplatz der Klägerin, als diese aus dem Urlaub zurückkam, aufgehängt worden war, mag ausreichend bestimmt sein, insbesondere weil die Klägerin vorträgt, dieses Schild habe zu diesem Zeitpunkt mehrere Monate dort gehangen. Es handelt sich auch um eine die Ehre verletzende Handlung, deren Dauer allerdings die Klägerin selbst zu vertreten hat, da sie das Schild bewusst nicht abhängte.

4. Der Vortrag zum Telefonterror ist wieder gänzlich unsubstantiiert. Dass in einem Zeitraum von Frühjahr 1999 bis April 2000, also von ca. einem Jahr, zu Hause sieben Telefonanrufe bei der Klägerin aufliefen, bei denen sich keiner meldete, spricht nicht für "Terror"-Handlungen der Kolleginnen und Kollegen. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass es sich dabei um gezielte Anrufe von Kolleginnen und Kollegen oder Vorgesetzten, um die Klägerin "zu terrorisieren", handelte. Der Vortrag bzgl. der Anrufe im Büro ist ebenfalls unsubstantiiert. Er ist weder zeitlich eingeschränkt noch ist die Anzahl der Telefonanrufe, noch sind die Tage, an denen die Telefonanrufe erfolgten, dargelegt. Dass dann, wenn die Klägerin zum Hörer griff, ihr Telefon nicht mehr klingelte, andere Kolleginnen aber gerade zum selben Zeitpunkt wieder auflegten, führt nicht zu der Annahme, dass es sich dabei um gezielte gegen die Klägerin gerichtete Handlungen der Kolleginnen und Kollegen handelte. Es kann sich um Zufälle handeln, die Kolleginnen können ein anderes Telefongespräch beendet haben.

5. Die Klägerin hatte mit ihren Beschwerden gegen das Rauchen letztendlich Erfolg. Dass diejenigen, die der Sucht des Rauchens verfallen sind, darüber nicht sehr glücklich sind, ist in einer Gemeinschaft, in der mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Büro zusammen sitzen, verständlich. Die Bemerkungen von Herrn Sch. , die in diesem Zusammenhang gefallen sind, sind als "neutral" anzusehen. Der Hinweis, "Sie werden noch sehen, ob Sie damit durchkommen", lässt jede Deutung offen. Der Hinweis auf die Abmahnung ist unsubstantiiert. An welchem Tag, mit welchen Worten ist diese Abmahnung angekündigt worden? Ein entsprechender Vortrag fehlt.

Festzustellen ist auch, dass mit Ausnahme der nicht substantiiert vorgetragenen Telefonanrufe dieser Vorfall im Herbst 1999 stattfand. Der letzte davorliegende Vorwurf (Aufhängen des Schildes "Ekel") fand im Herbst 1998 statt. Auch insoweit bestehen erhebliche Zweifel an einer sog. "Mobbingsituation", denn der Aspekt der Häufigkeit und des Zeitraums wird in der Regel dahingehend konkretisiert, dass die Übergriffe über ein halbes Jahr oder länger mindestens ein Mal pro Woche vorkommen müssen (vgl. Leymann, Mobbing, S. 22; Spamer, Mobbing am Arbeitsplatz, S. 14 + 34). In jedem Fall entspricht das Verhalten von Kolleginnen und Kollegen und Vorgesetzten nicht der Definition "fortgesetzt", "aufeinander aufbauend", "ineinander übergreifend".

6. Der nächste von der Klägerin geschilderte Vorfall hat dann ihrer Meinung nach der Wiedereingliederung am 05.06.2000 stattgefunden.

Selbst unter Berücksichtigung der erheblichen Krankheitszeiten der Klägerin, die am 28.03.2000 begannen, war dies eine lange Zeit nachdem es die Differenzen um das Rauchen gegeben hatte, so dass auch insoweit nicht von fortgesetzten Handlungen gesprochen werden kann.

Aber auch dieser Vortrag ist gänzlich unsubstantiiert. Die Klägerin hätte im Einzelnen darlegen müssen, wann die Arbeitsbesprechungen stattgefunden haben und dass in diesen Arbeitsbesprechungen jedes Mal über einen Bereich gesprochen wurde, der sie anging.

7. Der letzte Vorfall am 26.06.2000 die Lesebrille betreffend ist nicht nur als Sachbeschädigung, sondern unter den gegebenen Umständen auch als Beleidigung, als die Ehre der Klägerin angreifend anzusehen. Allerdings hat die Klägerin nicht den Vortrag der Beklagten zu 1), Herr Sch. sei eingeschritten, habe die Betroffenen zur Rede gestellt und sie zu einem korrekten Verhalten bzgl. der Klägerin ermahnt, nachdem die Kolleginnen bestritten hätten, die Brille zerbrochen zu haben, substantiiert bestritten. Auch ist nicht dargetan, dass tatsächlich die Kolleginnen M. und V. die Brille zerbrochen haben. Dies behauptet die Klägerin auch nicht. Der Vorwurf scheint im Wesentlichen dahin zu gehen, dass die beiden Mitarbeiterinnen auf die Frage, "Wo ist denn die Brille?", nicht geantwortet haben, obwohl sie nach Darstellung der Klägerin gut sichtbar auf ihrem Schreibtisch lag. Hierfür gibt es aber auch andere, ganz menschliche, Gründe, nämlich z.B. den, dass die beiden Kolleginnen tatsächlich versehentlich die Brille zerbrochen hatten und jetzt nicht als Täter in Betracht kommen wollten. Dass hier ein zielgerichtetes, die Klägerin herabsetzendes Handeln mit dem Schweigen verbunden war, kann von der Berufungskammer nicht festgestellt werden.

Aber auch hier sind Zweifel an der Substantiiertheit des Vortrags festzuhalten. Die Klägerin hat zunächst als Tag des Vorfalls den 20.06.2000 angegeben, in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht dann auf Vorhalt des Beklagten zu 2) das Datum auf März 2000 korrigiert.

Letztendlich bleibt mithin das Anbringen des Schildes "Ekel", das die Klägerin selbst allerdings auch nicht entfernt hat, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen sei.

Wie schon mehrfach erwähnt, hat die Kammer nicht den Eindruck, dass es sich bei den von der Klägerin als gegen sie gerichteten Handlungen um fortgesetzte aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweise handelte, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzten. Dies kann allenfalls von dem Aufhängen des Schildes und evtl. - wenn Bedenken gegen die Substantiiertheit des Vortrags zurückgestellt werden - von dem Vorfall "Lesebrille" angenommen werden, die dann aber in großem zeitlichen Abstand erfolgten. Die Klägerin hat damit die Voraussetzungen einer zum Schadensersatz führenden Handlung des Beklagten zu 2), für deren Abhilfe die Beklagte zu 1) aufgrund ihrer Fürsorgeverpflichtung sorgen müsste, nicht dargetan. Eine schuldhafte rechtswidrige Verletzungshandlung des Beklagten zu 2) ist nicht dargetan. Die Beklagte zu 1) konnte den Beklagten zu 2) deshalb auch nicht bei seinem rechtswidrigen Vorgehen unterstützen, es bestand auch keine Verpflichtung der Beklagten zu 1), aus dem Arbeitsverhältnis Maßnahmen gegen den Beklagten zu 2) zum Schutze der Klägerin einzuleiten (vgl. dazu: LAG Hamm, a.a.O.).

Hinzu kommt, dass die Klägerin auch nicht schlüssig dargetan hat, dass durch die nunmehr allein zu berücksichtigenden allenfalls zwei Vorfälle eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung in der von ihr behaupteten Art eingetreten ist. Dagegen sprechen ganz entscheidend die von der Klägerin selbst eingereichten Gutachten, die sie zur Substantiierung vorgelegt hat. So heißt es in dem Entlassungsbericht des behandelnden Arztes der B. für Angestellte: "Inhaltlich war nicht eindeutig zu differenzieren, inwieweit es sich bei den Schilderungen der Patientin um tatsächliche Ereignisse oder Verkennung der tatsächlichen Situation handelte. Paranoides Erleben war nicht ausgeschlossen" und in dem Psychotherapiebericht heißt es: "Im Vordergrund des Erlebens standen bei Aufnahme die als überflutend erlebten Angstzustände, Gefühle der Selbstauflösung sowie das eingeschränkte Vermögen, Affekte zu kontrollieren und eigenes Verhalten und Denkinhalte einschätzen zu können."

Ein schlüssiger Vortrag, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den allein in Betracht kommenden in großem Abstand erfolgten Verhaltensweisen, soweit sie substantiiert vorgetragen sind und den Krankheiten der Klägerin vorliegen, ist damit nicht dargetan.

Die Berufung war nach allem zurückzuweisen.

III

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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