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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 27.08.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 45/04
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 61 Abs. 1
RVG § 60 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 3
1) Die Zulässigkeit der Beschwerden gegen Streitwertbeschlüsse des Arbeitsgerichts, die vor dem 01.07.04 nach § 9 Abs. 2 BRAGO ergangen sind, richtet sich seit dem 01. Juli 2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

2) Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts nach § 9 Abs. 2 BRAGO sind deshalb nur zulässig, wenn ein Beschwerdewert von € 200,-- gem. § 33 Abs. 3 RVG erreicht ist.

3) Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn kein bestimmter Antrag gestellt wird und auch der weitere Vortrag nicht erkennen lässt, in welcher Höhe der Streitwert nach Auffassung des Beschwerdeführers festgesetzt werden soll, damit auch ein Beschwerdewert für die Beschwerdekammer nicht errechnet werden kann.


3 Ta 45/04 3 Ta 48/04

Landesarbeitsgericht Bremen

BESCHLUSS

In dem Beschwerdeverfahren

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 01. Juli 2004 - Az.: 10h Ca 10457/03 - wird ebenso als unzulässig zurückgewiesen wie die Beschwerde des Beklagten gegen denselben Beschluss.

Jede Partei des Beschwerdeverfahrens hat die Kosten ihrer Beschwerde zu tragen.

Der Beschwerdewert für die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers beträgt € 92,80. Der Beschwerdewert für die Beschwerde des Beklagten € 200,00.

Gründe:

I.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Bremen folgende Anträge angekündigt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mündliche Kündigung des Beklagten vom 16.10.2003 nicht aufgelöst wird.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 24.10.2003 nicht aufgelöst wird.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

4. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Reisenden weiterzubeschäftigen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung des Klägers vom 06.08.2003 aus der Personalakte zu entfernen.

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Das Verfahren endete nach Durchführung der Güteverhandlung durch Klagrücknahme, da die Parteien sich außergerichtlich verglichen haben.

Das Arbeitsgericht hat auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Beschluss vom 01. Juli 2004 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 9 Abs. 2 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte auf € 15.948,31 festgesetzt.

Unter Zugrundelegung eines monatlichen Bruttogehalts des Klägers von € 2.996,07 hat das Arbeitsgericht für den Klagantrag zu 1) drei Monatsgehälter, für den Klagantrag zu 2) 967,96 € (Gehaltsdifferenz für sieben Arbeitstage für die Zeit von der ersten Kündigung am 16.10.2003 bis zur zweiten Kündigung am 24.10.2003) und für die Klaganträge zu 4) und 5) je ein Monatsgehalt angenommen; der Klagantrag zu 3) ist außer Ansatz geblieben.

In der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Beschlusses heißt es:

Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde zulässig, wenn der Beschwerdewert des Beschwerdegegenstandes 50,00 € übersteigt.

Mit Schriftsatz vom 06. Juli 2004, beim Arbeitsgericht eingegangen am 07. Juli 2004, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Zugrundelegung eines Bruttomonatsentgelts von 3.048,46 € den Streitwert auf € 18.290,76 festzusetzen.

Wegen der Begründung wird auf Bl. 162 ff. verwiesen.

Den Beschwerdewert berechnet der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst mit € 92,80. Nach seiner unstreitigen Berechnung ergibt sich bei einem Streitwert von € 15.948,31 ein Gebührenanspruch von €1.336,32, bei einem festgesetzten Streitwert von € 18.290,26 - wie beantragt - ergibt sich ein Gebührenanspruch von € 1.429,12.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit am 09. Juli 2004 beim Arbeitsgericht Bremen eingegangenen Schriftsatz ebenfalls Beschwerde eingelegt. In der Begründung heißt es, streitgegenständlich seien die Kündigung vom 16.10. und die schriftliche Kündigung vom 24.10.2003 und wörtlich:

"Ausgehend vom 3-Monats-Wert sind im Hinblick auf die zeitliche Differenz der Kündigung allenfalls weitere acht Tage streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Die Festsetzung durch das Gericht ist damit überhöht und bedarf der Korrektur".

Das Arbeitsgericht hat beiden Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat durch Verfügung vom 22.07. die Parteien darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts zulässig ist, § 61 RVG i.V.m. § 60 RVG anzuwenden sein dürfte.

Daraufhin hat der Beklagte auf die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Arbeitsgerichts hingewiesen und die Auffassung vertreten, dass auch der neue Beschwerdewert nach dem RVG überschritten sein würde. Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten sodann auf die Berechnung des Arbeitsgerichts und einen anzusetzenden Streitwert für die Klaganträge zu 4) und 5) hingewiesen und den Beklagten aufgefordert, einen bestimmten Antrag zu stellen. Dies ist nicht erfolgt.

II.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers und die Beschwerde des Beklagten sind unzulässig.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die maßgebliche Übergangsvorschrift findet sich in § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG:

Ist der Rechtsanwalt am 01. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz.

Und Satz 3 des § 61 RVG lautet:

§ 60 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

a) Der Wortlaut, aber auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, insbesondere auch der Verweis auf § 60 Abs. 2 RVG weisen darauf hin, dass die Übergangsvorschrift sich nicht nur auf die Berechnung der Vergütung beschränkt, sondern zwischen der Anwendung der BRAGO und des RVG abgrenzen will (vgl. dazu Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe RVG, Anm. zu § 61 RVG (keine Rdnr.); Hartung/Römermann RVG, 1. Aufl., § 61 Rdziff. 4; Hartmann Kostengesetze, 34. Aufl., § 60 RVG, Rdziff. 28 und 29; Mayer/Kroiß RVG, 1. Aufl., § 61 RVG, 1. Aufl., Rdziff. 1 Satz 2; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, 1. Aufl., § 33 Rdziff. 11)

§ 61 Abs. 1 Satz 2 RVG regelt eben nicht nur die Frage, nach welchem Gesetz sich die Gebühren richten, sondern es enthält ausdrücklich eine Vorschrift über "das Verfahren über ein Rechtsmittel". Die nicht sehr glückliche Formulierung des Gesetzgebers kann nicht über den Sinn und Zweck hinweg täuschen, dass auch die Verfahrensregelungen - und damit die Regelungen über die Zulässigkeit einer Beschwerde - sich ab 01. Juli 2004 nach dem neuen RVG richten.

Hierfür spricht auch die gesetzgeberische Intention. In der Bundestagsdrucksache 15/1971 Seite 203 heißt es u.a.:

"Die Übergangsvorschrift soll sich jedoch nicht auf die Berechnung der Vergütung beschränken, sondern zwischen der Anwendung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und des RVG abgrenzen" (vgl. dazu auch Göttlich/Mümmler RVG, 1. Aufl., Stichwort "Übergangsregelung").

Damit steht fest, dass für alle seit dem 01. Juli 2004 eingelegten Beschwerden gegen Streitwertbeschlüsse, die auf der Grundlage der BRAGO ergangen sind, die Bestimmungen des RVG anzuwenden sind, damit auch § 33 Abs. 3 RVG. Eine Beschwerde ist mithin nur zulässig, wenn der Beschwerdewert von € 200,00 erreicht ist.

b) Eine falsche Rechtsmittelbelehrung begründet nicht die Anfechtbarkeit der fraglichen gerichtlichen Entscheidung (vgl. BAG NJW 2001, Seite 204; Germelmann/Matthis/Prütting/Müller-Glöge ArbGG, 4. Aufl., § 9, Rdziff. 55).

2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers:

a) Die Beschwerde hat der Rechtsanwalt in eigenem Namen eingelegt.

Der Anwalt hat grundsätzlich ein eigenes Recht die Wertfestsetzung zu beantragen. Dieses Recht besteht für sämtliche gerichtliche Verfahren, also auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl. LAG Bremen MDR 1986, Seite 261; Hartmann Kostengesetze 33. Aufl., § 9 BRAGO, Rdziff.. 9). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte, der eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstandes erreichen will, im eigenen Namen und nicht auch in demjenigen der Partei die Beschwerde eingelegt hat (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1999, Seite 582; Hartmann Kostengesetze 33. Aufl., § 9 BRAGO, Rdziff. 14; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe a.a.O., § 33 RVG, Rdziff. 42; Hartung/Römermann a.a.O., § 33 RVG, Rdziff. 47).

b) Nach dem eigenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers beträgt der Beschwerdewert 92,80 €. Dieser Beschwerdewert ist von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 04. August 2004 richtig berechnet worden. Er ergibt sich aus der Differenz der Gebühren, die der Anwalt erhalten hätten, wenn der Streitwert, wie beantragt, auf € 18.290,76 festgesetzt worden wäre, zu der Differenz, die der Anwalt bei dem festgesetzten Streitwert von € 15.948,31 nunmehr erhält.

Damit ist der Beschwerdewert des § 33 Abs. 3 RVG nicht erreicht. Die Beschwerde ist unzulässig.

3. Die Beschwerde des Beklagten:

a) Die Partei ist als Beschwerdeführer anzunehmen, wenn eine Herabsetzung des Gegenstandswerts beantragt wird (vgl. OLG Brandenburg, Juristisches Büro 1998, Seite 421; Bischof/Jungbauer/ Podlech-Trappmann, a.a.O., § 33 RVG, Rdziff. 42; Hartung/Römermann a.a.O. § 33 RVG Rdziff. 47; Hartmann Kostengesetze, 33 Aufl., § 9 BRAGO Rdziff. 14).

b) Grundsätzlich ist zur Zulässigkeit der Beschwer, auch um dem Beschwerdewert feststellen zu können, ein bezifferter Antrag des Beschwerdeführers erforderlich (vgl. Hartmann Kostengesetze, 34. Aufl., § 33 RVG Rdziff. 20, Hartung/Römermann a.a.O., § 33 RVG, Rdziff. 50; Gerold/Schmidt/ von Eicken/Madert/Müller-Rabe, 16. Aufl., § 33 RVG Rdziff. 42). Es kann in Einzelfällen genügen, wenn aus dem Beschwerdeschriftsatz erkennbar wird, dass der Beschwerdewert auf jeden Fall durch die beabsichtigte Wertänderung erreicht ist (vgl. Hartung/Römermann, a.a.O., Rdziff. 50).

Ein bestimmter Antrag wurde von dem Beklagten nicht gestellt. Aus der Beschwerdebegründung geht lediglich hervor, dass der Beklagte den Wert des Streitgegenstandes für die zweite Kündigung mit dem Lohnanspruch für acht Tage bewertet wissen will.

Auch der auf Hinweis des Gerichts eingegangene Schriftsatz, in dem die Auffassung vertreten wird, dass auch der neue Beschwerdewert nach dem RVG angesichts der erheblichen Unterschiede bei den anwaltlichen Gebührenrechnungen erreicht werde, hilft nicht weiter, da er keine inhaltliche Erklärung zur Höhe des nach Meinung des Beklagten festzusetzenden Streitwertes enthält.

c) Das Arbeitsgericht hat entsprechend dem Hinweis des Beklagten den Beschwerdewert für die zweite Kündigung mit 967,69 € angenommen - im Übrigen gegen die ständige Rechtsprechung des LAG Bremen -. Es hat damit genau dem Wunsche und damit dem Antrag des Beklagten in der Beschwerdeinstanz entsprochen.

Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass er offensichtlich übersehen hat, dass auch für die Klaganträge zu 4) und 5) vom Arbeitsgericht ein - in der Höhe nicht beanstandeter und nicht zu beanstandender - Wert festzusetzen war. Die Wertfestsetzung für diese Anträge wird in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort erwähnt.

Es wird auch kein anderer Streitwert, dessen Festsetzung begehrt wird, angegeben, den die Beschwerdekammer für die Berechnung des Beschwerdewertes zu Grunde legen könnte.

Der Beklagte hat mithin zum Einen eine Berechnung des Streitwertes verlangt, die der des Arbeitsgerichts entspricht. Er hat zum Anderen keinen bestimmten Antrag gestellt und keinen Vortrag erbracht, aus dem die Kammer erkennen könnte, in welcher Höhe eine Wertfestsetzung begehrt wird, die dann auch für die Berechnung des Beschwerdewertes als maßgeblich anzusehen wäre.

Die Beschwerde ist deshalb doppelt unzulässig: zum Einen weil der konkrete Vortrag auf eine Festsetzung abzielt, die vom Arbeitsgericht entsprechend vorgenommen wurde, insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist, und zum Anderen weil kein bestimmter Antrag gestellt wurde und sich auch aus dem weiteren Vortrag ein Verfahrensziel, aus dem sich ein Beschwerdewert errechnen ließe, nicht erkennbar ist.

d) Der Beschwerdewert war von der Kammer zu schätzen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte von einer Erreichung des Beschwerdewertes nach dem RVG, also von € 200,00, ausgeht, mit € 200,00 anzunehmen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Nach § 33 Abs. 4 RVG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.



Ende der Entscheidung

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