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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: TaBV 13/02
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 21 a
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 9
BGB § 565 c a.F.
ArbGG § 12 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes

Aktenzeichen: 1 TaBV 13/02

Verkündet am: 18.02.2003

In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

hat das Landesarbeitsgericht Bremen - Erste Kammer - aufgrund der mündlichen Anhörung vom 18. Februar 2003 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 15.08.2002 - Az: 6 BV 45//02 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird gegen diesen Beschluss zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers (Betriebsrat) bei der Kündigung eines Wohnraummietvertrages durch die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin).

Der Beteiligte zu 3) ist seit dem 01.04.1966 bei der Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Schaltmeister beschäftigt. Am 12.12.1979 schlossen die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin und der Beteiligte zu 3) einen Mietvertrag (Bl. 5 bis 9 d.A.) mit Wirkung ab dem 01.01.1980 über eine Wohnung im Haus U. Blockland. Die Arbeitgeberin legt insoweit einen internen Vermerk der Haus- und Grundstücksverwaltung der S. Bremen AG an den Vorstand vom 14.09.1979 vor. Darin findet sich der Hinweis, dass der Betriebsrat mit der Zuweisung der Wohnung an den Beteiligten zu 3) einverstanden sei. Ferner wird eine Empfehlung des disziplinarischen Vorgesetzten des Beteiligten zu 3) vom 14.08.1979 vorgelegt, die Wohnung an diesen zu vermieten. In neun von dem Betriebsrat vorgelegten Schreiben betreffend das Mietverhältnis verwendet die Arbeitgeberin im "Betreff" den Begriff der Werkmietwohnung. Auf Verdienstnachweisen des Beteiligten zu 3) wird ein "Geldwerter Vorteil Werkswohnung" ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 29.03.2001 (Bl. 11 bis 13 d.A.) kündigte die Arbeitgeberin den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zum 30.06.2002. Aufgrund der Neustrukturierung der s. AG, dem Mutter-Konzern der Arbeitgeberin, sollen die einzelnen Tochtergesellschaften die ihnen übertragenen Grundstücke in Zukunft ausschließlich für firmeneigene Einrichtungen nutzen. Die Planungen für das U. Blockland haben zur Folge, dass die beiden Mietwohnungen, von denen die eine nicht mehr bewohnt ist und die andere von dem Beteiligten zu 3) genutzt wird, nicht mehr erhalten werden können. Von diesen Planungen wurden die Bevollmächtigten des Beteiligten zu 3), die Rechtsanwälte Dr. M. etc. bereits mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 05.01.2001 informiert. Das U. soll zukünftig den Bereich "Hausanschlusswesen" der Arbeitgeberin aufnehmen. Die Umbaumaßnahmen im Untergeschoss des Gebäudes sind bereits abgeschlossen. Im ersten Obergeschoss - also auch der Wohnung des Beteiligten zu 3) - sollen Räumlichkeiten für 20 Handwerker geschaffen werden, die in Dusch-, Umkleide- und Aufenthaltsräumen bestehen. Die Bauarbeiten sind lediglich aufgrund einer durch den Beteiligten zu 3) erwirkten einstweiligen Verfügung unterbrochen. Wegen der ausgesprochenen Kündigung ist ein Rechtsstreit zwischen der Arbeitgeberin und dem Beteiligten zu 3) vor dem Amtsgericht Bremen anhängig. Der Beteiligte zu 3) hat die Wohnung noch nicht geräumt.

Mit Schreiben vom 08.02.2002 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, die Kündigung zurückzunehmen bzw. zu erklären, dass diese gegenstandslos sei, da das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt worden sei. Die Arbeitgeberin teilte daraufhin mit Schreiben vom 14.02.2002 mit, dass es sich nicht um eine Werkmietwohnung handele und somit ein Mitbestimmungsrecht nicht bestehe.

Mit Schreiben vom 16.12.2002 kündigte die Arbeitgeberin das Mietverhältnis mit dem Beteiligten zu 3) erneut, und zwar zum 31.12.2003. Zuvor hatte sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Betriebesrat um Zustimmung gebeten, die dieser am 29.11.2002 erteilt hatte.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2002 leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein.

Der Betriebsrat hat vorgetragen:

Ihm stehe hinsichtlich der Kündigung des Mietverhältnisses ein Mitbestimmungsrecht zu, da es sich bei der gekündigten Wohnung um eine Werkmietwohnung handele. Zwar werde die Wohnung im Mietvertrag nicht als solche bezeichnet, jedoch sei die Bezeichnung in der zwischen der Arbeitgeberin und dem Beteiligten zu 3) geführten Korrespondenz gewählt worden. Am Bestehen des Mitbestimmungsrechts ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kündigung eine mitbestimmungsfreie Entwidmung zugrunde liege.

Der Betriebsrat hat beantragt

festzustellen, dass der Betriebsrat bei der Kündigung des Mietvertrages vom 12.12.1979 gemäß Kündigungsschreiben vom 29.03.2001 nach § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG zu beteiligen war und auch bei künftigen Kündigungen dieses Mietvertrages zu beteiligen ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Die von dem Beteiligten zu 3) genutzte Wohnung sei keine Werkmietwohnung. Es bestehe kein innerer Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Mietverhältnis. Die Qualifikation des Beteiligten zu 3) habe bei der Vergabe keine Rolle gespielt, vielmehr hingegen die Heiratspläne des Beteiligten zu 3). Auch der Hinweis im Mietvertrag auf die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung durch sie spreche gegen den Charakter einer Werkmietwohnung. Die Verwendung des Begriffs "Werkmietwohnung" in diversen Schreiben habe keine Rechtswirkung, da hier lediglich Sachbearbeiter offensichtlich ein falsches Wort gewählt hätten. Schließlich beruhe der Hinweis auf den geldwerten Vorteil in der Vergütungsabrechnung auf steuerlichen Gründen.

Selbst wenn die Wohnung als Werkmietwohnung zu qualifizieren sei, liege ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang nicht vor. Die Entwidmung von Wohnräumen im Falle der generellen Neuordnung von Wohnungsbestand sei mitbestimmungsfrei. Dies gelte auch für die aufgrund der Entwidmung erforderlich gewordene Kündigung. Anderenfalls könne der Fall eintreten, dass der Arbeitgeber mangels Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eine Entwidmung nicht durchführen könne.

Das Arbeitsgericht Bremen hat am 15.08.2002 folgenden Beschluss verkündet:

1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1) bei der Kündigung des Mietvertrages vom 12.12.1979 gemäß Kündigungsschreiben vom 29.03.2001 nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG zu beteiligen war und auch bei weiteren Kündigungen dieses Mietvertrages zu beteiligen ist.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Wegen der Einzelheiten der Begründung durch das Arbeitsgericht wird auf Blatt 67 bis 72 der Akte Bezug genommen.

Gegen diesen ihr am 18.09.2002 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 18.10.2002 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 18.11.2002 begründet.

Die Arbeitgeberin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt Folgendes vor:

Hilfsweise mache sie sich das Vorbringen des Beteiligten zu 3) zu Eigen, wonach er gerade im Hinblick auf seine Meisterprüfung zum Schaltmeister für Hochspannungsanlagen für die Wohnung ausgewählt worden sei. Die Arbeitgeberin sei froh gewesen, auch außerhalb der Dienstzeiten einen qualifizierten Mitarbeiter vor Ort zu wissen, der im Notfall nach dem Rechten sehen und gegebenenfalls eingreifen könnte. Tatsächlich sei es im Laufe der Mietzeit häufiger vorgekommen, dass der Beteiligte zu 3) Gefahrensituationen bemerkt habe und beseitigt oder jedenfalls die Abteilung habe alarmieren können. Der Schriftwechsel vor Vergabe der Wohnung an den Beteiligten zu 3) (Bl. 137 f d.A.) zeige, dass der Beteiligte zu 3) im Hinblick auf seine Qualifikation als Meister ausgewählt worden sei. Es handele sich somit um eine Dienstwohnung oder funktionsgebundene Werkmietwohnung, so dass kein Mitbestimmungsrecht gegeben sei.

Es sei zudem fraglich, ob überhaupt ein Mitbestimmungsrecht vorliegen würde, da das U. Blockland eine abgeschlossene Einheit darstelle. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe dagegen nur, soweit Werkmietwohnungen einen einheitlichen Bestand darstellten.

Die Kündigung beruhe im vorliegenden Fall nicht auf einer nachträglichen Entwidmung, sondern auf einer eingetretenen anfänglichen Begrenzung der Widmung. Der Widmungswille sei auflösend beschränkt gewesen. Die S. Bremen hätten sich anscheinend 1979 dazu entschieden, die Wohnung umzuwidmen, und sich insoweit einen gewerblichen Eigenbedarf vorbehalten. Deshalb stelle ihre Kündigung keine Umgehung des Mitbestimmungsrechts dar.

Ein nachwirkendes Mitbestimmungsrecht nach Entwidmung existiere zudem nicht.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 15.08.2002 - Az: 6 BV 45/02 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 15.08.2002 zurückzuweisen.

Der Betriebsrat verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und trägt ferner vor:

Eine Werkdienstwohnung liege nicht vor, da das Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 3) auch nach der Kündigung der Wohnräume fortgesetzt werden solle. Auch eine auflösend bedingte Widmung löse ein Mitbestimmungsrecht bei Kündigung aus.

Der Beteiligte zu 3) trägt vor:

Er habe die Wohnung nur erhalten, weil er Arbeitnehmer der Arbeitgeberin sei. Es handele sich um eine Werkmietwohnung, weil es eine darüber hinausgehende, stärkere Einbindung in seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht gebe.

Eine auflösend bedingte Widmung liege nicht vor. Die Wohnung sei schon vorher vermietet gewesen. Die Ausgestaltung früherer Mietverhältnisse habe die Arbeitgeberin aber nicht dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

II.

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Betriebsrat bei der Kündigung des Mietvertrages vom 12.12.1979 zu beteiligen war und ist. Zur Begründung verweist das Beschwerdegericht zunächst auf die zutreffenden Gründe Teil II. in dem angefochtenen Beschluss, denen es folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Wegen der Beschwerde ist noch Folgendes auszuführen:

1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

Der Betriebsrat hat an der begehrten Feststellung ein Rechtsschutzinteresse. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Streit über das Bestehen und den Umfang eines Mitbestimmungsrechts im Feststellungsverfahren geklärt werden (vgl. BAG Beschluss v. 16. Juni 1998 Az: 1 ABR 67/97 BAGE 89, 128; BAG Beschluss v. 19.10.1999 Az: 1 ABR 64/98).

Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Arbeitgeberin eine weitere Kündigung ausgesprochen hat, zu der sie vorher die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt hat. Die Arbeitgeberin hat hierzu ausgeführt, dass sie dies ohne Anerkennung einer Rechtsspflicht getan habe, so dass nicht nur für die schon vorher ausgesprochene Kündigung streitig ist, ob die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats hätte einholen müssen, sondern dies auch für die neuerlich ausgesprochene Kündigung gilt sowie für etwaige weitere Kündigungen.

2. Der betroffene Arbeitnehmer, der Mieter der gekündigten Wohnung ist, war am Verfahren zu beteiligen, weil eine Betroffenheit seinerseits im Hinblick auf den Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens gegeben ist (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., Rdnr 47 zu § 83 ArbGG; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., Rdnr 22 zu § 83 BetrVG). Richtigerweise hat der Beteiligte zu 3) in der mündlichen Anhörung keinen Antrag gestellt; ihm würde nämlich die Antragsbefugnis fehlen, weil er nicht unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen ist (vgl. BAG Beschluss v. 27.05.1982 Az: 6 ABR 105/79 AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1979; BAG Beschluss v. 23.02.1988 Az: 1 ABR 75/86 AP Nr. 9 zu § 81 ArbGG 1979; BAG Beschluss v. 05.05.1992 Az: 1 ABR 1/92 NZA 1992, 181; Grunsky, aaO, Rdnr 6, 6 a zu § 87 ArbGG; Germelmann/Matthes/Prütting, aaO, Rdnr 47 zu § 83 ArbGG; Herbst/Reiter/Schindele, Handbuch zum arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, Rdnr 227; Weth, das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren, Seite 118, 191, 195).

3. Der Antrag ist begründet, weil dem Betriebsrat bei der Kündigung der Wohnung des Beteiligten zu 3) gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

a) Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG hat der Betriebsrat mit zu bestimmen bei der Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, besteht ein Unterschied zwischen Werkmietwohnungen (§ 565 c BGB a.F. bzw. § 576 BGB n.F.) und Werkdienstwohnungen. Bei letzteren besteht kein Mitbestimmungsrecht (vgl. BAG Beschluss v. 03. Juni 1975 Az: 1 ABR 118/73 AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen; BAG Beschluss v. 28.07.1992 Az: 1 ABR 22/92 AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen). Eine Werkmietwohnung ist gegeben bei einer Wohnung, die dem Arbeitnehmer aufgrund eine Mietverhältnisses überlassen werden im Sinne eines neben dem Arbeitsvertrag bestehenden Vertragsverhältnisses. Demgegenüber ist eine Werkdienstwohnung gegeben, wenn dem Arbeitnehmer auf arbeitsvertraglicher Grundlage ohne Abschluss eines Mietvertrages die Wohnräume zugewiesen werden. Kennzeichnend für die Werkmietwohnung ist, dass sie "mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet" wird; es wird also neben dem Arbeitsvertrag ein Mietvertrag abgeschlossen. Demgegenüber ist die Werkdienstwohnung unmittelbar Bestandteil des Arbeitsvertrages und regelmäßig Teil der Vergütung; es liegt kein selbständiger Mietvertrag vor (vgl. BAG Beschluss v. 23.03.1993 Az: 1 ABR 65/92 AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen; BAG Beschluss v. 19.10.1999 Az: 1 ABR 64/98; BAG Beschluss v. 02.11.1999 Az: 5 AZB 18/99 AP Nr. 68 zu § 2 ArbGG 1979). Neben dem eher formellen Kriterium des fehlenden Abschlusses eines Mietvertrages ist die Werkdienstwohnung typischerweise gekennzeichnet dadurch, dass der Arbeitnehmer die Wohnung vorrangig im Interesse des Betriebes und als Bestandteil seiner Arbeitsvertragspflicht beziehen muss. Die Wohnung muss zur reibungslosen Ausübung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit unerlässlich sein. Gerade und nur deshalb rechtfertigt sich die unmittelbare Einbeziehung in das Arbeitsverhältnis (vgl. BAG Beschluss v. 28.07.1992 Az: 1 ABR 22/92 AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen; BAG Beschluss v. 02.11.1999 Az: 5 AZB 18/99 AP Nr. 68 zu § 2 ArbGG 1979). Als Beispiele für das Vorliegen von Werkdienstwohnungen werden genannt die Überlassung von Wohnraum aufgrund eines Arbeitsverhältnisses an Pförtner, Hausmeister, Wachpersonal, Heimleiter o.ä. (vgl. BAG Beschluss v. 03. Juni 1975 Az: 1 ABR 118/73 AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen; BAG Beschluss v. 28.07.1992 Az: 1 ABR 22/92 AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen). Eine funktionsgebendene Werkmietwohnung liegt vor, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht (§ 565 c S. 1 Nr. 2 BGB a.F. bzw. § 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Werkmietwohnung, die der Beteiligte zu 3) gegenwärtig bewohnt. Das formelle Kriterium des Abschlusses eines gesonderten Mietvertrages ist gegeben. Auch unter Zugrundelegung des neuen Vorbringens der Arbeitgeberin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht angenommen werden, dass ein funktioneller Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung und Überlassen des Wohnraums besteht. Für die rechtliche Einordnung der vertraglichen Beziehungen ist nicht auf die - möglicherweise unrichtige - Bezeichnung durch die Arbeitgeberin in dem früheren Schriftwechsel zwischen den Mietvertragsparteien abzustellen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts steht den Parteien nicht das Recht zu, eine Wohnung dispositiv als Werkmietwohnung oder Werkdienstwohnung festzulegen (vgl. BAG Beschluss v. 28.07.1992 Az: 1 ABR 22/92 AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen). Aus den internen Schreiben im Rahmen der Vergabe der Wohnräume an den Beteiligten zu 3) (Bl. 137 f d.A.) ergibt sich im Gegensatz zu der Annahme der Arbeitgeberin aber nicht, dass die Wohnräume dem Beteiligten zu 3) funktionsbezogen überlassen worden sind. Zwar wird in den Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass es begrüßt würde, wenn "wegen der besonderen Wichtigkeit des U. Blockland" die Wohnung an den Schaltmeister, den Beteiligten zu 3), vermietet würde. Aus diesen internen Schreiben kann aber nicht entnommen werden, dass den Beteiligten zu 3) irgendwelche arbeitsvertraglichen Pflichten im Hinblick auf das U. treffen sollten. Der Beteiligte zu 3) war bereits Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin. Sein Arbeitsverhältnis wurde in keiner Weise abgeändert. Auch jetzt ist nur der Mietvertrag gekündigt worden; dass diese Kündigung in irgendeiner Weise Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 3) haben soll, wird von der Arbeitgeberin selbst nicht vorgetragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beteiligten zu 3), wonach er im Hinblick auf seine Meisterprüfung zum Schaltmeister für Hochspannungsanlagen für die Wohnung ausgewählt worden sei. Danach soll die Arbeitgeberin froh gewesen sein, auch außerhalb der Dienstzeiten einen qualifizierten Mitarbeiter vor Ort zu wissen, der im Notfall nach dem Rechten sehen und gegebenenfalls eingreifen könnte. Im Laufe der Mietzeit soll es häufiger vorgekommen sein, dass der Beteiligte zu 3) Gefahrensituationen bemerkte und beseitigte oder jedenfalls die Abteilung alamieren konnte. Ferner hätten Arbeitnehmer angerufen, um sich nach der Situation vor Ort zu erkundigen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich aber lediglich, dass die Überlassung des Wohnraums an den Beteiligten zu 3) von der Arbeitgeberin als nützlich angesehen wurde, nicht aber, dass in diesem Rahmen dem Beteiligten zu 3) irgendwelche arbeitsvertraglichen Pflichten auferlegt wurden. Wenn dies der Fall hätte sein sollen, so hätte es irgendwelcher Klarstellungen seitens der Arbeitgeberin bedurft, in Abänderung des bisherigen Arbeitsvertrages mit dem Beteiligten zu 3) zu kennzeichnen, welche Verhaltensweisen von ihm zukünftig erwartet würden. Dann hätte auch geregelt werden müssen, wie in Abwesenheitszeiten des Beteiligten zu 3) verfahren werden sollte. Gegen die Annahme einer Werkdienstwohnung spricht ohnehin, dass eine Verpflichtung des Beteiligten zu 3), die Wohnung zu beziehen, nicht gegeben war. Eine Anrechnung der Nutzungsvergütung auf das Arbeitsentgelt war auch nicht vorgesehen. Unstreitig wird lediglich eine Versteuerung als geldwerter Vorteil vorgenommen. Eine funktionsgebundene Werkmietwohnung ist auch nicht gegeben, weil der Bezug der Wohnung zur sachgerechten Erfüllung der Arbeitsleistung nicht erforderlich war.

Da somit eine Werkmietwohnung vorliegt, besteht grundsätzlich bei ihrer Kündigung ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG (vgl. BAG Beschluss v. 28.07.1992 Az: 1 ABR 22/92 AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen).

b) Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt auch nicht wegen einer Entwidmung der Wohnräume.

aa) Der Arbeitgeber entscheidet allein darüber, ob er Wohnräume zur Verfügung stellen will. Dasselbe gilt für den Entschluss, auf die Überlassung von Wohnräumen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wieder zu verzichten, als Entwidmung oder Schließung bzw. Teilschließung (vgl. BAG Beschluss v. 23.03.1993 Az: 1 ABR 65/92 AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen; BAG Beschluss v. 19.10.1999 Az: 1 ABR 64/98; Däubler/Schiek i. Anm. zu AP Nr. 7, 8 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen; Stege/Weinspach/ Schiefer, BetrVG, 9. Aufl., Rdnr 153 zu § 87 BetrVG; Richardi/Richardi, BetrVG, 8. Aufl., Rdnr 700 zu § 87 BetrVG; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 21. Aufl., Rdnr 387 zu § 87 BetrVG). Im vorliegenden Fall liegt eine derartige Entwidmung durch die Arbeitgeberin vor. Unstreitig hat sie sich vor Ausspruch der Kündigung entschlossen, dass die dem Beteiligten zu 3) überlassene Wohnung nicht mehr zu Wohnzwecken benutzt werden soll, sondern dort Dusch-, Umkleide- und Aufenthaltsräume für Handwerker geschaffen werden sollen. Die erforderlichen Umbauarbeiten hatte die Arbeitgeberin auch schon begonnen; diese sind lediglich durch die Intervention des Beteiligten zu 3) gestoppt worden.

bb) Es ist rechtlich unerheblich, ob der von der Arbeitgeberin gegenüber dem Beteiligten zu 3) zur Rechtfertigung der Kündigung geltend gemachte "Eigenbedarf" als auflösende Bedingung der vorherigen Widmung als Wohnung zu definieren ist, da eine derartige auflösende Bedingung auch nur zu einer Entwidmung der Wohnung führen würde, dagegen nichts darüber ausgesagt würde, wie nachfolgende Kündigungen des Mietverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmer kollektivrechtlich zu behandeln sind.

Bei dieser Frage kommt im Gegensatz zu der Auffassung der Arbeitgeberin keine Bedeutung dem Umstand zu, ob es sich um einen einheitlichen Bestand von Werkswohnungen handelt. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Voraussetzung für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts lediglich für die Fälle gebildet, in denen Wohnungen von der Arbeitgebern teils an Arbeitnehmer, teils an Nichtarbeitnehmer bzw. nicht der Vertretung durch den Betriebsrat unterliegende Arbeitnehmer vergeben werden sollten (vgl. BAG Beschluss v. 28.07.1992 Az: 1 ABR 22/92 AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen; BAG Beschluss v. 23.03.1993 Az: 1 ABR 65/92 AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen). In den Fallkonstellationen war es wichtig, dass ein einheitlicher Bestand von Wohnungen vorlag, um wegen der kollektiven Interessen der Belegschaft eine Erstreckung des Mitbestimmungsrecht auch auf Kündigungen gegenüber Personen, die nicht oder nicht mehr Arbeitnehmer sind, vornehmen zu können. Eine derartige Fallkonstellation ist hier nicht gegeben.

cc) Ob trotz Entwidmung, d. h. Schließung bzw. Teilschließung der Sozialeinrichtung Werkswohnung ein nachwirkendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kündigung der Wohnräume gegeben ist, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hat lediglich zu der Frage Stellung genommen, dass die Schließung oder Teilschließung eines Bestands von Wohnungen mitbestimmungsfrei sei und der Arbeitgeber frei sei, in welchem Umfang er Arbeitnehmern Wohnungen zur Verfügung stellen wolle (vgl. BAG Beschluss v. 23.03.1993 Az: 1 ABR 65/92 AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen). In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass dann, wenn feststehe, dass Wohnungen nicht mehr an Arbeitnehmer vergeben werden sollten, ein Leerlaufen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht zu befürchten sei, weil das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG die Verteilungsgerechtigkeit sichern solle. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang lediglich erwogen, ob etwas anderes dann gelten könne, wenn der Entwidmungsbeschluss rechtsmissbräuchlich sei. In dem entschiedenen Fall bestand für das Bundesarbeitsgericht aber keine Veranlassung, dies zu entscheiden. Zu der Frage des Mitbestimmungsrechts bei Kündigungen nach Entwidmung brauchte sich das Bundesarbeitsgericht ebenfalls in dem Fall nicht zu äußern. In der Literatur wird diese Frage uneinheitlich beantwortet, sofern überhaupt die Fragestellung aufgeworfen wird. Däubler/Schiek (i. Anm. zu AP Nr. 7, 8 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen) bejahen nachwirkende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Kündigung der bestehenden Mietverhältnisse wegen des Wortlauts des § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG, da das Mietverhältnis trotz Schließung der Sozialeinrichtung Werkwohnung mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis begründet wurde. Auch in der Kommentierung von Däubler/Klebe (in BetrVG, 8. Aufl., Rdnr 236 zu § 87 BetrVG) wird diese Rechtsauffassung vertreten unter Hinweis auf die besondere Abhängigkeit des Mieters als Arbeitnehmer. Diese Auffassung wird auch von Matthes (in Münchener Handbuch/Arbeitsrecht, Band 3, 2. Aufl., Rdnr 27 zu § 340) geteilt. Auch im GK-BetrVG/Wiese wird die Meinung vertreten, dass zwar die Entwidmung nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege, aber die bisherige Widmung der Wohnung als Werkmietwohnung bei den noch nicht freien Wohnungen fortwirke, so dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Wohnräume nicht ohne Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats kündigen könne (vgl. Band II, 7. Aufl., Rdnr 778 zu § 87 BetrVG). Dagegen wird im Kommentar von Stege/Weinspach/Schiefer, BetrVG, 9. Aufl., Rdnr 153 zu § 87 BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen nach Entwidmung abgelehnt. Im Kommentar von Fitting/Kaiser/Heither/Engels (aaO, Rdnr 396 zu § 87 BetrVG) wird zwar ein Mitbestimmungsrecht bei der Kündigung der Wohnräume wegen Eigenbedarfs des Arbeitgebers bejaht; dabei bleibt aber offen, ob als "Eigenbedarf" auch die vorherige Entwidmung der Wohnräume einzuordnen ist.

Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, die sich mit der mehrheitlichen Meinung in der Literatur deckt und zumindest ein nachwirkendes Mitbestimmungsrecht bei der Kündigung der noch nicht freien Wohnungen, die als Werkmietwohnungen an Arbeitnehmer vergeben waren, bejaht. Auch in anderen Bereichen wird im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts ein nachwirkendes Mitbestimmungsrecht angenommen. Dies gilt z. B. für die Frage der Interessenausgleich-/Sozialplanpflichtigkeit einer Betriebsschließung oder bei Betriebsspaltung gemäß § 21 a BetrVG. Diese nachwirkenden Mitbestimmungsrechte werden wegen des einheitlichen Lebenssachverhalts oder wegen der fortbestehenden Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer installiert. Gleiches gilt auch bei der Kündigung einer Werkmietwohnung, nachdem diese entwidmet worden ist. Die Kündigung einer Werkmietwohnung ist die zwangsläufige Folge einer durch den Arbeitgeber vorgenommenen Entwidmung, so dass es nicht gerechtfertigt ist, dem Arbeitnehmer den vor dem Entwidmungsakt bestehenden Schutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG nur wegen des Entwidmungsakts zu entziehen. An der besonderen Abhängigkeit des Mieters als Arbeitnehmer hat sich nichts geändert. Hierbei ist auch der vom Bundesarbeitsgericht erwogene Gesichtspunkt eines möglichen Rechtsmissbrauchs durch eine - eventuell nur zeitweise - Entwidmung zur Umgehung des Mitbestimmungsrechts heranzuziehen. Würde bei einer derartigen Entwidmung der kollektivrechtliche Schutz des § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG versagt, so wäre der betroffene Arbeitnehmer/Mieter darauf angewiesen, diesen allein zu erkennen und gegen ihn anzugehen. Dies würde aber dem Sinn und Zweck des § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG zuwiderlaufen, wonach durch das Mitbestimmungsrecht gerade die gerechte Verteilung arbeitgeberseitiger Leistungen kollektivrechtlich abgesichert werden soll. Aus diesen Gründen ist daher ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG bei der Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses einer bisherigen Werkmietwohnung auch nach Entwidmung zu bejahen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob - wie im vorliegenden Fall - eher nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Entscheidung des Arbeitgebers auszugehen ist, die bisher überlassenen Wohnräume nicht mehr als solche, sondern anderweitig zu nutzen, und eine Umgehung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu verneinen ist. Denn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats soll gerade diese Prüfung ermöglichen und nicht erst entstehen, wenn feststeht, dass ein Fall des Rechtsmissbrauchs gegeben ist.

Danach bestand ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG bei der Kündigung des Mietvertrages des Beteiligten zu 3) gemäß Kündigungsschreiben vom 29.03.2001 und der Betriebsrat war bzw. ist bei weiteren Kündigungen dieses Mietvertrages zu beteiligen.

Nach allem war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

4. Das Verfahren ist gemäß § 12 Abs. 5 ArbGG gerichtskostenfrei.

Gegen diesen Beschluss war die Rechtsbeschwerde gemäß den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt mit Rücksicht darauf, dass die Frage nachwirkender Mitbestimmungsrechte bei Kündigung von Werkmietwohnungen durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden worden ist.

Ende der Entscheidung

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