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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.05.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 1320/08
Rechtsgebiete: BetrAVG, GG, AGG


Vorschriften:

BetrAVG § 1
GG Art. 3 Abs. 1
AGG § 3 Abs. 1
1. Der auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu beachtende arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet weder eine schematische Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer noch die Wahrung eines im Verlaufe des Arbeitslebens ggf. erlangten Abstandes zum Versorgungsniveau anderer Arbeitnehmergruppen, sondern lediglich eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Gruppenbildung.

2. Grenzt der Arbeitgeber eine Gruppe von Arbeitnehmern, denen er eine Verbesserung der Altersversorgung zukommen lassen will, von der Gesamtheit der Arbeitnehmerschaft anhand des von den Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils schon erreichten Versorgungsniveaus ab, so liegt darin keine sachfremde, sondern eine mit dem Zweck der betrieblichen Altersversorgung korrelierende Erwägung.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 20.06.2008 - 1 Ca 1732/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Mit der Klage begehrt der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine höhere Betriebsrente als die Beklagte ihm zahlt.

Die vormals unter dem Namen "I. Vorsorge-Management GmbH und Co. KG" firmierende Beklagte ist ein Beratungsunternehmen, das sich auf Fragen der betrieblichen Altersversorgung spezialisiert hat. Der am 27.10.1943 geborene Kläger trat am 01.01.1971 in die Dienste der Beklagten. Abgesehen von einer kurzzeitigen anfänglichen Beschäftigung im Innendienst war er bis zum 30.09.2006 durchgehend im Außendienst tätig, wobei er die - nicht im gesellschaftsrechtlichen Sinne zu verstehende - Position eines sog. "Geschäftsführers" bekleidete. Am 30.09.2006 ging der Kläger in den Altersruhestand. Mit Schreiben vom 18.10.1971 (Bl. 148 d. A.) hatte die Beklagte ihm eine Altersversorgung zugesagt. Deshalb ließ sie ihn mit Schreiben vom 25.05.2007 (Bl. 19 d. A.) wissen, dass die Höhe seiner monatlichen Leistungen auf betriebliche Altersversorgung € 2.150,55 betrage. Dieser Betrag setzt sich aus einem Sockelbetrag von DM 300,00 (€ 153,39) und einem sog. umsatzbezogenen Steigerungsbetrag zusammen, der im Falle des Klägers - unstrittig - DM 4.023,-- (€ 2.056,84) monatlich beträgt. Wegen der insgesamt unter den Parteien unstrittigen Entwicklung des sog. Steigerungsbetrages sowie des zugrundeliegenden Zahlenwerks wird auf die bis auf Rundungsdifferenzen übereinstimmenden Auflistungen im Schriftsatz der Beklagten vom 28.02.2008, dort Seite 9 (Bl. 266 d. A.) und in der mit Schriftsatz des Klägers vom 10.03.2008 überreichten Anlage K 23 (Bl. 321 d. A.) verwiesen. Den sich danach ergebenden Gesamtbetrag von € 2.210,23 kürzte die Beklagte im Verhältnis von 36 tatsächlichen zu 37 möglichen Dienstjahren auf 97,3 %. Danach ergibt sich ein Betrag von € 2.150,55, welchen die Beklagte monatlich an den Kläger zahlt.

Strittig ist unter den Parteien der Ansatz des festen Sockelbetrages von DM 300,00 sowie die anteilige Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme. Dieser Streit hat seine Ursache in der Entwicklung, die die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten seit der dem Kläger erteilten Versorgungszusage genommen hat:

Mit Wirkung zum 01.12.1974 war bei der Beklagten die "Versorgungsordnung der Firma I. E. G. I. für die Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführer im Außendienst vom 08.12.1974" (VO 1974) in Kraft getreten. Ziffer VI. 1. dieser Versorgungsordnung gewährte den nach dem 30.06.1966 in das Versorgungswerk aufgenommenen Mitarbeitern - also auch dem Kläger - eine sofortige Anwartschaft auf eine Mindestaltersrente von DM 300,-- monatlich (Sockelbetrag), zu der eine erfolgsabhängige Komponente hinzutrat (Steigerungsbetrag). Die erfolgabhängige Komponente war so ausgestaltet, dass die Anwartschaft auf Altersrente mit wachsenden Erträgen steigen und mit rückläufigen Erträgen sinken konnte - und zwar jährlich um 10 % einer bestimmten in der sog. Umsatzmeldung ausgewiesenen Umsatzkennzahl. Zudem war die maximal erreichbare Altersrente auf das Doppelte des im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Geschäftsführergehalts begrenzt, welches seinerzeit DM 1.500,-- betrug. Diese Versorgungsordnung wurde am 01.11.1979 von der "Versorgungsordnung der Firma I. E. G. I. für die Geschäftsführer und Hauptgeschäftsführer im Außendienst von 01.11.1979" (VO 1979) abgelöst, welche fortan für alle Außendienstmitarbeiter unabhängig davon galt, ob sie vor oder nach dem 01.11.1979 in die Dienste der Beklagten eingetreten waren. Diese VO 1979 wendet die Beklagte in der ihr durch diverse Nachträge gegebenen Fassung im Fall des Klägers auch tatsächlich an. Wie schon die VO 1974 sieht auch die VO 1979 (nunmehr unter Ziffer VII. 1.) einen festen Sockelbetrag von DM 300,00 sowie einen erfolgsabhängigen Steigerungsbetrag vor. Anders als in der VO 1974 beträgt die Steigerungsrate jedoch nur noch 4 % der maßgeblichen Umsatzkennzahl. Dafür ist die maximal erreichbare Altersrente nicht mehr auf einen Höchstbetrag begrenzt. Gemäß Ziffer IV. der VO 1979 ist die feste Altersgrenze für den Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung mit dem 30. September erreicht, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt. Für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme schreibt Ziffer VII. 2. b) eine anteilige Kürzung vor. Unter Ziffer XX. 1. findet sich zudem folgende Besitzstandsregelung:

"Für Geschäftsführer und Hauptgeschäftsführer, die ihre Tätigkeit vor dem 1.11.1979 aufgenommen haben, werden die Altersrente (VII 1) oder die erdiente Altersrente (VII 2 a) nach der "Versorgungsordnung der Firma I. E. G. I. für die Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführer im Außendienst vom 1.12.1974" festgesetzt, wenn dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist. Hierbei ist jedoch als Höchstbetrag DM 3.300,- (statt des Doppelten des Geschäftsführergehaltes) anzusetzen."

Im Übrigen wird wegen des vollständigen Inhalts der VO 1979 auf die mit der Klageschrift als Anlage K 4 vorgelegte Fotokopie verwiesen (Bl. 22 ff. d. A.). Wegen der verschiedenen Modifikationen, die die VO 1979 in der Folgezeit durch diverse Nachträge erfahren hat, wird auf das Anlagenkonvolut AK 6 zur Klageschrift (Bl. 50 ff. d. A.) Bezug genommen. Unter anderem wurde durch Nachtrag III vom 03.12.1984 unter Ziffer VII. eine Mindestrente von DM 1.500,-- festgelegt und durch Nachtrag VI vom 30.09.1991 eine andere Bezugsgröße für die Berechnung der erfolgsabhängigen Komponente eingeführt.

Anstelle der grundsätzlich für alle Außendienstmitarbeiter gleichermaßen geltenden VO 1979 erteilte die Beklagte in den Jahren 1988 und 1989 solchen Außendienstmitarbeitern, die ihre Tätigkeit im Außendienst nach dem 01.11.1979 aufgenommen hatten, im Wege einer einzelvertraglichen Vereinbarung eine gesonderte Altersversorgungszusage (sog. Einheitsregelung). Die für den hiesigen Rechtsstreit bedeutsamen Unterschiede liegen darin, dass die sog. Einheitsregelung zum einen anstelle des festen Sockelbetrages von DM 300,-- einen dienstzeitabhängigen Sockelbetrag von DM 50,-- für jedes rentenfähige Dienstjahr vorsieht und zum anderen keine Regelung über eine anteilige Kürzung der Altersrente im Falle ihrer vorzeitigen Inanspruchnahme enthält. Wegen des vollständigen Inhalts der sog. Einheitsregelung wird auf die von Klägerseite mit der Klageschrift exemplarisch als Anlage K 7 vorgelegte Kopie einer solchen Versorgungszusage, speziell auf die Regelung "II. Höhe der Betriebsrenten" verwiesen (Bl. 74 ff. d. A.).

Dem Kläger wurde eine vergleichbare einzelvertragliche Zusage nicht erteilt.

Mit der Klage begehrt er Gleichbehandlung.

Er hat die Ansicht vertreten, bei gehöriger Beachtung des arbeitsrechtlich anerkannten Gleichbehandlungsgrundsatzes sei die Beklagte verpflichtet, der Berechnung seiner Rente nicht lediglich einen festen Sockelbetrag von DM 300,-- = € 153,39, sondern einen der sog. Einheitsregelung entsprechenden dienstzeitabhängigen Sockel zugrunde zu legen. Für die von ihm seit 1971 geleistete Dienstzeit belaufe sich dieser auf € 920,16 (36 Dienstjahre x 50,-- DM bzw. 25,56 €/Jahr). Des weiteren habe die Beklagte ihn auch insoweit mit den Empfängern der Altersversorgungszusage gemäß der sog. Einheitsregelung gleich zu behandeln, als diese keine anteilige Kürzung der Altersrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme vorsehe. Die von der Beklagten ab 01.10.2006 zu leistende betriebliche Altersversorgung belaufe sich deshalb insgesamt auf € 2.977,00 brutto monatlich, so dass sich gegenüber der gezahlten Rente eine Differenz von € 766,77 brutto pro Monat ergebe. Über den sich daraus für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 30.04.2008, also insgesamt 19 Monate, ergebenden Rückstand verhalte sich der Klageantrag zu 2).

Der Kläger hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem 01.10.2006 verpflichtet ist, an den Kläger betriebliche Altersversorgung in Höhe von € 2.977,00 brutto monatlich, jeweils zum Ende des Kalendermonats, zu leisten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 15.702,55 brutto nebst

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 31.10.2006,

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 30.11.2006,

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 31.12.2006,

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 31.01.2007,

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 28.02.2007,

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 31.03.2007,

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 30.04.2007,

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 31.05.2007,

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 30.06.2007,

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 31.07.2007,

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 31.08.2007,

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 30.09.2007,

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 31.10.2007,

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 30.11.2007,

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 31.12.2007,

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 31.01.2008,

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 29.02.2008,

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 31.03.2008,

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 826,45 seit dem 30.04.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei durch die Anwendung der unterschiedlichen Versorgungszusagen nicht verletzt. Die in den Jahren 1988 und 1989 mit der sog. Einheitsregelung und der darin enthaltenen Modifikation der Sockelregelung bewirkte Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sei jenen Außendienstmitarbeitern, die nach dem Inkrafttreten der VO 1979 bis Ende 1989 in den Außendienst eingetreten seien, gewährt worden, weil die Versorgungsanwartschaften dieser "Neueintritte" sich zum damaligen Zeitpunkt nur noch auf 40 % des Niveaus der "Alteintritte" bewegt hätten. Um diese Diskrepanz zwischen der 10%-Regelung, wie sie weiterhin für die "Alteintritte" und damit auch für den Kläger gegolten habe, und der 4%-Regelung zu mildern, sei den "Neueintritten" der Sockelbetrag von DM 50,-- pro Dienstjahr bis zur Pensionierung zugestanden worden. Hierbei habe es sich um eine aus personalpolitischer Sicht wohl bedachte Maßnahme gehandelt, bei der es auch darum gegangen sei, qualifizierte Mitarbeiter des Innendienstes für einen Wechsel in den Außendienst zu interessieren. Gegenüber einer Wiederanhebung des zuvor abgesenkten Steigerungsbetrages von 4 % auf zum Beispiel 5 % habe diese Maßnahme den Vorteil der sofort wirksam werdenden Verbesserung der Mindestkonditionen gehabt. Damit sei die Motivation zum Wechsel eines Innendienstmitarbeiters in den Außendienst erheblich verbessert worden. Hinzu komme, dass der Kläger mangels einer der 10%-Regelung entsprechenden Limitierung der nach der 4%-Regelung zu erzielenden Altersrente letztlich zwar von letztgenannter Regelung profitiere, vor der Pensionierung aber aufgrund der Besitzstandsklausel über lange Jahre hinweg die Vorteile der für ihn günstigeren 10%-Regelung in Gestalt höherer Anwartschaften und eines besseren Invaliditäts- und Hinterbliebenenschutzes genossen habe.

Mit Urteil vom 20.06.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm gegenwärtig mit € 2.150,55 brutto monatlich gezahlte betriebliche Altersrente, weil eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Rentenberechnung durch die Beklagte nicht festzustellen sei. Die Beklagte habe die Anwendung der erhöhten Sockelbeträge davon abhängig gemacht, ob der Außendienstmitarbeiter in der Zeit vor 1979 oder später in den Betrieb eingetreten sei. Damit handele es sich um eine sog. Stichtagsregelung, wie sie für die Schaffung von Ansprüchen vielfach üblich sei. Bei der Wahl des Stichtages bestehe ein weiter Ermessensspielraum. Es genüge, wenn dieser gemessen an den Gründen, die sich hinter ihm verbergen, sachlich vertretbar sei. Das sei hier der Fall, weil der umsatzabhängige Teil der Betriebsrente für die vor 1979 eingestellten Außendienstmitarbeiter 10% der Bemessungsgrundlage und für die nach 1979 eingestellten Außendienstmitarbeiter nur noch 4% betragen habe. Zur Anhebung der Sockelbeträge sei es gekommen, weil sich aus Sicht der Beklagten die 4%-Regelung als nicht ausreichend und die Benachteiligung der nach 1979 eingestellten Außendienstmitarbeiter im Vergleich zu den zuvor eingestellten als zu stark erwiesen habe. Darin zeige sich keine sachfremde Differenzierung. Überdies sei es nicht zulässig, die Sockelregelung isoliert zu betrachten. Die Versorgungszusage habe sich vor wie nach 1979 aus einem Grundbetrag und aus einem sog. umsatzabhängigen Steigerungsbetrag zusammengesetzt. Beide stünden in einem von der Beklagten abgestimmten Verhältnis zueinander. Wolle der Kläger die Regelung aus dem Jahre 1988 betreffend die Anhebung der Sockelbeträge für sich in Anspruch nehmen, sei er auch gehalten, die gesamte Regelung aus dem Jahre 1979 mit der niedrigeren 4%-Regelung gegen sich gelten zu lassen. Er könne sich nicht nur die "Rosinen" aus den Versorgungszusagen heraussuchen.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Unverständlich sei, dass das Arbeitsgericht ihm vorgehalten habe, er müsse die gesamte Regelung des Jahres 1979 gegen sich gelten lassen. Denn in seinem Fall habe tatsächlich allein diese Regelung Anwendung gefunden. Zu der aufgrund der Besitzstandsregelung der VO 1979 möglichen Anwendung der 10%-Regelung der VO 1974 sei es nicht gekommen, weil die sich danach ergebende Altersrente angesichts der in der VO 1974 vorgesehenen Limitierung auf den Höchstbetrag von DM 3.300,-- für den Kläger nicht günstiger gewesen wäre als der aus der nicht limitierten 4%-Regelung der VO 1979 erwachsende Betrag.

Des weiteren habe das Arbeitsgericht zu Unrecht auf eine Stichtagsregelung abgestellt. Stichtagsregelungen hätten im Betriebsrentenrecht eine Bedeutung vor allem, wenn es darum gehe, nur Mitarbeitern, die vor einem bestimmten Stichtag eingetreten seien, Leistungen zu gewähren. Darum gehe es jedoch nicht. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die Beklagte hier Mitarbeitern, die nach dem 01.11.1979 in den Außendienst eingetreten seien, einen u. U. deutlich höheren Sockelbetrag bei im Übrigen gleicher Berechnung des Steigerungsbetrages gewähre. Gerade, weil der Kläger genauso wie die nach dem 01.11.1979 eingetretenen Mitarbeiter einen Steigerungsbetrag nach der 4%-Regelung erhalte, wolle er auch hinsichtlich des Sockelbetrages wie diese Außendienstmitarbeiter behandelt werden. Angesichts der Tatsache, dass er ein "4%-Versorgter" sei, klinge es für den Kläger absurd, wenn in die Beklagte vortrage, der Sockel habe 1988 für die nur "4%-Versorgten" eingeführt werden müssen, um die Diskrepanz zu den "10%-Versorgten" abzumildern.

Unergiebig sei auch die Behauptung der Beklagten, die Steigerungsbeträge der nach 1979 eingetretenen Mitarbeiter seien so gering gewesen, dass es der Anhebung des Sockelbetrages bedurft hätte. Abgesehen davon, dass sich für die vor dem 01.11.1979 eingetretenen Außendienstmitarbeiter hinsichtlich der Steigerungsbeträge eine geringfügige Besserstellung allenfalls bis in die Neunzigerjahre ergeben habe, lasse die Argumentation der Beklagten den wesentlichen Aspekt unberücksichtigt, dass eine solche Besserstellung der "Altgedienten" vor allem eine Folge ihrer längeren Betriebszugehörigkeit gewesen sei.

Auf angebliche Vorteile beim Invaliditäts- und Hinterbliebenenschutz müsse sich der Kläger, wenn es sie denn gegeben haben sollte, schon deshalb nicht verweisen lassen, weil es zur Inanspruchnahme solcher Leistungen nicht gekommen sei.

Des weiteren sieht der Kläger sich mittelbar wegen seines Alters diskriminiert. Er ist der Ansicht, die Gruppe der älteren Außendienstmitarbeiter, die wie er bereits in den Sechziger- und zu Beginn der Siebzigerjahre in die Dienste der Beklagten getreten seien, würden durch die Vorenthaltung des dienstzeitabhängigen Sockelbetrages gegenüber den jüngeren, ab 1979 in den Außendienst eingetretenen Mitarbeitern erheblich benachteiligt, ohne dass dies durch ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt sei.

Schließlich geht Kläger davon aus, dass sein monatliches Ruhegeld im Vergleich zur vertraglichen Einheitsregelung zu Unrecht anteilig gekürzt worden sei. Auch insoweit liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 20.06.2008 - 1 Ca 1732/08 - abzuändern und gemäß den erstinstanzlich gestellten Schlussanträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bringt mit der Berufungserwiderung vor, im Jahre 1988 hätten die umsatzabhängig erdienten Versorgungsanwartschaften für die neu eingetretenen Mitarbeiter im Durchschnitt nur DM 723,08 pro Monat ausgemacht, während das durchschnittliche Versorgungsniveau der "Alteintritte" bereits bei DM 3.132,19 gelegen habe. Um Abhilfe zu schaffen, sei den "Neueintritten" der dienstzeitabhängige Sockel zugestanden worden. Dies habe ihre Versorgungsanwartschaft sofort auf durchschnittlich DM 1.985,58 angehoben. Damit sei sogleich die 1984 für alle Außendienstmitarbeiter eingeführte Mindestrente von DM 1.500,-- übertroffen worden. Das habe unmittelbar motivierend gewirkt. Denn fortan seien Umsatzerfolge nicht mehr von der Mindestrente überdeckt worden, sondern hätten wieder sofort eine erkennbare Anwartschaftssteigerung nach sich gezogen. Es sei letztlich darum gegangen, mit der Einführung des dienstzeitabhängigen Sockelbetrages das Interesse der Außendienstmitarbeiter an Umsatzsteigerungen zu verbessern und den personalpolitischen Nachteilen möglicher Eigenkündigungen der "Neueintritte" wegen "unzureichender" Versorgung im Vergleich zu den "Alteintritten" zu begegnen. Dies sei eine gezielte Maßnahme gewesen, die naturgemäß nur die "Neueintritte" habe treffen können. Wäre auch den "Alteintritten" der dienstzeitabhängige Sockel gewährt worden, so wäre deren durchschnittliches Versorgungsniveau auf weit über DM 4.000,-- gestiegen, was weder im Vergleich zu den "Neueintritten" personalpolitisch zu verantworten noch kostenmäßig zu verkraften gewesen wäre.

Die vom Kläger mit der Berufung erstmalig erhobene Rüge der mittelbaren Altersdiskriminierung treffe schon deshalb nicht zu, weil die "Neueintritte" seinerzeit teils jünger, teils älter und im Durchschnitt fast genau so alt gewesen seien wie der Kläger, nämlich 42 Jahre statt 45 Jahre. Zudem sei das AGG erst seit dem 18.08.2006 in Kraft, während die maßgeblichen Regelungen aus den Jahren und Jahrzehnten davor stammten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO genügende und deshalb zulässige Berufung konnte in der Sache keinen Erfolg haben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm gegenwärtig mit € 2.150,55 gezahlte Altersversorgung.

1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus dem sog. arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet als privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG vom 21.08.2007 - 3 AZR 269/06 = EzA § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 29 unter Hinweis auf BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 87 m.w.N.). Die Differenzierungsgründe, d. h. die Gründe für die Ungleichbehandlung, müssen auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen nicht gegen verfassungsrechtliche oder sonstige übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen (BAG vom 21.08.2007 a.a.O. unter Hinweis auf BAG 18. September 2001 - 3 AZR 656/00 = BAGE 99, 53). Die Antwort auf die Frage, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ist, hängt nicht davon ab, ob die Gründe für eine Differenzierung in einer Versorgungsordnung genannt sind, sondern davon, ob die Ungleichbehandlung in der Sache gerechtfertigt ist (BAG vom 21.08.2007 a.a.O.). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet also nicht eine schematische Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer. Er verbietet lediglich eine willkürliche Differenzierung, also eine unsachliche oder auf sachfremden Gründen beruhende Gruppenbildung. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (BAG vom 20.07.1993 - 3 AZR 52/93 = EzA § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 4 m.w.N.). Das gilt auch für die betriebliche Altersversorgung. Da es dem Arbeitgeber frei steht, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung einführt, kann er auch die Gruppe derjenigen Arbeitnehmer abgrenzen, die er in die Versorgung einbeziehen will, sofern für die Gruppenbildung sachliche Gründe bestehen (so schon BAG vom 11.09.1980 - 3 AZR 606/79 = AP Nr. 187 zu § 242 BGB Ruhegehalt m.w.N.). Dem selben Sachgrunderfordernis unterliegt auch eine sog. Stichtagsregelung. Denn auch ein vom Arbeitgeber festgesetzter Stichtag, ab welchem Zeitpunkt er eine Altersversorgung einführt oder eine bestehende Altersversorgung umstrukturiert und verbesserte Leistungen gewährt, dient der Gruppenbildung (BAG vom 11.09.1980 a.a.O.). D.h. auch eine Stichtagsregelung kann gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, wenn die Gründe für die Wahl des Stichtages unsachlich oder sachfremd sind (BAG vom 08.12.1977 - 3 AZR 530/76 unter 1 a. der Entscheidungsgründe m.w.N.).

Die Prüfung des sachlichen Grundes für eine Ausnahme von allgemein begünstigenden Leistungen muss sich an deren Zweck orientieren. Folglich ist bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu fragen, ob ausgeschlossene Arbeitnehmer dieselben Gründe für sich in Anspruch nehmen können, die für die Leistung an die begünstigten Arbeitnehmer maßgeblich sind (BAG vom 20.07.1993 a.a.O. m.w.N.). Der Zweck einer betrieblichen Altersversorgung besteht in der Regel darin, die Betriebstreue zu fördern und zu belohnen sowie zur Versorgung der Arbeitnehmer im Alter beizutragen. Die mit der betrieblichen Altersversorgung verfolgten Zwecke rechtfertigen daher in der Regel eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf einen unterschiedlichen Versorgungsbedarf (BAG vom 20.07.1993 a.a.O. unter Hinweis auf BAG Urteil vom 10.01.1989 - 3 AZR 308/87 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung unter II 2 c der Entscheidungsgründe). Eine unterschiedliche Behandlung kann auch zulässig sein, um eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern durch Versorgungsleistungen näher an das Unternehmen zu binden, also Betriebstreue in besonderer Weise zu honorieren (BAG vom 20.07.1993 a.a.O. unter Hinweis auf BAG vom 11.11.1986 - 3 ABR 74/85 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung). Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht schon in seiner Entscheidung vom 6. Juni 1974 finanzielle Erwägungen des Arbeitgebers als sachlichen Grund dafür ausreichen lassen, die Versorgungsanwartschaften nur solcher Arbeitnehmer zu verbessern, die nach einem bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand getreten waren (BAG vom 06.06.1974 = AP Nr. 165 zu § 242 BGB Ruhegehalt unter III 2 c der Entscheidungsgründe).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Das gilt gleichermaßen für die Vorenthaltung des dienstzeitabhängigen Sockelbetrages wie auch für die von ihm hinzunehmende anteilige Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente.

aa) Fraglos liegt eine Ungleichbehandlung vor.

Zum einen erhält der Kläger in Anwendung der VO 1979 eine Altersversorgung, die sich aus einem erfolgsabhängigen Steigerungsbetrag von DM 4.023,-- und einem festen Sockelbetrag von (lediglich) DM 300,-- zusammensetzt, während die von der sog. Einheitsregelung profitierenden Arbeitnehmer bei dem selben Steigerungsbetrag einen dienstzeitabhängigen Sockel erhalten, der sich für die Dienstzeit des Klägers (ab 1971) auf DM 1.800,-- und selbst bei Berücksichtigung erst ab dem 01.11.1979 immerhin noch auf DM 1350,-- belaufen würde. Zum anderen muss der Kläger nach der VO 1979 eine zeitanteilige Kürzung seiner Altersrente hinnehmen, welche die Einheitsregelung nicht vorsieht. Die Auswirkungen der unterschiedlichen Behandlung manifestieren sich augenfällig in den Zahlen des Klagebegehrens.

bb) Diese Ungleichbehandlung ist jedoch - gemessen am Zweck der betrieblichen Altersversorgung - durch vernünftige, einleuchtende Erwägungen im Sinne der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze sachlich gerechtfertigt.

Die Differenzierung zwischen der Arbeitnehmergruppe, welche ausschließlich Altersversorgung nach der VO 1979 (mit festem Sockel und anteiliger Kürzung) erhält, und jenen, die auf Basis der sog. Einheitsregelung eine Altersversorgung mit dienstzeitabhängigem Sockel ohne anteilige Kürzung beanspruchen können, knüpft an dem Umstand an, ob der jeweils betroffene Arbeitnehmer vor oder nach dem 01.11.1979 seine Tätigkeit im Außendienst aufgenommen hat. Der Grund für die Wahl dieses Stichtages liegt in dem vom Kläger nicht bestrittenen und wohl auch nicht bestreitbaren materiellen Unterschied, der aus der Besitzstandsklausel gemäß Ziffer XX.1. der VO 1979 resultiert. Danach wird die Altersrente für solche Mitarbeiter, die vor dem 01.11.1979 ihre Tätigkeit im Außendienst aufgenommen haben, nach den Regelungen der VO 1974 berechnet, wenn dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist.

Dieser Unterschied oder genauer die in diesem Unterschied wurzelnden Auswirkungen auf die zum Zeitpunkt der Maßnahme gegebene Höhe der Versorgungsanwartschaften der beiden Arbeitnehmergruppen rechtfertigt deren unterschiedliche Behandlung.

Es bedarf keiner Klärung der unter den Parteien umstrittenen Frage, ob es zutrifft, dass das seinerzeitige Versorgungsniveau - wie von der Beklagten angegeben - für die sog. "Neueintritte" durchschnittlich DM 723,08 (bei Anwendung der VO 1979) bzw. DM 1.985,58 (bei Anwendung der Einheitsregelung) betrug, während das der sog. "Alteintritte" bei DM 3.132,19 lag. Denn die Tatsache, dass in den Jahren 1988 und 1989 erhebliche strukturelle, nicht nur durch die unterschiedlich langen Beschäftigungszeiten zu erklärende Unterschiede im jeweiligen Versorgungsniveau der in Rede stehenden Arbeitnehmergruppen bestanden und infolge der mit der VO 1979 herbeigeführten Veränderungen, namentlich der Absenkung des Steigerungsfaktors für den erfolgsabhängigen Teil der Altersversorgung von 10% auf 4% auch bestehen mussten, lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit auch der Entwicklung der Altersversorgung des Klägers und dem zugrundeliegenden Zahlenwerk entnehmen, welches unter den Parteien unstrittig ist.

Danach hatte die nach der VO 1979, d.h. mit einem Steigerungsfaktor von 4% und einem Sockelbetrag von DM 300,-- berechnete Anwartschaft des Klägers im Jahre 1979 insgesamt DM 1.322,-- betragen. Wegen der Besitzstandsklausel war dem Kläger aber infolge der Anwendung der VO 1974 und der nach dieser VO vorzunehmenden Berechnung des Steigerungsbetrages mit einem Faktor von 10% tatsächlich eine Altersrente von DM 2.855,-- incl. Sockelbetrag sicher.

Bis zum Jahre 1988 war die nach der VO 1979 mit dem 4%-Faktor berechnete Anwartschaft des Klägers unter Einbeziehung des festen Sockelbetrages auf DM 2.318,-- gestiegen. Tatsächlich hatte der Kläger aber infolge der Besitzstandsklausel schon seit 1981 eine Anwartschaft in Höhe des maximal erreichbaren Betrags von DM 3.300,-- erlangt.

In den neun Jahren von 1980 bis 1988 war der mit dem 4%-Faktor berechnete Steigerungsbetrag also um DM 996,-- angewachsen (DM 2.318,-- abzügl. DM 1.322,--), wobei ein Blick auf die unstrittigen Zahlen (Schriftsatz der Beklagten vom 28.02.2008, dort Seite 9 (Bl. 266 d. A.) und Anlage K 23 zum Schriftsatz des Klägers vom 10.03.2008 (Bl. 321 d. A.)) zeigt, dass der Zuwachs in der ersten Hälfte der Achtzigerjahre flacher und in der zweiten Hälfte steiler ausfiel.

Das bedeutet, dass ein Mitarbeiter, der kurz nach dem 01.11.1979 seine Tätigkeit im Außendienst aufgenommen und in der Folgezeit die selben Umsätze erwirtschaftet hat wie der Kläger, bei Zugrundelegung der für ihn allein maßgeblichen VO 1979 in den Jahren 1980 bis 1988 einen erfolgsabhängigen Anwartschaftsanteil von (lediglich) DM 996,-- erlangen konnte, sich seine Anwartschaft im Jahre 1988 unter Einbeziehung des festen Sockelbetrages nach der VO 1979 also auf insgesamt DM 1.296,-- belief (während der Kläger in dem ähnlich langen Zeitraum von 1971 bis 1979 eine Anwartschaft von DM 2.855,-- also deutlich mehr als den doppelten Betrag hatte erlangen können).

Schon im Jahre 1988 war auch absehbar, dass der kurz nach dem 01.11.1979 eingetretene Mitarbeiter, wenn er - weil genauso alt wie der Kläger - zum selben Zeitpunkt in die Ruhestand gehen würde wie der Kläger, bei Anwendung des in der Einheitsregelung vorgesehenen dienstzeitabhängigen Sockels einen Sockelbetrag von insgesamt DM 1.350,-- (1980 bis 2006 d.h. 26 Jahre x DM 50,--/Jahr) erlangen, seine Anwartschaft also insgesamt DM 2.346,-- betragen würde.

Hätte es seither - theoretisch - keinen Zuwachs mehr bei den Steigerungsbeträgen gegeben, wäre der Kläger nach dem Stand des Jahres 1988 also mit DM 3.300,--, der kurz nach dem 01.11.1979 in den Außendienst eingetretene Kollege gleichen Alters bei festem Sockelbetrag von DM 300,-- mit insgesamt DM 1.296,-- und bei dienstzeitabhängigen Sockel mit DM 2.346,-- in die Altersrente gegangen. Tatsächlich konnte der Kläger aufgrund des weiteren Anwachsens des Steigerungsbetrages und der schließlich günstiger gewordenen Anwendung der VO 1979 einen Rentenanspruch von DM 4.323,-- erlangen, der sich allein infolge der vorzeitigen Inanspruchnahme auf 36/37 d.h. auf DM 4.206,16 kürzt. Der ab 1989 verdiente Zuwachs des Steigerungsbetrages beträgt im Falle des Klägers also DM 1.468,-- (DM 4.323,-- abzügl DM 2.855,--). Für den erst kurz nach dem 01.11.1979 in den Außendienst eingetretenen, aber genauso alten Kollegen des Klägers bedeutet dies, dass er sich bei den selben Umsatzsteigerungen unter Zugrundelegung des festen Sockelbetrages der VO 1979 mit einer Rente von DM 2.764 (DM 1.296,-- zuzügl. DM 1.468,--) hätte zufrieden geben müssen (die sich auf DM 2.689,30 reduziert hätte, wenn er wie der Kläger vorzeitig in den Ruhestand gegangen wäre), bekäme er nicht nach der Einheitsregelung tatsächlich DM 3.814,-- (DM 2.346,-- zuzügl. DM 1.468,--).

Diese Zahlen offenbaren, dass es 1988 einen strukturellen Unterschied zwischen den Versorgungsanwartschaften der beiden Arbeitnehmergruppen gab. Angesichts dieses Unterschiedes muss sich die Beklagte nicht vorwerfen lassen, die sog. "Alteintritte" mitsamt dem Kläger willkürlich von Verbesserungen der Altersversorgung ausgenommen zu haben. Indem sie auf das Versorgungsniveau abgestellt hat, welches die betroffenen Arbeitnehmer aus damaliger Perspektive nach den jeweils für sie geltenden Regelungen für den Pensionierungszeitpunkt erwarten durften, hat sie in der Sache vielmehr auf ein mit dem Zweck der Altersversorgung unmittelbar korrelierendes Differenzierungskriterium abgestellt.

Dem lässt sich von Klägerseite nicht entgegen halten, dass die Besitzstandsklausel der Ziffer XX der VO 1979 dem Schutz von solchen Ansprüchen gedient habe, die wegen der Zusage einer Altersversorgung nach der VO 1974 bereits erdient gewesen seien. Das mag durchaus zutreffen. Das Berufungsgericht übersieht auch nicht, dass der Kläger für seine Altersrente rund neun Jahre länger gearbeitet hat als der zum Vergleich fiktiv herangezogene Kollege. All dies entwertet jedoch nicht das Differenzierungskriterium. Zum einen bezieht der Kläger auch ohne den dienstzeitabhängigen Sockelbetrag noch eine höhere Altersversorgung als der fiktiv herangezogene Kollege. Das äußere Verhältnis zwischen Höhe des Anspruchs und Dauer der dafür aufgewendeten Lebensarbeitszeit ist also trotz der unterschiedlichen Bemessungsfaktoren durchaus intakt. Zum anderen gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz gerade nicht eine schematische oder gar mathematische Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer und erst recht nicht die Wahrung eines im Verlaufe des Arbeitslebens ggf. erlangten Abstandes zum Versorgungsniveau anderer Arbeitnehmergruppen, sondern lediglich eine Gruppenbildung, die auf nicht sachfremden Erwägungen beruht. Es ist aber nicht sachfremd, sondern plausibel und liegt deshalb innerhalb des der Beklagten zustehenden Entscheidungsspielraums, wenn sie bei der von ihr gewährten Altersversorgung das von den Arbeitnehmern zu erreichende Versorgungsniveau im Blick hat. Wenn die mit der betrieblichen Altersversorgung verfolgten Zwecke nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes in der Regel eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf einen unterschiedlichen Versorgungsbedarf rechtfertigen (BAG vom 20.07.1993 a.a.O.), dann muss es auch legitim sein, die Entscheidung über die Gewährung bestimmter zusätzlicher Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von dem Versorgungsniveau abhängig zu machen, welches der jeweilige Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits erreicht hat.

Hinzu kommt, dass die Beklagte mit der Gewährung des dienstzeitabhängigen Sockels eine Motivation der nach dem 01.11.1979 in den Außendienst eingetretenen Mitarbeiter bewirken und den personalpolitischen Nachteilen einer u.U. von diesen Mitarbeitern empfundenen "unzureichenden Versorgung" entgegen wirken wollte. Auch diese Zielsetzung ist ein plausibler Beweggrund für die vorgenommene Differenzierung. Denn ausweislich der dargelegten Zahlen hätte es aus der Perspektive des Jahres 1988 noch mehrere Jahre gedauert, bis die sich aus festem Sockelbetrag von DM 300,-- und dem mit dem 4% bemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzende Altersrente die im Jahre 1984 eingeführte Mindestrente von DM 1.500,-- überstiegen hätte. Demgegenüber führte die Ersetzung des festen Sockelbetrages durch den dienstzeitabhängigen Sockel dazu, dass die für den Pensionierungszeitpunkt zu erwartende Rente auch für den fiktiv zum Vergleich herangezogenen Kollegen des Klägers schon im Jahre 1988 wieder die Mindestrente überschritt, also fortan auf Umsatzerfolgen beruhende Zuwächse des Steigerungsbetrages wieder zu einer Erhöhung der Anwartschaft führen würden. Dass dies motivierend auf die Außendienstmitarbeiter wirken könnte, leuchtet ein.

Schließlich lässt sich auch das letzte von Beklagtenseite ins Feld geführte Argument nicht von der Hand weisen. Unzweifelhaft hätte eine Ausweitung des dienstzeitabhängigen Sockels auch auf die "altgedienten" Mitarbeiter eine ganz erhebliche Ausweitung der Kostenlast bedeutet, ohne die aufgezeigte Diskrepanz zwischen den Anwartschaften der Altgedienten und der Neueintritte zu beseitigen. Sich in dieser Situation für eine Begrenzung der Verbesserungen der betrieblichen Altersversorgung auf jene Mitarbeiter zu beschränken, deren Anwartschaften aufgrund gegebener Strukturunterschiede deutlich hinter denen der "Altgedienten" zurücklagen, erscheint auch aus finanziellen Blickwinkel betrachtet als eine nachvollziehbare und einleuchtende Überlegung, denn jedwede Altersversorgung muss auch bezahlbar sein.

2. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Benachteiligung im Sinne des AGG.

Es kann dahinstehen, ob die Bestimmungen des am 18. August 2006 in Kraft getretenen AGG - wie die Beklagte meint - schon deshalb keine Anwendung finden, weil die hier maßgeblichen Regelungen aus den Jahren und Jahrzehnten davor stammen.

In Betracht kommt hier allenfalls eine sog. "mittelbare Benachteiligung" wegen des Alters. Eine solche liegt nach der Definition des § 3 Abs. 1 AGG jedoch nur vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen u.a. wegen des Merkmals des Alters "in besonderer Weise" benachteiligen können. Das ist der Fall, wenn als Differenzierungskriterium zwar nicht unmittelbar die Zugehörigkeit zur geschützten Gruppe dient, wohl aber solche Merkmale, die von Gruppenmitgliedern erheblich häufiger als von anderen Personen erfüllt werden (ErfK/Schlachter § 3 AGG Rn. 5.) Dass dem hier so sein könnte, ist weder konkret dargetan noch sonst erkennbar. Die Beklagte hat mit der Berufungsbeantwortung vielmehr vorgetragen, dass die "Neueintritte" ab 1979, die in den Genuss der sog. Einheitsregelung gekommen seien, teils jünger, teils älter und im Durchschnitt fast genau so alt gewesen seien wie der Kläger, nämlich 42 Jahre statt 45 Jahre. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Auch sonst lässt sich nicht erkennen, weshalb das von der Beklagten praktizierte Verfahren den Kläger wegen seines Alters in besonderer Weise benachteiligen könnte. Im Gegenteil: Auch ein deutlich älterer Arbeitnehmer, der z.B. nach einer längeren Tätigkeit im Innendienst der Beklagten erst nach dem 01.11.1979 in den Außendienst gewechselt wäre, hätte von den Verbesserungen der Einheitsregelung profitiert.

Selbst wenn man schließlich zu Gunsten des Klägers eine besondere Betroffenheit unterstellt, wären die Kriterien, nach denen die Beklagte die Arbeitnehmergruppen voneinander abgegrenzt hat, aus den bereits dargelegten Gründen durch die ebenfalls bereits erörterten, rechtmäßigen Ziele sachlich gerechtfertigt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zum Gleichbehandlungsgrundsatz aufgeworfenen Fragen i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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