Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 2203/07
Rechtsgebiete: SGB IX, BPersVG, BRKG, TGV


Vorschriften:

SGB IX § 96 Abs. 6
BPersVG § 44 Abs. 1 Satz 2
BRKG § 15
TGV § 5 Abs. 1 Satz 1
TGV § 5 Abs. 4
1. Für Heimreisen steht einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung während seiner Amtszeit lediglich die in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 TGV geregelte Reisebeihilfe zu.

2. Ein weitergehender Anspruch folgt nicht aus § 96 Abs. 8 SGB IX.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.10.2007 - 10 Ca 3837/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 1974 als Verwaltungsangestellte bei der Bundeswehr beschäftigt. Sie ist mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.

Zunächst war die Klägerin örtliche Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Depot C.-M.. Im Jahre 2004 wurde sie als stellvertretendes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Streitkräfteunterstützungskommando (SKUKdo) in L. gewählt. Am 04.10.2005 rückte sie in die Freistellung als erstes stellvertretendes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung nach.

Durch den zuständigen Befehlshaber, General M., wurde die Klägerin gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX i. V. m. § 97 Abs. 7 SGB IX von ihrer dienstlichen Verpflichtung freigestellt. Diese Freistellung bewirkte, dass sie während der Arbeitswoche am Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung in L. anwesend sein musste. Vor diesem Hintergrund erging eine Verfügung der Standortverwaltung M. vom 28.09.2005, mit der die Klägerin mit Wirkung vom 04.10.2005 für die Dauer ihrer Amtszeit (längstens bis zum 31.01.2007) von C.-M. nach L. abgeordnet wurde. Ihr Wohnsitz verblieb in M.. Das Mandat der Klägerin lief im Herbst 2006 aus.

Vom 04.10.2005 bis zum 19.10.2006 trat die Klägerin, die zunächst in L. in einem Hotel übernachtet und dann seit dem 01.03.2006 dort eine Wohnung angemietet hatte, diverse Heimfahrten, wie sie von ihr nach Datum und Entfernung in ihrer Klageschrift aufgelistet sind, nach M. an. Die Heimfahrten erfolgten teils mit dem privaten PKW, teils mit Bahn/Taxi.

Die Beklagte erstattete der Klägerin Fahrtkosten als Reisebeihilfe nach § 5 der Trennungsgeldverordnung (TGV). Nach dieser Verordnung ist sowohl die Zahl der Heimfahrten (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 TGV) als auch die Höhe der hierfür vorgesehenen Fahrtkostenerstattung (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV) begrenzt. Im Verlaufe ihrer Abordnung wandte sich die Klägerin mehrfach an die Beklagte, um eine vollständige Übernahme der Kosten für die Heimfahrten zu erreichen. Dies lehnte die Beklagte letztmals mit Schreiben vom 02.01.2007 ab.

Mit ihrer am 20.02.2007 beim Verwaltungsgericht Köln eingereichten Klage hat die Klägerin zunächst die Zahlung von insgesamt 6.739,80 € Fahrtkosten entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) auf der Basis von 0,30 € je gefahrenen Kilometer abzüglich der ihr gewährten Reisebeihilfen verlangt. Durch Beschluss vom 20.04.2007 hat das Verwaltungsgericht Köln den von der Klägerin beschrittenen Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln verwiesen. Dieses Gericht hat sich durch Beschluss vom 31.05.2007 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen. Durch einen dort am 31.07.2007 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin ihr Klagebegehren dahingehend geändert, dass sie nunmehr die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung angefallenen Heimfahrten mit 0,30 € pro Kilometer zu vergüten. Dieses Feststellungsverlangen hat sie noch mit einem beim Arbeitsgericht am 25.09.2007 eingegangenen Schriftsatz um ein Hilfsbegehren (Erstattung von 0,20 € pro Kilometer) ergänzt.

Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Gemäß § 96 Abs. 2 SGB IX dürften Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht benachteiligt werden. Diese Grundregel sei hinsichtlich aller Kosten einschlägig, die durch die Tätigkeit des Personalrates (analog für die Schwerbehindertenvertretung) entstehen würden. Wäre sie nicht Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung geworden, wäre sie ihrer dienstlichen Verpflichtung in ihrer bisherigen, unweit ihrer Wohnung gelegenen Dienststelle nachgegangen. Kosten für Heimfahrten wären nicht angefallen. Im Übrigen sei sie aus Gründen der Verkehrsanbindung zwischen Wohnung und Bahnhof gar nicht in der Lage gewesen, ihre Heimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Außerdem könne sie ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 08.09.2004 Lasten über 5 kg über einen längeren Zeitraum nicht tragen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung angefallenen Heimfahrten mit 0,30 €/km zu vergüten;

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die im Rahmen ihrer Tätigkeit einer Bezirksschwerbehindertenvertretung angefallenen Heimfahrten mit 0,20 €/km zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen ausgeführt:

Zwar seien die Reisekosten der Personalräte und Schwerbehindertenvertreter über das BRKG abzufinden (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG bzw. § 96 Abs. 8 SGB IX). Jedoch seien die von der Klägerin durchgeführten Heimfahrten keine "Dienstreisen" i. S. des BRKG. Diese seien vielmehr gemäß § 15 BRKG über die Vorschriften des Trennungsgeldes nach der Trennungsgeldverordnung abzuwickeln.

Durch sein am 24.10.2007 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage der Klägerin abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage sei unbegründet. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, im Rahmen der Kostenerstattung des § 96 Abs. 8 SGB IX i. V. m. § 97 Abs. 7 Satz 1 SGB IX die Kosten der Heimfahrten der Klägerin mit 0,30 € bzw. 0,20 € je gefahrenen Kilometer zu erstatten. Wenn auch für die nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX vorgesehene Kostenerstattung, ebenso wie gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, das Bundesreisekostengesetz Anwendung finde, habe die Klägerin jedenfalls keinen direkten Anspruch auf die in § 5 BRKG geregelte Wegstreckenentschädigung. Denn bei den im Streit befindlichen Heimfahrten von L. nach M. handele es sich nicht um "Dienstreisen" i. S. des BRKG. Vielmehr sei es um Reisen von ihrem Heimatort zu ihrer "neuen Dienststelle" in L. gegangen. Die Beklagte habe daher zu Recht der Klägerin für diese Heimfahrten die Reisebeihilfe gemäß § 5 TGV i. V. m. § 15 BRKG gewährt. Hierdurch sei die Klägerin auch nicht gemäß § 96 Abs. 2 SGB IX benachteiligt worden. Hätte sie das Amt bei der Bezirksschwerbehindertenvertretung nicht angenommen, hätte sie täglich zu der unweit von ihrem Wohnort gelegenen Dienststelle ohne nennenswerten Fahrtkostenaufwand reisen können. Kosten für Heimfahrten etc. wären nicht angefallen. Vorliegend handele es sich jedoch nicht um notwendige (tägliche) Heimfahrten zwischen Wohnort und neuem Dienstort. Da die Klägerin in L. über eine Wohnung verfügt habe, habe sie selbst entscheiden können, ob und wie oft sie ihren Wohnort aufsuche. Wegen des "Paketcharakters" des Trennungsgeldes sei es unzulässig, einen einzelnen Aspekt der Reisebeilhilfen für Heimfahrten herauszugreifen, um diesbezüglich eine entsprechende Benachteiligung zu belegen. Da die Klägerin nicht mehr als die ihr gewährten Reisebeihilfen von der Beklagten verlangen könne, könne offen bleiben, ob sie, wie von ihr behauptet, auf die Nutzung des Pkw angewiesen gewesen sei.

Gegen das ihr am 19.11.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem bei Gericht am 17.12.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem hier am 21.01.2008 (Montag) eingereichten Schriftsatz begründet.

Die Klägerin macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Ihrer Ansicht nach könne ihr Anspruch direkt aus dem Benachteiligungsverbot des § 96 Abs. 2 SGB IX hergeleitet werden. Das SGB IX sehe anders als manch ein Personalvertretungsgesetz keinen Verweis auf das Bundesreisekostengesetz oder die Trennungsgeldverordnung vor. Allenfalls könnte noch § 96 Abs. 8 SGB IX als weitere Ausgangsanspruchsgrundlage hinzugezogen werden. Für den Fall, dass die TGV als Anspruchsgrundlage in Betracht komme, seien deren Regelungen jedoch unter Rückgriff auf das Benachteiligungsverbot des § 96 Abs. 2 SGB IX auszulegen. Die Vergleichsgruppe sei dabei nicht ein anderer Mitarbeiter ohne entsprechendes Mandat, sondern das betroffene Mitglied ohne Übernahme des Mandates. Die Argumentation der Vorinstanz sei unter Einbeziehung des Art. 6 GG und des Benachteiligungsverbotes nicht haltbar. Auch um qualifizierte Personen nicht von einer Mandatsübernahme abzuhalten, sei es notwendig, die in Rede stehenden Heimfahrten als notwendige Heimfahrten anzusehen und eine entsprechende Fahrtkostenerstattung durchzuführen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.10.2007 - 10 Ca 3837/07 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung angefallenen Heimfahrten mit 0,30 € pro Kilometer zu vergüten.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.10.2007 - 10 Ca 3837/07 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied der Schwerbehindertenvertretung angefallenen Heimfahrten mit 0,20 € pro Kilometer zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:

Die Klägerin könne lediglich gemäß § 42 BAT bzw. § 44 TVöD-BT-V bzw. gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG für die streitbefangenen Heimreisen Kostenerstattung nach §§ 3, 5 TGV i. V. m. § 15 BRKG verlangen. Diese Abrechnungsweise verstoße nicht gegen das in § 96 Abs. 2 SGB IX normierte Benachteiligungsverbot. Zum einen würden die streitbefangenen Heimreisen keine Amtsausübung i. S. dieser Vorschrift darstellen. Zum anderen würde die Klägerin auch nicht gegenüber einem anderen Mitarbeiter, der von M. nach L. abgeordnet worden wäre, benachteiligt. Denn auch dieser Mitarbeiter würde nach der TGV i. V. m. BRKG entschädigt.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Klägerin, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz die Klage der Klägerin abgewiesen.

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO, der im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gemäß § 495 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG Anwendung findet, zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann nämlich die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen richterlichen Entscheidung hat.

1. Rechtsverhältnis i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (st. Rspr., z. B. BAG 24.04.2007 - 1 ABR 27/06 - EzA § 256 ZPO 2002 Nr. 8). Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken. Sie kann auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang der Leistungspflicht (BAG 02.02.1994 5 AZR 273/93 - AP Nr. 4 zu § 273 BGB; BAG 06.06.2007 - 4 AZR 411/06 - juris). Danach ist Gegenstand der Klage der Klägerin ein zu der Beklagten bestehendes Rechtsverhältnis. Denn die Klägerin will den Umfang der der Beklagten obliegenden Pflicht, ihr die tatsächlich aus Anlass von Heimfahrten entstandenen Fahrtkosten zu erstatten, festgestellt wissen.

2. Nach § 256 Abs. 1 ZPO muss eine Feststellungsklage auf das gegenwärtige Bestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein (BAG 19.10.1993 - 9 AZR 478/91 - AP Nr. 23 zu § 256 ZPO 1977). Betrifft die Klage, wie im Streitfall, die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, ist sie nur zulässig, wenn sich aus der begehrten Feststellung noch konkrete Folgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAG 05.06.2003 - 6 AZR 277/02 - EzA § 256 ZPO 2002 Nr. 2 m. w. N.). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Zwar ist die Amtszeit der Klägerin als Schwerbehindertenvertretung beendet mit der Folge, dass seit Ende ihrer Amtszeit die Beklagte keinesfalls mehr verpflichtet ist, die zwischen den Parteien streitigen Fahrtkosten für Heimreisen von L. nach M. zu erstatten. Für die Heimreisen während der Amtszeit der Klägerin bedarf es aber noch der Klärung, in welchem Umfang die Beklagte leistungspflichtig ist.

3. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung besteht, wenn dem Recht des Feststellungsklägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BAG 19.10.1993 - 9 AZR 478/91 - AP Nr. 23 zu § 256 ZPO 1977). Ein derartiges Feststellungsinteresse liegt i. d. R. nicht vor, soweit die Klage auf einen Zahlungsanspruch gerichtet ist. Grundsätzlich hat eine Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage, soweit die klagende Partei den Anspruch beziffern kann (BAG 05.06.2003 - 6 AZR 277/02 - EzA § 256 ZPO 2002 Nr. 2). Auch wenn der Klägerin, erst recht nach Beendigung ihrer Amtszeit als Schwerbehindertenvertretung, die Erhebung einer Leistungsklage möglich wäre, besitzt sie das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Bei der Beklagten handelt es sich nämlich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, bei der zu erwarten ist, dass sie sich schon einer Feststellung ihrer rechtlichen Verpflichtung entsprechend verhalten wird (st. Rspr., z. B. BAG 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 - NZA 1999, 774, 775). Die von der Klägerin begehrte gerichtliche Feststellung ist deshalb geeignet, den Streit der Parteien endgültig beizulegen.

II. Die Feststellungsklage ist jedoch sowohl in ihrem Haupt- wie Hilfsantrag unbegründet.

1. Mit dem Arbeitsgericht geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass der Klägerin für die streitbefangenen Heimreisen während ihrer Amtszeit als Schwerbehindertenvertretung lediglich die in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 TGV geregelte Reisebeihilfe zusteht. Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX auf § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. Diese Bestimmung verweist wiederum auf § 15 BRKG, aus dessen Absatz 1 Satz 1 die Anwendung des § 5 TGV folgt.

2. Ein weitergehender Anspruch zu Gunsten der Klägerin, wie sie ihn mit ihrem Haupt- bzw. Hilfsantrag geltend gemacht hat, folgt nicht aus § 96 Abs. 8 SGB IX.

a) Hinsichtlich des Rückgriffs auf die allgemeine Kostenregelung in § 96 Abs. 8 SGB IX für Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung können aus der speziellen, die Reisekosten betreffenden Bestimmung in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i. V. m. § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX keine rechtssystematischen Bedenken hergeleitet werden. Die Grundregel in § 96 Abs. 8 SGB IX ist, wie die vergleichbare Grundregel in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, hinsichtlich aller Kosten einschlägig, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Ein Unterfall sind die Reisekosten, für die § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG - im Streitfall über die Verweisung in § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX - mit der Verweisung auf das Bundesreisekostengesetz eine ergänzende Regelung bereit hält (vgl. BVerwG 26.02.2003 - BVerwG 6 P 9.02-Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 31, S. 2, 4). Dies bedeutet zwar, dass die typisierenden und pauschalierenden Regelungen des Bundesreisekostengesetzes auch bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Reisekostenaufwandes von Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung zu Grunde zu legen sind. Um eine von diesem Konzept abweichende Erstattung von Reisekosten geht es jedoch hier nicht.

b) Nach § 96 Abs. 8 SGB IX hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehen. Zu den Aufwendungen gehören auch die in Ausübung ihres Amtes anfallenden Reisekosten der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung (vgl. zu § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG BVerwG 14.02.1990 - 6 P 13/88 - AP Nr. 7 zu § 44 BPersVG m. w. N.). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i. V. m. § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX sind die Reisekostenvergütungen bei Reisen, die zur Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben notwendig sind, nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes zu bemessen. Damit findet das Bundesreisekostengesetz in vollem Umfang auf Reisen von Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung Anwendung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (BVerwG 14.02.1990 - 6 P 13/88 - a. a. O.).

c) Die von der Klägerin beanspruchten Fahrtkosten für ihre Heimreisen würden ihr in entsprechender Anwendung der § 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 BRKG nur dann zustehen, wenn diese Fahrten mit Dienstreisen vergleichbar wären. Dienstreisen sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG) Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinne ist grundsätzlich die politische Gemeinde, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund Abordnung zugewiesen ist (vgl. BVerwG 21.06.1989 - 6 C 4.87 - ZBR 1990, 49).

d) Wendet man diese Grundsätze entsprechend auf die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung an, müssten die Heimfahrten der Klägerin in Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung unternommen worden sein, also Dienstreisen darstellen, um einen Anspruch auf Reisekostenvergütung zu begründen. Das ist indessen nicht der Fall. Der dem "Dienstort" im vorliegenden Fall vergleichbare Ort, an dem die Klägerin ihre Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung ausübte, war L. als Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung. M. war ihr Dienstort, solange sie dort tätig war. Infolge der Freistellung von dieser Tätigkeit für ihre Aufgaben in der Schwerbehindertenvertretung hat die Klägerin, wenn auch nur vorübergehend, den Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit und damit ihren "Dienstort" nach L. verlagert. Die Fahrten von L. nach M. sind demnach keine Reisen, die Dienstreisen entsprechen.

3. Schließlich ergibt sich die von der Klägerin mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten nicht aus dem in § 96 Abs. 2 1. Halbs. SGB IX enthaltenen Benachteiligungsverbot. Dieses bedeutet, dass Vertrauenspersonen, d. h. Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung, nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte ohne dieses Amt.

a) Wäre die Klägerin nicht Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung, ginge sie ihrer dienstlichen Tätigkeit in ihrer früheren, unweit ihrer Wohnung gelegenen Dienststelle nach. Fahrtkosten für Heimreisen würden nicht anfallen. Von einer Benachteiligung i. S. von § 96 Abs. 1 1. Halbs. SGB IX könnte aber nur die Rede sein, wenn die Klägerin unvermeidbare Aufwendungen für ihre Fahrten vom Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung nach Hause zu erheblichen Teilen nicht erstattet bekommen würde (vgl. BVerwG 21.05.2007 - 6 P 5/06 - PersR 2007, 387).

b) Hiervon kann aber vorliegend nicht die Rede sein. Da ein freigestelltes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung doch einen Großteil seiner Fahrtkosten, die er für Heimreisen aufwendet, erstattet bekommt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der dann noch übrig bleibende Zuschuss aus privaten Mitteln geeignet ist, qualifizierte Personen von der Wahrnehmung des Amtes eines von der dienstlichen Tätigkeit freigestellten Mitglieds der Bezirksschwerbehindertenvertretung abzuhalten.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück