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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.06.2000
Aktenzeichen: 11 Sa 436/00
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2
1. Eine Unternehmerentscheidung, die in der Umorganisation von Arbeitsabläufen mit der Folge des Wegfalls eines Arbeitsplatzes besteht, ist vom Arbeitgeber wegen der ihm insoweit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG obliegenden Darlegungslast hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer" zu verdeutlichen (im Anschluss an BAG 17.06.1999 - 2 AZR 141/99 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102).

2. Hierfür ist es notwendig, dass der Arbeitgeber dem Gericht eine Aufstellung vorlegt, aus der im Einzelnen die zeitlichen Anteile der den von der Umorganisation betroffenen Arbeitnehmer zugeordneten Arbeiten vor Wirksamwerden dieser Maßnahme und danach zu entnehmen sind.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 Sa 436/00

Verkündet am: 29.06.2000

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.06.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Müller-Kurth und die ehrenamtliche Richterin Rademacher für Recht erkannt:

Tenor:

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 24.02.2000 - 3 Ca 2615/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Die am 04.03.1957 geborene Klägerin, die verheiratet ist und ein Kind hat, ist seit dem 11.06.1992 bei der Beklagten beschäftigt. Die Einstellung erfolgte noch als gewerbliche Arbeitnehmerin. Seit dem 01.10.1998 ist die Klägerin aufgrund eines am 25.09.1998 geschlossenen Arbeitsvertrages als kaufmännische Angestellte mit einem Bruttomonatseinkommen in Höhe von zuletzt DM 3.641,-- beschäftigt.

Als kaufmännische Angestellte war die Klägerin in der Produktionsdatenerfassung der Beklagten tätig. Dabei war sie im Wesentlichen mit der manuellen Eingabe von Produktionsdaten befasst. Außerdem erstellte sie in diesem Zusammenhang Statistiken und verwaltete diese.

Mit Schreiben vom 20.09.1999 teilte die Beklagte ihrem Betriebsrat, der dieses Schreiben einen Tag später erhielt, mit, sie beabsichtige, die Klägerin aus betriebsbedingten Gründen fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Auf den Inhalt dieses Schreibens samt der ihm beigefügten Anlage Kündigungsbegründung" wird ausdrücklich Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 29.09.1999, der Klägerin einen Tag später zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kündigungsfrist zum 31.12.1999. Unterschrieben ist die Kündigung von Herrn B.rackma, dem Personalleiter und Prokuristen der Beklagten, sowie von Herrn B. , dem Werkspersonalleiter. Mit Schreiben vom 05.10.1999 widersprachen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin namens ihrer Mandantin der Kündigung vom 29.09.1999 im Hinblick darauf, dass dem Kündigungsschreiben eine Vollmacht nicht beigefügt war.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Krefeld am 07.10.1999 eingereichten und der Beklagten am 13.10.1999 zugestellten Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigung nach § 1 Abs. 1 KSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 KSchG, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG und § 174 Satz 1 BGB geltend.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.1999, ihr zugegangen am 30.09.1999, nicht aufgelöst ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet:

Im September 1999 habe sie die Entscheidung getroffen, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist der Klägerin eine neue Software Betriebsdatenerfassungssystem" einzuführen. Mit der Einführung dieser Software entfalle zum Teil die manuelle Eingabe von Produktionsdaten. Außerdem würden Statistiken automatisch erstellt. Des weiteren beabsichtigte sie, die Datenerfassung in der jeweiligen Produktion unmittelbar und nicht mehr zentral durch die Produktionsdatenerfassungsabteilung durchführen zu lassen. Durch die Umsetzung der vorgeschriebenen Unternehmerentscheidungen (Einführung Betriebsdatenerfassungssystem und Dezentralisierung der Datenerfassung) verringere sich das Arbeitsvolumen in der Produktionserfassung um mindestens einen Vollzeitarbeitsplatz. Allein die Datenerfassung mache im Kündigungszeitpunkt noch durchschnittlich mindestens 20 % der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Produktionsdatenerfassung aus. Sie habe sich daher gezwungen gesehen, einen Mitarbeiter aus diesem Bereich, nämlich der Klägerin, betriebsbedingt zu kündigen. Freie Arbeitsplätze, auf denen die Klägerin eingesetzt werden könne, würden nicht bestehen.

Dem hat die Klägerin entgegengehalten:

Bis zum 31.12.1999, dem Ablauf der Kündigungsfrist, seien die von der Beklagten behaupteten Rationalisierungsmaßnahmen überhaupt noch nicht in der Weise umgesetzt worden, das ihr Arbeitsplatz entfalle. Sämtliche Mitarbeiter in ihrer Abteilung seien nahezu zu 100 % mit der Eingabe von Daten beschäftigt.

Mit seinem am 24.02.2000 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Krefeld der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte sei der ihr gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG obliegenden Darlegungslast für das Vorhandensein dringender betrieblicher Kündigungsgründe nicht nachgekommen. Ihr Vortrag, dass die Kombination der Unternehmerentscheidung Einführung Betriebsdatenerfassungssystem und Dezentralisierung der Datenerfassung das Arbeitsvolumen in der Produktionsdatenerfassung um mindestens einen Vollzeitarbeitsplatz verringere, sei als solcher ohne konkrete Aussage wertlos. Die Beklagte habe nicht anhand konkreter Zahlenwerte für das Gericht nachvollziehbar den Wegfall eines Vollzeitarbeitsplatzes dargelegt.

Gegen das ihr am 14.03.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Landesarbeitsgericht am 27.03.2000 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem bei Gericht am 25.04.2000 eingereichten Schriftsatz begründet.

Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie mit ihrem Vorbringen der ihr nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG obliegenden Darlegungslast genügt. Das sei dadurch geschehen, dass sie vorgetragen habe, im September 1999 die Entscheidung getroffen zu haben, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist der Klägerin eine neue Software Betriebsdatenerfassungssystem" einzuführen, womit die manuelle Eingabe von Produktionsdaten zum Teil entfalle und Statistiken automatisch erstellt würden. Auch habe sie vorgebracht, dass spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist der Klägerin die Datenerfassung unmittelbar in die jeweilige Produktion verlagert werden solle, wodurch die manuelle Eingabe zwar nicht vollständig entfalle, aber in dem Umfang mindestens eines Vollzeitarbeitsplatzes in der Produktionserfassung. Schließlich habe sie noch dargelegt, dass in der Produktion entsprechende Computer zur Dateneingabe in der Regel von Schichtführern aufgestellt und benützt würden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld - 3 Ca 2615/99 - vom 24.02.2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:

Die manuelle Eingabe von Produktionsdaten und Statistiken werde nach wie vor durch die Mitarbeiter der Beklagten vorgenommen. Die Datenerfassung, die sie bislang bearbeitet habe, sei auch nicht in die Produktion verlagert worden. Insbesondere seien auch keine Computer in der Produktion aufgestellt worden. Bereits seit fünf Jahren würden dort Computer stehen, in die die Schichtführer jeweils Daten eingäben. Dabei handele es sich allerdings nicht um diejenigen Daten, die sie an ihrem Arbeitsplatz eingegeben habe, sondern um wesentlich andere Daten, die von den Schichtführern der Produktionsplanungsabteilung mitgeteilt werden müssten. Seit circa fünf Jahren würden die Schichtführer in der Produktion in der Dateneingabe unverändert ausführen. Seit Ablauf der Kündigungsfrist sei diese Arbeit unverändert geblieben. Insbesondere hätten die Mitarbeiter der Produktion nicht die Aufgabe dazubekommen, die Datenerfassung zu bearbeiten.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 518 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) begründet worden.

B.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat nämlich die Vorinstanz der Klage stattgegeben, weil die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.09.1999 jedenfalls gemäß § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam ist und deshalb das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31.12.1999 aufgelöst worden ist. Auch in zweiter Instanz ist es der Beklagten nicht gelungen, die ihr im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG obliegende Darlegungslast zu erfüllen.

I.

Eine ordentliche Kündigung ist u. a. gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers entgegenstehen, bedingt ist. Betriebliche Erfordernisse i. S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG können sich aus innerbetrieblichen Ursachen (z. B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder aus außerbetrieblichen Ursachen (z. B. Auftragsmangel, Umsatzrückgang) ergeben. Innerbetriebliche Erfordernisse müssen dringend" sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Diese weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein (st. Rspr., zuletzt wieder BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 456/98 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 103).

II.

Wenn sich der Arbeitgeber auf außerbetriebliche oder innerbetriebliche Umstände beruft, darf er sich vor Erfüllung der ihm gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG obliegenden Darlegungslast nicht auf schlagwortartige Umschreibungen beschränken. Er muss seine tatsächlichen Angaben vielmehr so im einzelnen darlegen (substantiieren), dass sie vom Arbeitnehmer mit Gegentatsachen bestritten und vom Gericht überprüft werden können. Bei einer Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken (BAG v. 24.10.1979 - 2 AZR 940/77 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 13; BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 456/98 - a. a. O.). Der Vortrag des Arbeitgebers muss erkennen lassen, ob durch eine innerbetriebliche Maßnahme oder durch einen außerbetrieblichen Anlass das Bedürfnis an der Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers wegfällt (BAG v. 07.12.1978 - 2 AZR 155/77 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10; BAG v. 30.05.1985 - 2 AZR 321/84 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 36). Von den Arbeitsgerichten voll nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG v. 29.03.1990 - 2 AZR 369/89 - EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 29; BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 456/98 - a. a. O.).

III.

Auf der Grundlage des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass im Zeitpunkt des Zugangs der streitbefangenen Kündigung bei der Klägerin am 30.09.1999 die Voraussetzungen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses für diese Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.1999 vorlagen.

1. Die Beklagte beruft sich auf ihren angeblich im September 1999 gefassten Entschluss, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist der Klägerin (31.12.1999) eine neue Software Betriebsdatenerfassungssystem" einzuführen und zeitgleich die Datenerfassung unmittelbar in die jeweilige Produktion zu verlagern. Die Beklagte hätte, diese unternehmerischen Entscheidungen einmal als wahr unterstellt, nunmehr substantiiert dartun müssen, wie sich ihre Umorganisation auf die Beschäftigungsmöglichkeiten auswirken sollte. In diesem Zusammenhang hat sie sich lediglich auf die Behauptung beschränkt, das Arbeitsvolumen in der Produktionsdatenerfassung verringere sich um mindestens einen Vollzeitarbeitsplatz. Zur Begründung hat sie angegeben, durch Einführung der neuen Software entfalle zum Teil die manuelle Eingabe von Produktionsdaten und würden Statistiken automatisch erstellt. Die Datenerfassung habe im Kündigungszeitpunkt noch durchschnittlich mindestens 20 % der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Produktionsdatenerfassung ausgemacht.

2. Um erkennen zu können, ob durch diese beiden unternehmerischen Entscheidungen ein Vollzeitarbeitsplatz in der Produktionsdatenerfassung entfällt, hätte die Beklagte das Arbeitsvolumen der mit der Produktionsdatenerfassung einschließlich der Klägerin beschäftigten sieben Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen anhand einer Aufstellung darlegen müssen, aus der im Einzelnen die zeitlichen Anteile der von ihnen verrichteten Arbeiten zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.1999 und danach zu entnehmen waren. Auch hätte sie anhand konkreter Zeitangaben vortragen müssen, was unter der von ihr behaupteten Regelbenutzung von Computern zur Dateneingabe durch Schichtführer zu verstehen ist. Dies alles hat die Beklagte jedoch unterlassen, so dass es der Kammer nicht möglich war zu überprüfen, ob wegen zeitlich verringerten Arbeitsvolumens auf Dauer" (vgl. hierzu z. B. BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 141/99 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102) ein Vollarbeitsplatz aufgrund der von der Beklagten behaupteten Umorganisation entfallen ist. Im Übrigen konnte der Werkspersonalleiter R.eim im Termin vom 29.06.2000 auf entsprechende Frage der Kammer nichts dazu sagen, ob die von der Beklagten behauptete unternehmerische Entscheidung nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.1999 in die Tat umgesetzt worden ist.

C.

Die Kosten der Berufung waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG der Beklagten aufzuerlegen.

Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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