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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.05.1998
Aktenzeichen: 1 (11) Sa 330/98
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2

Entscheidung wurde am 02.01.2003 korrigiert: kein Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäfts-Nr.: 1 (11) Sa 330/98

Verkündet am: 13.05.1998

In dem Rechtsstreit

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13.05.1998 durch die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Lemppenau-Krüger als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter W. Schumacher und den ehrenamtlichen Richter Kladny für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.11.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal - 2 Ca 3969/97 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Beklagte es zu unterlassen hat, die Position des Leiters ihrer Leistungsabteilung auf einen Mitbewerber, der dem gehobenen Dienst angehört, zu übertragen und ob sie verpflichtet ist, die Bewerbung des Klägers neu zu bescheiden.

Die Beklagte ist eine Berufsgenossenschaft, in deren Diensten der Kläger, der 1939 geboren ist, als Dienstordnungsangestellter steht. Mit Wirkung vom 1.1.1990 wurde er, nachdem er ab 1.7.1987 während eines Zeitraumes von 2 Jahren und 6 Monaten in die Aufgaben des höheren Dienstes eingeführt worden war, in den höheren Dienst übernommen. Seit dem 1.5.1993 ist er stellvertretender Abteilungsleiter der Leistungsabteilung und Leiter der Gruppe 4 dieser Abteilung.

Da der bisherige Leiter der Leistungsabteilung, die unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellt ist, zum 30.6. 1997 in den Ruhestand trat, erfolgte mit Datum vom 24.3.1997 eine bundesweite interne Ausschreibung, in der es heißt: In der GV West der Tiefbau Berufsgenossenschaft ist voraussichtlich die Position des/der Leiters/in der Leistungsabteilung zum 1. Juli 1997 zu besetzen. Die Stelle ist mit einer Obergrenze von A 14 BBesO ausgewiesen. . . . Neben einem weiteren Bewerber aus dem höheren Dienst und drei Bewerbern aus dem gehobenen Dienst bewarb sich auch der Kläger um die ausgeschriebene Position. Die Bewerber erhielten mit zu diesem Zweck einheitlich gestalteten Beurteilungsbögen Anlaßbeurteilungen. Außerdem fand ein Beurteilungsgespräch statt, über dessen Inhalt eine Notiz gefertigt wurde. Allen Bewerbern wurde am 21.4.1997 ein Schreiben ausgehändigt, mit dem sie gebeten wurden, schriftlich darzulegen, wie sie den Zustand der Leistungsabteilung beurteilten, welche organisatorischen Änderungen sie sähen und wie sie das Amt ausüben wollten. Am 20.5.1997 wurde ihnen ein sogenanntes Strategiepapier 2000 ausgehändigt, in dem unter anderem Anforderungen an Führungskräfte beschrieben sind.

Zu der über ihn gefertigten Beurteilung, die er teilweise für unzutreffend hält, nahm der Kläger unter dem 12.5.1997 Stellung.

Die Geschäftsführung der Gebietsverwaltung West der Beklagten, die dem Vorstand unterstellt ist, teilte ihm unter dem 6.6.1997 mit: Sie sind einer der erfahrensten und fachkundigsten Mitarbeiter der Gebietsverwaltung West. Wir sehen Ihre besonderen Fähigkeiten auf rechtlichem Gebiet, insbesondere in der ruhigen, gemessenen Abwägung rechtlicher Probleme. Dies ist eine der wesentlichen Voraussetzungen, die an den Leiter der Leistungsabteilung zu stellen sind. Ihre besondere Stärke sehen wir nicht in der zukunftsorientierten vorausschauenden Planung. Gerade Fragen in diesem Zusammenhang standen in dem Gespräch mit Ihnen am 3.6.1997 im Mittelpunkt. Im Verlaufe des Gesprächs gaben Sie selbst zu erkennen, daß Ihnen die Lösung organisatorischer Probleme nicht leicht von der Hand gehen würde. Desweiteren halten wir einen anderen Bewerber für geeigneter, die Grundsätze modernen Führungsstils und Führungsverhaltens, wie sie auch im Strategiepapier TBG 2000 definiert sind, zu realisieren.

Der Absicht der Beklagten, den Mitbewerber L.angenbru mit der Leitung der Abteilung zu betrauen, widersprach der Gesamtpersonalrat. Der Bewerber L.angenbru gehört als Amtsrat der Besoldungsgruppe A 12 dem gehobenen Dienst an, ist 1959 geboren, Gruppenleiter der Gruppe 5 der Leistungsabteilung und seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund des Widerspruchs des Gesamtpersonalrats teilte die Beklagte dem Bewerber L.angenbru unter dem 1.7.1997 mit: Die Besetzung der Stelle des Leiters der Leistungsabteilung ist derzeit nicht möglich. Sie werden daher kommissarisch beauftragt, die Aufgaben eines Leiters der Leistungsabteilung der Gebietsverwaltung West wahrzunehmen.

Die Dienstordnung der Beklagten lautet, soweit hier von Interesse: § 3 - Beförderungen

(1) Bei Beförderungen (Übertritt in eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt) gelten die berufsgenossenschaftlichen Laufbahnrichtlinien. (2) Eine Beförderung, die mit einem Wechsel von einer Laufbahn in die nächsthöhere verbunden ist, kann nur vorgenommen werden, wenn der Angestellte den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 2 Abs. Nr. 4) erbracht hat.

§ 4 - Vertretung

. . .

(2) Nimmt ein Angestellter die dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes wahr, für das der Stellenplan die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsieht, so erhält er nach Ablauf von 6 Monaten, wenn die höhere Planstelle während dieser Zeit besetzbar war und weiter besetzbar ist, eine widerrufliche . . . Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem, das ihm zustünde, wenn er der höheren Besoldungsgruppe angehörte.

In den in Bezug genommenen Richtlinien heißt es:

§ 1 - Grundsatz (1) Bei Einstellung, Anstellung, Beförderung und Aufstieg der DO-Angetellten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden. . . . § 3 - Anwendung des Beamtenrechts (1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der Angestellten die Vorschriften für Bundesbeamte, insbesondere über 1. die Pflichten der Beamten 2. die Rechte der Beamten 3. die Versorgung der Beamten entsprechend. § 5 - Laufbahnwechsel (1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn ein DO-Angestellter die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat. (2) Über Befähigung und Gleichwertigkeit der Prüfung entscheidet der Vorstand.

. . . § 8 - Beförderung (1) Beförderung ist die Änderung eines Vertrages nach § 2 oder § 12 Abs. 2 der DO mit Einweisung in eine Stelle mit höherem Endgrundgehalt oder mit Zuweisung einer höheren Besoldungsgruppe. . . (2) Besoldungsgruppen dürfen nicht übersprungen werden. Die §§ 16 und 19 bleiben unberührt.

§ 19 - Aufstiegsangestellte (1) DO-Angestellte des gehobenen Dienstes können zu einer Laufbahn des Höheren Dienstes zugelassen werden, wenn sie 1. geeignet sind, 2. sich in einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren seit der ersten Übertragung einer Stelle des gehobenen Dienstes bewährt haben . (2) Die DO-Angestellten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert mindestens 2 Jahre und 6 Monate; sie soll 3 Jahre nicht überschreiten. Den erfolgreichen Abschluß der Einführungszeit stellt der Vorstand fest. . . . (4) Soweit DO-Angestellte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sei für die neue Laufbahn gefordert werden,

kann die Einführungszeit um höchstens 1 Jahr gekürzt werden.

(5) Eine Stelle der Laufbahn des höheren Dienstes darf den DO-Angestellten erst übertragen werden, wenn sie sich in den Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben. Die Bewährung stellt der Vorstand fest.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach dem Ausschreibungstext gehe es um die Übertragung eines Amtes im konkret funktionellen Sinne, also um einen bestimmten Dienstposten, der durch Organisation und Geschäftsverteilungsplan bei der Beklagten übertragen werden solle. Die Beklagte habe im bisherigen Auswahlverfahren gegen die verfahrensrechtlichen Regelungen und die allgemeinen Auslegungsgrundsätze verstoßen. Es liege nahe, bei der Besetzung einer Abteilungsleitung den bisherigen stellvertretenden Abteilungsleiter nicht zu übergehen. Entgegen dem Inhalt des Schreibens vom 6.6.1997 fehle ihm nicht die Fähigkeit zur zukunftsorientierten Planung, wie er bereits in seinem Schreiben vom 12.5. dargelegt habe. Der Verlauf des Gesprächs vom 3.6. sei zum Teil nicht zutreffend wiedergegeben worden. Die Beklagte habe § 19 der Laufbahnrichtlinien nicht beachtet. Während er sich im Sinne des § 19 Abs. 5 bewährt habe, sei dies bei dem Bewerber L.angenbru nicht der Fall, so daß dieser sowohl für den Dienstposten als auch für das Amt im statusrechtlichen Sinne nicht geeignet sei. Die Vorgaben des Strategiepapier 2000 seien ihm nicht bekannt gewesen. Es sei daher fehlerhaft, ihm im Rahmen des Bewerbungsverfahrens den Vorwurf zu machen, er befinde sich in seiner Vorstellung und Konzeption nicht im Einklang mit diesem ihm nicht bekannten Papier.

Er hat den Antrag gestellt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Position des Leiters der Leistungsabteilung der Gebietsverwaltung West der T.iefb- Berufsgenossenschaft Herrn L.angenbru zu übertragen; 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Bewerbung des Klägers um die unter Ziffer 1 benannte Position unter Aufhebung der Bewerbungsablehnung vom 6.6.1997 ermessensfehlerfrei erneut zu bescheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen, die Ausschreibung sei erfolgt, weil sie nach § 75 Abs. 3 Ziff. 14 BPersVG gesetzlich vorgeschrieben sei und die Auffassung vertreten, aus der Wortwahl Position des Leiters der Leistungsabteilung" werde deutlich, daß es sich hierbei um die Ausschreibung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 75 Abs. 3 Ziff. 14 BPersVG handele. Entsprechend der sozialen Wirklichkeit innerhalb der Tiefbau-BG hätten sich auch diejenigen bewerben können, die die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst im Sinne der berufsgenossenschaftlichen Richtlinien noch nicht erfüllten, wie sich auch daraus ergebe, daß drei der fünf Bewerber dem gehobenen Dienst angehörten.

Im Hinblick auf die DO-Richtlinien sei sie nicht gehindert, schon vor der Einweisung in eine entsprechende Planstelle einem Mitarbeiter eine höherwertige Tätigkeit zu übertragen. Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für eine bestimmte Tätigkeit richte sich nicht danach, ob formale Voraussetzungen für eine Laufbahn erfüllt würden.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 13.11.1997, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im übrigen verwiesen wird, der Klage stattgegeben. In den Gründen hat es ausgeführt, die Beklagte habe ihr Ermessen schon deswegen nicht fehlerfrei ausgeübt, weil sie einen Bewerber bevorzugt habe, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Darüber hinaus habe sie ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie einer guten Organisation gegenüber der sachlich/fachlich korrekten und zügigen Erledigung der Arbeit den Vorzug gegeben habe. Es spreche einiges dafür, daß die Beklagte den Inhalt des mit dem Kläger geführten Personalgesprächs nicht zutreffend aufgenommen und bewertet habe.

Gegen das ihr am 4.2.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.2.1998 , eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 2.3.1998 , Berufung eingelegt und sie zugleich begründet.

Sie ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Text der Ausschreibung unzutreffend ausgelegt, da es offensichtlich davon ausgehe, daß sie die Stelle des Leiters der Leistungsabteilung im statusrechtlichen Sinne ausgeschrieben habe, es also um eine Beförderung gehe. Tatsächlich habe sie eine höherwertige Tätigkeit im Sinne des § 75 Abs. 3 Ziff. 14 BPersVG ausgeschrieben. Daher seien sowohl Bewerbungen aus dem gehobenen als auch aus dem höheren Dienst zulässig gewesen. Selbst bei einer Ausschreibung im statusrechtlichen Sinne sei sie nicht gezwungen gewesen, die Stelle statusrechtlich zu besetzen. Dem Gericht sei es verwehrt gewesen, ihr vorzuschreiben, wie sie die Anforderungen an eine bestimmte Position zu gewichten habe. Für die Besetzung der Position habe sie den Bewerber Langenbruch vorgesehen, weil sie ihn für besonders qualifiziert und in organisatorischer Hinsicht für besonders begabt halte.

Sie stellt den Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet, bei der Beklagten bestehe eine ständige jahrelange Verwaltungsübung dahingehend, daß die Übertragung eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne, also eines Dienstpostens, eine Beförderung, also die Übertragung des Amtes im statusrechtlichen Sinne, nach sich ziehe. Die von der Beklagten vorgenommene enge Verzahnung zwischen Dienstposten und Amt im statusrechtlichen Sinne werde ausgehöhlt, wenn entgegen Stellenbeschreibung, Organigramm und Ausschreibung der Bewerber einen höherwertigen Dienstposten erhalte, hinsichtlich dessen er frühestens nach drei Jahren und sechs Monaten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Der auch in den Laufbahnrichtlinien vorgesehene Kontext zwischen Bewährung in übertragener Aufgabenstellung und Übertragung im statusrechtlichen Sinne zeige die enge Verknüpfung von Dienstposten und Beförderungsamt. Die Beklagte habe sich durch die Art und Weise der Ausschreibung, ihre ständige Verwaltungsübung,

die von ihr herausgegebene Stellenbeschreibung und das Organigramm selbst gebunden. Im übrigen habe sie sich, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt habe, hinsichtlich der Einschätzung seiner Fähigkeiten von sachlich nicht nachvollziehbaren Gesichtspunkten leiten lassen.

Auf den Akteninhalt im übrigen wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. mit §§ 518 ff ZPO), also zulässig. II. Sie ist auch begründet.

Weder ist die Beklagte gehindert, den Dienstposten des Leiters der Leistungsabteilung mit dem Bewerber L.angenbru zu besetzen noch hat der Kläger einen Anspruch auf erneute Bescheidung seiner Bewerbung. Die Beklagte hat das Recht des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung nicht verletzt.

1. Der Kläger, der als Dienstordnungs-Angestellter in den Diensten der Beklagten steht, ist Angestellter. Trotz der weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestalteten Regelung ihrer Anstellungsverhältnisse sind die Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger Arbeitnehmer, weil sie wie sonstige Arbeitnehmer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, der das entscheidende rechtliche Kriterium der Arbeitnehmereigenschaft auch im Vergleich zum andersartigen Rechtsstatus der Beamten ist, beschäftigt werden. Demgemäß richten sich die Arbeitsbedingungen der Dienstordnungs-Angestellten nach der jeweiligen Dienstordnung und im übrigen nach ihrem Arbeitsvertrag. Bei der Dienstordnung handelt es sich um dem öffentlichen Recht angehöriges, gesetzesvollziehendes Satzungsrecht (vgl. statt aller BAG Urt. vom 20.6.1984 - 4 AZR 276/82 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte), wobei sich die Dienstordnung an das Beamtenrecht anlehnt oder darauf verweist. Da die Dienstordnungs-Angestellten Arbeitnehmer sind, finden nicht die für die Beamten, sondern die für die Angestellten geltenden Bestimmungen des Personalvertretungsrechts Anwendung.

2. Bei der sogenannten Konkurrentenschutzklage, die im Beamtenrecht seit langem anerkannt ist, geht es um die gerichtliche Auseinandersetzung, mit der der unterlegene Bewerber für einen Dienstposten erreichen will, daß die vom Dienstherrn angekündigte Stellenbesetzung mit dem ausgewählten Bewerber nicht erfolgt und gegebenenfalls ihm selbst die begehrte Stelle übertragen wird. Auch ein Arbeitnehmer kann wie ein Beamter gegen seinen öffentlichen Arbeitgeber wegen Ablehnung seiner Bewerbung um eine höherwertige Tätigkeit Klage erheben. Im Gegensatz zur Beförderung bei einem privaten Arbeitgeber kann sich ein Anspruch auf Beförderung im öffentlichen Dienst unmittelbar aus Art. 33 Abs.2 GG ergeben, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Dieser für den öffentlichen Dienst geltende allgemeine Grundsatz hat in der Dienstordnung der Beklagten ihren Niederschlag gefunden. Nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen, die durch die Bezugnahme in der Dienstordnung auch für das Arbeitsverhältnis des Klägers gelten, ist bei der Ausgestaltung des Verfahrens für die Besetzung von Beförderungsdienstposten der Grundsatz der Bestenauslese (Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung) zu beachten, wobei dem Dienstherrn allerdings ein Freiraum zusteht, den er in gerichtlich nicht angreifbarer Weise ausfüllen kann (VGH Kassel Beschl. vom 29.9.1987 - 1 TG 2160/87 - NVwZ 1989,73). Ist bei mehreren Bewerbern ein Kandidat hinsichtlich aller Eignungskriterien am besten qualifiziert und wird seine Einstellung oder Beförderung aus sachwidrigen Gründen abgelehnt, ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft. Gegenstand des Auswahlverfahrens und auch des Konkurrentenstreitverfahrens ist dagegen nicht die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit und Validität von dienstlichen Beurteilungen; diese ist vielmehr im Auswahlverfahren grundsätzlich als richtig zu unterstellen, weil die zugrundeliegende Beurteilung einen verfahrensmäßig selbständigen Beurteilungsvorgang betrifft (BVerwG Urteil vom 11.12.1996 - BVerwG 1 D 56.95 - ZBR 97,296).

a) Die Eignung im weiteren Sinne (BVerwGE 11,139; BAGE 28,62) umfaßt die allgemeinen beamtenrechtlichen Eignungsvoraussetzungen für die Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg sowie die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Auch die fachliche Leistung ist für die Eignung im weiteren Sinne zu berücksichtigen ( Schröder ZBR 78,296). Die Prognoseentscheidung über Eignung, Befähigung und fachliche Entscheidung erfolgt in der Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe, bei denen dem Dienstherrn ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Die Beurteilung darüber, ob ein Bewerber für ein Amt geeignet ist, setzt eine vorausschauende, umfassende und nicht nur auf einzelne Beurteilungselemente beschränkte Bewertung der Persönlichkeit des Bewerbers voraus und hängt auch vom persönlichen Eindruck ab. Sie kann daher nur darauf überprüft werden, ob die Behörde vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die allgemeingültigen Bewertungsgrundsätze beachtet hat oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerfGE 39,334; BAG Urteil vom 16.12.1982 - 2 AZR 144/81 - AP Nr. 19 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG Urteil vom 9.5.1991 - 8 AZR 462/90 - ZfPR 1992,152); BVerwG Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38 - AP Nr. 10 zu Art. 33 Abs. 2 GG).

Eignung im engeren Sinne meint anlage- und entwicklungsbedingte Persönlichkeitsmerkmale, psychische und physische Kräfte, die berechtigte Erwartung, der Bewerber werde alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen (BVerwGE 81,369).

Die Befähigung umfaßt die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, also das auf entsprechender Vorbildung und gegebenenfalls Berufstätigkeit beruhende fachliche Wissen, aber auch das allgemeine Wissen, Erfahrungsgut und das berufliche Können. Wesentlich für die dienstliche Verwendung sind Bestandteile der Befähigung insofern, als sie sich für bestimmte dienstliche Aufgaben eignen oder für eine unbestimmte Vielzahl von dienstlichen Verwendungen geeignet sein können (Schröder a.a.O.). Nach den Vorschriften des Bundesbeamtenrechts, auf die die Dienstordnung Bezug nimmt, ist Befähigung im Sinne der Vorschriften der §§ 8 Abs. 1 S. 2 BBG, 1 Abs. 3 BLV nicht gleichbedeutend mit der Laufbahnbefähigung im Sinne von § 2 Abs. 2 BLV. Die Laufbahnbefähigung bezieht sich mehr oder weniger umrißhaft und schwerpunktbezogen auf das Anforderungsgesamtbild einer Laufbahn. Die Befähigung im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 BBG, § 1 Abs. 3 BLV ist individuell und auf die Anforderung eines einzelnen Dienstpostens bezogen. Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen ( § 1 Abs.4 BLV), ist also aufgrund praktischer Tätigkeit zu beurteilen. Es handelt sich um ein Werturteil darüber, in welchem Maße die Anforderungen eines Dienstpostens durch die Arbeitsergebnisse erfüllt worden sind (Battis BBG § 8, Rz. 10 ff). Da die Eignung die umfassendste Qualifikation der in Art. 33 Abs. 2 GG aufgestellten Grundsätze ist, ist für eine zu besetzende Stelle auf die Gesamtpersönlichkeit abzustellen. Dabei kann es auch auf die besonderen Erfordernisse dieses Dienstpostens ankommen und auf die persönlichen und charakterlichen Eigenschaften, die die Zurückstellung fachlich besser qualifizierter Interessenten rechtfertigen können (vgl. LAG Thüringen Urteil vom 13.1.1997 - 8 Sa 232/96 - NZA-RR 97,234; Wiikowski, NJW 93,817). Welchen sachlichen Umständen der Arbeitgeber im Einzelfall das größere Gewicht zumißt, steht in seinem Ermessen, sofern seine Entscheidung das Leistungsprinzip nicht in Frage stellt (LAG Thüringen a.a.O.; LAG Hamm Urteil vom 13.5.1993 - 17 Sa 1598/92 - ZTR 1993,339). Eine Regel dafür, nach welchen Grundsätzen die maßgebenden Auswahlmerkmale festzustellen sind, läßt sich nicht aufstellen; vielmehr stehen alle drei Merkmale gleichberechtigt nebeneinander (Maunz/Dürig/Herzog GG Art. 33 Anm.. 19). Ergeben sich je nach dem Ansatz der zulässigen Kriterien unterschiedliche Rangfolgen zwischen den Bewerbern - etwa: vorzugswürdige Prüfungsnote einerseits, Berufserfahrung andererseits, oder: einerseits überragendes Fachwissen, andererseits ausgeprägte Durchsetzungskraft, oder auch: Fähigkeit zur Teamarbeit - so bedarf es der Abwägung in Ausrichtung auf das je zur Vergabe stehende Amt. Das Amt ist dabei konkret zu verstehen. . ., im Sinne des Dienstpostens, selbstverständlich nicht im statusrechtlichen Sinne, aber auch auch nicht im abstrakt-funktionalen Sinne, also bezogen auf den allgemeinen Aufgabenkreis einer Planstelle. sonalbestandes ( v. Münch/Kunig GG Art. 33 Rz. 27).

b) Das Laufbahnprinzip, das entscheidend dadurch geprägt ist, daß der öffentliche Dienst der Beamten in Laufbahngruppen und innerhalb der Laufbahngruppen nach Maßgabe der Fachrichtung in Laufbahnen gegliedert ist und sich die berufliche Laufbahn der Beamten im Rahmen der Laufbahnen vollzieht (Schütz BBG K vor § 15 Rz. 5), wird auf der Grundlage der zentralen Begriffe Eignung, Leistung und Befähigung den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zugerechnet (BVerfGE 7,155;9,268,286). Das BVerfG hat in seiner Rechtsprechung offengelassen, welchen Inhalt konkret das Laufbahnprinzip hat und welche Merkmale des Laufbahnprinzips grundsätzliche Bedeutung für das Berufsbeamtentum haben und damit durch Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar garantiert werden. Es soll aber jedenfalls der Sicherung und Durchsetzung des Leistungsprinzips dienen und hat sich an ihm, dem vorrangige Bedeutung zukommt, auszurichten. Dementsprechend ist in den jeweiligen Laufbahnverordnungen für die Beamten der Leistungsgrundsatz an die Spitze der Regelungen gestellt. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte zu folgen ist, wonach das Laufbahnprinzip das Leistungsprinzip im Sinne einer Rahmenbedingung beschränkt (vgl. etwa Hess. VGH Beschluß vom 27.3.1986 - 1 TG 678/86 - ZBR 86,206). Daß aber die Einhaltung des Laufbahnprinzips selbst bei Beamten nur die Regel darstellt und Ausnahmen zulässig sein müssen, ergibt sich bereits daraus, daß der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, der eine Ausnahme vom Laufbahnprinzip darstellt, grundsätzlich möglich ist (vgl. VGH Kassel vom 20.8.1996 - 1 TG 3026/96 - ZBR 98,57; BVerwG vom 26.7.1990 - 2 B 65/90 - PersV 90,499). Dementsprechend ist sie ausdrücklich auch als solche in § 8 Abs. 2 der Richtlinien der Beklagten gekennzeichnet.

c) Wird lediglich ein höherwertiger Dienstposten übertragen, um eine spätere Beförderung vorzubereiten, haben die gleichen Grundsätze zu gelten, obwohl die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens weder einen Anspruch auf Beförderung noch auf die Einweisung in eine dem Dienstposten entsprechende Planstelle gibt ( BGH DDB 1958,63). Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Beamte dem Dienstposten nicht gewachsen oder für eine Beförderung nicht geeignet ist (Hamburger OVG DVBl.1956,417). Die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, die bei Bewährung im Sinne der Richtlinien der Vorbereitung des Aufstiegs in die Laufbahn des höheren Dienstes dienen soll, ist jedoch - anders als bei Beförderungen - nicht beschränkt durch das Laufbahnprinzip (vgl. insoweit auch VGH Kassel vom 20.9.1994 - 1 TG 1261/94 - HessVGRspr. 1995,52-54). Stellt nämlich der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn eine Ausnahme von der Geltung des Laufbahnprinzips dar, kann diese Ausnahmeregelung nicht dadurch ausgehebelt werden, daß bei der Zuweisung höherwertiger Aufgaben, die der Vorbereitung des Aufstiegs dienen sollen, wiederum das Laufbahnprinzip als Korrektiv im Sinne einer Beschränkung des Leistungsprinzips zu berücksichtigen wäre.

3. Die Voraussetzungen für eine Beförderung ebenso wie der Aufstieg in die höhere Laufbahn sind in der Dienstordnung in Verbindung mit den Dienstordnungsrichtlinien der Beklagten im einzelnen geregelt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig und entspricht insoweit dem Laufbahnprinzip, daß der Bewerber L.angenbru auf den Dienstposten des Leiters der Leistungsabteilung - noch - nicht befördert werden kann, weil er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Diese Tatsache hindert die Beklagte aber nicht, dem Bewerber Wahrnehmung der Aufgaben der ausgeschriebenen Position zu übertragen, wenn sie aufgrund der vorgenommenen Beurteilungen und des Eindrucks der Gesamtpersönlichkeit zu der Überzeugung gelangt, er sei am besten geeignet, ihre Zielvorstellungen zu verwirklichen.

a) Die Beklagte hat nicht etwa - nur - einen Beförderungsdienstposten ausgeschrieben

Nach ihrem Vortrag hat sie die Position des Leiters der Leistungsabteilung" intern bundesweit ausgeschrieben, weil sie sich dazu durch die Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 14 PersVG gehalten gesehen hat. Sie habe lediglich eine höherwertige Tätigkeit und nicht eine Beförderungsstelle ausschreiben wollen. Sie will, wie sie ebenfalls ausdrücklich erklärt hat, den Dienstposten nicht mit dem Bewerber L.angenbruc besetzen", ihn also nicht befördern, sondern ihm nur die Aufgabenwahrnehmung übertragen. Eine solche Aufgabenübertragung ist nach den Richtlinien grundsätzlich möglich, da nach § 19 der Richtlinien der Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst auch durch die Übertragung von Aufgaben des höheren Dienstes geschehen kann. Selbst wenn die Beklagte in der Vergangenheit, wie sie dies auch beim Kläger getan hat, zunächst eine Qualifizierung durch Lehrgänge oder ähnliche Maßnahmen vorgenommen und erst nach erfolgtem Aufstieg in den höheren Dienst höherwertige Dienstposten übertragen hätte, wäre sie nicht gehindert, von dieser Übung abzuweichen, wenn sie sich davon, wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, eine höhere Effektivität verspräche (vgl. insoweit VGH Mannheim vom 9.1.1996 - 4 S 1092/94 - VGHBW RspDienst 1996, Beilage 4). Hätte etwas anderes zu gelten und wäre die Beklagte lediglich berechtigt, einen höherwertigen Dienstposten für Angehörige des gehobenen Dienstes nur zur Erprobung auszuschreiben, hätte dies zwangsläufig zur Folge, daß sie in ihrer Auswahlentscheidung eingeschränkt wäre. Sie könnte dann nicht frei entscheiden, ob sie eine Position gegebenenfalls mit einem Bewerber des höheren Dienstes, den sie unter Umständen für geeigneter hielte als einen Bewerber des gehobenen Dienstes, besetzen wollte. Zu Recht weist im übrigen die Beklagte darauf hin, daß mit einer Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auf den Bewerber L.angenbru noch keine endgültige Entscheidung über dessen etwaige spätere Beförderung getroffen worden ist, weil eine solche Beförderung entsprechend den Laufbahnrichtlinien erst dann vorgenommen werden kann, wenn der Vorstand zunächst den erfolgreichen Abschluß der Einführungszeit und sodann die Bewährung festgestellt hat. Die Regelung des § 75 Abs. 3 Nr. 14 und nicht etwa § 76 BPersVG ist auf die Dienstordnungsangestellten als Arbeitnehmer anzuwenden. Sie ist nach allgemeiner Meinung so auszulegen(vgl. Dietz/Richardi BPersVG § 75 Rz. 462 ff), daß sie den gleichen Zweck verfolgt wie die entsprechende Regelung in § 93 BetrVG. Es geht vor allem darum, daß den Beschäftigten in der Dienststelle bzw. im Geschäftsbereich eines Verwaltungszweiges die Möglichkeit gesichert wird, sich um Dienstposten, die besetzt werden sollen, zu bewerben. Damit ist auch die Ausschreibung höherwertiger Tätigkeiten personalvertretungsrechtlich geboten, wenn nicht von der Ausnahmemöglichkeit des Absehens von der Ausschreibung Gebrauch gemacht wird.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers läßt sich der Ausschreibung ein entgegenstehender Wille der Beklagten, nämlich die Position des Leiters der Leistungsabteilung als Beförderungsstelle auszuschreiben, nicht entnehmen. Ein solcher zum Ausdruck gekommener entgegenstehender Wille wäre etwa dann zu bejahen, wenn die Beklagte in der Ausschreibung klargestellt hätte, daß eine Planstelle A 14 besetzt werden sollte und sie damit von vornherein den Bewerberkreis auf Mitarbeiter des höheren Dienstes beschränkt hätte. Eine solche Einschränkung im Sinne einer Zugangsvoraussetzung enthält die Ausschreibung jedoch nicht, stellt vielmehr auf die Position" ab und darauf, daß diese voraussichtlich" zu besetzen sei. Zusätzlich weist sie auf darauf hin, daß die Stelle mit einer Obergrenze von A14 BBesO ausgewiesen ist. Ein solcher Hinweis zeigt sowohl auf, daß eine höhere Besoldung als nach A 14 nicht möglich ist als auch, daß bei Bewerbern, die die Voraussetzung für eine Besoldung nach A 14 noch nicht erfüllen, eine Vergütung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe möglich ist. Da unterhalb der Geschäftsführungsebene die Besoldung nach A 14 die höchste in der Gebietsverwaltung West erreichbare ist, hätte es eines solchen Hinweises nicht bedurft. Der Hinweis konnte daher nur so verstanden werden - und wurde dies von den Bewerbern des gehobenen Dienstes offenbar auch - daß die Vergütung nach einer darunter liegenden Besoldungsgruppe möglich sein sollte. Damit war zugleich klargestelllt, daß eine erfolgreiche Bewerbung nicht automatisch die Einweisung in die Planstelle zur Folge haben würde, wie das bei Bewerbern des höheren Dienstes im Hinblick darauf hätte der Fall sein müssen, daß die Planstelle frei und besetzbar war. Es ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte eine höherwertige Tätigkeit ausgeschrieben hat. Dieses Verfahren ließ ihr die Möglichkeit, sowohl Bewerber des höheren als auch des gehobenen Dienstes bei ihrer Auswahlentscheidung zu berücksichtigen und je nach der Person desjenigen, der unter Berücksichtigung der Eignungsgrundsätze im weiteren Sinne ihren Anforderungen entsprach, entweder die Planstelle zu besetzen oder in Unterbesetzung etwa zur Einweisung in die Aufgaben des höheren Dienstes zu führen. Ob die Beklagte grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, weil die Hauptverwaltung als die zuständige Stelle einen Ablehnungsbescheid bezüglich der anderen Bewerber noch nicht erlassen hatte und dies durch schlüssiges Verhalten auch getan hätte, kann daher dahingestellt bleiben.

4. Für eine Selbstbindung der Beklagten in dem vom Kläger vorgetragenen Sinne, wonach höherwertige Tätigkeiten nur Angehörigen des höheren Dienstes übertragen werden dürften, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Weder das Organigramm noch auch der Ausschreibungstext stellen eine Rechtsgrundlage für eine solche Annahme dar, wobei darüber hinaus zu berücksichtigen ist, daß das Organigramm nur

den Ist-Zustand mit der Wertigkeit der jeweils nach dem Stellenplan vorhandenen Planstellen festschreibt. Zu Recht weist im übrigen die Beklagte darauf hin, daß mit einer Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auf den Bewerber L.angenbru noch keine endgültige Entscheidung über dessen etwaige spätere Beförderung getroffen worden ist, weil eine solche Beförderung entsprechend den Laufbahnrichtlinien erst dann getroffen werden kann, wenn der Vorstand zunächst den erfolgreichen Abschluß der Einführungszeit und sodann die Bewährung festgestellt hat. Erst wenn diese Entscheidungen getroffen wären und dem Bewerber des gehobenen Dienstes die Planstelle übertragen würde, griffe das Organigramm in Gänze.

5. Das von der Beklagten durchgeführte Auswahlverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beurteilungen sind nach einheitlichen Kriterien erfolgt. Allen Bewerbern sind die gleichen Unterlagen zugänglich gemacht worden. Es lag in ihrer Entscheidung, ob sie sich mit diesen Unterlagen, insbesondere dem sogenannten Strategiepapier 2000, vertraut machten. Wenn die Beklagte auch dem Umstand, ob ein Interesse an dem Papier, das Anforderungen an Führungskräfte beinhaltete, bestand, mit bewertete, lag das ebenso in ihrem Beurteilungsspielraum wie die Bewertung, sie sehe die Stärke des Klägers nicht in der zukunftsorientierten vorausschauenden Planung. Ob die dem Kläger erteilte Beurteilung zutrifft, ist dagegen nicht Gegenstand des Verfahrens, vielmehr im Auswahlverfahren grundsätzlich als richtig zu unterstellen, weil die zugrundeliegende Beurteilung einen verfahrensmäßig selbständigen Beurteilungsvorgang betrifft (vgl. BVerwG Urteil vom 11.12.1996 a.a.O.). Daß die Beklagte sich insoweit von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Der Bewerber L.angenbru hat von allen Bewerbern die beste Beurteilung erhalten. Die Beklagte hält ihn, wie sich insbesondere aus dem Schreiben vom 6.6.1997 ergibt, für geeigneter, die Grundsätze modernen Führungsstils und Führungsverhaltens, wie sie im Strategiepapier 2000 enthalten sind, zu realisieren. Solche Beurteilungsmaßstäbe die eine Gesamtschau der Persönlichkeit realisieren, sind nicht zu beanstanden, da es im Ermessen der Beklagten liegt, wie sie unterschiedliche Fähigkeiten im Hinblick auf eine bestimmte Position gewichtet. Diese Gewichtung, da sie im übrigen die unter 2) dargelegten allgemeinen Beurteilungsgrundsätze berücksichtigt, kann von den Gerichten nicht beanstandet werden. Dienst- und Lebensalter, denen ohnehin nur bei gleicher Eignung der Charakter von Hilfskriterien zukommt, können bei der Bewertung zurücktreten.

Der Tatsache, daß der Kläger stellvertretender Abteilungsleiter ist, ist ebenfalls kein entscheidendes Gewicht beizumessen, da ausschlaggebend auf die Beurteilung und die damit verbundene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Bewerber im Hinblick auf Eignung, Befähigung und Leistung abzustellen ist.

Ob das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen ist oder Arbeitgeber und Gesamtpersonalrat eine Einigung dahingehend erzielt haben, daß der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werden soll, kann dahingestellt bleiben, da das Klagebegehren lediglich darauf abzielt, der Beklagten die Besetzung der Stelle mit dem Bewerber des gehobenen Dienstes zu untersagen und erneut ermessensfehlerfrei die Bewerbung des Klägers zu bescheiden. Beide Klagebegehren werden von der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens ebensowenig berührt wie von der Tatsache, daß die Beklagte dem Mitbewerber kommissarisch" im Sinne einer vorläufigen Regelung nach § 69 Abs. 5 BPersVG übertragen hat.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen.

III.

Die Kostenentsccheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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