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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.04.2006
Aktenzeichen: 10 (9) Sa 65/06
Rechtsgebiete: TzBfG, HaushaltsG NRW, BAT


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7
HaushaltsG NRW § 7 Abs. 3
BAT SR 2 y
1. Vereinbart ein öffentlicher Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis mit einem 0,25 Stellenanteil am 21.08.2005, mit einem weiteren 0,5-Stellenanteil am 31.08.2005 und mit einem weiteren 0,125-Stellenateil am 31.12.2005 endet, ist eine solche Regelung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Haushaltsmittel gemäß dem HaushaltsG NRW nur im Umfang des jeweiligen Stellenanteils zur Verfügung stehen.

2. Nach § 7 Abs. 3 HaushaltsG NRW können Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung u.a. von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Bei diesen "Aushilfskräften" handelt es sich nicht um Aushilfsangestellte i.S. der SR 2 y BAT (entgegen LAG Köln Urteil vom 11.05.2004 - 7 Sa 1629/94, NZA-RR 2006,104).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 (9) Sa 65/06

Verkündet am 07. April 2006

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 07.04.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Beseler als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Fricke und die ehrenamtliche Richterin Stumpf

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.11.2005 - 3 Ca 1859/05 - wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und die Weiterbeschäftigung der Klägerin über das Ende der Befristung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Die Klägerin war im Anschluss an ihre Ausbildung seit dem 30.07.1999 wegen fehlender Planstelle aufgrund einer Vielzahl befristeter Arbeitsverträge bei dem Amtsgericht N. als Justizangestellte zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt rund 1500.- € beschäftigt; sie wurde auf unterschiedlichen Arbeitsplätzen - u.a. im Wege einer Abordnung an das Amtsgericht Köln - zuletzt in der Nachlass- und Betreuungsabteilung des Amtsgerichts N. eingesetzt. Für das Arbeitsverhältnis galten auf Grund einzelvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und der diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge. Bereits nach dem ersten Arbeitsvertrag, auf den die späteren Arbeitsverträge verwiesen, wurde als Befristungsgrund nach SR 2 y BAT "Zeitangestellte" genannt.

Die Parteien vereinbarten mit dem letzten befristeten Vertrag vom 07.06.2005 eine weitere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit anteilig unterschiedlichen Austrittsterminen und zwar mit einem 0,25 Anteil bis zum 21.08.2005, einen 0,5 Stellenanteil bis zum 31.08.2005 und mit einem weiteren 0,125 Stellenteil bis zum 31.12.2005. Die Klägerin war bei Abschluss dieses Arbeitsvertrages bereits schwanger. In § 1 des Arbeitsvertrages heißt es:

"Frau E. T., geb. T. wird am 01.07.2005

a) mit 0,25 Anteil der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten bis zum 21.08.05,

b) mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten bis zum 31.08.05,

c) mit 0,125 Anteil der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten bis zum 31.12.05 weiterbeschäftigt und zwar wegen Vorliegens der folgenden sachlichen Gründen:

Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG) der Befristet nutzbaren Stellenanteile

zu a) 0,25 Anteil der Hilfsstelle des BKS-Dienstes Vergütungungsgruppe V c BAT der Justizangestellten da D. Q., AG Oberhausen, die aufgrund Vereinbarung gemäß § 15 b BAT bis zum 21.08.05 teilzeitbeschäftigt ist

zu b) 0,25 Anteil der Hilfsstelle des BKS-Dienstes Vergütungsgruppe V c BAT der Justizangestellte X., die bis zum 31.12.05 beurlaubt ist (Elternzeit und Sonderurlaub), sowie eines weiteren Stellenanteils von 0,25 der Hilfsstelle des BKS-Dienstes Vergütungsgruppe V c BAT der Justizangestellten M.-H., die aufgrund Vereinbarung gemäß § 15 b BAT bis zum 31.08.06 teilzeitbeschäftigt ist,

zu c) 0,125 Anteil der Hilfsstelle des BKS-Dienstes Vergütungsgruppe V c BAT der Justizangestellten C., AG Wesel, die bis zum 31.12.05 beurlaubt ist (Elternzeit)."

Das beklagte Land finanzierte nämlich die außerplanmäßige Stelle der Klägerin aus Haushaltsmitteln, die vorübergehend frei wurden.

Der beim Amtsgericht Oberhausen beschäftigten Justizangestellten da D. Q. war antragsgemäß für den Zeitraum vom 22.02.2005 bis zum 21.08.2005 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 1/4 der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten bewilligt worden. Frau da D. Q. nahm nach Zeitablauf ihre Arbeit wieder auf. 0,25 dieser freiwerdenden Stelle wurde für die Zeit bis zum 21.08.2005 für die Finanzierung der befristeten Beschäftigung der Klägerin zur Verfügung gestellt.

Die Justizangestellte X. war bis zum 31.12.2005 aufgrund Elternzeit und Sonderurlaub beurlaubt; die Justizangestellte M.-H. ist gemäß § 15 b BAT bis zum 31.08.2006 teilzeitbeschäftigt. Die Haushaltsmittel beider freiwerdenden Stellen wurden mit 0,5 Stellenanteil für die Finanzierung der Stelle der Klägerin bis zum 31.08.2005 eingesetzt. Denn bereits vor Abschluss des letzten Arbeitsvertrages mit der Klägerin stand fest, dass die beim Amtsgericht N. beschäftigte Justizangestellte X. am 01.09.2005 nach Rückkehr aus dem Sonderurlaub gemäß § 50 BAT zurückkehren wird; bis zur Beendigung des Sonderurlaubs war Frau X. ab dem 01.07.2007 in eine sog. Leerstelle eingewiesen und ihre Stelle zur Realisierung eines kw-Vermerks herangezogen worden. Nach Nr. 5 der VV zu § 49 LHO und Nr. 3.3. der ergänzenden Bestimmungen des Finanzministers NRW zur Haushalts- und Wirtschaftsführung ist im Zuge der Bewirtschaftung der Stellen sicherzustellen, dass bei Ende der Beurlaubung genügend besetzbare Stellen in entsprechender Wertigkeit zur Verfügung stehen. Frau X. hat zum 01.09.2005 ihre Arbeit beim Amtsgericht N. wieder aufgenommen.

Die beim Amtsgericht Wesel beschäftigten Justizangestellten C. war bis zum 31.12.2005 weitere Elternzeit bewilligt worden. Frau C. nahm nach Ende der Elternzeit am 01.01.2006 die Arbeit wieder auf.

Vor Abschluss dieses Arbeitsvertrages legte das beklagte Land dem zuständigen Personalrat den Arbeitsvertrag vor und wies in dem Begleitschreiben darauf hin, dass der Vertrag mit der Klägerin zu einem 0,5 Stellenanteil nur bis zum 31.08.2005 verlängert werden kann, weil dieser Stellenanteil ab dem 01.09.2005 für die Finanzierung der Stelle der Justizangestellten X. nach Beendigung ihres Sonderurlaubs benötigt wird. Der Personalrat stimmte am 06.06.2005 dem Abschluss und der Befristung des Arbeitsvertrages mit der Klägerin zu.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 05.09.2005 eingereichten Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend. Sie meint, ein sachlicher Grund für die Befristung sei nicht gegeben. Denn es bestehe kein Bezug zwischen den im Arbeitsvertrag als Befristungsgrund genannten vorübergehenden freien Haushaltsmitteln und ihrer konkreten Arbeitsstelle. Zudem sei die Befristung nur erfolgt, weil sie schwanger war; schließlich sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 07.06.2005 zum 21.08.2005 bzw. zum 31.08.2005 sowie nicht zum 31.12.2005 beendet wurde,

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin über den 21.08.2005 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits mit einer Arbeitszeit von 7/8 von 41 Stunden wöchentlich als teilzeitbeschäftigte Justizangestellte Weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass für die Beschäftigung der Klägerin nur vorübergehend freie Haushaltsmittel zur Verfügung gestanden hätten; aus diesen Gründen sei die Befristung mit unterschiedlichen Austrittsdaten rechtens.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlich gestellten Antrag. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist entsprechend den im Arbeitsvertrag genannten Austrittsterminen zunächst zeitanteilig und am 31.12.2005 insgesamt beendet worden; die Klägerin kann deshalb auf nicht ihre Weiterbeschäftigung verlangen.

I.

Die Klägerin hat fristgerecht gemäß § 17 TzBfG die Unwirksamkeit der Befristung gerichtlich geltend gemacht.

II.

Obwohl die Klägerin aufgrund einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen vom beklagten Land beschäftigt worden war, waren nur die Befristungen gemäß dem letzten Arbeitsvertrag vom 07.06.2005 zu beurteilen. Denn bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen ist im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Vertrags auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien bei Abschluss des letzten Vertrags einen entsprechenden Vorbehalt vereinbart haben oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert werden sollte. Zur Annahme eines entsprechenden Parteiwillens reicht es nicht aus, dass der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und auch die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen. Diese liegen etwa vor, wenn der Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund der Befristung des früheren Vertrages orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände, besteht. Es darf den Parteien nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrages mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen. Dieses entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. nur Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/01, NZA 2005, 469 m.w.N.). Hiervon gehen auch die Parteien aus. Besondere Umstände, die dafür sprechen, dass die Befristung des vorletzten Vortrages hätte geprüft werden müssen, sind nicht erkennbar, zumal die Klägerin auch nicht die Unwirksamkeit der Befristung dieses Vertrages gerichtlich geltend gemacht hatte.

III.

Die Befristung des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien ist nicht bereits nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG rechtens. Denn die Klägerin wurde nicht zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt.

1. Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist als Befristungsgrund anerkannt (vgl. nur BAG Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/01, a.a.O.). Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben einem anderen Mitarbeiter zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der Sachgrund der Vertretung rechtfertigt die Befristung nur, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer gerade wegen des Arbeitskräftebedarfs eingestellt wird, der durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht (vgl. BAG Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 397/01, NZA 2005, 320 m.w.N.).

2. Die Klägerin wurde mit dem letzten Arbeitsvertrag vom 07.06.2005 nicht deshalb eingestellt, weil beim Amtsgericht N. aufgrund eines Arbeitsausfalls eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf bestand. Grund für den befristeten Arbeitseinsatz lag allein darin, dass dem beklagten Land vorübergehend freie Haushaltsmittel zur Verfügung standen, mit denen es die Stelle der Klägerin finanzieren konnte. Wie sich aus der Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen ergibt, gab es für die Beschäftigung der Klägerin ein Bedarf, möglicherweise sogar ein Dauerbeschäftigungsbedürfnis, das allerdings nur dadurch befristet erfüllt werden konnte, weil hierfür Haushaltsmittel befristet zur Verfügung standen.

IV.

Die Befristungen des Arbeitsvertrages mit der Klägerin sind nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG wirksam. Die Klägerin wurde aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung zur Verfügung standen; sie wurde auch entsprechend beschäftigt.

1. Nach Auffassung des BAG können haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen (BAG Urteil vom 24.10.2001 - 7 AZR 542/00, NZA 2002,443 m.w.N.). Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht. So liegt ein Sachgrund vor, wenn die befristete Einstellung nur auf Grund von Haushaltsmitteln möglich ist, die durch die zeitweise Beurlaubung von anderen Arbeitskräften vorübergehend frei sind (BAG Urteil vom 15.08.2001 - 7 AZR 263/00, NZA 2002, 85 zu B II. 1 der Gründe; BAG Urteil vom 27. 02.1987 - 7 AZR 376/85 -BAGE 55, 104 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112, zu II 3 a bb der Gründe; BAG Urteil vom 28. 09.1988 - 7 AZR 451/87 - BAGE 60, 1 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 125, zu IV 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 12. 02.1997 - 7 AZR 317/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 187 = EzA BGB § 620 Nr. 145, zu 1 der Gründe m.w.N; Gräfl/Arnold/Hemke/Imping/Lehnen/Rambach/Spinner TzBfG § 14 Rdnr. 186).

In diesen Fällen geht es nicht um die Unsicherheit, ob der kommende Haushaltsplan noch Mittel für die Vergütung des Arbeitnehmers bereitstellen wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Haushaltsgesetzgeber für die Einstellung zusätzlicher Kräfte keine neuen Stellen mit entsprechenden zusätzlichen Mitteln bewilligt, sondern den öffentlichen Arbeitgeber auf die vorhandenen Stellen mit den hierfür ausgebrachten Mitteln verwiesen hat. Wenn der Haushaltsgesetzgeber die Einstellung von Arbeitnehmern nur insoweit ermöglicht, als Haushaltsmittel durch Sonderurlaub - oder durch Teilzeitbeschäftigung oder durch Erziehungsurlaub - vorübergehend frei werden, so steht dies einer Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder nur für eine gewisse Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll (BAG Urteil vom 15.05.2001 a.a.O.; BAG Urteil vom 27.02.1987, a.a.O.). Der Arbeitsverträge schließende öffentliche Arbeitgeber ist gehalten, keine Verpflichtungen einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind. Daher ist die Tatsache, dass für die Vergütung eines Arbeitnehmers konkret Haushaltsmittel nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen, grundsätzlich geeignet, einen Sachgrund für die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers abzugeben (BAG Urteil vom 15.08.2001 a.a.O.; BAG Urteil vom 07.07.1999 - 7 AZR 609/97 - BAGE 92, 121 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 215, zu II 1 der Gründe). Ein derartiger Fall liegt auch dann vor, wenn die Einstellung eines Arbeitnehmers nur deshalb möglich wird, weil die für den Stelleninhaber vorgesehenen Haushaltsmittel durch dessen zeitweise Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung vorübergehend frei werden. Der Arbeitgeber kann dann nämlich regelmäßig davon ausgehen, dass durch die Rückkehr der Stammkraft die - haushaltsrechtliche - Möglichkeit zur Beschäftigung des aus den Mitteln der Stelle der Stammkraft finanzierten Arbeitnehmers entfallen wird. Während beim Sachgrund der Vertretung die bei Abschluss des Vertrages anzustellende Prognose sich darauf beziehen muss, ob der Vertretene seine Tätigkeit - wann auch immer - wieder aufnimmt, muss sie bei der Befristung aus Haushaltsgründen darauf gerichtet sein, ob die Haushaltsmittel voraussichtlich entfallen; es muss mithin bei Vertragsabschluss damit zu rechnen sein, dass nach dem vereinbarten Vertragsende Haushaltsmittel zur Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nicht mehr zur Verfügung stehen. Während im Vertretungsfall ein Kausalzusammenhang zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen bestehen muss, muss bei der Befristung aus Haushaltsgründen ein Kausalzusammenhang zwischen den zur Vergütung stehenden Haushaltsmitteln und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft bestehen ( so zu Recht Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05, juris, das von einer finanziellen Kongruenz spricht).

2. Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob es für die Befristung eines Arbeitsvertrages ausreicht, wenn der Haushaltsgesetzgeber der Verwaltung Haushaltsmittel verbunden mit einer konkreten Sachregelung global befristet zuweist und aus diesem Topf dann eine wahllose Zahl von befristeten Arbeitsverträge finanziert werden (so wohl BAG Urteil vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/96, EzA § 629 BGB Hochschulen Nr. 2; hierzu kritisch LAG Düsseldorf Urteil vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05; vgl. auch Meyer AuR 2006, 86,90). Jedenfalls sind im vorliegenden Fall ausreichende Sachgründe für die befristete Beschäftigung der Klägerin gegeben. Denn die Stelle der Klägerin wurde aus konkreten, aus bestimmten Stellen freiwerdenden Haushaltsmitteln finanziert, die nur befristet zur Verfügung standen. Darüber hat der Haushaltsgesetzgeber eine konkrete Sachregelung geschaffen; in diesem vorgegebenen Rahmen ist die Klägerin beschäftigt worden.

a) Nach § 7 Abs. 3 HaushaltsG NW 2004/2005 können Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften oder Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Der Haushaltsgesetzgeber hat mithin entschieden, dass Finanzmittel für Stellen oder Stellenanteile, die aufgrund von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung nicht oder nicht mehr voll in Anspruch genommen werden, nicht an den allgemeinen Haushalt als Minderausgabe zurückfallen, sondern für die befristete Beschäftigung von beamteten Hilfskräften oder von "Aushilfskräften" zur Verfügung stehen. Damit hat der Haushaltsgesetzgeber für Aushilfskräfte keine neuen Stellen eingerichtet oder zusätzliche Mittel bewilligt, sondern die Landesverwaltung auf die vorhandenen Stellen und die dafür im Haushaltsplan eingestellten Mittel verwiesen und auf diese Weise die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Beschäftigten mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen geschaffen. Aushilfskräfte können demnach ungeachtet eines tatsächlichen Bedarfs nur in dem Umfang eingestellt werden, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Planstellenanteilen vorhanden sind. Durch die Verknüpfung mit einer nur vorübergehend freien Planstelle oder Stellenanteil wird sichergestellt, dass der Arbeitsplatz des aushilfsweise eingestellten Arbeitnehmers nur befristet zur Verfügung steht und mit der Inanspruchnahme dieser Mittel durch den eigentlichen Stelleninhaber entfällt (BAG Urteil vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, juris zu I. 2. b der Gründe). Gleichzeitig ist mit § 7 Abs. 3 HaushaltsG NRW die Sachregelung geschaffen worden: es können aus den freiwerdenden Mitteln nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, für die keine finanzierte Stelle vorhanden ist.

b) Das beklagte Land hat die Klägerin entsprechend den freiwerdenden Mitteln insgesamt bis zum 31.12.2005 beschäftigt. Es ist sicherlich ungewöhnlich, dass es die Klägerin nicht mit ihrer 7/8 Stelle von 41 Stunden bis zum 31.12.2005 befristet beschäftigt hat. Dies war allerdings nur deshalb nicht möglich, weil bis zu diesem Zeitpunkt nicht die freigewordenen Mittel zur Verfügung standen. Die Mitarbeiterin da D. Q. hatte nur bis zum 21.08.2005 eine Teilzeitbeschäftigung beantragt; sie nahm am 22.08.2005 ihre Arbeit wieder auf, so dass auch nur in dem Umfang, in dem diese Mitarbeiterin Teilzeit bewilligt erhielt, für die Beschäftigung der Klägerin Geld zur Verfügung stand. Aus den Stellen der Mitarbeiterinnen X. und M.-H. konnte das beklagte Land der Klägerin nur bis zum 31.08.2005 eine halbe Stelle finanzieren, weil das beklagte Land die Mittel ab dem 01.09.2005 für die Finanzierung der Stelle der Justizangestellten X. benötigte, die zu diesem Zeitpunkt nach Beendigung von Sonderurlaub nach § 50 BAT ihre Arbeit wieder aufnahm und die bis zum 31.08.2005 nur eine Leerstelle besetzt hatte. Bereits vor Abschluss des letzten Arbeitsvertrages mit der Klägerin war klar, dass Frau X. ihre Arbeit zum 01.09.2005 wieder aufnehmen wird. Schließlich konnte der Klägerin eine 0,125-Stelle bis zum 31.12.2005 angeboten werden, weil Frau C. bis zum 31.12.2005 Elternzeit beantragt hatte, so dass das beklagte Land bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin davon ausgehen musste, das Frau C. planmäßig die Arbeit wieder aufnehmen wird. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass z.B. aus der Stelle von Frau C. nicht nur eine 0,125 Stelle, sondern unter Umständen sogar eine Vollstelle hätte hinanziert werden können. Denn der Verwaltung bleibt es frei zu entscheiden, ob sie die wegen Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung freiwerdenden Haushaltsmittel ganz oder teilweise für die Beschäftigung von Arbeitnehmern einsetzt. Sie kann deshalb bis an die Grenzen der Willkür entscheiden, ob sie die z.B. aufgrund einer Beurlaubung freiwerdenden Mittel für die Beschäftigung einer oder mehrerer Arbeitnehmer oder überhaupt nicht einsetzt. Entscheidend ist nur, dass die Haushaltsmittel nur befristet bis zur Beendigung des Urlaubs, der Elternzeit oder einer Teilzeittätigkeit zur Verfügung stehen und sie nur bis zum diesem Zeitpunkt Ersatzkräfte einstellen darf. Insoweit unterscheidet der sich zu entscheidende Rechtsstreit mit dem von der 12. Kammer des erkennenden Gerichts am 21.12.2005 entschiedenen; denn dort fehlte es entgegen dem vorliegenden Rechtsstreit an einer von der 12. Kammer verlangten, bereits bei der Einstellung der dortigen Arbeitnehmerin zu prognostizierenden Kongruenz zwischen der Beschäftigung der dortigen Arbeitnehmerin und den durch die Beurlaubung anderer Arbeitnehmer freiwerdenden Haushaltsmitteln. Denn bei Abschluss des dortigen Arbeitsvertrages stand anders als im vorliegenden Rechtsstreit nicht fest, dass die Haushaltsmittel nach Ablauf des Arbeitvertrages wegfielen.

c) Es ist unerheblich, dass beim Amtsgericht N. wegen des dortigen Arbeitsanfalls möglicherweise ein Dauerbeschäftigungsbedürfnis bestand. Hierauf kommt es nicht aus. Denn der Haushaltsgesetzgeber entscheidet, ob und welche Stellen er einrichtet und besetzt. Aushilfskräfte können ungeachtet eines tatsächlichen Bedarfs nur in dem Umfang eingestellt werden, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Planstellenanteilen vorhanden sind. Durch die Verknüpfung mit einer nur vorübergehend freien Planstelle oder Stellenanteil wird sichergestellt, dass der Arbeitsplatz des aushilfsweise eingestellten Arbeitnehmers nur befristet zur Verfügung steht und mit der Inanspruchnahme dieser Mittel durch den eigentlichen Stelleninhaber entfällt (BAG Urteil vom 24.08.1997 a.a.O.). Anderseits ist es unerheblich, dass in § 7 Nr. 3 HaushaltsG NRW ausdrücklich von Aushilfskräften die Rede ist. Mit dieser Wortwahl wollte der Gesetzgeber erkennbar nur zum Ausdruck bringen, dass aus den freiwerdenden Haushaltsmitteln zusätzlich zu den im Stellenplan ausgewiesenen weitere Arbeitnehmer beschäftigt werden können, selbst wenn für diese - entgegen dem Stellenplan - ein Dauerbeschäftigungsbedürfnis bestehen sollte. Denn nur für die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen wird vom Haushaltsgesetzgeber ein Dauerbeschäftigungsbedürfnis angenommen.

d) Schließlich wurde die Klägerin auch entsprechend den begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und damit i.S. des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG beschäftigt. Denn die Haushaltsmittel standen nur bis zu den im Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkten zur Verfügung; entsprechend wurde die Kläger gemäß ihrem Arbeitsvertrag tätig.

V.

Der befristete Arbeitsvertrag mit den Parteien ist auch nicht nach den Sondergelungen 2 y zum BAT zu beanstanden.

1. Nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Das Erfordernis der Vereinbarung bestimmter Befristungsgrundformen dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Dieser Normzweck hat zur Folge, dass der Arbeitgeber sich nicht auf Sachgründe berufen darf, die einer Befristungsgrundform zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde (vgl. statt aller BAG Urteil vom 31.07.2002 - 7 AZR 72/01, EzA § 620 BGB Nr. 196 m.w.N.). Eine bestimmte Ausdrucksweise ist für die Vereinbarung der Befristungsgrundform nicht vorgeschrieben. Vielmehr ist durch Auslegung des Arbeitsvertrages zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben. Auch missverständliche und nach dem juristischen Sprachgebrauch unzutreffende Formulierungen sind unschädlich, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt.

2. Das beklagte Land hat in dem ersten Arbeitsvertrag vom 30.07.1999, auf den alle späteren Arbeitsverträge aufbauen, die Klägerin als Zeitangestellte bezeichnet. Dieses ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin wurde als Zeitangestellte gemäß den befristet zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln beschäftigt. Der nur vorübergehenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln ist der Befristungsgrundform des Zeitangestellten zugeordnet (vgl. BAG Urteil vom 17.02.1002 - 7 AZR 665/00, EzA § 620 BGB Nr. 194). Zwar mag die zeitlich nur begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln des öfteren mit einem der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten zuzuordnenden vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften zur Vertretung zusammentreffen. Dennoch unterscheiden sich die beiden Sachgründe hinsichtlich ihres Inhalts und der an sie zu stellenden Anforderungen. Dies wird insbesondere bei der vom Arbeitgeber zu erstellenden Prognose deutlich. Während sich diese beim Sachgrund der Vertretung darauf zu beziehen hat, ob der Vertretene seine Tätigkeit wieder aufnimmt, muss sie bei der Befristung aus Haushaltsgründen darauf gerichtet sein, ob die Haushaltsmittel voraussichtlich entfallen werden. Diese Prognose ist auch anzustellen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die durch die Beurlaubung oder die Teilzeitbeschäftigung anderer Mitarbeiter frei werden. Auch in diesem Fall muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses damit zu rechnen sein, dass nach dem vereinbarten Vertragsende Haushaltsmittel zur Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nicht mehr zur Verfügung stehen werden (BAG Urteil vom 17.04.2002 a.a.O.)

3. Soweit die 7. Kammer des LAG Köln in ihrer Entscheidung vom 11.05.2004 - 7 Sa 1629/04, NZA-RR 2006, 104 die Meinung vertritt, gerade in Hinblick auf § 7 Abs. 3 HaushaltsG NRW hätte die dortige Klägerin als Aushilfskraft i.S. der SR 2 y BAT und nicht als Zeitangestellte beschäftigt werden müssen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Damit verkennt das LAG Köln, dass der "Aushilfsangestellte" im Tarifsinn nicht mit der Aushilfskraft im Sinne des Haushaltsgesetzes gleichzusetzen ist. Der Haushaltsgesetzgeber grenzt die "Aushilfskräfte" von den auf Grund des Stellenplans beschäftigten Arbeitnehmern an. Er will nicht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei den befristet beschäftigten Arbeitnehmern um Aushilfsangestellte im Tarifsinn handeln muss, bei dem nur ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf wie in einem Vertretungsfall besteht. Damit ist ein nur auf Grund von befristet vorhandenen Haushaltsmitteln beschäftigter Arbeitnehmer selbst dann im tariflichen Sinne Zeitangestellter, wenn ein dauernder Beschäftigungsbedarf vorhanden ist.

VI.

Die Beteiligung des Personalrats ist nicht zu beanstanden. Dem beklagten Land ist es deshalb personalvertretungsrechtlich nicht verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrages mit der Klägerin zu berufen.

1. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann nach § 66 Abs. 1 LPVG NW nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Gegen diese Vorschriften hat das beklagte Land anlässlich der Vereinbarung der Befristung im Vertrag vom 07.06.2005 nicht verstoßen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Mitbestimmungsrecht nur die Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses betrifft oder auch die Befristung einzelner Vertragsbedingungen. Denn das beklagte Land hat das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gewahrt. Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats, hat der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW). Auf Verlangen des Personalrats hat der Dienstherr die beabsichtigte personelle Maßnahme zu begründen. In diesem Zusammenhang hat der Dienstherr den Personalrat Angaben zum Befristungsgrund und zur Befristungsdauer zu machen, damit sich der Personalrat ein aussagekräftiges Bild über die Befristungsabrede machen und er im Interesse des betroffenen Mitarbeiters auf eine unbefristete Einstellung hinwirken kann. Sofern der Personalrat beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat er dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen. In diesem Fall ist die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat zu erörtern (§ 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NW). Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle -sofern eine Erörterung stattfindet - innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Erörterung mitzuteilen (§ 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG NW).

2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das beklagte Land hat dem zuständigen Personalrat den in Aussicht genommenen Arbeitsvertrag übermittelt und zudem in dem Anschreiben erläutert, aus welchen Gründen eine Weiterbeschäftigung der Klägerin mit einem 0,5 Stellenanteil über den 31.08.2005 hinaus nicht möglich ist und in diesem Zusammenhang auf die Mitarbeiterin X. hingewiesen, die zum 01.09.2005 ihre Arbeit wieder aufnehmen wird. Das beklagte Land ist damit im ausreichendem Umfang seinen Pflichten nach dem LPVG NW nachgekommen, zumal der Personalrat der personellen Maßnahme uneingeschränkt zugestimmt hat.

VII.

Die Befristung ist schließlich nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin bei Abschluss des Arbeitsvertrages schon schwanger war.

1. Eine dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannte Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin hindert nicht von vorneherein die Befristung des Arbeitsvertrages. Aus Art. 6 Abs. 4 GG folgt kein generelles Verbot der Befristung von Arbeitsverhältnissen werdender Mütter. Im Anwendungsbereich des § 620 BGB verlangt diese Grundrechtsnorm jedoch einen wirksamen Schutz der Schwangeren davor, dass der Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Anlass der Befristung und einer darauf beruhenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses nimmt. Art. 6 Abs. 4 GG zwingt bei der im Rahmen der Befristungskontrolle vorzunehmenden Abwägung schutzwürdiger Interessenlagen zwar nicht dazu, die Möglichkeit einer Schwangerschaft allen anderen Gesichtspunkten vorgehen zu lassen (BVerfG Beschluss vom 24. September 1990 - 1 BvR 938/90 - AP Nr. 136a zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Doch ist die Schwangerschaft bei der Bewertung der Interessenlage der Vertragsparteien beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge zu berücksichtigen (BAG Urteil vom 06.11.1996 - 7 AZR 909/85, DB 1997, 1927).

2. Es liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das beklagte Land den Arbeitsvertrag vom 07.06.2005 nur deshalb befristet hat, weil die Klägerin schwanger war. Die Klägerin hatte bereits seit 1999 immer nur befristete Arbeitsverträge erhalten. Wenn das beklagte Land der Klägerin dann am 07.6.2005 wiederum einen befristeten Arbeitsvertrag anbot, hatte dieses nichts mit der Schwangerschaft zu tun; die Klägerin wurde vielmehr - wie bisher - nur befristet weiterbeschäftigt. Auch bei Berücksichtigung der Interessenlage der Klägerin ist die Befristung nicht als unwirksam anzusehen. Das beklagte Land konnte die Klägerin auf Grund der nur befristet vorhandenen Haushaltsmittel nur befristet weiter beschäftigen. Eine andere Möglichkeit bestand nur, der Klägerin keinen erneuten befristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Da sich das beklagte Land im Rahmen des Haushaltsrechts bewegen muss, hätte es aus den vorhandenen Mitteln der Klägerin überhaupt keinen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten dürfen, zumal beim Amtsgericht N. keine freie Planstelle zur Verfügung stand.

VIII.

Da die Befristungen des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien rechtens ist und damit das Arbeitsverhältnis zu den vereinbarten Zeiten endete, kann die Klägerin nicht verlangen, weiterbeschäftigt zu werden.

Die Berufung ist erfolglos; die Klägerin muss deshalb die Kosten der Berufung gemäß § 97 ZPO tragen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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