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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.01.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 1082/06
Rechtsgebiete: ERA-ETV NRW


Vorschriften:

ERA-ETV NRW § 7 Abs. 2
1. Bei der gemäß § 7 Abs. 2 ERA-ETV durch freiwillige Betriebsvereinbarung einzuführenden paritätischen Kommission handelt es sich nicht um eine Schiedsgutachterstelle nach § 101 ArbGG bzw. des § 317 BGB. Der Beschäftigte kann uneingeschränkt das Arbeitsgericht anrufen, wenn er meint, unzutreffend eingruppiert zu sein.

2. Zur Bewertung nach dem ERA.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 1082/06

Verkündet am 12. Januar 2007

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Beseler als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Drißner und die ehrenamtliche Richterin Wiese

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 26.07.2006 - 6 Ca 881/06 - wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Entlohnung des Klägers.

Der am 05.09.1963 geborene Kläger ist ausgebildeter Lebensmittelfachverkäufer. Nach Umschulung zum Betriebsschlosser ist er seit dem 21.02.2000 bei der Beklagten als CNC-Drehmaschinenbediener zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.463,48 € beschäftigt. Er ist inzwischen Industriemeister. Im Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat gewählt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandsmitgliedschaft die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung.

Am 01.03.2004 trat das Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 (nachfolgend: ERA) in Kraft. Danach wird die Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers nach den Anforderungsmerkmalen "Können", "Handlungs- und Entscheidungsspielraum", "Kooperation" und "Mitarbeiterführung" bewertet, wobei für jedes Anforderungsmerkmal Bewertungsstufen gebildet werden; diesen Bewertungsstufen werden Punktwerte zugeordnet und damit eine Gewichtung zueinander festgelegt. Es sind 14 Entgeltgruppen gebildet, denen Gesamtpunktspannen zugeordnet sind. Aus der Zuordnung der erreichten Gesamtpunktzahl folgt die Entgeltgruppe, in der der Arbeitnehmer eingruppiert ist.

Zum Übergang vom alten Lohn- bzw.- Gehaltsrahmenabkommen auf das ERA haben die Tarifvertragsparteien ausführliche Regelungen in dem Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (nachfolgend: ERA-ETV) getroffen, der ebenfalls zum 01.03.2004 in Kraft trat. Die Betriebsparteien haben zur Einführung des ERA eine freiwillige ERA-Einführungsbetriebsvereinbarung abgeschlossen und hierin das besondere Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren nach § 7 ERA-ETV vereinbart. In Ziffer 1 dieser Vereinbarung wurde als Termin für die betriebliche Einführung des ERA der 01.03.2005 festgesetzt. Außerdem vereinbarten die Betriebsparteien gemäß § 7 Abs. 2 ERA-ETV die Einrichtung einer paritätischen Kommission, die Einsprüche gegen die Eingruppierung in das ERA bearbeiten sollte.

§ 7 ERA-ETV (Besonderes Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren) lautet, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung:

1 Im Rahmen der Einführung des Entgeltrahmenabkommens können die Betriebsparteien aufgrund einer freiwilligen unbefristeten Betriebsvereinbarung das folgende besondere Eingruppierungs- und Reklamationsverfahrens vereinbaren, das die Reklamationsrechte nach § 4 Nr. 1 und 2 ERA sowie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Eingruppierungen und Umgruppierungen nach §§ 99 ff. BetrVG ablöst.

2 Es wird eine paritätische Kommission eingerichtet, der je zwei vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellte Betriebsangehörige angehören.

3 Die paritätische Kommission wird auf schriftlichen Antrag des Betriebsrats (Einspruch) tätig, wenn sich die Betriebsparteien nicht auf die vom Arbeitgeber unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragte Eingruppierung verständigen können.

4 Kommt es in der paritätischen Kommission innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung über die Eingruppierung, so entscheidet auf Antrag einer Betriebspartei die tarifliche Einigungsstelle gem. § 24 EMTV die Eingruppierung des Beschäftigten verbindlich. Beiden Betriebsparteien steht gegen die Entscheidung der Einigungsstele innerhalb einer Frist von zwei Wochen der Rechtsweg im Hinblick auf Verfahrensfehler und grobe Verkennung der tariflichen Bewertungsgrundsätze offen.

5 Das Reklamationsrecht des Beschäftigten und Betriebsrats nach § 4 Nr. 2 ERA bei Änderungen der Arbeitsaufgaben gilt mit der Maßgabe, dass auf Antrag einer Betriebspartei die tarifliche Einigungsstelle gem. § 24 EMTV die Frage der Eingruppierung verbindlich entscheidet, wenn die paritätische Kommission nicht innerhalb von acht Wochen zu einer Entscheidung kommt. Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

6 Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die beantragte Eingruppierung des Arbeitgebers als vorläufig. Erfolgt innerhalb von vier Wochen bei der betrieblichen ERA-Einführung, in allen anderen Fällen innerhalb von zwei Wochen auf die vorläufige Eingruppierung kein Einspruch des Betriebsrates gemäß Nr. 3, gilt die Eingruppierung als endgültig. Bei Einspruch gilt die vorläufige Eingruppierung bis zur verbindlichen Entscheidung. Weicht die verbindliche Entscheidung von der vorläufigen Eingruppierung ab, so gilt diese neue Eingruppierung rückwirkend vom Zeitpunkt der Mitteilung an die paritätische Kommission.

In § 4 Abs. 1 ERA heißt es:

§ 4 Reklamation der Eingruppierung

Der Beschäftigte kann seine Eingruppierung innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis der mitgeteilten Eingruppierung beanstanden. Die Beanstandung ist durch den Arbeitgeber zu prüfen. Ist der Beschäftigte mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden, kann er beantragen, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer paritätisch besetzten Kommission mit der Angelegenheit befassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Beschäftigten mitzuteilen.

Unabhängig davon steht der Rechtsweg offen.

Zur Eingruppierung ist in § 2 ERA - Allgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung - u.a. bestimmt:

Grundlage der Eingruppierung des Beschäftigten ist die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen.

Bei der Einstufung der Arbeitsaufgabe nach dem in § 3 bestimmten Punktebewertungsverfahren erfolgt eine ganzheitliche Bewertung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst, unabhängig davon, wie oft und wie lange diese ausgeführt werden.

Bei dieser Bewertung ist bei dem Anforderungsmerkmal "Können" das Höchste für die Arbeitsaufgabe erforderliche Könnensniveau für die Einstufung der übertragenen Arbeitsaufgabe entscheidend. Bei den Anforderungsmerkmalen "Handlungs- und Entscheidungsspielraum", "Kooperation" und "Mitarbeiterführung" ist eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen.

Am 01.02.2005 teilte die Beklagte dem Kläger die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 des ERA unter Zugrundelegung der Beschreibung und Bewertung der Arbeitsaufgabe und der Bewertungsbegründung vom 21.01.2005 (Bl. 15-17 GA) mit; er habe insgesamt 54 Punkte erreicht und sei damit in die Entgeltgruppe E 6 (Gesamtpunktspanne 44-54) eingruppiert. Die Beklagte hatte den Kläger im Anforderungsmerkmal "Können" in die Stufe 6 (Arbeitsaufgaben, die ein Können erfordern, das durch ein Anlernen ab einem Jahr erworben wird = 40 Punkte), beim Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" in die Stufe 2 (Die Erfüllung der Arbeitsaufgabe ist weitgehend vorgegeben = 10 Punkte) und beim Anforderungsmerkmal "Kooperation" ebenfalls in die Stufe 2 (Die Erfüllung der Arbeitsaufgabe erfordert regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit = 4 Punkte)eingeordnet. Der Kläger legte mit Schreiben vom 16.02.2005 gegen diese Eingruppierung Einspruch ein. Die paritätische Kommission lehnte am 28.04.2005 die Reklamation des Klägers ab.

Die Beklagte hat eine weitere Aufforderung der Beklagten, seine Facharbeiterqualifikation zu berücksichtigen, zurückgewiesen.

Der Kläger bedient die CNC-Drehmaschinen 4163 und 4164 (Okuma). Am 29.06.2006 ist er an der Maschine 4156, gleicher Maschinentyp mit gleicher Steuerung eingesetzt worden. Die Vorgesetzten des Klägers kontrollieren die Bestände und legen die Reihenfolge der Aufträge nach Prioritätenliste fest. Die Arbeitsbegleitkarten gehen in das Programmierbüro zwecks Erstellung der CNC-Programme und Einstellpläne. Nach Zusammenstellung der Arbeitspapiere durch den Vorarbeiter gehen die Unterlagen an das Magazin, die Programme werden mittels Diskette in die Maschine überspielt. Der Magaziner stellt die Arbeitsmittel laut Arbeitspapiere zusammen, die dann durch den Vorarbeiter an die Maschine verbracht werden. Der Kläger rüstet nach den vorliegenden Plänen die Werkzeugmaschine, wobei alle Arbeitsmaterialien in der Arbeitsbegleitkarte und Zeichnung vorgegeben sind. Zur Rüstung wird der Auftrag mit dem erhaltenen Lohnschein an einem BDE-Terminal angemeldet. Aus dem Maschinenschrank entnimmt der Kläger hierzu ein nach Code-Nr. gekennzeichnetes und vorgegebenes Spannmittel und spannt es auf. Falls erforderlich, muss er jeweils die Rohlingsbacken bei Verschleiß ausdrehen. Der Kläger ruft das Programm über die Steuerungstastatur auf und bestückt den Revolver mit Werkzeugträgern und Werkzeugen nach Einstellvorgaben. Das erste produzierte Teil spannt er aus und prüft mit vorgeschriebenen Messmitteln und Lehren, ob die Maße mit der Werkstattzeichnung übereinstimmen. Er muss die Werkzeugdaten im Werkzeugspeicher angleichen. Nach Freigabe des Erstteils erfolgt dann die Einzelfertigung in der Maschine. Bei Störungen wird die Maschine stillgelegt und von Maschinenschlossern instand gesetzt. Bei Schichtübergabe wird mitgeteilt, ob Kühlwasser und Öl nachgefüllt wurde, wie viele Teile produziert wurden und wann ein möglicher Verschleiß von Bohrer und Wendeplatten eintreten könnte. Bei dem Arbeitsplatz des Klägers handelt es sich um einen Einzelarbeitsplatz.

Der Kläger hat mit seiner Klage die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 und die entsprechende Nachzahlung seiner Vergütung für 12 Monate zuzüglich Weihnachtsgeld verlangt und die Meinung vertreten, er sie in die Entgeltgruppe E 9 einzugruppieren.

Der Kläger hat behauptet:

Er müsse teilweise Spannbacken anfertigen oder möglicherweise noch einmal neu ausdrehen.

Die Arbeitspapiere seien nicht immer ordnungsgemäß zusammengestellt. Es sei vorgekommen, dass zwischen zwei Zeichnungen Diskrepanzen bei gleicher Identitätsnummer gewesen seien. Die Aufnahmedorne und Backen müssten beispielsweise individuell eingestellt werden. Häufig habe er selbständig zu entscheiden, ob die Backen erneuert, also ausgedreht werden müssten. Die Freigabe des Erstteils nach den entsprechenden Voreinstellungen erfolge durch ihn selbst. Wenn die Programmierung nicht stimme, müsse er Kontur-, Durchmesser- oder Längenmaße verändern, um auf die vorgeschriebene Zeichnungsmaße zu kommen. Der Kläger meint, er müsse sich mit dem Vorarbeiter, Programmierer und mit der Instandhaltung abstimmen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der ausgeübten Tätigkeit sei er im Bereich "Können" in die Bewertungsstufe 8 (Arbeitsaufgaben, die ein Können erfordern, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens dreijähriger Regelausbildungsdauer erworben wird = 58 Punkte), im Bereich "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" sowie im Bereich "Kooperation" jeweils in die Bewertungsstufe 3 ( Die Erfüllung der Arbeitsaufgabe ist teilweise vorgegeben = 18 Punkte; bzw. Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfordert regelmäßige Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung = 10 Punkte) einzuordnen, so dass er nicht in die Entgeltgruppe E 6, sondern mit erreichten 96 Punkten jedenfalls in die Entgeltgruppe 9 (Gesamtpunktspanne 78-88) eingestuft sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.327,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, vorbehaltlich der Zustimmung ihres Betriebsrates den Kläger in die Entgeltgruppe E 9 nach dem Entgeltrahmenabkommen in der nordrhein-westfälischen Metall- und Elektroindustrie einzugruppieren.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, die Klage sei gemäß § 110 ArbGG verfristet.

Die Tarifvertragsparteien hätten der paritätischen Kommission die Aufgabe eines Schiedsgutachters zugewiesen. Im übrigen sei die Entscheidung der paritätischen Kommission nur noch auf Verfahrensfehler und grobe Unbilligkeit zu überprüfen. Im vorliegenden Fall seien weder Verfahrensfehler zu erkennen noch sei die Entscheidung grob unbillig.

Darüber hinaus hat die Beklagte die Ansicht vertreten, für die Tätigkeit des Klägers seien besondere Fachkenntnisse nicht notwendig. Entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer betrage die erforderliche Anlernzeit sieben Monate. Die Einstufung habe in die Bewertungsstufe 5 (Arbeitsaufgaben, die ein Können erfordern, das durch ein Anlernen ab sechs Monaten erworben wird = 32 Punkte) zu erfolgen. Zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe bestehe kein bzw. kaum ein Handlungs- und Entscheidungsspielraum. Die Erfüllung der Arbeitsaufgabe sei im Einzelnen vorgegeben. Die Bearbeitungsabläufe seien im CNC-Programm festgelegt, die Programmierung erfolge durch einen Programmierer. Das Bewertungsverfahren und die Arbeitsmittel seien vorgegeben. Die Arbeitsergebnisse/Ziele seien durch die Werkstattzeichnungen eindeutig Vorbestimmt. Die Einstufung sei in die Bewertungsstufe 1 (Die Erfüllung der Arbeitsaufgabe ist im Einzelnen vorgegeben = 2 Punkte) vorzunehmen. Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals "Kooperation" hat die Beklagte der Auffassung vertreten, dass lediglich ein einfacher und formaler Informationsaustausch mit anderen Beschäftigten stattfinde. Bei der Schichtübergabe handele es sich um die bloße und formale Weitergabe von Informationen. Auch in der Nachtschicht seien keine Absprachen und Abstimmungen erforderlich. Die Einstufung habe in die Bewertungsstufe 1 (Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfordert kaum Kommunikation und Zusammenarbeit = 2 Punkte) zu erfolgen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beurteilung der Beklagten und der Spruch der paritätischen Kommission seien wirksam ergangen. Der paritätischen Kommission sei die Aufgabe eines Schiedsgutachtens zugewiesen. Die Entscheidung sei nicht grob unbillig.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen diese Entscheidung. Er meint, die paritätische Kommission habe nicht die Aufgabe eines Schiedsgutachters; er habe uneingeschränkt geltend machen können, dass die Eingruppierung der Beklagten unzutreffend sei. Er habe als CNC-Drehmaschinenbediener auch die Maschine programmieren müssen. Zudem entspreche seine Tätigkeit dem von den Tarifvertragsparteien gemeinsam festgelegten Niveaubeispiel 08.01.01.15 Rüsten und Bedienen von Bearbeitungsmaschinen (Entgeltgruppe E 7) und 08.01.01.20 Einrichten und Bedienen von Bearbeitungsmaschinen (Entgeltgruppe E 9). Insoweit wird auf S. 188 GA verwiesen.

Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlich gestellten Antrag und beantragt hilfsweise

für den Fall der Klageabweisung des Antrages zu 2. den Kläger in die Entgeltgruppe E 8 nach dem Entgeltrahmenabkommen in der nordrhein-westfälischen Metall- und Elektroindustrie einzugruppieren

sowie hilfsweise

für den Fall der Abweisung des vorstehenden Hilfsantrages die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in die Entgeltgruppe E 7 nach dem Entgeltrahmenabkommen in der nordrhein-westfälischen Metall- und Elektroindustrie einzugruppieren.

Die Beklagte stimmt der Klageänderung nicht zu und verteidigt im übrigen die erstinstanzliche Entscheidung. Sie weist darauf hin, dass der Arbeitgeberverband Metall NRW in einem Glossar zur Frage, ob eine Individualklage des Beschäftigten auf höhere Eingruppierung möglich sei, mitgeteilt hat: "Ja, aber Präjudiz durch die Entscheidung im o.a. tariflichen Verfahren: Daher weitgehend Klagevermeidung".

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme des Arbeitsplatzes des Klägers und durch Vernehmung des Produktionsleiters D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 12.01.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die im zweiten Rechtszug erfolgte Klageänderung gemäß § 533 ZPO nicht zu beanstanden. Indem der Kläger mit seinem Berufungsantrag auch die hilfsweise Eingruppierung in die Entgeltgruppen E 7 oder E 8 und damit hilfsweise ein Minus gegenüber der Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 verlangt, hat er einen sachdienlichen Antrag gestellt. Denn die Kammer musste prüfen, welche Punktzahl der Kläger mit der Erledigung seiner Arbeitsaufgabe erreicht; es ist deshalb nur sachgerecht und dient der Beilegung des Rechtsstreits zwischen den Parteien insgesamt, wenn die Kammer auch entscheidet, ob der Kläger nicht in einer Entgeltgruppe unter der ursprünglich verlangten eingestuft ist.

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Der Kläger ist mit 54 Punkten in die Entgeltgruppe E 6 eingruppiert.

I.

Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten liegt in der den Einspruch des Klägers zurückweisenden Entscheidung der paritätischen Kommission vom 28.04.2005 keine Entscheidung eines Schiedsgerichts bzw. einer Schiedsgutachterstelle im Sinne des § 101 ArbGG bzw. des § 317 BGB, die nur eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.

1. Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, dass in Tarifverträgen betriebliche Einrichtungen wie paritätische Kommissionen oder andere Stellen geschaffen werden können, die die Aufgabe eines Schiedsgutachters haben, und dass eine solche Schiedsgutachterbestellung nicht gegen § 101 ArbGG verstößt (vgl. nur BAG Urteil vom 22.01.1997 - 10 AZR 468/96, NZA 1997, 837 ff m.w.N.; BAG Urteil vom 31.01.1979 - 4 AZR 378/77, BAGE 31,283 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundeshahn). Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt erst vor, wenn einer dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale, etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, übertragen wird ( BAG Urteil vom 14. 12. 1999 - 1 AZR 175/99 -; BAG Urteil vom 23. 10.1985 - 4 AZR 151/84 -; BAG Urteil vom 06. 02.1980 - 4 AZR 127/78, AP TVG § 4 Regelungsausschuss Nr. 1 = EzA TVG § 4 Glasindustrie Nr. 1; BAG Urteil vom 11. 07.1958 - 1 AZR 366/55, BAGE 6, 109 ; anders noch die frühere Rechtsprechung des Vierten Senats des BAG: BAG Urteil vom 16.10.1957 - 4 AZR 257/55, BAGE 5, 39 ff.; als Tatsachenfeststellung in diesem Sinne sieht der Zehnte Senat des BAG auch die Leistungsbeurteilung an: BAG Urteil vom 22.01.1997 - 10 AZR 468/96, a.a.O.; a.A. zum Ganzen: MünchArbR/Brehm 2. Aufl. § 394 Rn. 1). So werden auch die Entscheidungen eines Bewertungsausschuss, den die Betriebsparteien mit der Annahme bzw. Ablehnung und der Prämierung eines Verbesserungsvorschlages betraut haben, als ein Schiedsurteil angesehen mit unmittelbarer Wirkung für den betroffenen einzelnen Arbeitnehmer( vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2002 - 21 Sa 13/02 - juris; LAG München, Urteil vom 11.02.2003 - 6 Sa 94/01 - juris; LAG Köln, Urteil vom 14.12.1998, - 3 Sa 1139/98,NZA-RR 1999, 354 ; LAG Hamm, Urteil vom 20.08.1997 - 14 Sa 2118/96 - juris).

2. Die Tarifvertragsparteien haben auf den ersten Blick in § 7 Abs. 2 ERA-ETV vereinbart, dass durch die Einrichtung einer paritätischen Kommission ein Schiedsgerichts nach § 101 ArbGG oder eine Schiedsgutachterstelle i.S. des § 317 BGB geschaffen wird. Denn in § 7 Abs. 1 ERA-ETV ist bestimmt, dass mit der Vereinbarung des besonderen Eingruppierungs- und Reklamationsverfahrens durch die Betriebsparteien § 4 Abs. 1 ERA aufgehoben ist, wonach dem Beschäftigten trotz der Reklamation der Eingruppierung der Rechtsweg offen steht. Ausgehend von dieser Auslegung des § 7 Abs. 2 ERA-ETV hat das Arbeitsgericht folgerichtig geurteilt, dass die paritätische Kommission als Schiedsgutachterstelle entscheidet, soll doch durch die Aufhebung des § 4 Abs. 1 nicht mehr der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten offen stehen. Hierfür spricht auch das Glossar des Arbeitgeberverbandes NRW, wonach der Beschäftigte zwar eine Individualklage erheben kann, das Verfahren vor der paritätischen Kommission aber ein Präjudiz darstellt. Unzweideutig ist die Frage der Schiedsgutachterstelle im ERA Baden-Württemberg geregelt. Danach steht dem Beschäftigten zwar im Hinblick auf die Überprüfung der Rechtsweg offen. "Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist"; § 10.7. ERA-Baden-Württemberg.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer haben die Tarifvertragsparteien nicht vereinbart, dass die im Rahmen der Einführung des ERA freiwillig vereinbarte paritätische Kommission die Aufgaben eines Schiedsgerichts oder einer Schiedsgutachterstelle wahrnimmt.

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Tarifvertragsparteien für die Bewertung einer Arbeitsaufgabe überhaupt ein Schiedsgericht oder eine Schiedsgutachterstelle einrichten können und damit dem Beschäftigten nur noch eingeschränkt den Rechtsweg eröffnen dürfen.

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 22.01.1997 - 10 AZR 468/96, NZA 1997, 837 ff. geurteilt, dass eine Leistungsbeurteilung gemäß dem Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NW vom 19.02.1975 durch die paritätische Kommission ein Akt wertender Erkenntnis darstellt, bei dem dem Beurteilenden ein Beurteilungsspielraum zusteht. Es heißt dann weiter: "Das Ergebnis einer Beurteilung - eine Leistung im Wert von x-Punkten - ist eine Tatsache, deren Richtigkeit auch im Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs nicht überprüft werden kann. Damit ist die Beurteilung dieses Angestellten und die Bewertung seiner Leistung durch eine bestimmte Zahl von Punkten die Feststellung einer Tatsache und nicht die Entscheidung einer Rechtsfrage." Wegen des dem Beurteilenden eingeräumten Beurteilungsspielraums ist es sachgerecht und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn diese Beurteilung durch eine paritätische Kommission erfolgt und nur eingeschränkt eine Überprüfung durch das Arbeitsgericht erfolgt.

Im Rahmen der Entscheidung der paritätischen Kommission nach § 7 ERA-ETV werden aber nicht Persönlichkeitswerte oder individuelle Leistungsfaktoren wie bei einer Leistungsbeurteilung bewertet. Die paritätische Kommission hat vielmehr unabhängig von der Person des Arbeitnehmers den Arbeitsplatz zu bewerten; es werden nicht Tatsachen festgestellt - diese sind in der Arbeitsaufgabe beschrieben -, sondern es werden vorhandene Tatsachen unter die Tarifmerkmale und damit unter Rechtsbegriffe subsumiert. Die paritätische Kommission kann weder vertragsergänzend noch rechtsgestaltend in einzelne Arbeitsverträge eingreifen; ein Beurteilungsspielraum steht ihr nicht zu. In einem solchen Fall hat das BAG in seiner Entscheidung vom 06.02.1980 - 4 AZR 127/78, AP Nr. 1 zu § 4 TVG Regelungsausschluss in der tariflichen Regelung einen Schiedsgutachtervertrag verneint.

b) Die Kammer brauchte abschließend nicht die Frage zu entscheiden, ob eine auf Grund einer tariflichen Regelung von den Betriebsparteien beschlossene paritätische Kommission - wie in 10.7. ERA Baden-Württemberg - als Schiedsgericht oder Schiedsgutachterstelle entscheiden darf, wie eine Arbeitsaufgabe unter tarifliche Merkmale subsumiert wird, ohne dass der Kommission ein Bewertungsspielraum eingeräumt wird, und damit dem Beschäftigten den gerichtlichen Rechtsschutz entziehen darf. Gegen eine solche Regelung im ERA-ETV sprechen die tarifvertraglichen Regelungen.

aa) Das ERA sieht nicht vor, dass Beschäftigte gegen die Entscheidung des Arbeitgebers bei der paritätischen Kommission Einspruch einlegen müssen; sie können sofort das Arbeitsgericht anrufen. Denn die Tarifvertragsparteien haben für den Beschäftigten kein zwingendes Einspruchsverfahren vorgesehen. § 7 ERA-ETV sieht nur dann das Tätigwerden der paritätischen Kommission vor, wenn der Betriebsrat oder der Beschäftigte Einspruch erheben. Es wäre widersinnig, wenn der Beschäftigte sofort den Rechtsweg beschreiten kann, er aber bei einem Einspruch gegen die Eingruppierung und einer sodann erfolgten Entscheidung durch die paritätische Kommission den Rechtsschutz so gut wie verliert.

bb) Durch § 7 Abs. 1 ERA-ETV wird nur das Reklamationsverfahren des § 4 Abs. 1 ERA abgelöst. Die Frage, ob der Rechtsweg offen bleibt oder nicht, ist nicht unmittelbar Teil des Reklamationsverfahrens, sondern besteht unabhängig von diesem Reklamationsverfahren; der Rechtsweg ist offen, unabhängig davon, ob und wie das Verfahren abgeschlossen wurde.

cc) Gerade wegen der Bedeutung der Eingruppierung für den Beschäftigten hätten die Tarifvertragsparteien - wie in Baden-Württemberg - unzweideutig regeln müssen, dass bei Einschaltung der paritätischen Kommission der Rechtsweg nur eingeschränkt eröffnet ist. Indem die Tarifvertragsparteien dieses nicht aufnahmen, brachten sie zum Ausdruck, dass der Beschäftigte unabhängig von der Entscheidung der paritätischen Kommission das Arbeitsgericht anrufen kann. Wenn in diesem Zusammenhang der Arbeitgeberverband NRW die Meinung vertritt, bei einer Entscheidung durch die paritätische Kommission werde ein Präjudiz geschaffen, sodass mit Einrichtung einer paritätischer Kommission weitgehend Klagen vermieden werden können, mag dieses aus tatsächlichen, nicht aber aus rechtlichen Gründen zutreffend sein. Denn wenn eine paritätische Kommission und damit auch Arbeitskollegen sich mit der Eingruppierung befasst haben, werden sich Arbeitnehmer häufig schwer tun, trotzdem noch das Arbeitsgericht anzurufen.

II.

Der Kläger ist zutreffend in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert.

1. Der Kläger kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf die Niveaubeispiele 08.01.01.15 und 08.01.01.20 berufen.

Mit den Niveaubeispielen haben die Tarifvertragsparteien wichtige Orientierungshilfen geschaffen, wobei aber für die Eingruppierung des Beschäftigten im Einzelfall die Einstufung seiner konkreten Arbeitaufgabe nach dem Punktbewertungsverfahren maßgebend ist, § 3 Ziff. 4 Absatz 2 ERA.

Der Kläger erfüllt nicht die in diesen Niveaubeispielen aufgeführten Arbeitsaufgaben. Nach beiden Niveaubeispielen hat der Arbeitnehmer für das Bedienen der Maschinen das Material bereitzustellen, Werkzeuge vorzubereiten, Parameter einzustellen, Wartungsarbeiten durchzuführen und z.B. Instandsetzungsund Wartungsintervalle zu überwachen - alles Aufgaben, die der Kläger nicht zu erbringen hat. Wenn er an die Maschine tritt, um die Werkzeugteile zu erstellen, muss der Arbeitnehmer lediglich nach den vorhandenen Plänen die Maschine einrichten; die notwendigen Arbeitsmittel sind bereit gelegt, die Maschine ist bereits programmiert. Die Parameter sind mithin nicht von dem Kläger einzustellen, sondern sie sind bereits über eine vorprogrammierte Diskette in die CNC-Drehmaschine eingegeben worden. Der Kläger hat nur noch die bereit gelegten Arbeitsmittel in die Drehmaschine einzubauen und die Maschine anzustellen.

2. Für die Beurteilung ist es nicht von Belang, dass der Kläger ausgebildeter Betriebsschlosser und Industriemeister ist. Denn für die Eingruppierung ist die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe, § 2 Abs. 2 ERA, und nicht die schulische und berufliche Ausbildung oder die berufliche Entwicklung maßgebend.

3. Die Beklagte und die paritätische Kommission haben dem Kläger zu Recht nur 54 Punkte zuerkannt und damit in die Entgeltgruppe 6 eingestuft. Soweit die Beklagte in Abweichung der ursprünglichen Bewertung den Kläger im Anforderungsmerkmal "Können" nur in die Stufe 5 und in den Anforderungsmerkmalen "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" und "Kooperation" nur jeweils in die Stufe 1 einordnet, erfolgt dieser Vortrag erkennbar nur deshalb, weil der Kläger gegen seine Einstufung gerichtlich vorgegangen ist. Zudem widerspricht die jetzige Einstufung der Beklagten der Erkenntnis der Kammer, die sie bei der Inaugenscheinnahme des Arbeitsplatzes des Klägers und der Vernehmung des Zeugen D. gewonnen hat.

a) Bei dem Anforderungsmerkmal "Können" stehen dem Kläger nur 40 Punkte zu. Denn dem Kläger ist eine Arbeitsaufgabe übertragen worden, die ein Können erfordert, das durch ein Anlernen ab einem Jahr erworben wird; er ist deshalb in die Stufe 6 des Merkmals "Können" eingeordnet.

aa) Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe des Klägers ist die Beklagte zutreffend von den Zeitabschnitten im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/in ausgegangen. Dieser Rahmenplan zeigt aufgrund normierter Erfahrungswerte auf, in welcher Zeit bestimmte Aufgaben im Regelfall erlernt werden können. Die einzelnen Zeitabschnitte können dann zur Beurteilung einer Arbeitaufgabe herangezogen werden, wenn sie ohne die vorhergehenden oder nachfolgenden Zeitabschnitte als eigenständige Lernbereiche angesehen werden können, mithin Lernaufgaben in Zeitabschnitten, die vorher oder nachher liegen, für das Erlernen des Zeitabschnitts, der zur Grundlage der Bewertung gemacht wird, nicht notwendig sind.

bb) So liegt es hier.

Die Beklagte hat den Zeitabschnitt 8 "Prüfen" mit 6 Wochen übernommen. Der Kläger muss als CNC-Drehmaschinenbediener die zu erstellenden Werkteile überprüfen, ob die ihm vorgebenden Maße eingehalten sind oder ob sie nachgearbeitet werden müssen. Dieses hat die Kammer bei der Inaugenscheinnahme des Arbeitsplatzes des Klägers feststellen können; evtl. muss er die Parameter im Rahmen der vorgegebenen Toleranzen einstellen. Dagegen braucht er keine Kenntnisse über Werkstoffe (Zeitabschnitt 4), muss keine Informationen einholen (Zeitabschnitt 6), regelmäßig keine Auftragsunterlagen prüfen und auch keine Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen (Zeitabschnitt 7). Er muss auch keine branchenspezifischen Fertigungstechniken unterscheiden und anwenden sowie Steuerungs- und Regelungstechniken und Produktionsmaschinen unterscheiden können (Zeitabschnitt 9,10 und 11); er muss auch nicht den Materialfluss steuern (Zeitabschnitt 12). Dagegen muss er die CNC-Drehmaschine und damit Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Vorgaben kontrollieren und warten (Zeitabschnitt 13 mit 4 Wochen) und Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden (Zeitabschnitt 14 mit 2. Wochen). Schließlich hat ihm die Beklagte noch zu Recht 18 Wochen für das Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (Zeitabschnitt 5 im zweiten Ausbildungsjahr) zuerkannt, während die anderen Ausbildungsabschnitte wie das Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen und Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (Zeitabschnitte 1 und 2 im 2. Ausbildungsjahr), die branchenspezifischen Fertigungs- und Steuerungstechniken (Zeitabschnitt 4 und 4 im zweiten Ausbildungsjahr) und das Steuern des Materialflusses, sowie das Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen sowie das Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (Zeitabschnitte 6, 7 und 8 im zweiten Ausbildungsjahr) vom Kläger nicht verlangt werden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung nicht programmieren muss. Er hat lediglich die zu produzierenden Teile nachzumessen und bei Verschleiß der Spannbacken nach der Messung mithilfe eines Messschiebers neue Daten einzugeben. Hier von einer Programmierung zu sprechen, ist abwegig.

Im Gegensatz zum Vortrag der Beklagten muss der Kläger jedoch gelegentlich manuell die Spannbacken neu ausfertigen. Der Kläger hat der Kammer vorgeführt, wie dieses mittels eines besonderen Werkzeuges geschieht. Diese Tätigkeit erfordert nach Auffassung der Kammer jedoch allenfalls eine Anlernzeit von wenigen Monaten, zumal sich die Arbeit, wenn sie erfolgt, immer wiederholt und damit ein breites Können nicht notwendig ist. Weder braucht der Kläger besondere Materialkenntnisse noch ist die Arbeit erkennbar besonders schwierig.

Da nach den Zeitabschnitten, die der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten benötigt und die auch nach Auffassung der Kammer notwendig sind, um die anfallenden Arbeiten erlernen zu können, nur 7 1/2 Monate (Zeitabschnitt 8 6 Wochen, Zeitabschnitte 13 und 14 4 bzw. 2 Wochen und Zeitabschnitt 5 im zweiten Ausbildungsjahr 18 Wochen und damit insgesamt 30 Wochen = rund 7 1/2 Monate) Lernzeit anfällt, die Beklagte dem Kläger aber in der ursprünglichen Bewertung der Arbeitsaufgabe eine Anlernzeit von bis zu 2 Jahren zuerkennt, liegt die Zeit, in der der Kläger das Fertigen den Spannbacken erlernt, noch innerhalb dieses Zeitraums.

Unerheblich ist, dass der Kläger nach seiner Darstellung gelegentlich andere Materialien heranschafft. Die Nummern der Werkzeugteile sind in der dem Kläger zur Verfügung gestellten Zeichnung vorgegeben. Sollte ein Werkzeugteil falsch herausgelegt worden sein, ist es für den Kläger ein Einfaches, das richtige Teil an Hand der Werkzeugnummer herauszusuchen.

Im übrigen ist bei der Anlernzeit, die die Beklagte dem Kläger zuerkannt, noch soviel Zeit offen, dass der Kläger weitere kleinere Arbeiten, die er möglicherweise noch zu erledigen hat, innerhalb dieses Zeitfenster von bis zu 2 Jahren bei normaler Anstrengung erlernen kann. Keinesfalls braucht der Kläger für die Erledigung seiner Arbeitsaufgabe eine Ausbildung von mindestens 2 Jahren oder sogar von 3 Jahren, wie sie bei der Stufe 7 bzw. 8 des Anforderungsmerkmals "Können" vorausgesetzt wird.

b) Bei dem Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" sind dem Kläger zutreffend 10 Punkte (Die Erfüllung der Arbeitsaufgabe ist weitgehend vorgegeben) zuerkannt worden. Der Kläger kann nicht verlangen, dass ihm 18 Punkte (Die Erfüllung der Arbeitsaufgabe ist teilweise vorgeben) zugesprochen werden. Wie unstreitig ist und wie in den Beweisaufnahme nochmals bestätigt wurde, liegen bei Arbeitsaufnahme die Fertigungszeichnung und die Werkzeuge vor; die Maschine braucht nur noch gerüstet zu werden. Der Kläger kann sodann mit seiner Arbeit beginnen. Da er jedoch die produzierenden Werkteile überprüfen und gelegentlich die Maschine nachstellen muss, ist die Arbeitaufgabe nur weitgehend vorgegeben. Wenn der Kläger in der Beweisaufnahme moniert, der habe nachts gelegentlich einzugreifen, weil der Vorgesetzte nicht anwesend ist, liegt diese Aufgabenerfüllung noch im Bereich der weitgehend vorgegebenen Arbeit.

c) Schließlich kann der Kläger in dem Anforderungsmerkmal "Kooperation" nur 4 Punkte verlangen; denn die Erfüllung der Arbeitsaufgabe des Klägers erfordert regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit (4 Punkte). Er muss sich bei der Erledigung seiner Arbeiten nicht mit anderen Mitarbeitern abstimmen (10 Punkte). Hierzu würde gehören, dass er seinen Aufgabenbereich mit anderen Bereichen koordiniert, um unterschiedliche Interessenlagen oder Zielsetzungen, die sich aus der übertragenen Arbeitsaufgabe ergeben, im Einklang zu bringen. Der Kläger arbeitet lediglich an zwei Maschinen; eine gemeinsame Kooperation ist nicht notwendig und wird auch vom Kläger nicht erbracht.

III.

Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Klage nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sein inzwischen ausgeschiedener Arbeitskollege T. in die Entgeltgruppe 7 eingruppiert sein soll, was die Beklagte in Abrede stellt. Der Kläger kann aus einer falschen Eingruppierung keine Rechte herleiten. Denn der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, nicht beim bloßen Normenvollzug ( BAG Urteil vom 15.11.2006 - 10 AZR 736/05, n.v.: BAG Urteil vom 02.08. 2006 - 10 AZR 572/05, n.v. BAG Urteil vom 26.04. 2005 - 1 AZR 76/04, AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 6). An einem gestaltenden Verhalten der Beklagten fehlt es. Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers ist ein Akt der Rechtsanwendung. Es handelt sich um Normenvollzug. Zudem gibt es keine Gleichbehandlung im Unrecht.

IV.

Da der Kläger richtig in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert ist - Anforderungsmerkmal "Können" 40 Punkte, "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" 10 Punkte und "Kooperation" 4 Punkte = 54 Punkte -, kann er weder die eingeklagte Vergütung noch die begehrte Feststellung verlangen.

Da die Berufung zurückzuweisen war, waren dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Das Landesarbeitsgericht hat für den Kläger die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 a) ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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