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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.10.2004
Aktenzeichen: 10 Sa 1306/04
Rechtsgebiete: BUrlG, BGB, AGB


Vorschriften:

BUrlG § 1
BUrlG § 3
BUrlG § 7 Abs. 1
BUrlG § 7 Abs. 2
BUrlG § 7 Abs. 2 Satz 1
BUrlG § 7 Abs. 2 Satz 2
BUrlG § 7 Abs. 3
BUrlG § 7 Abs. 4
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
BGB § 629
AGB § 5
1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub zusammenhaengend gewaehrt werden. Dieses gilt nur fuer den gesetzlichen Urlaub (im Anschluss an BAG Urteil vom 09.07.1965 - 5 AZR 380/64, EzA § 3 BUrlG Nr. 4). Haben die Parteien einen darueber hinausgehenden Urlaub vereinbart, koennen die Parteien ueber diese zusaetzlichen Tage ohne Verstoss gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG frei verfuegen.

2. Persoenliche Gruende, die zur Teilung des Urlaubs berechtigen, liegen nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer einen bestimmten Urlaubswunsch aeussert und den beantragten Urlaub genehmigt erhaelt. Es liegen jedoch solche persoenlichen Gruende z.B. dann vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl im Fruehjahr als auch im Herbst in Urlaub fahren will, um sich zu erholen und um anschliessend erholt seine Arbeit wieder aufzunehmen. Eine Teilung des Urlaubs ist auch gerechtfertigt, wenn der gekuendigte Arbeitnehmer ihn benoetigt, um an einzelnen Tagen Vorstellungsgespraeche zu fuehren.

3. Es ist rechtsmissbraeuchlich, § 242 BGB, und verpflichtet den Arbeitgeber trotz des Erholungszwecks des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG nicht zur Nachgewaehrung von weiteren zwei Wochen Urlaub, § 7 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 BUrlG, wenn der Arbeitnehmer zunaechst im Fruehjahr in Skiurlaub faehrt und im zweiten Urlaub im Spaetsommer an einer Kreuzfahrt teilnimmt und die weiteren Urlaubstage ganz ueberwiegend (hier: nicht zusammenhaengend 12 Urlaubstage) fuer Vorstellungs- und Anwaltsgespraeche verwendet und anschliessend dem Arbeitgeber vorwirft, keine zwei Wochen Urlaub genehmigt zu haben und nunmehr nochmals so gut wie den gesamten Jahresurlaub (hier: 27 Tage) verlangt.

4. Zur Auslegung einer Vereinbarung zum Rueckkauf geschenkter und gekaufter Aktien.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 1306/04

Verkündet am 25. Oktober 2004

In Sachen

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Beseler als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Nölle und den ehrenamtlichen Richter Bücker

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 23.06.2004 - 2 Ca 542/04 - wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit seiner Klage Urlaubsabgeltung, weil die Beklagte ihm entgegen § 7 Abs. 2 BUrlG keinen ungeteilten Urlaub gewährte, sowie einen erhöhten Rückkaufpreis aus der Überlassung von Aktien.

Der Kläger war seit dem 01.01.1998 bei der Beklagten in leitender Stellung zu einem Durchschnittsgehalt von zuletzt 8750.- € brutto in einer 5-Tage-Woche beschäftigt. Nach seinem Arbeitsvertrag standen dem Kläger kalenderjährlich 30 Urlaubstage zu.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit ihm unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von zwei Jahren am 30.01.2003 zum 31.01.2005. Im gerichtlichen Vergleich Arbeitsgericht Wesel 8 Ca 4515/02 vereinbarten die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2005 gegen Zahlung einer Abfindung; außerdem räumte die Beklagte dem Kläger in diesem Vergleich die Möglichkeit ein, vorzeitig gegen Anhebung der Abfindung auszuscheiden. Hiervon machte der Kläger Gebrauch; er beendete das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 31.01.2004.

Anfang 2003 nahm der Kläger 5 Tage Skiurlaub; im April 2004 erhielt er antragsgemäß für die Zeit vom 18.8. bis 22.8. 2003 weitere 5 Tage Urlaub für eine Kreuzfahrt genehmigt. Bis auf weitere 5 Urlaubstage, die die Beklagte ihm für die Zeit vom 15.12. bis 19.12.2003 gewährte, nahm er über die ihm bereits von der Beklagten genehmigten 5 Arbeitstage für Stellungssuche weitere 12 Tage Urlaub für Vorstellungsgespräche und für Anwaltsgänge; die letzten Vorstellungsgespräche führte er im August und September 2003; im Jahr 2004 nahm der Kläger die letzten 3 Tage Urlaub. Der Kläger verlangte am 03.12.2004 erneut den gesamten Urlaub von 27 Tagen mit der Begründung, die Beklagte habe § 7 Abs. 2 BUrlG verletzt; sie müsse 27 Tage Urlaub nochmals gewähren. Ein Grund für eine Urlaubsteilung i.S. des § 7 Abs. 2 BUrlG sei nicht gegeben. Die Beklagte lehnte diesen Urlaubsantrag ab. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Urlaubsabgeltung für 27 Tage in Höhe von 14.285,71 E brutto.

Darüber hinaus verfolgt der Kläger mit seiner Klage die Zahlung aus einer Vereinbarung zur Aktienübertragung. Die Beklagte schenkte dem Kläger wie auch allen anderen Mitarbeitern mit Vereinbarung vom 29.05.2001 35.000 Aktien der C. AG im Nennwert von 1,00 €, um ihn unternehmerisch zu beteiligen, seine Motivation zu fördern und die Altersversorgung zu verbessern. Außerdem machte der Kläger von seinem vertraglich vereinbarten Recht Gebrauch, weitere 15.000 Aktien zum Nennwert von 1,00 € zu kaufen. In der Vereinbarung vom 20.05.2001 heißt es unter Ziff. 2.2. Bindungsfrist/Rückübertragung:

"Wird der Anstellungsvertrag in der Bindungsfrist gleich aus welchem Grund und auf wessen Veranlassung gekündigt, ist der Mitarbeiter verpflichtet, die geschenkten und gekauften Aktien insgesamt dem Arbeitgeber zurückzuübertragen.

Neben der Erstattung des Kaufpreises der ursprünglich gekauften Aktien erhält der Mitarbeiter für die ursprünglich übertragenen Aktien einen Kaufpreis, der sich nach der Staffelung gemäß Anlage 2 richtet.

Der Rückkaufpreis gemäß Anlage 2 gilt während der Bindungsfrist, nach Ablauf der Bindungsfrist gelten die übrigen Regelungen dieser Vereinbarung einschließlich der Rückkaufgarantie gemäß Ziffer 7." In Anlage 2 ist geregelt:

"Bei Kündigung des Anstellungsvertrages während der Bindungsfrist erhält der Mitarbeiter von dem Arbeitgeber den gemäß den nachfolgenden Regelungen berechneten Rückkaufpreis."

Mit Mitarbeitern in nicht leitender Stellung vereinbarte die Beklagte:

"Die Schenkung der Aktien erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass die Aktienschenkung entfällt, wenn der Mitarbeiter nicht bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Bindungsfrist ungekündigt bei dem Arbeitgeber beschäftigt wird.

Wird der Anstellungsvertrag vor Ablauf der Bindungsfrist - gleich aus welchem Rechtsgrund und auf wessen Veranlassung - gekündigt, entfällt die Aktienschenkung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Aktien dem Arbeitgeber zurückzuübertragen."

Bei diesen Mitarbeitern fehlt die Anlage 2.

Die Parteien streiten, ob die Rückkaufverpflichtung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung - so die Beklagte - oder auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - so der Kläger - zu berechnen ist. Es ist unstreitig und von dem Kläger gegenüber den Mitarbeitern immer vertreten worden, dass bei den normalen Mitarbeitern der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung maßgebend ist. Der Kläger meint, die Klausel sei mehrdeutig, so dass § 5 AGB anzuwenden sei. Außerdem weist er darauf hin, dass bei seiner Ehefrau bei der Rückübertragung auf den Zeitpunkt des Ausscheidens und nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abgestellt wurde. Der Kläger hatte zuvor den von der Beklagten an seine Ehefrau auszuzahlenden Betrag ermittelt. Es ist unstreitig, dass bei einem Rückkauf erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch 11.490,00 € von der Beklagten zu zahlen wären.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.775,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass sie dem Kläger den Urlaub immer wie beantragt bewilligt habe, obwohl ihre Geschäftsführerin den Kläger darauf angesprochen habe, ob er nicht einen längeren Urlaub nehmen wolle. Zudem sei es höchst rechtsmissbräuchlich, den Urlaub nochmals zu verlangen. Hinsichtlich der Rückzahlung des Aktienbetrages hat die Beklagte die Auffassung vertreten, es sei beim Kläger wie bei allen Arbeitnehmern auf das Datum des Zugangs der Kündigung abzustellen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertieft seinen Vortrag und wiederholt seinen erstinstanzlichen Antrag. Demgegenüber beantragt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. Der Kläger hat weder Anspruch auf die beantragte Urlaubsabgeltung noch kann er die erhöhte Rückzahlung der ihm geschenkten und von ihm gekauften Aktien verlangen.

I.

Der Kläger kann nicht gemäß § 7 Abs. 4 i.V. mit § 7 Abs. 1 BUrlG die Abgeltung von 27 Urlaubstagen verlangen.

1. § 7 Abs. 2 BUrlG, der den Arbeitgeber verpflichtet, ungeteilten Urlaub zu gewähren, gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Die Arbeitsvertragsparteien können für den über den in § 3 BUrlG geregelten Mindesturlaub von 24 Werktagen = 20 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche andere Regelungen treffen. Dies entspricht herrschender Rechtsauffassung (BAG Urteil vom 29.07.1965 - 5 AZR 380/64, EzA § 3 BUrlG Nr. 3; Neumann/Fenski BUrlG 9. Aufl. Rdnr. 103; Friese Urlaubsrecht Rdnr. 219).

2. Soweit der Kläger ab dem 03.12.2003 27 Tage Urlaub verlangt, wäre ein solcher Anspruch allenfalls in Höhe von 13 Tagen gegeben. Da der Kläger vom 15.12. bis 19.12.2003 5 Tage Urlaub hatte und in der Zeit vom 04.12. bis 31.12.2003 nur 18 Arbeitstage anfielen, konnte der Kläger ab dem 04.12. bis zum Jahresende unter Berücksichtigung des erhaltenen Urlaubs allenfalls noch 13 Tage geltend machen. Der im Übrigen geltend gemachte Anspruch auf Urlaub ist gemäß § 1 BUrlG untergegangen. Denn das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der von ihm verlangte Resturlaub auf das Urlaubsjahr 2004 kraft Gesetzes, § 7 Abs. 3 BUrlG, oder auf Grund Vereinbarung übergegangen ist.

3. Dem Kläger stehen jedoch selbst diese 13 Urlaubstage nicht zu, so dass er auch nicht deren Abgeltung verlangen kann.

a. Der Urlaub 2003 ist von dem Kläger aus in seiner Person liegenden, berechtigten Gründen geteilt worden, § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG. Ein bloßer Wunsch des Arbeitnehmers auf einen geteilten Urlaub reicht nicht aus, um eine Teilung i.S. des § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG zu rechtfertigen (h.M. Erfk/Dörner 4. Aufl. § 7 BUrlG Rdnr. 38; Leinemann/Lick Urlaubsrecht 2. Aufl. § 7 BUrlG Rdnr. 106 m.w.N.). Genannt werden in der Literatur Erkrankungen, Todesfälle, Geburten oder Hochzeit naher Angehöriger, die die Teilung des Urlaubs zulassen (vgl. GK/Bachmann 5. Aufl. / 7 Rdnr. 96 m.w.N.).

Der Kläger hatte seine Urlaubsplanung jedoch dahingehend eingerichtet, dass er im Frühjahr (vom 17.03.2003 bis 21.03.2003) in Skiurlaub fuhr und im Spätsommer (18.08.2003 bis zum 22.08.2003) eine Kreuzfahrt buchte, um sich so zweimal im Jahr an verschiedenen Orten und bei unterschiedlichen Reisen zu erholen. Der Urlaub für die Kreuzfahrt wurde bereits Ende April 2003 antragsgemäß bewilligt (Bl. 53 GA); zum damaligen Zeitpunkt war von 30 Urlaubstagen jährlich nur ein kleiner Teil des Urlaubs bereits genommen worden, sodass im Herbst 2003 noch der gesetzliche Mindesturlaub von 12 Werktagen = 10 Arbeitstagen hätte gewährt werden können. Diese Urlaubsaufteilung in einen Urlaub im Frühjahr und im Spätsommer wird jedoch zu Recht als ein in der Person des Arbeitnehmers liegender, berechtigter Grund für die Urlaubsteilung angenommen (vgl. GK/Bachmann a.a.O., Neumann/Fenksi a.a.O. § 7 Rdnr. 60). Dieser Gedanke trägt dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitnehmer ein berechtigten Interesse daran haben kann, sich in mehreren Urlaubszeiträumen zu erholen, um sich anschließend seiner Arbeit wieder voll widmen zu können.

Zudem nutzte der Kläger eine Vielzahl von Urlaubstagen ausschließlich dazu, über die ihm von der Beklagten bereits eingeräumten 5 Freitage zur Stellungssuche Vorstellungsgespräche zu führen und Anwaltsgänge durchzuführen. Es versteht sich von selbst, dass nach einer Kündigung insbesondere Vorstellungsgespräche für die Suche nach einem für den Arbeitnehmer adäquaten neuen Arbeitsplatz notwendig sind und eine Urlaubsteilung als ein der Person des Arbeitnehmers liegender, berechtigter Grund i.S. des § 7 Abs. 2 BUrlG rechtfertigen.

b. Dem Kläger steht auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG noch ein Mindesturlaub von 12 Werktagen und damit von 10 Arbeitstagen zu.

aa. Die Beklagte hat geltend gemacht, ihre Geschäftsführerin habe den Kläger mehrfach angeboten, längere Urlaubszeiten zu nehmen, und ihn danach ausdrücklich gefragt. Dieser Einwand ist nicht von Belang. Die Beklagte war Schuldnerin des Urlaubsanspruchs des Klägers; sie hatte den Urlaub zu genehmigen. Wenn sie der Meinung war, der Kläger müsse einen längeren Urlaub nehmen, hätte sie den Urlaubsantrag in Hinblick auf § 7 Abs. 2 BUrlG ablehnen können und müssen, um nicht Gefahr zu laufen, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG jedenfalls mindestens weitere 10 Arbeitstage Urlaub gewähren zu müssen. Die Kammer brauchte deshalb den von der Beklagten angebotenen Beweis durch Vernehmung des Klägers als Partei nicht zu erheben.

bb. Das Urlaubsabgeltungsverlangen des Klägers ist jedoch rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB.

(1) Es ist dem Kläger einzuräumen, dass der Anspruch aus § 7 Abs. 2 BUrlG nicht allein mit der Begründung versagt werden kann, der Arbeitnehmer verhalte sich widersprüchlich, wenn er auf der einen Seite den Urlaub geteilt - auch unter Verstoß gegen den Mindesturlaub nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG - beantragt und zugebilligt bekommt und andererseits später den Verstoß gegen § 7 Abs. 2 BUrlG reklamiert und nochmals Urlaub beansprucht. Es ist Sache des Arbeitgebers, den gesetzlichen Mindesturlaub unter Beachtung des § 7 Abs. 2 BUrlG zu gewähren und damit dem gesundheitspolitischen Ziel des Gesetzes, dem Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen hinreichend Zeit zur Erholung zu geben, Rechnung zu tragen. Es kann deshalb nur in engen Grenzen ein widersprüchliches und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers angenommen werden (h.M. vgl. Neumann/Fenksi a.a.O § 7 Rdnr. 62; GK/BUrlG/Bachmann a.a.O. § 7 Rdnr. 99 m.w.N.). Es liegt deshalb noch kein widersprüchliches Verhalten vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub auf dessen Wunsch gewährt. Denn von Rechtsmissbrauch kann nur gesprochen werden, wenn die Rechtsausübung des Arbeitnehmers als solche zu missbilligen ist, weil sie zur Verfolgung eines rücksichtslosen Eigennutzes zum Nachteil des Arbeitgebers dient (vgl. BAG Urteil vom 09.12.2003 - 9 AZR 328/02, EzA § 242 BGB 2002 Rechtsmissbrauch Nr. 2).

(2) Solche besonderen Umstände lagen hier vor. Der Kläger nutzte nämlich neben einem Urlaub von drei mal 5 Tagen und den im Januar 2003 nachgewährten weiteren 3 Urlaubstagen die restlichen 12 Urlaubstage dafür, Vorstellungs- und Anwaltsgespräche zu führen. Da der Kläger in leitenden Stellung bei der Beklagten beschäftigt war, hatte er ein gewichtiges Interesse daran, auf dem Arbeitsmarkt möglichst bald eine ihm adäquate Stelle zu finden. Es ist deshalb nur verständlich und lag im wohlverstandenen Interesse des Klägers, solche Vorstellungsgespräche zu führen und neben den ihm bereits von der Beklagten zugebilligten Freistellungen zur Stellungssuche auch den Urlaub für diese Gespräche zu nutzen. Der Bewerber hat jedoch auf das Datum des Vorstellungsgesprächs im Regelfall nur eingeschränkt Einfluss. Es kann in der Regel nur den ihm von dem möglichen Arbeitgeber vorgegebenen Vorstellungstermin wahrnehmen. Dieses bedeutet, dass der Kläger bei der Planung seiner restlichen Urlaubstage für Vorstellungsgespräche nicht seine persönlichen Vorstellungen einbringen, sondern auf die ihm mehr oder weniger vorgegebenen Termine möglicher Arbeitgeber Rücksicht nehmen musste. Der Kläger beantragte in einer solchen Situation zur Klärung seiner weiteren beruflichen Zukunft nur die Gewährung einzelner Urlaubstage; ihm ging es nicht um Erholungsurlaub, sondern darum, eine neue berufliche Anstellung zu finden. Gerade deshalb beanspruchte er nicht unter Beachtung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG einen Mindesturlaub von 10 Arbeitstagen. Hätte die Beklagte in diesem Fall die Gewährung einzelner Urlaubstage in Hinblick auf § 7 Abs. 2 BUrlG abgelehnt, wäre ihr zu Recht der Vorwurf gemacht worden, sie wolle dem Kläger die Zukunft verbauen und nicht gestatten, im Urlaub Vorstellungsgespräche zu führen. Wenn in einer solchen Situation der Kläger den Urlaub nur tageweise beantragte, ist es rechtsmissbräuchlich, anschließend der Beklagten vorzuwerfen, sie habe das Gesetz nicht beachtet und ihm nicht zumindest 10 Arbeitstage Urlaub am Stück gewährt. Mit diesem Einwand wirft der Kläger der Beklagten vor, sie hätte nicht auf sein berufliches Fortkommen Acht nehmen dürfen, sondern den Urlaub für Vorstellungsgespräche verweigern müssen. Der Kläger nutzt das Verhalten der Beklagten, 12 Urlaubstage für Vorstellungsgespräche gemäß seinem Wunsch zu genehmigen, rücksichtslos im Eigeninteresse aus, indem er nunmehr nochmals Urlaub verlangt.

II.

Der Kläger kann auch nicht für ihm von der Beklagten geschenkten bzw. von ihm gekauften Aktien einen höheren Rückkaufpreis verlangen, als ihn die Beklagte gezahlt hat. Denn die Beklagte hat zutreffend auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und nicht auf das Beendigungsdatum abgestellt.

1. Der Inhalt von Willenserklärungen ist nach den §§ 133, 157 BGB objektiv unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Der in der auszulegenden Erklärung verkörperte rechtlich maßgebliche Wille ist zu ermitteln. Lässt sich dabei ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, so ist dieser allein maßgeblich, auch wenn er in einer Vereinbarung nur einen unvollkommenen oder gar keinen Ausdruck gefunden hat. Das übereinstimmend Gewollte hat Vorrang vor dem insoweit falsch oder nicht ausdrücklich Erklärten. Kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden, so sind die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Dabei sind die den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen, wie die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss, der Zweck einer Abmachung und die gegebene Interessenlage (vgl. BAG Urteil vom 24.09.2003 - 10 AZR 34/02, EzA § 133 BGB 2002 Nr. 3).

2. Ausgehend von dieser Rechtslage ist für die Berechnung des Rückkaufpreises auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen.

a. Für diese Rechtsauffassung spricht bereits der Wortlaut des zwischen den Parteien vereinbarten Vertrages vom 29.05.2001. Hiernach muss der Arbeitnehmer die geschenkten und von ihm gekauften Aktien insgesamt zurück übertragen, wenn der Anstellungsvertrag "gleich aus welchem Rechtsgrund und auf wessen Veranlassung gekündigt ist". Damit wird auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und nicht etwa auf den der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt. Im Vertrag hätte es sonst heißen müssen "....beendet ist". Zudem haben die Parteien in der Anlage 2 zu diesem Arbeitsvertrag bestimmt,. dass "bei Kündigungen" ein bestimmter Rückkaufpreis gezahlt wird. Nicht das Ausscheiden des Arbeitnehmers, sondern die Kündigung und damit deren Zugang sollte mithin nach dem Wortlaut des Vertrages für den Zeitpunkt der Berechnung des Rückkaufpreises entscheidend sein. Da der Wortlaut des Vertrages eindeutig, mithin entgegen der Auffassung des Klägers nicht mehrdeutig ist, ist für die Anwendung der Unklarheitenregelung bei vom Arbeitgeber formulierten Arbeitsbedingungen kein Raum (früher: § 5 AGBG analog, nunmehr: § 305 c Abs. 2 i.V.m. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB i.d.F. v. 01.01.2002).

b. Doch auch Sinn und Zweck der Vertragsklausel sprechen für die Rechtsauffassung der erkennenden Kammer. Denn die Aktien wurden dem Kläger geschenkt bzw. er konnte die Aktien billig erwerben, "um ihn unternehmerisch zu beteiligen, seine Motivation zu fördern, die Altersversorgung zu verbessern und das Zusammengehörigkeitsgefühl aller Mitarbeiter zu stärken" (Vorbem. der Vereinbarung zur Aktienübertragung). Gekündigte Arbeitnehmer haben erfahrungsgemäß nicht mehr die gleiche Motivation, sich für das Unternehmen zu engagieren wie ungekündigte Mitarbeiter. Es entspricht deshalb dem Sinn und Zweck des Vertrages vom 29.05.2001, für den Rückkaufpreis auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen. Nur auf diesen Zeitpunkt abgestellt, kann die Aktienübertragung als Motivationsschub verstanden werden. Dass dieser Zeitpunkt entscheidend ist, zeigt sich zudem deutlich in der Person des Klägers. Nach Ausspruch der Kündigung durch die Beklagte im Januar 2003 erhob er Kündigungsschutzklage; wie dem gerichtlichen Vergleich vom 31.1.2005 zu entnehmen ist, wollte der Kläger - wenn möglich - möglichst zügig aus den Diensten der Beklagten unter Mitnahme einer Abfindung ausscheiden. Dass bei einem solchen Interesse des Klägers seine Motivation, für die unternehmerischen Ziele der Beklagten einzutreten, nicht mehr die gleiche war, wie in der Zeit des ungekündigten Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses, liegt auf der Hand. Zudem hat der Kläger im Jahr 2003 über 10 Vorstellungsgespräche geführt, zu denen er entweder von der Beklagten nach § 629 BGB freigestellt wurde oder für die er Urlaub nahm. Auch dieses zeigt, dass er sich nach Zugang der Kündigung verständlicherweise nach anderen Arbeitsplätzen umgesehen hat und sein Blick nicht mehr ausschließlich auf seinen Arbeitsplatz bei der Beklagten gerichtet war.

c. Hinzu kommt, dass die Beklagte bei den "normalen" Arbeitnehmern bezüglich des Zeitpunktes für die Berechnung des Rückkaufpreises unstreitig auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abstellt; dies hat der Kläger diesem Personenkreis auch immer wieder vermittelt. Ist auch die Formulierung in deren Arbeitsverträgen nicht die gleiche wie in dem Arbeitsvertrag mit leitenden Mitarbeitern, ist kein ausreichender Grund erkennbar, weshalb die leitenden Angestellte besser gestellt werden sollen als die "normalen" Arbeitnehmer. Allein mit der längeren Kündigungsfrist die unterschiedliche Behandlung beider Arbeitnehmergruppen zu begründen, überzeugt nicht. Denn die Motivation geht bei beiden Beschäftigtengruppen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erfahrungsgemäß zurück.

d. Dem Kläger hilft auch sein Hinweis auf die Verhandlungen, die zur Aufstellung der Regelung über die Aktienoptionen führten, nicht weiter. Der Kläger musste im zweitinstanzlichen Kammertermin einräumen, dass in diesen Gesprächen nicht darüber gesprochen wurden, was mit dem Wort "bei Kündigungen" gemeint war.

e. Schließlich überzeugt die Berufung nicht, wenn sie auf die Berechnung des Rückkaufpreises beim Ausscheiden der Ehefrau des Klägers aus den Diensten der Beklagten verweist. Denn der Kläger hatte den Rückkaufpreis errechnet; er hatte dabei den Austrittstermin zugrunde gelegt. Die Beklagte hat diese Abrechnung ihrem Vortrag nach unüberprüft übernommen. Der Kläger ist diesem Vortrag nicht entgegen getreten, insbesondere hat er nicht dargelegt, dass die Beklagte wissentlich vom Austrittstermin und nicht vom Termin des Zugangs der Kündigung für die Berechnung und Auszahlung des Rückkaufpreises ausgegangen ist.

Da nach alledem die Berufung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben konnte, war sie mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat noch von einer Entscheidung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abgewichen wird. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

Ende der Entscheidung

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