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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 573/08
Rechtsgebiete: BetrVG, AGG


Vorschriften:

BetrVG § 75 Abs. 1
AGG § 10 Satz 3 Nr. 6
1. Eine Sozialplanregelung, wonach sich die zu beanspruchende Sozialplanabfindung für ältere Arbeitnehmer um einen Betrag kürzt, der kontinuierlich mit jedem Lebensmonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres um 1/60 ansteigt, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG und den von den Betriebspartnern danach zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der mit einer Sozialplanabfindung verfolgte Zweck, den betroffenen Arbeitnehmern eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Beginn des Altersruhegeldes zu gewähren, angesichts der Höhe des auch nach Kürzung verbleibenden Abfindungsbetrages nicht in Frage steht.

2. Eine solche Regelung beinhaltet auch keinen Verstoß gegen das AGG.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 14.02.2008 - 5 Ca 3251/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es rechtens ist, den aus einem Sozialplan erwachsenden Abfindungsanspruch für ältere Arbeitnehmer zu kürzen.

Der am 01.07.1946 geborene Kläger war vom 24.05.1965 bis zum 30.11.2007 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 3.160,39 € beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung wegen Stillegung des Betriebs. Über den Ausgleich bzw. die Milderung der damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile schlossen die Betriebspartner den Sozialplan vom 23.03.2007, der unter den Ziffer 3 folgende Regelungen enthält:

...

"c)

Abfindungsformel

Anspruchsberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Anspruch auf eine individuell berechnete Abfindung, die sich nach der folgenden Formel berechnet:

Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgelt

X

Der Faktor "X" wird wie folgt bestimmt:

Die Gesellschaft stellt für diesen Sozialplan eine Summe zur Verfügung, welche die Einigungsstelle durch Spruch festlegen soll.

Die Betriebspartner legen gemeinsam die Zahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fest, welche nach den Regeln dieses Sozialplans anspruchsberechtigt sind.

Danach errechnen sie gemeinsam die Summe der Zahlungen nach Ziffer 3 e dieses Sozialplans.

Diese Summe ziehen sie von der durch Spruch der Einigungsstelle festgesetzten Gesamtdotierung ab und errechnen sodann gemeinsam den sich nunmehr ergebenden Divisor bis zur ersten Stelle hinter dem Komma, wobei die zweite Stelle kaufmännisch auf- oder abgerundet wird. Danach wird diese Zahl in die obige Formel anstelle des Buchstaben "X" eingesetzt.

Soweit nach rechnerischer Festlegung der Abfindungen ein Anspruch nicht oder nicht in voller Höhe aus den in diesem Sozialplan festgelegen Gründen besteht, steht diese Summe der Gesellschaft zu.

d)

Abfindung für ältere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und bei außerordentlicher Eigenkündigung.

Die Abfindung nach Ziffer 3 c vermindert sich für Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen nach Vollendung des 60. Lebensjahres für jeden weiteren Monat zum 1/60stel. Stichtag ist der letzte Tag des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses.

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die ihr Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2006 durch außerordentliche Eigenkündigung aufgelöst haben oder auflösen werden, erhalten 50 % der Abfindung gem. Ziffer 3 c."

...

Die Höhe des für sämtliche Abfindungsleistungen von der Beklagten zur Verfügung zu stellenden Gesamtbetrages wurde durch Spruch der Einigungsstelle auf 4,55 Mio. € festgesetzt. Von den Kürzungen gemäß Ziffer 3 d) des Sozialplanes waren 4 ältere Arbeitnehmer betroffen, darunter der Kläger. Der Gesamtbetrag der Kürzungen belief sich auf 311.685,00 €. Dieser Betrag wurde zur Erhöhung der Abfindung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verwendet. Als Bestandteil des Gesamtbetrages, der für Abfindungen zur Verfügung stand, kam er allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugute, deren Abfindungen sich entsprechend der Regelung in Ziffer 3 c) des Sozialplanes erhöhten.

Da der Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis 61 Jahre und fünf Monate alt war, reduzierte die Beklagte die sich nach der Berechnungsformel ungekürzt auf 153.513,02 € belaufende Abfindung gemäß Ziffer 3 d) um 43.495,36 € (153.513,02 x 17 : 60) auf 110.017,66 € und zahlte den sich unter Hinzurechnung eines unstrittigen Schwerbehindertenzuschlags von 3.000,00 € ergebenden Gesamtbetrag von 113.017,66 € an den Kläger aus.

Mit der am 20.11.2007 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages von 43.495,36 € zur ungekürzten Abfindung. Mit der Klageschrift hat er die Position bezogen, die im Sozialplan vorgesehene Verminderung der Abfindung aufgrund seines Alters stelle eine Altersdiskriminierung im Sinne des AGG dar. Ein sachlicher Grund für eine solche Benachteiligung sei nicht erkennbar. Wenn die Beklagte auf den Arbeitslosengeldanspruch des Klägers verweise, verkenne sie, dass dieser gemäß § 143 a SGB III infolge der Sozialplanabfindung ruhe. Zwar sei es zum derzeitigen Zeitpunkt gemäß § 37 SGB VI möglich, dass der Kläger mit 63 Jahren die Altersrente abzugsfrei werde beantragen können. Es sei aber weder ausgeschlossen, dass dem Kläger diese Möglichkeit bis zu ihrer Verwirklichung doch noch genommen werde, noch, dass es im Falle ihrer Verwirklichung zu Anrechnungen kommen könnte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 43.495,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich im Hinblick auf die Zulässigkeit der im Sozialplan aufgenommenen Kürzungsregelung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Bei dem Ziel, mit den begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe zu schaffen, sei auch die Reduzierung der Abfindung bei älteren Beschäftigten in Rentennähe und die Situation der davon betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein wichtiger Punkt der Verhandlungen über den Interessenausgleich und Sozialplan gewesen. Ein Verstoß gegen das AGG liege nicht vor, weil dieses unter § 10 Nr. 6 AGG ausdrücklich Differenzierungen von Leistungen in den Sozialplänen aufgrund des Alters für zulässig erkläre.

Mit Urteil vom 14.02.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dabei ist es der von Beklagtenseite vorgebrachten Argumentation gefolgt, wonach es die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den Betriebspartnern erlaube, bei Verteilung eines begrenzt zur Verfügung stehenden Sozialplanvolumens in einem gewissen Umfang auch zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern zu differenzieren. Gemessen an den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht hierzu entwickelt habe, sei die von den Betriebsparteien im konkreten Fall vorgenommene Kürzung der Abfindung um 1/60 eines jeden Lebensmonats nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht zu beanstanden. Grund für die Differenzierung sei nicht das Alter der Arbeitnehmer schlechthin gewesen, sondern der sich aus dem Alter ergebende Umstand, dass bei älteren Arbeitnehmern die Nachteile aus dem Verlust des Arbeitsplatzes gegebenenfalls durch Leistungen der Altersversorgung ausgeglichen werden könnten. Ein Verstoß gegen das AGG liege angesichts der Regelung des § 10 Ziffer 6 AGG nicht vor.

Gegen das ihm am 10.03.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit einem am 10.04.2008 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 08.05.2008, welcher am selben Tag beim Berufungsgericht einging, begründet.

Der Kläger bemängelt, dass das Arbeitsgericht sich nicht mit der erstinstanzlich vertretenen Argumentation auseinandergesetzt habe, bei einer Kürzung der Sozialplanabfindung seien die §§ 143 a SGB III sowie 37 SGB VI zu berücksichtigen. Darüber hinaus hält er an seinem erstinstanzlichen Vorbringen bezüglich eines Verstoßes gegen das AGG fest.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.495,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Dem Hinweis des Klägers auf ein mögliches Ruhen seines Anspruchs gemäß § 143 a SGB III hält die Beklagte entgegen, dass nach dieser Norm ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nur zu befürchten sei, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Frist beendet worden wäre. Das aber sei nicht der Fall gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei im April 2007 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum 30.11.2007 gekündigt worden. Das Vorbringen des Klägers, er könne unter Umständen als Schwerbehinderter nicht abzugsfrei bei Erreichen eines Lebensalters von 63 Jahren in Rente gehen, hält die Beklagte für eine vage Befürchtung. Für eine derartige Änderung der Gesetzeslage habe es zum Zeitpunkt der Schaffung der Sozialplanregelung an jeglichem Anhaltspunkt gefehlt.

Wegen des im Übrigen auf die Frage eines möglichen Verstoßes gegen das AGG abzielenden Vorbringens der Beklagten wird Bezug genommen auf die Darlegungen im Schriftsatz vom 15.07.2008 (Bl. 133 ff. d. A.).

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft im Sinne des § 64 Abs. 1, 2 ArbGG.

II.

In der Sache hingegen hatte die Berufung keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen über den bereits ausbezahlten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 23.03.2007. Die Beklagte hat diesen Sozialplan zutreffend auf den Fall des Klägers angewendet. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dabei von der unter Ziffer 3 d) vorgesehenen Kürzungsvorschrift Gebrauch gemacht hat. Diese Kürzungsvorschrift ist rechtswirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Mit der unter Ziffer 3 d) des Sozialplans getroffenen Kürzungsregelung haben die Betriebspartner nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßen. Dies hat das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt.

a. Das Arbeitsgericht fußt seine Entscheidung auf die von ihm zutreffend zitierte ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Zulässigkeit von Altersdifferenzierungen in Sozialplänen. Auf die umfangreichen Nachweise der erstinstanzlichen Entscheidung nimmt die Kammer Bezug. Ausgangspunkt der Prüfung ist für das Bundesarbeitsgericht der Normzweck des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG, der darin besteht, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder doch zu mindern, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen. Dieser Normzweck macht es den Betriebspartnern zum Ziel, den betroffenen Arbeitnehmern mit einem begrenzten Sozialplanvolumen eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe zu gewähren. Bei Verwirklichung dieser gesetzlichen Zielvorgabe sind die Betriebspartner nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen. Angesichts der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Mittel werden sie dies oft auch nicht können. Deshalb sind sie nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes auch berechtigt, Arbeitnehmer von Leistungen des Sozialplans auszunehmen. Allerdings haben sie bei Schaffung zweckentsprechender Regelungen die betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu behandeln und insbesondere darauf zu achten, dass unter anderem jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihres Alters unterbleibt. Daraus folgt aber nicht, dass schlechterdings jede unterschiedliche Behandlung von älteren und jüngeren Arbeitnehmern unzulässig wäre. Eine unterschiedliche Behandlung nach Altersstufen ist vielmehr erlaubt, soweit für die Differenzierung zwischen den einzelnen Stufen sachliche Gründe vorliegen. Eine solch sachlich gerechtfertigte Differenzierung kann darin bestehen, dass Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines (vorgezogenen) Altersruhegeldes erfüllen (BAG vom 31.07.1996 - 10 AZR 45/96 = AP Nr. 103 zu § 112 BetrVG 1972 unter II 2 a der Gründe).

Dies gilt auch für die Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 37 SGB VI. Zu bedenken ist allerdings, dass damit ein weiteres der in § 75 Abs. 1 BetrVG aufgezählten Diskriminierungsmerkmale angesprochen ist. Das Bundesarbeitsgericht steht jedoch auf dem Standpunkt, dass dadurch nicht ausgeschlossen sei, dass ein Sozialplan an eine Begünstigung anknüpft, die Arbeitnehmern wegen der Behinderung eingeräumt werde, nämlich an die Möglichkeit, vorzeitig Altersrente zu beanspruchen. Damit werde bei der Prüfung, ob ein wirtschaftlicher Nachteil besteht, nur eine vorgegebene Absicherung berücksichtigt. Dies allein sei noch keine Benachteiligung wegen der Behinderung. Ob eine von den Betriebspartnern an die Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente wegen Schwerbehinderung gebundene Kürzung von Sozialplanansprüchen den Grundsätzen von Billigkeit und Recht entspreche, sei nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der Gesamtdotierung und der Höhe der einzelnen Abfindungen zu beurteilen (BAG vom 03.08.1999 - 1 AZR 677/98, vollständig dokumentiert bei juris, unter II 2 a der Entscheidungsgründe).

b. Den Anforderungen dieser Rechtsgrundsätze, denen die Berufungskammer folgt, hält die von den Betriebspartnern unter Ziffer 3 d) des Sozialplans getroffene Kürzungsregelung stand.

Mit der Kürzungsregelung haben die Betriebspartner nicht etwa ältere Arbeitnehmer vollständig von den Sozialplanleistungen ausgenommen. Sie haben auch nicht ein grobstufiges Modell geschaffen, welches im Falle einer geringfügigen Überschreitung von Alterstufengrenzen infolge jäh eingreifender Einbußen Gerechtigkeitsfragen auslösen könnte. Statt dessen haben sie ein Anrechnungsmodell gewählt, welches mit einem kontinuierlich mit jedem Lebensmonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres steigenden Kürzungsbetrag in gleitender Weise dem Umstand stetig wachsende Bedeutung beimisst, dass der jeweilige Arbeitnehmer eine immer kürzer werdende Zeit bis zum Erreichen der (ggf. auch vorgezogenen) Altersrente und der damit eintretenden sozialen Absicherung zurückzulegen hat.

Gegen ein solches Modell lässt sich per se und auch im konkreten Fall des Klägers nichts einwenden.

Das Berufungsgericht übersieht nicht, dass die Kürzungsvorschrift dazu führt, dass der Kläger nur etwas mehr als 70 % der ungekürzten Abfindung erhält. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 03.08.1999 zutreffend festgehalten hat, ist aber die Frage, ob eine von den Betriebspartnern an die Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente wegen Schwerbehinderung gebundene Kürzung von Sozialplanansprüchen den Grundsätzen von Billigkeit und Recht entsprecht, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der Gesamtdotierung und der Höhe der einzelnen Abfindungen zu beurteilen. Aus dieser Perspektive betrachtet relativiert sich die Einbuße des Klägers. Denn auch nach Kürzung verbleibt ihm eine Abfindung von über 110.000,00 €. Angesichts dieser Abfindungshöhe besteht kein Anlass für die Sorge, bei Anwendung der Kürzungsregelung könnte der eingangs dargestellte Zweck der Sozialplanabfindung, dem von der Entlassung betroffenen Kläger eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Beginn des Altersruhegeldes zu gewähren, entwertet oder auch nur wesentlich beeinträchtigt werden. Auch die gekürzte Sozialplanabfindung stellt eine ganz beträchtliche Unterstützung dar. Sie ist unzweifelhaft geeignet, den Kläger neben dem von ihm zu beanspruchenden Arbeitslosengeld, vor wirtschaftlicher Not solange zu bewahren, bis er Altersrente beanspruchen kann.

Wenn die Betriebspartner sich in dieser Situation dazu entschieden haben, den infolge der Kürzungsregelung bei dem Kläger und drei weiteren älteren Arbeitnehmern eingesparten Betrag von insgesamt 311.685,00 € als Bestandteil des Gesamtvolumens solchen Arbeitnehmern zukommen zu lassen, die sich aufgrund ihres geringeren Alters nicht in einer vergleichbar abgesicherten Situation befanden, so stellt sich dies der Berufungskammer nicht als eine Überschreitung des den Betriebspartnern eingeräumten weiten Beurteilungsspielraums dar.

c. An diesem Ergebnis ändern auch die vom Kläger mit der Berufung wiederholten Einwände nichts.

aa. Mit der Berufung bemängelt der Kläger, dass das Arbeitsgericht sich nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt habe, bei der Beurteilung der Kürzung der Abfindung sei auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers gemäß § 143 a SGB III ruhe und dass es keinesfalls sicher sei, dass er als Schwerbehinderter tatsächlich bei Erreichen der Altersgrenze von 63 Lebensjahren abzugsfrei Altersrente werde in Anspruch nehmen können. Diese Rüge ist zwar zutreffend. Das Arbeitsgericht hat sich in der Tat nicht mit diesen Einwänden auseinandergesetzt. Im Ergebnis ist das aber ohne Belang. Die mit der Berufung wiederholten Einwände vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Eine Unwirksamkeit der Sozialplanregelung folgt aus ihnen nicht.

(1) Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der Kläger mit einem Ruhen seines Arbeitslosengeldanspruchs rechnen müsste.

Die Beklagte hat vorgebracht, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der im Falle des Klägers geltenden gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum 30.11.2007 beendet zu haben, weshalb es nicht zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs gemäß § 143 a Abs. 1 S. 1 SGB III kommen könne.

Dem hat der Kläger nichts entgegengehalten, was in seinem Fall zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage Anlass geben könnte.

(2) Dem Hinweis des Klägers, es könne keinesfalls sicher sein, dass er als Schwerbehinderter nicht abzugsfrei mit Erreichen eines Lebensalters von 63 Jahren in Rente gehen könne, vermag das Berufungsgericht ebenfalls keine konkrete Bedeutung für den anstehenden Rechtsstreit abzugewinnen. Die Beklagte hat vorgetragen, jedenfalls zum Zeitpunkt der Schaffung der Sozialplanregelung habe es an jeglichem Anhaltspunkt dafür gefehlt, dass das Gesetz in diesem Punkt geändert werden könnte. Das dürfte zutreffen. Denn selbst zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlungen war über eine anstehende oder auch beabsichtigte Änderung der einschlägigen Regelung des § 236 a SGB VI weder irgend etwas bekannt noch von Seiten des Klägers in Erfahrung zu bringen.

2. Die von den Betriebspartnern unter Ziffer 3 d) des Sozialplans getroffene Regelung ist schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG unwirksam.

a. Gemäß § 10 S. 1 u. 2 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ungeachtet der Regelungen des § 8 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Gemäß § 10 S. 3 Nr. 6 AGG können solch unterschiedliche Behandlungen insbesondere Differenzierungen von Leistungen im Sozialplan im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einschließen, wenn die Parteien Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

b. Die in dieser Bestimmung liegende Differenzierungsmöglichkeit wird zwar als nicht unproblematisch angesehen (so ErfK/Schlachter, 7. Aufl., § 10 AGG Rn. 10), letztlich aber als zulässig beurteilt (so z.B. Bauer NJW 2001, 2672; LAG Köln vom 04.06.2007 - 14 Sa 201/07).

Wie das Landesarbeitsgericht Köln in der soeben zitierten Entscheidung vom 04.06.2007 geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass § 10 S. 3 Nr. 6 AGG die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Zulässigkeit von altersbezogenen Differenzierungen in Sozialplänen bestätigt, wie sie oben näher dargelegt wurde. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es auch weiterhin möglich sein, Arbeitnehmer, die im Anschluss an ein Arbeitsverhältnis - gegebenenfalls nach einer Phase der Arbeitslosigkeit - (vorzeitiges) Altersruhegeld in Anspruch nehmen können, von den Leistungen des Sozialplans auszuschließen, soweit der Ausschluss den Anforderungen des § 10 S. 1 AGG Stand hält.

b. Letzteres ist hier der Fall.

aa. Mit der von ihnen getroffenen Kürzungsregelung verfolgen die Betriebspartner das durch den Zweck von Sozialplänen vorgegebene Ziel, den von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern mit einem begrenzten Sozialplanvolumen eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe zu gewähren. Dieses Ziel ist zweifellos legitim.

bb. Ebenso legitim ist es, Arbeitnehmer, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines (vorgezogenen) Altersruhegeldes erfüllen, von Sozialplanansprüchen ganz oder teilweise auszunehmen, um den dadurch eingesparten Betrag als Bestandteil des Gesamtvolumens eines Sozialplanes solchen Arbeitnehmern zukommen zu lassen, die sich aufgrund ihres geringeren Alters nicht in einer vergleichbar abgesicherten Situation befanden. Eben dies ist der Inhalt der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes.

cc. Zur Erreichung dieses Ziels ist das Prinzip, Mittel an der einen Stelle einzusparen, um sie innerhalb des Gesamtbudgets an anderer Stelle verteilen zu können, unzweifelhaft geeignet.

dd. Letztlich ist das Mittel in der hier von den Betriebspartnern gewählten Ausgestaltung auch angemessen.

§ 10 S. 3 Nr. 6 AGG geht davon aus, dass es zur Erreichung des Ziels sogar angemessen sein kann, wirtschaftlich abgesicherte Beschäftigte von der Leistung des Sozialplans vollständig auszunehmen. Um so leichter fällt die Beantwortung der Frage nach der Angemessenheit, wenn es - wie hier - nicht um einen vollständigen Ausschluss vom Sozialplan, sondern nur um eine Kürzung der daraus erwachsenden Ansprüche geht.

Dies ist für den vorliegenden Fall von maßgeblicher Bedeutung.

Wie bereits dargelegt, erleidet der Kläger infolge der unterschiedlichen Behandlung durch Ziffer 3 d) des Sozialplans zwar nominal einen erheblichen Nachteil in Gestalt der um 43.495,36 € gekürzten Sozialplanabfindung. Im Hinblick auf die von den Betriebspartnern mit dem Sozialplan angestrebte Überbrückungsfunktion relativiert sich dieser Nachteil jedoch deshalb, weil der verbleibende Betrag von rund 110.000,00 € immer noch unzweifelhaft geeignet ist, den Kläger neben dem zu beanspruchenden Arbeitslosengeld in seiner wirtschaftlichen Existenz bis zum Übergang in die Altersrente abzusichern. Auch aus der Perspektive des AGG betrachtet, erweist sich die von den Betriebspartnern unter Ziffer 3 d) vorgesehene Kürzungsformel um je 1/60 für jeden Lebensmonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres als eine moderate und angemessene, weil den Zweck der Sozialplanleistung auch im Falle älterer Arbeitnehmer nicht ernsthaft gefährdende Regelung, welche durch den mit der Kürzung verfolgten Zweck, die eingesparten Mittel statt dessen weniger abgesicherten Arbeitnehmern zukommen zu lassen, legitimiert ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.

IV.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war zuzulassen, weil der Rechtsstreit im Hinblick auf die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob angesichts der Regelungen des AGG an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu Legitimität von Sozialplanregelungen unverändert festzuhalten ist, welche Arbeitnehmer wegen der zeitlich absehbaren Möglichkeit des Bezugs von Altersrente bei der Bemessung von Sozialplanleistungen benachteiligen.

Ende der Entscheidung

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