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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.02.2009
Aktenzeichen: 10 TaBV 302/08
Rechtsgebiete: WPO, WiPrO, BetrVG


Vorschriften:

WPO § 45 Satz 2
WiPrO § 45 Satz 2
BetrVG § 5 Abs. 3
Infolge der durch § 45 Satz 2 WPO bewirkten gesetzlichen Vermutung gelten auch solche Wirtschaftsprüfer, die bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband im Sinne des § 24 GenG angestellt sind, als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. § 45 Satz 2 WPO ist nicht verfassungswidrig.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.07.2008 - 11 BV 36/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. ist der bei dem Beteiligten zu 2. im Jahre 2006 gewählte Betriebsrat.

Der Beteiligte zu 2. ist ein genossenschaftlicher Prüfungsverband im Sinne des § 24 GenG. Organisatorisch gliedert er sich in einen sog. Interessenbereich, der unter Leitung des Verbandsdirektors u. a. politische Lobbyarbeit für die dem Verband angeschlossenen Unternehmen der Wohnungswirtschaft leistet, und einen sog. Prüfungsbereich, der unter Leitung eines Prüfungsdirektors Aufgaben der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung wahrnimmt. Wegen der organisatorischen Details wird auf den von dem Beteiligten zu 1. mit Schriftsatz vom 02.02.2009 als Anlage AST 5 (Bl. 158 d. A.) vorgelegten Organisationsplan Bezug genommen. Mit seinem Prüfungsbereich ist der Beteiligte zu 2. zum einen für knapp 300 Genossenschaften tätig. Die überwiegende Zahl dieser Genossenschaften erfüllt nicht die Größenmerkmale des § 267 Abs. 3 HGB. Sie bedürfen deshalb nicht des Bestätigungsvermerkes gemäß §§ 58 Abs. 2 GenG, 322 HGB. Aus diesem Grunde können sowohl die bei ihnen nach dem Genossenschaftsgesetz (§ 53 ff GenG) durchzuführenden Prüfungen, als auch der Prüfungsbericht i.S.d. des § 58 Abs. 3 GenG und die Prüfungsbescheinigung i.S.d. § 59 GenG auch von Prüfern erstellt und unterzeichnet werden, die nicht Wirtschaftsprüfer im Sinne der WPO sind. Zum anderen ist der Beteiligte zu 2. auf der Grundlage des Art. 25 EGHGB für rund 160 Unternehmen von Kommunen und der freien Wirtschaft tätig.

Der Beteiligte zu 3. ist öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer im Sinne des § 1 WPO. Er ist bei dem Beteiligten zu 2. als Wirtschaftsprüfer angestellt und als solcher im Prüfungsbereich eingesetzt. Zudem ist er seit Jahren Vorsitzender des Betriebsrats.

Mit Wirkung zum 06.09.2007 erhielt § 45 WPO, der bis dahin lediglich aus dem nachstehend zitierten ersten Satz bestand, durch Anfügung eines zweiten Satzes folgende Fassung:

"§ 45 Prokuristen

Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes."

Diese Fassung geht auf eine Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Technologie zurück, in der es heißt:

"§ 45 bestimmt bisher lediglich, dass Wirtschaftsprüfer als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben sollen. Damit wird die eigenverantwortliche Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers auch im Angestelltenverhältnis nicht hinreichend betont. Der neu angefügte Satz 2 stellt nunmehr klar, dass Wirtschaftsprüfer leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz sind."

Nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung teilte der Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 19.12.2007 mit, dass das Betriebsratsmandat des Beteiligten zu 3. infolge der gesetzlichen Neuregelung des § 45 Satz 2 WPO beendet sei. Dies gab dem Beteiligten zu 1. Veranlassung, das vorliegende Beschlussverfahren einzuleiten, wobei der zugrunde liegende Beschluss vorsorglich sowohl unter Mitwirkung als auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu 3. gefasst wurde.

Die Beteiligten zu 1. und 3. haben die Ansicht vertreten, die Einführung des § 45 Satz 2 WPO habe nicht zum Verlust der betriebsverfassungsrechtlichen Wählbarkeit des Beteiligten zu 3. und deshalb nicht zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat geführt.

§ 45 Satz 2 WPO sei dahingehend zu verstehen, dass angestellte Wirtschaftsprüfer mit solchen Kompetenzen auszustatten seien, dass sie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG erfüllten. Das sei im Falle des Beteiligten zu 3. jedoch nie geschehen und auch nicht beabsichtigt. Dieser habe keinerlei Kompetenzen und Aufgaben, die für Bestand und Entwicklung des Beteiligten zu 2. von Bedeutung seien. Schon gar nicht könne er Arbeitnehmer selbständig einstellen und entlassen.

Hinzu komme, dass § 45 Satz 2 WPO bei verständiger Interpretation solche Wirtschaftsprüfer nicht erfasse, die bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angestellt seien. Schon Überschrift und Wortlaut des ersten Satzes ließen erkennen, dass der Gesetzgeber eine Regelung lediglich für Wirtschaftsprüfer habe treffen wollen, die bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften angestellt seien. Eine Differenzierung zwischen Wirtschaftsprüfern bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und solchen bei genossenschaftlichen Prüfverbänden sei aufgrund der bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede zwischen den Gesellschaftsformen und ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit angezeigt, da diese Unterschiede auf die Tätigkeiten der angestellten Wirtschaftsprüfer durchschlage. Wegen der Details des Vortrags des Beteiligten zu 1. zu den Besonderheiten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände wird auf die Antragsschrift und die ergänzenden Schriftsätze vom 16.04.2008 (Bl. 49 ff. d. A.) und 04.06.2008 (Bl. 71 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 3. haben beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. entsprechend der Bekanntgabe des Wahlergebnisses aus der Betriebsratswahl vom 10.03.2006 zusammengesetzt ist und der Beteiligte zu 3. sein Vorsitzender ist.

Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei jedenfalls unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 45 Satz 2 WPO in der Person des Beteiligten zu 3. erfüllt seien. Die Auslegung der Vorschrift ergebe, dass sie auch auf angestellte Wirtschaftsprüfer in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden anwendbar sei. Die WPO regele das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, ohne danach zu unterscheiden, zu welcher Art von Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis eines angestellten Wirtschaftsprüfers stehe. Soweit Sonderregelungen für angestellte Wirtschaftsprüfer in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestünden, seien diese im Gesetz ausdrücklich benannt worden. Das sei in § 45 Satz 2 WPO gerade nicht der Fall.

§ 45 Satz 2 WPO sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Ungleichbehandlung im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 BetrVG rechtfertige sich daraus, dass die Unabhängigkeit von Wirtschaftsprüfern im Angestelltenverhältnis habe gestärkt und betont werden sollen.

Mit Beschluss vom 15.07.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Es hat das Begehren dahingehend ausgelegt, dass der Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 3. die Feststellung anstrebten, dass der Beteiligte zu 3. noch Betriebsratsmitglied des Beteiligten zu 1. sei. Mit diesem Inhalt sei der Antrag von einem besonderen Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO getragen und deshalb zulässig. Inhaltlich sei er aber unbegründet. Der Beteiligte zu 3. sei gemäß § 24 Nr. 4 BetrVG wegen des Verlustes seiner Wählbarkeit aus dem Betriebsrat ausgeschieden. Denn mit Inkrafttreten des § 45 Satz 2 WPO sei er aufgrund gesetzlicher (unwiderleglicher) Vermutung zum leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG geworden. Der Beteiligte zu 3. werde vom Anwendungsbereich des § 45 Satz 2 WPO erfasst. Dem Wortlaut der Vorschrift sei eine Ausgrenzung von Wirtschaftsprüfern bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden nicht zu entnehmen. Zwar weise der Beteiligte zu 1. zutreffend darauf hin, dass die Überschrift von § 45 WPO bei einer Erstreckung von Satz 2 auch auf berufsgenossenschaftliche Prüfungsverbände unpassend sei, da berufsgenossenschaftliche Prüfungsverbände als Vereine organisiert seien und deshalb eine Prokura ausscheide. Diese Unstimmigkeit beruhe aber offensichtlich darauf, dass Satz 2 nachträglich durch das Gesetz vom 03.09.2007 als eine Regelung für angestellte Wirtschaftsprüfer angefügt worden sei. Der Text der Vorschrift lasse die vom Beteiligten zu 1. unterstellte Anknüpfung des zweiten Satzes an den ersten nicht erkennen, obgleich eine solche durch eine Bezugnahme auf Satz 1, wie z. B. durch die Formulierung: "Sie gelten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG", hätte hergestellt werden können. Zudem spreche die Gesetzessystematik für die Anwendbarkeit von § 45 Satz 2 WPO auf angestellte Wirtschaftprüfer bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden. Der zum selben Teil der WPO gehörende § 43 Abs. 1 enthalte Vorschriften über Eigenständigkeit und Weisungsfreiheit des Wirtschaftsprüfers ohne nach der Art des Anstellungsverhältnisses zu unterscheiden. Auch § 43 a Abs. 1 WPO nenne unter der Überschrift "Regeln der Berufsausübung" freiberufliche Wirtschaftsprüfer, Angestellte bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Angestellte bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden gleichrangig nebeneinander. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. liege in der Gleichstellung von angestellten Wirtschaftsprüfern mit leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1. sein Begehren weiter, wobei er im Beschwerdeverfahren als Hilfsantrag die Formulierung aufgreift, die das Arbeitsgericht seinem Begehren im Wege der Antragsauslegung geben hat.

Der Beteiligte zu 1. hält den Beschluss des Arbeitsgerichts für fehlerhaft. Zu Unrecht stelle das Arbeitsgericht bei seiner Überprüfung des Wortlauts ausschließlich auf einen Satz der Norm ab, obgleich Satz 2 von § 45 WPO ersichtlich an Satz 1 anknüpfe. Diese Anknüpfung spreche ausdrücklich dafür, dass die Norm von ihrem Wortlaut her ausschließlich Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erfasse. Bestärkt werde dieses Ergebnis durch die Überschrift der Norm. Prokuristen gebe es bei berufsgenossenschaftlichen Prüfungsverbänden nicht. Der Hinweis des Arbeitsgerichts auf § 43 WPO überzeuge nicht. In dieser Vorschrift gehe es ersichtlich um allgemeine Berufspflichten eines Wirtschaftsprüfers, die nichts mit der Frage zu tun hätten, in welchem arbeitsrechtlichen Umfeld angestellte Wirtschaftsprüfer tätig seien. In seinem Beschluss vom 28.01.1975 habe das Bundesarbeitsgericht sein damaliges Ergebnis, dass angestellte Wirtschaftsprüfer von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als leitende Angestellte anzusehen seien, ausschließlich damit begründet, dass die fraglichen Wirtschaftsprüfer für den Bestand und die Entwicklung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften entscheidende unternehmerische Aufgaben wahrgenommen hätten. Dies sei bei angestellten Wirtschaftsprüfern von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, jedenfalls aber bei dem Beteiligten zu 3., nicht der Fall. Es bleibe dabei, dass zwischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und genossenschaftlichen Prüfungsverbänden erhebliche Unterschiede bestünden. Zwar handele der Beteiligte zu 3. eigenverantwortlich im Sinne von § 44 WPO, soweit er Prüfungsberichte anfertige. Gleichwohl sei er weder Vertreter gemäß § 30 BGB noch habe er Vollmachten, geschweige denn ein Budget zu verantworten, noch trage er irgendeine Personalverantwortung. Wegen der weiteren Unterschiede im Betätigungsfeld von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden im Unterschied zu Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wird auf die gegenüber dem erstinstanzlichen Vorbringen nochmals vertiefende Darstellung des Beteiligten zu 1. in den Schriftsätzen vom 19.01.2009 (Bl. 146 ff. d. A.) und 02.02.2009 (Bl. 155 ff. d. A.) verwiesen.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

in Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.07.2008, 11 BV 36/08, festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. entsprechend der Bekanntgabe des Wahlergebnisses aus der Betriebsratswahl vom 10.03.2006 zusammengesetzt ist und der Beteiligte zu 3. sein Vorsitzender ist,

hilfsweise,

in Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.07.2008, 11 BV 36/08, festzustellen, dass der Beteiligte zu 3. über den 03.09.2007 hinaus noch Betriebsratsmitglied des Beteiligten zu 1. ist.

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter besonderer Verweisung auf Art. 25 Abs. 2 EGHGB, wonach die in einem Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer ihre Prüfungstätigkeit nach den selben Grundsätzen zu verrichten haben, wie alle übrigen Wirtschaftsprüfer. Da keinerlei Unterschiede hinsichtlich ihrer fachlichen Unabhängigkeit bestünden, hätten die bei dem Beteiligten zu 2. tätigen Wirtschaftsprüfer berufsrechtlich die gleiche Stellung wie Wirtschaftsprüfer in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der Hinweis des Beteiligten zu 1., dass sog. "kleine Genossenschaften" nach dem Genossenschaftsgesetz keinen Bestätigungsvermerk benötigten, sei irrelevant, weil die Handhabung bei dem Beteiligten zu 2. und den anderen genossenschaftlichen Prüfungsverbänden der Branche eine andere sei. Für jeden Prüfungsauftrag zeichneten die Wirtschaftsprüfer verantwortlich. "Einfache" Prüfer seien für eine Prüfungsbestätigung nicht allein zuständig.

Während der Anhörung vor dem Beschwerdegericht haben die Beteiligten zu 1. und 3. ihren Vortrag zum Inhalt der Tätigkeiten des Beteiligten zu 3. erläutert. Danach habe mit dem Hinweis, dass viele Tätigkeiten im sog. Prüfungsbereich auch von "einfachen" Prüfern erbracht werden könnten, lediglich der Unterschied zum Betätigungsfeld einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und den dort tätigen Wirtschaftsprüfern aufgezeigt werden sollen. Trotz dieser Unterschiede stehe der Beteiligte zu 3. mit seinen Tätigkeiten im Einklang mit den ihm nach der WPO erlaubten Betätigungen. Auch der Beteiligten zu 2. geht nach der Stellungnahme seines Vertreters davon aus, dass der Beteiligte zu 3. mit Tätigkeiten betraut ist, die zum Aufgabenkreis eines Wirtschaftsprüfers gehören. Im Ergebnis habe sich der Beteiligte zu 2. entschlossen, Tätigkeiten, die nicht zwingend ein Wirtschaftsprüfer ausüben müsste, gleichwohl aber könne, auch tatsächlich durch Wirtschaftsprüfer ausführen zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 520 ZPO).

2. In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.

Sowohl mit der weiterhin verfolgten ursprünglichen Antragsformulierung als auch in der mit der Beschwerdeschrift als Hilfsantrag formulierten Fassung scheitert das Begehren des Beteiligten zu 1. gleichermaßen daran, dass das Betriebsratsmandat des Beteiligten zu 3. gemäß § 24 Nr. 4 BetrVG wegen eines nach der Betriebsratswahl und nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 19 BetrVG eingetretenen Verlustes seiner Wählbarkeit erloschen ist. Mit Inkrafttreten des § 45 Satz 2 WPO am 06.09.2007 ist der Beteiligte zu 3. aufgrund gesetzlicher Vermutung zum leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG geworden. Damit hat er seine Wahlberechtigung i.S.d. § 7 BetrVG und damit auch seine Wählbarkeit im Sinne der §§ 8, 24 Nr. 4 BetrVG verloren. Dieser nachträgliche Verlust der Wählbarkeit führt von Gesetzes wegen zum Amtsverlust (Fitting u. a., BetrVG, 21. Aufl., § 24 Rdnr. 31).

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis wie in der Begründung zutreffend darauf erkannt, dass auch das Anstellungsverhältnis des Beteiligten zu 3. als angestellter Wirtschaftsprüfer bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband von der Vermutung des § 45 Satz 2 WPO erfasst wird. Das Beschwerdegericht macht sich die Erwägungen des Arbeitsgerichts, insbesondere dessen sorgfältige Auslegung des § 45 Satz 2 WPO unter II. 2. a) der Entscheidungsgründe zu eigen.

Mit seiner Beschwerde bringt der Beteiligte zu 1. die Entscheidung des Arbeitsgerichts und dessen Auslegungsergebnis nicht zu Fall.

a) Der Auslegungsansatz des Arbeitsgerichts, dass sich dem Wortlaut des § 45 Satz 2 WPO eine Ausgrenzung von Anstellungsverhältnissen mit genossenschaftlichen Prüfungsverbänden nicht entnehmen lasse, verdient Zustimmung. Der Hinweis des Beteiligten zu 1. auf die sich aus der Überschrift und der Einschränkung des ersten Satzes auf Angestellte bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ergebende Unstimmigkeit bleibt zwar nach wie vor richtig. Das Beschwerdegericht teilt jedoch die Erwägung des Arbeitsgerichts, dass diese Unstimmigkeit dem Umstand geschuldet sein dürfte, dass § 45 WPO in seiner ursprünglichen, lediglich aus dem ersten Satz bestehenden Fassung tatsächlich nur die Rechtsverhältnisse von Angestellten bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften regelte. Aus diesem Blickwinkel betrachtet handelt es sich um eine bloße redaktionelle Ungenauigkeit, die nicht die Schlussfolgerung rechtfertigt, auch Satz 2 solle lediglich für die Arbeitsverhältnisse der bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften angestellten Wirtschaftsprüfer gelten. Angesichts der spärlichen Gesetzesbegründung mag darüber spekuliert werden, ob der Gesetzgeber bei Anfügung des zweiten Satzes an § 45 WPO die (gesellschafts-) rechtlichen Unterschiede zwischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und genossenschaftsrechtlichen Prüfungsverbänden und den hieraus ggf. erwachsenden Anpassungsbedarf bezüglich der bestehenden Formulierungen vor Augen hatte. Der zweite Satz der Gesetzesbegründung könnte einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass dem Gesetzgeber die vorgenannte Unterscheidung nicht gegenwärtig war. Denn obgleich § 45 (Satz 1) WPO bis dato unzweifelhaft nur Anstellungsverhältnisses "bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" regelte, spricht die Gesetzesbegründung verallgemeinernd davon, dass damit die eigenverantwortliche Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers "auch im Angestelltenverhältnis" nicht hinreichend betont werde. Den Eindruck einer gewollten Eingrenzung nur auf die bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften angestellten Wirtschaftsprüfer und damit einer gewollten Unterscheidung des Anwendungsbereiches der Norm erweckt diese Formulierung nicht.

b) Die aufgezeigten spekulativen Momente der an Wortlaut und Historie des Gesetzes anknüpfenden Auslegung lassen sich nicht ausräumen. Verlässlicher erscheint es deshalb, für die Auslegung der Norm auf den allgemeinen Regelungszweck der Wirtschaftsprüferordnung zurückzugreifen. Unzweifelhaft regelt diese umfassend und einheitlich das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Ihr liegt erkennbar ein einheitliches Verständnis von dem prägenden Wesen der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers - und zwar auch des angestellten Wirtschaftsprüfers - zugrunde, das im Kern durch die Begriffe "Unabhängigkeit", "Eigenverantwortlichkeit" und "Unparteilichkeit" geprägt ist. In diesem wesentlichen Kern unterscheidet sich das Berufsbild des im genossenschaftlichen Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfers nicht im geringsten von dem aller übrigen Wirtschaftprüfer. Das macht die nahezu wörtliche Übereinstimmung des Art. 25 Abs. 2 EGHGB mit § 43 Abs. 1 WPO deutlich. Angesichts dieser Deckungsgleichheit liegt die Annahme fern, mit der Nichterwähnung der bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden angestellten Wirtschaftsprüfer in § 45 Satz 2 WPO habe der Gesetzgeber eben diese vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausnehmen wollen.

c) Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. finden sich in der konkreten Beschäftigung der Wirtschaftsprüfer bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einerseits und einem genossenschaftlichen Prüfungsverband andererseits keine die unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Anknüpfungspunkte. Nach den Klarstellungen der Beteiligten während der Anhörung hat das Beschwerdegericht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die dem Beteiligten zu 3. außerhalb der sog. Vorbehaltsaufgaben übertragenen Aufgaben durchaus dem Tätigkeitsbild des Wirtschaftsprüfers entsprechen. Es mag zwar sein, dass viele dieser Aufgaben auch von "einfachen Prüfern" erledigt werden könnten. Das bedeutet jedoch nicht, dass es dem Beteiligten zu 3. den Status des Wirtschaftsprüfers im Sinne der WPO nimmt, wenn er solche Art Aufgaben ausführt. Das ergibt sich schon aus § 2 WPO. Nach dessen Absatz 1 ist es zwar die vornehmlichste Aufgabe der Wirtschaftsprüfer, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. Ausweislich Absatz 2 sind sie aber auch befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten sowie gemäß Absatz 3 auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständiger aufzutreten, in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten, fremde Interessen zu wahren und treuhänderische Verwaltungsaufgaben zu übernehmen. Das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers beinhaltet also eine Reihe von Aufgaben, die nicht zwingend von einem Wirtschaftsprüfer erledigt werden müssen, gleichwohl aber von ihm erledigt werden dürfen.

Ist der Beteiligte zu 3. also bei dem Beteiligten zu 2. mit Aufgaben betraut, die dem Berufsbild des Wirtschaftsprüfers entsprechen, dann gilt für ihn das Berufsrecht des Wirtschaftsprüfers wie es in der WPO definiert ist - und zwar einheitlich für seine gesamte Tätigkeit und nicht etwa nur dann, wenn er Tätigkeiten ausübt, die zu den sog. Vorbehaltsaufgaben zählen, d.h. zwingend von einem Wirtschaftsprüfer ausgeübt werden müssen. Die Beteiligten zu 1. und 3. können sich der Erkenntnis nicht entziehen, dass der Beteiligte zu 3. von dem Beteiligten zu 2. eben deshalb "als Wirtschaftsprüfer" angestellt und bezahlt wird, damit er - ungeachtet der Erledigung sonstiger Aufgaben - auch und gerade die Tätigkeiten ausübt, die zwingend dem Wirtschaftsprüfer vorbehalten sind. Ausgehend von diesem einheitlichen Verständnis des Berufs des Wirtschaftsprüfers bietet sich für die von den Beteiligten zu 1. und 3. verfochtene Differenzierung zwischen angestellten Wirtschaftsprüfern bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und solchen bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden keine Handhabe. Hier wie dort werden gleichermaßen Aufgaben ausgeübt, die nach der einheitlichen Berufsordnung das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers ausmachen.

d) Das damit gefundene Ergebnis, dass die bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden angestellten Wirtschaftsprüfer ebenso wie alle übrigen angestellten Wirtschaftsprüfer aufgrund gesetzlicher Vermutung des § 45 Satz 2 WPO als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 2 BetrVG gelten, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere stellt die Gleichstellung aller angestellten Wirtschaftsprüfer mit leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit ungleich zu behandeln. Demgemäß ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr zu vereinbaren ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfG vom 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 = NJW 2008, 209 m. w. N.).

bb) Hieran gemessen verstößt die Gleichbehandlung aller angestellten Wirtschaftsprüfer als leitende Angestellte nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Mit Beschluss vom 28.01.1975 hat das Bundesarbeitsgericht darauf erkannt, dass Wirtschaftsprüfer, die als Prüfungsleiter und Berichtskritiker bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt sind, leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind (BAG vom 28.01.1975 - 1 ABR 52/73 = EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 16). Dabei hat das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass Wirtschaftsprüfer als Prüfungsleiter und (oder) Berichtskritiker in einer ganz besonderen Weise die spezifischen Unternehmensziele der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllen. Die Gesellschaft könne in maßgeblichen Bereichen ihres Tätigkeitsfeldes, insbesondere bei Abschlussprüfungen von Unternehmen, nur durch Wirtschaftsprüfer tätig werden, die zwar im Angestelltenverhältnis stünden, aber kraft Berufsrecht die Unternehmensaufgaben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eigenverantwortlich wahrnähmen und damit das Unternehmensziel unmittelbar verwirklichten. Der genannte Personenkreis erfülle damit funktionell die typischen unternehmerischen Aufgaben der Gesellschaft, die entscheidend im Tätigwerden nach außen lägen. In Anbetracht dieser Eigenart einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei die Tätigkeit von Prüfungsleitern und (oder) Berichtskritikern so entscheidend für Bestand und Entwicklung der Gesellschaft, dass sie als wesentliche unternehmerische Teiltätigkeit angesehen werden müsse.

Es kann dahinstehen, ob dieser Interpretation des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG auf Grundlage des heute herrschenden Normenverständnisses noch zu folgen ist oder der Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes - wie Henssler meint - als durch die Praxis überholt angesehen werden muss (Martin Henssler, Der leitende Angestellte in Beratungsgesellschaften, Festschrift für Wolfgang Hromadka zum 70. Geb., Beck 2008, S. 131 ff.). Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die damalige Interpretation des Bundesarbeitsgerichtes in Widerspruch zum aktuellen höchstrichterlichen Normenverständnis steht und deshalb angestellte Wirtschaftsprüfer nicht schon per se aufgrund Subsumtion unter § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG leitende Angestellte sind, ändert das nichts an den seinerzeit vom Bundesarbeitsgericht herausgearbeiteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten in der Beziehung der angestellten Wirtschaftsprüfer zu ihrem Arbeitgeber. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Hinblick auf die unmittelbare Verwirklichung ihres Unternehmensziels in einer besonderen Abhängigkeit zu den bei ihnen angestellten Wirtschaftsprüfern stehen. Für genossenschaftliche Prüfungsverbände gilt - soweit sie sich auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung betätigen - nichts anderes. Der Unternehmenszweck der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besteht ebenso wie der Zweck der Prüfungstätigkeit des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes darin, für die jeweiligen Auftraggeber die typischen Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers im Sinne des § 2 WPO zu erbringen. Zur Erfüllung dieses Zwecks müssen sie sich zwingend der Dienstleistung von angestellten Wirtschaftsprüfern bedienen. Angesichts der für diesen Berufsstand gemäß § 43 WPO und Art. 25 Abs. 2 EGHGB einheitlich geltenden Berufspflichten, wonach Wirtschaftsprüfer ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich und bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten auch unparteiisch zu erbringen haben, ist es der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und im selben Maße auch dem genossenschaftlichen Prüfungsverband von Gesetzes wegen verwehrt, auf die Realisierung des eigenen unmittelbaren Unternehmenszwecks weisenden Einfluss zu nehmen. Aufgrund dieser prägenden Eigenheit ihres Berufsbildes sind angestellte Wirtschaftsprüfer, selbst wenn sie nach aktuellem Normenverständnis nicht schon per se leitende Angestellte sein sollten, doch erkennbar der Gruppe der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG angenähert. In dieser typologischen Vergleichbarkeit der prägenden Merkmale ihrer Tätigkeit mit denen eines leitenden Angestellten liegt ein vernünftiger, einleuchtender und aus der Natur der Sache erwachsender Grund, der eine Gleichbehandlung der angestellten Wirtschaftsprüfer mit leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und damit sogleich auch eine Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Arbeitnehmern i.S.d. BetrVG als mit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erscheinen lässt.

III.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da der Klärung des Anwendungsbereiches des § 45 Satz 2 WPO grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ende der Entscheidung

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