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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 03.07.1998
Aktenzeichen: 11 (15) Sa 1839/97
Rechtsgebiete: BGB, KSchG


Vorschriften:

BGB § 427
BGB § 611
KSchG § 1 Abs. 1
1. Aus der Annahme eines gemeinsam von mehreren juristischen Personen geführten Betriebs folgt noch nicht, daß diese juristischen Personen sämtlich Arbeitgeber aller im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind (vgl. schon BAG v. 15.03.1987 - 2 AZR 623/85 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 38).

2. Erklärt sich der Arbeitgeber bereit, den Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, den dieser mit dem Vor-Arbeitgeber abgeschlossen hat, "mit gleichen Rechten und Pflichten" zu übernehmen, liegt hierin eine Anrechnung der Vordienstzeit und damit zugleich eine zugunsten des Arbeitnehmers wirkende Verkürzung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäfts-Nr.: 11 (15) Sa 1839/97

Verkündet am: 03.07.1998

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Hens und die ehrenamtliche Richterin Röckendorf

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.06.1997 - 5 Ca 2919/96 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil desselben Gerichts vom 16.08.1997 wird teilweise aufgehoben und seinerseits wie folgt neu gefaßt:

Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. wird zum 31.07.1996 aufgelöst und die Beklagte zu 1. sowie die Beklagten zu 4. und 5. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von DM 18.000,-- brutto = netto zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 4. und 5. gesamtschuldnerisch für die Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag vom 30.12.1994 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4. bis zum 31.07.1996 haften. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.

3. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits aus erster Instanz - mit Ausnahme der durch die Säumnis vom 16.08.1996 veranlaßten Mehrkosten und mit Ausnahme der den Beklagten zu 2. und 3. entstandenen Kosten - tragen zu 9/20 die Klägerin, zu 1/20 die Beklagte zu 1. und die Beklagten zu 4. und 5., zu je 1/4. Die durch die Säumnis vom 16.08.1996 veranlaßten Mehrkosten tragen die Beklagten zu 1. - 5. zu je 1/5. Die den Beklagten zu 2. und 3. entstandenen Kosten - mit Ausnahme der durch ihre Säumnis entstandenen Mehrkosten - trägt die Klägerin allein.

Die Kosten des Rechtsstreits aus zweiter Instanz - mit Ausnahme der den Beklagten zu 2. und 3. entstandenen Kosten - tragen zu 1/3 die Klägerin und die Beklagten zu 1. zu 2/3. Die den Beklagten zu 2. und 3. entstandenen Kosten trägt die Klägerin allein.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand arbeits- und haftungsrechtlicher Beziehungen zwischen ihnen.

Die Beklagten - mit Ausnahme des Beklagten zu 3. - sind bzw. waren auf dem Gebiet der Druckweiterverarbeitung tätig. Der Beklagte zu 3. ist Geschäftsführer der Firma S. GmbH. Das Betriebsgelände dieser Firma, sowie das der Beklagten zu 1., 2., 4. und 5. befindet bzw. befand sich in der gepachteten Betriebshalle in E.ssen, Manderscheidtstraß . Wie die räumliche Verbundenheit der genannten Beklagten und die Zuordnung der einzelnen Produktionsmittel (Maschinen) zu den jeweiligen Beklagten und der Firma S. GmbH konkret beschaffen sind, ist streitig.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4., die nach Behauptung der Beklagten zu 1. bis 3. identisch sein sollen, bestand jedenfalls seit dem 02.01.1995 aufgrund eines entsprechenden schriftlichen Arbeitsvertrages, auf dessen näheren Inhalt ausdrücklich Bezug genommen wird, ein Arbeitsverhältnis. Ausweislich dieses Arbeitsvertrages wurde die Klägerin ab diesem Zeitpunkt als Mitarbeiterin für den Gesamtbetrieb eingestellt".

Mit Schreiben vom 30.11.1995 kündigte die Beklagte zu 4. das Arbeitsverhältnis zum 31.01.1996. Am 31.01.1996 nahm sie schriftlich diese Kündigung mit sofortiger Wirkung zurück und bat die Klägerin, ihre Arbeit nach Absprache wieder aufzunehmen.

Mit Schreiben vom 19.04.1996 kündigte die Beklagte zu 4., nachdem sie beim zuständigen Amtsgericht einen Konkursantrag gestellt hatte, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zum 30.04.1996 und stellte die Klägerin für die restlichen Tage unter Anrechnung des u. U. noch bestehenden Urlaubsanspruchs von der Arbeit frei.

Unter dem 30.04.1996 schrieb die Beklagte zu 1. an die Klägerin:

Betr. Ihr Arbeitsvertrag mit M.ei GmbH/E.ss

abgeschlossen am 01.02.1995 Sehr geehrte Frau A.yd, hiermit bestätigen wir Ihnen, daß wir Sie ab dem 02.05.1996 von der M.ei GmbH einstellen. Der bestehende Arbeitsvertrag wird somit mit gleichen Rechten und Pflichten übernommen. Außerdem wurde vereinbart, daß dieser Arbeitsvertrag am 31.03.1997 endet."

Mit Schreiben vom 16.07.1996 kündigte die Beklagte zu 1. das mit der Klägerin, die ihren monatlichen Bruttoverdienst in ihrer Klageschrift mit durchschnittlich DM 3.030,-- angegeben hat, bestehende Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit fristgerecht zum 31.07.1996". Mit ihrer am 25.07.1996 beim Arbeitsgericht Essen eingereichten und gegen sämtliche Beklagten gerichteten Klage begehrt die Klägerin u. a. die Feststellung, daß durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 16.07.1996 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst worden ist. Diese Klage wurde der Beklagten zu 1. am 02.08.1996 zugestellt.

Mit Schreiben vom 01.08.1996 forderte die Klägerin von der Beklagten zu 1. Lohnnachzahlung für einen Feiertag und 10 Arbeitsstunden. Ferner teilte sie mit, daß sie sich zur Arbeitsaufnahme nach ihrer Krankheit wieder melden werde. Am 05.08.1996 nahm die Beklagte zu 1. schriftlich ihre Kündigung vom 16.07.1996 zurück und bat die Klägerin zugleich, sich nach ihrer Krankheit persönlich mit ihr in Verbindung zu setzen.

Mit einem beim Arbeitsgericht Essen am 07.08.1996 eingegangenen Schriftsatz kündigte die Klägerin einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG an.

Die Klägerin hat geltend gemacht:

Sie arbeite in derselben Tätigkeit bereits seit 1984 in denselben Räumen an denselben Maschinen bei etwa 12 Firmen. Die Beklagten würden in den Betriebsräumen auf der M.anderscheistraße in E.Esse einen einheitlichen Betrieb mit einheitlicher Leitungsmacht bilden, die von dem Beklagten zu 3. ausgeübt werde. Dieser treffe die wirtschaftlichen, finanziellen und personellen Entscheidungen sowie Maßnahmen für alle auf der M.anderscheistraße tätigen Firmen und übe die Organisationsgewalt aus. Ständig seien ihr neue Arbeitsverträge angedient worden. Der Beklagte zu 3. habe die Firmen teilweise in Konkurs gehen lassen und sie - die Klägerin - veranlaßt, Konkursausfallgeld oder sonstige Leistungen der öffentlichen Hand zu kassieren. Tatsächlich habe sie aber an den gleichen Maschinen ohne Unterbrechung unter neuer Firma weitergearbeitet. Anläßlich der Rechtsberatung bezüglich der streitgegenständlichen Kündigung sei sie darauf hingewiesen worden, daß sie u. U. durch den Bezug von Konkursausfallgeld und Schwarzgeld gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen haben könnte. Das Vertrauensverhältnis zu den Beklagten, die sämtlich für ihren sozialen Besitzstand haften würden, sei daher zerstört und eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich.

Die Klägerin hatte zunächst beantragt,

1. festzustellen, daß durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 16.07.1996, zugegangen am 17.07.1996 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst ist, sondern ungekündigt fortbesteht; 2. festzustellen, daß die Beklagten zu 1. - 5. gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag vom 30.12.1994 zwischen ihr und der Beklagten zu 4. haften;

3. das Arbeitsverhältnis aufzulösen und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, eine vom Gericht festzusetzende angemessene Abfindung zu zahlen, die sich an der Beschäftigungsdauer von 12 Jahren orientiert.

Im Gütetermin vom 16.08.1996 erschienen die Beklagten nicht. Auf Antrag der Klägerin ist daraufhin gegen sie ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil verkündet worden. Dieses ist den Beklagten zu 1., 2., 4. und 5. am 23.08.1996 sowie dem Beklagten zu 3. am 26.08.1996 zugestellt worden. Gegen das Versäumnisurteil haben die Beklagten zu 1. - 3. am 28.08. bzw. 29.08.1996 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat daraufhin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 16.08.1996 gegenüber den Beklagten zu 2. - 5. aufrecht zu erhalten.

Die Beklagten zu 1. - 3. haben beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. hat die Klage zunächst deshalb für unbegründet gehalten, weil das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin aufgrund deren Schreibens vom 01.08.1996 und durch ihre - der Beklagten zu 1. - Kündigungsrücknahme einvernehmlich fortgesetzt worden sei. Im übrigen sei die Kündigung wirksam gewesen, da die Parteien in dem ab 02.05.1996 geltenden Arbeitsvertrag eine dreimonatige Probezeit vereinbart hätten, innerhalb der der Arbeitsvertrag gekündigt worden sei. Ein Kündigungsschutz nach § 613 a BGB bestehe nicht, da eine Betriebsübernahme der Beklagten zu 4. und 5. durch sie nicht erfolgt sei. Die Beklagten zu 4. und 5. hätten ihren Geschäftsbetrieb wegen Vermögensverfalls zum 30.04.1996 eingestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die von der Beklagten zu 2. an die Beklagten zu 4. und 5. vergebenen Aufträge ausgelaufen.

Im übrigen haben die Beklagten zu 1. - 3. die Auffassung vertreten:

Von einem einheitlichen Betrieb könne keine Rede sein. Der Beklagte zu 3. übe keine Herrschaft über die in der M.anderscheistraße ansässigen Firmen aus. Soweit er gelegentlich für diese gehandelt habe, sei dies aufgrund von Einzelvollmachten und Aufträgen der einzelnen Firmen geschehen. Jedes Unternehmen habe völlig eigenständig gehandelt und von den anderen Unternehmen unabhängige Zwecke verfolgt.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 04.06.1997 den Einspruch der Beklagten zu 1. und 2. gegen das Versäumnisurteil vom 16.08.1996 zurückgewiesen und auf den Einspruch des Beklagten zu 3. unter Abänderung des Versäumnisurteils die Klage gegen ihn abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt:

Mit ihrem Schreiben vom 01.08.1996 habe die Klägerin lediglich der Beklagten zu 1. ihre Arbeitskraft nach Beendigung ihrer Arbeitsunfähigkeit, nicht aber das in der Kündigungsrücknahme liegende Angebot der Beklagten zu 1., das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, angenommen. Erst die Kündigungsrücknahme der Beklagten vom 05.08.1996 habe ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dargestellt. Eine Annahme dieses Angebots durch die Klägerin sei jedoch nicht erfolgt. Die Kündigung sei nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin und die Beklagte zu 1. im Arbeitsvertrag vom 02.05.1996 eine dreimonatige Probezeit vereinbart hätten. Diese Vereinbarung habe allein der Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes gedient, weil die Klägerin bereits seit 1994 stets an den gleichen Maschinen in den gleichen Räumen tätig gewesen sei und es somit ihrer Erprobung nicht mehr bedurft hätte. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1. finde deshalb das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Die streitbefangene Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, da hierfür keiner der in § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG genannten Gründe vorgelegen habe. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gar nicht allein kündigen können, da sie mit den Beklagten zu 2., 4. und 5. als einheitliche Arbeitgeber gegenüber der Klägerin zu betrachten seien. Dies ergebe sich u. a. aus den bei den Beklagten üblicherweise verwendeten Arbeitsverträgen, wonach die Einstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen - so auch der Klägerin - jeweils für den Gesamtbetrieb" erfolgt sei. Das Arbeitsverhältnis sei, wie bereits durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 16.08.1996 gegenüber den Beklagten zu 4. und 5. geschehen, nach den §§ 9, 10 KSchG zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist am 31.07.1996 aufzulösen, da der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten, das der Verschleierung der Arbeitgebersituation und der Umgehung arbeitsrechtlich und öffentlich-rechtlicher Vorschriften diene und im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit der Klägerin, eventuelle nachteilige Rechtsfolgen für sich einzuschätzen, aufzulösen. Bis zu diesem Zeitpunkt würden die Beklagten zu 1., 2., 4. und 5. gesamtschuldnerisch aufgrund ihrer einheitlichen Arbeitgeberstellung für alle gegenüber der Klägerin bisher nicht erfüllten arbeitsvertraglichen Ansprüche haften. Dagegen sei die Klage gegen den Beklagten zu 3. unbegründet. Denn dieser sei weder Arbeitgeber der Klägerin geworden noch könne er für die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zu den Beklagten zu 1., 2., 4. und 5. persönlich in Anspruch genommen werden.

Gegen dieses beiden Seiten jeweils am 29.10.1997 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1. und 2. mit einem beim Landesarbeitsgericht am 05.11.1997 und die Klägerin mit einem am 01.12.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Beklagten zu 1. und 2. haben ihre Berufung - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.12.1997 - mit einem bei Gericht am 19.12.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat ihre Berufung mit einem bei Gericht am 29.12.1997 eingereichten Schriftsatz begründet.

Die Beklagten zu 1. und 2. machen unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:

Durch Übersendung des Schreibens vom 01.08.1996 an die Beklagte zu 1. habe die Klägerin eindeutig dokumentiert, daß sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen wolle. Die Beklagte zu 1. habe hierauf durch Rücknahme der Kündigungserklärung reagiert, weshalb das Arbeitsverhältnis zwischen den vorgenannten Parteien fortgesetzt worden sei. Folge man dieser Wertung nicht, sei das Arbeitsverhältnis jedenfalls unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestkündigungszeit innerhalb der im Arbeitsvertrag vom 02.05.1996 vereinbarten Probezeit wirksam mit Schreiben vom 16.07.1996 zum 31.07.1996 gekündigt worden. Weiterhin gehe das Arbeitsgericht zu Unrecht davon aus, daß die Beklagten zu 2., 4. und 5. neben der Beklagten zu 1. ebenfalls als Arbeitgeber der Klägerin zu betrachten seien. Das Arbeitsgericht habe verkannt, daß von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis nur ausgegangen werden könne, wenn vertragliche Beziehungen zu einer Mehrheit von Arbeitgebern bestehen würden. Hieran fehle es aber vorliegend. Zudem liege ein einheitlicher Betrieb nicht vor. Es bestehe u. a. eine räumliche Trennung ihrer jeweiligen Büros.

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.06.1997 - 5 Ca 2919/96 - abzuändern, soweit es sie betrifft, und nach den Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.06.1997 - 5 Ca 2919/96 - abzuändern und gem. ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Beklagten zu 1. und 2. betrifft und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:

Diese Beklagten würden nach den Grundsätzen des einheitlichen Arbeitsverhältnisses haften, was vor allem aus ihrer tatsächlichen und rechtlichen Verbundenheit und ihrer arbeitsteiligen Zusammenarbeit resultiere. Dies belege auch die Einstellung der Arbeitnehmer für den Gesamtbetrieb", die eine umfassende Versetzungsmöglichkeit eröffne, sowie das Vorliegen von Dienstleistungsverträgen zwischen der Beklagten zu 5. und der Beklagten zu 1. einerseits und der Beklagten zu 2. andererseits. Der nach ihrer Behauptung vorgenommene häufige Austausch von Arbeitnehmern zwischen den einzelnen Beklagten führe auch zu einer Haftung aus Arbeitnehmerüberlassung (vgl. § 10 AÜG).

Ihre Berufung begründet die Klägerin unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:

Den Beklagten zu 3. treffe als Geschäftsführer der Beklagten zu 5. eine persönliche Haftung, da er die Rechtsfigur der GmbH mißbräuchlich verwendet habe. So liege vor allem in den wechselnden Firmenzugehörigkeiten der Arbeitnehmer zu den einzelnen Beklagten ein treuwidriges Verhalten. Außerdem ergebe sich die Haftung des Beklagten zu 3. daraus, daß er in einem einheitlichen Betrieb die Oberorganisation" innehabe, er also als eigener Unternehmer - und nicht lediglich als Unternehmensberater - tätig sei.

Der Beklagte zu 3. verteidigt im wesentlichen durch Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und weist nochmals darauf hin, daß er lediglich eine Beratertätigkeit vorgenommen habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. ist nur bezogen auf den Klageantrag zu 2. erfolgreich.

Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz nicht beachteten Vorschrift des § 343 S. 2 ZPO, der auch auf das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren nach § 495 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG Anwendung findet, war das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.08.1996 hinsichtlich der Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung aufzuheben und die Klage insoweit gegen die Beklagten zu 1. und 2. abzuweisen.

I.

Die Kammer hält bereits den Feststellungsantrag zu Ziffer 2. für unzulässig.

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gemäß § 495 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG anwendbar ist, kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man jedes durch die Herrschaft der Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einem Sachgut (BAG v. 10.05.1989 - 4 AZR 80/89 - EzA § 256 ZPO Nr. 32; BGH v. 03.05.1983 - VI ZR 79/80 - NJW 1984, 1555, 1556). Die Feststellungsklage muß sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken. Sie kann auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen (BAG v. 19.06.1985 - 5 AZR 57/84 - AP Nr. 11 zu § 4 BAT; BAG v. 02.02.1994 - 5 AZR 273/93 - EzA § 618 BGB Nr. 10; BAG v. 11.11.1997 - 9 AZR 566/96 - in der Fachpresse noch nicht veröffentlicht). Dagegen können einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH v. 12.12.1994 - II ZR 269/93 - NJW 1995, 1097).

2. Im Streitfall begehrt die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 2. nicht etwa die Feststellung des Bestehens ganz bestimmter Ansprüche aus dem ihrer Meinung nach zwischen sämtlichen Beklagten bestehenden einheitlichen Arbeitsverhältnis, sondern die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten für nicht näher bezeichnete Ansprüche. Die gesamtschuldnerische Haftung betrifft aber ein Element aus einem bestehenden Rechtsverhältnis. Im übrigen verstößt der Antrag zu Ziffer 2. der Klage auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da er die von der Klägerin reklamierten Ansprüche weder dem Grunde noch der Höhe nach in irgendeiner Weise näher konkretisiert.

II.

Aber selbst wenn man einmal zu Gunsten der Klägerin unterstellen würde, ihr Klageantrag zu Ziffer 2. sei nach § 256 Abs. 1 ZPO und § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, wäre er jedenfalls unbegründet.

1. Zunächst kann eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1. und 2. neben den Beklagten zu 4. und 5. - deren Haftung steht aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils vom 16.08.1996 fest - für irgendwelche arbeitsvertraglichen Ansprüche gemäß §§ 420 ff. BGB nicht mit der Rechtsfigur des einheitlichen Arbeitsverhältnisses begründet werden.

a) Ebenso wie auf Arbeitnehmerseite (BAG v. 21.10.1971 - 2 AZR 17/71 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gruppenarbeitsverhältnis) können auch auf Arbeitgeberseite mehrere rechtlich selbständige Personen an einem Arbeitsverhältnis beteiligt sein. Stehen mehrere (natürliche oder juristische) Personen bzw. mehrere rechtlich selbständige Personengruppen in arbeitsrechtlichen Beziehungen zu demselben Arbeitnehmer, so liegen deshalb nicht notwendig mehrere getrennte Arbeitsverhältnisse vor. Vielmehr kann auch ein einheitliches Arbeitsverhältnis gegeben sein (BAG v. 27.03.1981 - 7 AZR 523/78 - EzA § 611 BGB Nr. 25).

b) Grundvoraussetzung für ein derartiges einheitliches Arbeitsverhältnis ist danach, daß überhaupt zwischen dem Arbeitnehmer und mehreren natürlichen oder juristischen Personen jeweils ein Arbeitsverhältnis besteht. Hiervon kann aber im Streitfall nicht ausgegangen werden.

aa) Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, daß die Beklagten zu 1. bis 3. sowie die Beklagte zu 5. einen gemeinsamen Betrieb auf der M.anderscheistraße in E.ss gebildet haben.

(1.) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Soll der Betrieb von mehreren Unternehmen geführt werden, so müssen sich die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Führung des Betriebes rechtlich verbunden haben. Eine dahingehende Vereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen werden und ihre Existenz sich aus den tatsächlichen Umständen ergeben. Ergeben die Umstände des Einzelfalles, daß der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, deutet dies regelmäßig darauf hin, daß eine Führungsvereinbarung vorliegt. Das trifft nicht schon dann zu, wenn die Unternehmen z. B. auf der Grundlage von Organ- oder Beherrschungsverträgen lediglich unternehmerisch zusammenarbeiten. Vielmehr muß die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG v. 18.01.1990 - 2 AZR 355/89 - EzA § 23 KSchG Nr. 9; vgl. auch BAG v. 24.01.1996 - 7 ABR 10/95 - EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 10; BAG v. 22.04.1997 - 1 ABR 74/96 - EzA § 99 BetrVG 1972 Einstellung Nr. 3; BAG v. 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 - EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 36). Durch die rechtliche Leitungsvereinbarung wird regelmäßig eine BGB- Gesellschaft, die als gemeinsamen Zweck (§ 705 BGB) den gemeinsamen Betrieb betreibt, gebildet (BAG v. 05.12.1975 - 1 ABR 8/74 - AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972, unter III 2; BAG v. 05.03.1987 - 2 AZR 623/85 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 38; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl. 1997, § 23 Rz. 11 m. w. N.).

(2.) Im Streitfall sprechen die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufgeführten Tatsachen, die soweit sie von den Beklagten zu 1. und 5. bestritten worden sind, als wahr unterstellt werden können, für einen gemeinsamen Betrieb der Beklagten zu 1. und 2. sowie der Beklagten zu 4. und 5. Die gemeinsame Unterbringung aller Arbeitnehmer, wie im Streitfall in den Räumlichkeiten auf der M.anderscheistraße , hat das BAG vor kurzem noch als ein zusätzliches Indiz für das Vorliegen einer einheitlichen Struktur bezeichnet (BAG v. 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 - a. a. O.).

bb) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz folgt aus der Annahme eines gemeinsamen Betriebs auf der M.anderscheistraße aber noch nicht, daß die genannten Beklagten Arbeitgeber aller in diesem gemeinsam geführten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer geworden sind. Die Arbeitgeberfunktion könnten diese Beklagten somit nur aufgrund einer stillschweigenden Vereinbarung erworben haben. Hierfür fehlen jedoch ausreichende sachliche Anhaltspunkte. Bereits der Vertragsschluß zunächst lediglich mit der Beklagten zu 4. und dann ab 02.05.1996 nur mit der Beklagten zu 1. schließt jedenfalls auf Seiten der Beklagten zu 2., 4. und 5. deren Willen aus, das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. aufgrund entsprechenden Arbeitsvertrages ab dem 02.05.1996 begründete Arbeitsverhältnis auf die BGB-Gesellschaft zu übertragen und diese zum einheitlichen Arbeitgeber aller in dem gemeinsamen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu machen. Der Zweck einer BGB-Gesellschaft kann auch lediglich in einer einheitlich arbeitstechnischen Leitung bestehen (BAG v. 05.03.1987 - 2 AZR 623/85 - a. a. O.).

cc) Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis ergibt sich nicht aus dem Umstand, daß die Beklagte zu 1. aufgrund der Übernahme des Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4. vom 30.12.1994, der eine entsprechende Regelung vorsah, einen Arbeitsvertrag für den Gesamtbetrieb" geschlossen hat. Dies ist lediglich die Folge daraus, daß die Beklagten zu 1. und 2. sowie die Beklagte zu 4. und 5. einen einheitlichen Betrieb gebildet haben. Gerade eine Wahrnehmung der anfallenden Arbeiten für alle Unternehmen durch das Personal der Beklagten zu 1. ist typisch für die Annahme einer einheitlichen Betriebsorganisation und stellt demzufolge ein wichtiges Indiz hierfür dar (vgl. BAG v. 13.06.1985 - 2 AZR 452/84 - a. a. O. , zu A III 2 a der Gründe). Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Arbeitgeberstellung der vorgenannten Beklagten u. a. mit der Vermeidung der Umgehung zwingender Arbeitnehmerschutzrechte, wie z. B. dem Kündigungsschutzgesetz, begründet hat, hat sie übersehen, daß, soweit es für die soziale Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG auf Versetzungsmöglichkeiten auf freie Arbeitsplätze innerhalb des Betriebes oder auf die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ankommt, bei einem von mehreren in einem Gebäude untergebrachten Unternehmen gebildeten gemeinsamen Betrieb die Verhältnisse aller Gesellschaften zu berücksichtigen sind (BAG v. 13.06.1985 - 2 AZR 452/84 - a. a. O.).

2. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1. und 2. neben den Beklagten zu 4. und 5. kann auch nicht nach § 10 Abs. 1 S. 1 1. Halbs. AÜG begründet worden.

a) Nach § 10 Abs. 1 S. 1 1. Halbs. AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustandegekommen, falls der Vertrag zwischen dem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Dies ist nach der vorstehenden Norm der Fall, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat. Dieser Erlaubnis bedürfen gemäß der vorstehenden Norm die Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen.

b) Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine der Beklagten gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung betrieben hat. Ein Anhaltspunkt hierfür wäre u. a. die Tatsache, daß die Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 2. bzw. einer anderen Beklagten integriert worden wäre, also deren umfassenden Weisungsrecht unterlegen hätte (vgl. z. B. BAG v. 09.11.1994 - 7 AZR 217/94 - EzA § 10 AÜG Nr. 8). Es fehlt demnach an der Eigenschaft als Leiharbeitnehmer, wenn nur gelegentlich eine Überlassung an andere Unternehmen zur Arbeitsleistung erfolgt (vgl. Becker/Wulfgram, AÜG, 3. Aufl. 1985, Art. 1 § 1 Rz. 7). Die Klägerin macht selbst geltend, daß die Arbeitnehmer teilweise mit Arbeitnehmern anderer Gesellschaften auf der M.anderscheistraße in E.ss an deren Maschinen gearbeitet, daß also bisweilen ein Wechsel stattgefunden habe. Gerade dieser Vortrag ist im Hinblick auf eine Arbeitnehmerüberlassung der Beklagten zu 1. an die Beklagte zu 2. oder eine andere Beklagte wenig substantiiert. Im einzelnen hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß sie aus dem Organisationsbereich der Beklagten zu 1. herausgenommen worden wäre und auf eine gewisse Dauer hin in den Bereich der Beklagte zu 2. - oder der Beklagten zu 4. und 5. - integriert worden wäre. Insbesondere fehlt hier auch die konkrete Angabe, während welcher Zeiträume dies erfolgt sein soll.

B.

Dagegen ist die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. erfolglos, soweit sie sich gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 16.07.1996 und gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 18.000,-- brutto = netto zum 31.07.1996 richtet. Insoweit war das Versäumnisurteil unter Beachtung des § 344 S. 1 ZPO aufrecht zu erhalten.

I.

Zunächst hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 16.08.1996 zum 31.07.1996 sein Ende finden konnte.

1. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist nach § 4 S. 1 KSchG zulässig. Das Feststellungsinteresse ist nicht etwa aufgrund einer zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.07.1996 hinaus die durch die Rechtswirkungen der streitbefangenen Kündigung vom 16.07.1996 beseitigt worden wären, entfallen.

a) Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willlenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft sofort mit Zugang (außerordentliche bzw. fristlose Kündigung) oder nach Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist (ordentliche bzw. fristgerechte Kündigung) beendet werden soll. Ist sie dem Erklärungsempfänger zugegangen, kann der Erklärende sie einseitig nicht mehr zurücknehmen (vgl. BAG v. 20.04.1994 - 4 AZR 342/93 - EzA § 613 a BGB Nr. 118; BAG v. 04.12.1997 - 2 AZR 799/96 - EzA § 242 BGB Rechtsmißbrauch Nr. 3). Nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB wird die Kündigung dann nicht wirksam, wenn dem Erklärungsgegner vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (vgl. auch BAG v. 20.04.1994 - 4 AZR 342/93 - a. a. O.). Dieser Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

b) Nach Wirksamwerden der Kündigung - dies ist, wie dargestellt, der Zeitpunkt des Zugangs - ist die Rücknahme der Kündigung nur noch durch Vereinbarung möglich. Hierzu bedarf es nach den allgemeinen Regeln (vgl. §§ 145 ff. BGB) eines entsprechenden Angebotes und einer Annahme.

aa) Zu Recht hat das Arbeitsgericht entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. im Schreiben der Klägerin vom 01.08.1996 kein Angebot auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.07.1996 hinaus gesehen. Ein derartiges Angebot scheitert bereits daran, daß es der Klägerin rechtlich gar nicht möglich war, die Wirkungen der streitbefangenen Kündigung der Beklagten zu 1. zu beseitigen. Dies war nur der Beklagten zu 1. als kündigender Partei möglich. Im übrigen ergibt der eindeutige, und deshalb nicht einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zugängliche Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 01.08.1996, daß diese lediglich ihre Arbeitskraft nach Ablauf ihrer Krankheit anbieten wollte, um dadurch die Beklagte zu 1. im Hinblick auf ihren Lohnanspruch ab dem 01.08.1996 (vgl. § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 S. 1 BGB) in Annahmeverzug gemäß § 295 BGB zu setzen.

bb) Ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liegt allerdings regelmäßig in der Erklärung des Arbeitgebers, die Kündigung zurückzunehmen (vgl. BAG v. 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78 - EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 10; BAG v. 19.08.1982 - 2 AZR 230/80 - EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 14; BAG v. 06.02.1992 - 2 AZR 408/91 - EzA § 119 BGB Nr. 16). Insofern hat die Beklagte zu 1. der Klägerin zwar durch ihre Kündigungsrücknahme im Schreiben vom 05.08.1996 die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.07.1996 angeboten. Dieses Angebot hat die Klägerin jedoch durch ihren Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG in einer der Beklagten zu 1. deutlich erkennbaren Weise abgelehnt (vgl. BAG v. 19.08.1982 - 2 AZR 230/80 - a. a. O.).

2. Die Feststellungsklage der Klägerin nach § 4 S. 1 KSchG ist auch begründet. Denn die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 16.08.1996 konnte wegen Rechtsunwirksamkeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht zum 31.07.1996 auflösen.

a) Mit Recht hat das Arbeitsgericht die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes angenommen, auch wenn zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. entgegen § 1 Abs. 1 KSchG kein Arbeitsverhältnis von länger als sechs Monaten im Zeitpunkt des Zugangs der streitbefangenen Kündigung bestand. Mit Schreiben vom 30.04.1996 hatte die Beklagte zu 1. nicht nur die Einstellung ab dem 02.05.1996 bestätigt, sondern zugleich erklärt, daß sie den mit der Beklagten zu 4. bestehenden Arbeitsvertrag mit gleichen Rechten und Pflichten" übernehme. Da die Klägerin aber bei der Beklagten zu 4. schon länger als sechs Monate beschäftigt war, kann diese Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB nur dahin ausgelegt werden, daß sie die von der Klägerin bei der Beklagten zu 1. erbrachte Vordienstzeit anrechnen und somit die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG abkürzen wollte. Eine derartige die Rechtsstellung des Arbeitnehmers verbessernde Vereinbarung ist zulässig (vgl. z. B. BAG v. 14.05.1987 - 2 AZR 380/86 - EzA § 1 KSchG Nr. 44; BAG v. 28.02.1990 - 2 AZR 425/89 - EzA § 1 KSchG Nr. 47; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl. 1997, § 1 Rz 66).

b) Die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 16.07.1996 ist nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, weil sie nicht sozial gerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist. Erstmals in zweiter Instanz macht die Beklagte zu 1. einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund, nämlich die Androhung von Krankheit einige Tage vor Ausspruch ihrer Kündigung, geltend. Hierin kann jedoch kein wichtiger Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB gesehen werden, selbst wenn die Behauptung der Beklagten zu 1. zutreffend und genügend substantiiert dargelegt worden sein sollte. Jedenfalls durch die Rücknahme der Kündigung vom 16.07.1996 durch Schreiben vom 05.08.1996 hat die Beklagte zu 1. selbst gezeigt, daß ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin über das von ihr angenommene Ende der Kündigungsfrist am 31.07.1996 hinaus zumutbar war.

II.

Weiterhin ist dem Arbeitsgericht darin zu folgen, daß es das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1. gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG zum 31.07.1996 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 18.000,-- brutto = netto aufgelöst hat.

Der Auflösungsantrag des Arbeitnehmers gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG ist begründet, wenn das Gericht, wie soeben geschehen, festgestellt hat, daß das Arbeitsverhältnis durch die streitbefangene Kündigung nicht aufgelöst ist, dem Arbeitnehmer jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Den vom Arbeitsgericht angeführten Gründen für die Unzumutbarkeit der Klägerin, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. auf Dauer fortzusetzen, ist diese weder erst- noch zweitinstanzlich entgegengetreten. Von daher hatte die Berufungsinstanz keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil insoweit abzuändern. Das gleiche gilt für die vom Arbeitsgericht nach § 10 KSchG festgesetzte Abfindungssumme.

C.

Dagegen ist die Berufung der Klägerin unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, daß ein Haftungsgrund zu Lasten des Beklagten zu 3. im Streitfall nicht gegeben ist.

I.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, kann über die Rechtsfigur einer juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden. Regelmäßig haftet daher für die Schulden einer juristischen Person nur diese selbst und nicht die hinter ihr stehenden Gesellschafter bzw. Mitglieder. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Anwendung dieses Grundsatzes zu Ergebnissen führen würde, die mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht in Einklang stehen, und wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen einen Rechtsmißbrauch bedeutet. Es ist dann Aufgabe des Richters, einem treuwidrigen Verhalten der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen entgegenzutreten und die juristische Konstruktion hintanzusetzen, wenn die Wirklichkeiten des Lebens, die wirtschaftlichen Bedürfnisse und die Macht der Tatsachen eine solche Handhabung gebieten (BGHZ 20, 4, 14; BGHZ 29, 385, 392). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Abweichung als notwendig erweist, um eine mit der juristischen Person in Rechtsbeziehung getretenen Dritten zu der ihm nach Treu und Glauben zukommenden Leistung zu verhelfen (BGHZ 55, 222, 224; vgl. auch BGHZ 78, 333). Ein derartiger Ausnahmefall liegt allenfalls vor, wenn die juristische Person von Anfang an vermögenslos war und auch keine Aussicht hatte, jemals Vermögen zu erwerben (BGHZ 55, 222, 224). Eine Haftung des Geschäftsführers für die Schulden einer wirtschaftlich gesunden GmbH ist weder gerechtfertigt noch nötig (BGH v. 06.06.1994 - II ZR 292/91 - BB 1994, 1657, 1659). Die Klägerin hat im Streitfall zu einer etwaigen Vermögenslosigkeit der in diesem Rechtsstreit allerdings auch nicht verklagten Firma S. GmbH., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3. ist, nichts vorgetragen.

II.

Ob ausnahmsweise eine Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer einer GmbH auch dann gerechtfertigt ist, wenn dieser u. a. mit der von ihm geführten GmbH - im Streitfall der Firma S. GmbH - Arbeitnehmerschutzrechte, wie das Kündigungsschutzrecht mindern bzw. umgehen will, kann vorliegend dahinstehen. Bereits in anderem Zusammenhang wurde ausgeführt, daß durch die Konstruktion eines einheitlichen Betriebes, an dem die Beklagten zu 1., 2., 4. und 5. beteiligt sind, keine Kündigungsschutzrechte gemindert werden.

III.

Eine Durchgriffshaftung des Beklagten zu 3. bezüglich der Beklagten zu 1. scheidet schon deshalb aus, weil es jedenfalls an einer Eigenschaft des Beklagten zu 3. als Geschäftsführer dieser Gesellschaft fehlt.

IV.

Im übrigen scheidet eine Haftung des Beklagten zu 3. aufgrund einer vertraglich originär begründeten oder aber gesetzlich von der Beklagten zu 1. abgeleiteten Arbeitgeberstellung aus den zur Berufung der Beklagten zu 1.und 2. genannten Gründen aus.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 344 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG.

Die Kammer hat der Rechtssache sowohl auf Kläger- wie auf Beklagtenseite grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagten zu 1. und 2. zugelassen.

Ende der Entscheidung

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