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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: 11 (6) Sa 1483/00
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB, Satzung d. Bochumer Verb., LO d. Bochumer Verb. i. d. seit 01.01.1985 gült. Fassung


Vorschriften:

BetrAVG § 16
BGB § 28 Abs. 1
BGB § 32 Abs. 2
BGB § 40
BGB § 54
BGB § 315
BGB § 317
Satzung d. Bochumer Verb. § 2 Abs. 1
Satzung d. Bochumer Verb. § 4 Abs. 1
Satzung d. Bochumer Verb. § 8 Abs. 8
LO d. Bochumer Verb. i. d. seit 01.01.1985 gült. Fassung § 20
Bei der Entscheidung, welche seiner Mitglieder anläßlich des Anpassungsentschlusses vom 12.11.1996 als Bergbauunternehmen anzusehen waren, hat der Bochumer Verband nur die Unternehmen des Steinkohlebergbaus als Bergbauunternehmen angesehen (vgl. auch BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12; BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 (6) Sa 1483/00

Verkündet am: 15.03.2001

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Kühl und den ehrenamtlichen Richter Schilp

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 09.01.2000 - 3 Ca 3125/99 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.027,44 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 04.01.2000 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das laufende Ruhegeld des Klägers zum 01.01.1997 ausreichend angepasst hat. Die Beklagte erhöhte die Betriebsrente zunächst um 2 v. H. Der Kläger verlangt eine Erhöhung um 4 v. H.

Die Beklagte betreibt ein Bergbauspezialunternehmen. Sie gehört dem Verband der Vereinigung der Bergbau-Spezialgesellschaften an, der wiederum Mitglied in der Wirtschaftsvereinigung Bergbau ist. Sie baut zwar nicht selbst Kohle ab, verrichtet aber im Auftrag der Bergwerksgesellschaften in deren Grubengebäuden Unter-Tage-Arbeiten, die den Kohleabbau ermöglichen, nämlich den Vortrieb von Strecken, den Bau von Schächten etc.

Der Kläger war bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Versorgungszusage nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Die Beklagte ist Mitglied dieses Verbandes, der ein nicht rechtsfähiger Verein ist. Vereinszweck und Mitgliedschaft sind in der ab 22.12.1974 gültigen Satzung i. d. F. vom 01.01.1992 enthalten.

Nach § 3 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom 22.12.1974 (LO 1974) richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Bei jeder Änderung der Gruppenbeträge war das Ruhegeld neu zu berechnen. Die dem Versorgungsempfänger zustehenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen waren nach § 8 LO 1974 anzurechnen.

Die Leistungsordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.1985 (LO 1985) geändert. §§ 3 und 20 LO 1985 regeln die Anpassung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden Ruhegelder unterschiedlich. § 20 LO 1985 lautet:

"Anpassung der laufenden Leistungen

Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst."

Die Beklagte zahlte dem Kläger nach seinem Ausscheiden eine Betriebsrente nach Maßgabe der LO 1985 und der diese ergänzenden Bestimmungen.

Der Bochumer Verband hob bis einschließlich 1991 die laufenden Leistungen für alle Versorgungsberechtigten einheitlich an. Bis dahin gab es deshalb keine Differenzierung zwischen der Bergbaubranche und anderen Unternehmen.

In der Vorlage für die Vorstandssitzung des Bochumer Verbandes am 11.11.1992 heißt es, wie z. B. dem Parallelrechtsstreit 11 Sa 1613/97 zu entnehmen ist, in dem Abschnitt "Umfang einer Gruppenbetragsanpassung" u. a.:

"Für die Erhöhung der Gruppenbeträge war bisher die Entwicklung der AT-Gehälter im Steinkohlenbergbau maßgebend. Der Vorstand hat in der Sitzung am 20.09.1990 beschlossen, bei künftigen Gruppenbetrags-anpassungen auch die AT-Gehaltsveränderungen von Mitgliedern außerhalb des Steinkohlenbergbaus zu berücksichtigen, weil jetzt nur noch etwa die Hälfte aller zum Bochumer Verband angemeldeten aktiven Angestellten im Steinkohlenbergbau beschäftigt ist.

Eine Gehaltsumfrage bei den Mitgliedern des Steinkohlenbergbaus und bei einer repräsentativen Anzahl von Mitgliedern außerhalb des Steinkohlenbergbaus hat ergeben, dass für 1991 und 1992 folgende Gehaltssteigerungen (kumulativ) zu verzeichnen waren:

- Steinkohlenbergbau 9,8 v. H.

- Andere Mitglieder 12,6 v. H.

Ebenso bekannt aus dem o. g. Parallelrechtsstreit ist, dass ein Auszug aus der Niederschrift über die 76. Vorstandssitzung des Bochumer Verbandes am 11.11.1992 unter Ziffer 6: "Überprüfung der Gruppenbeträge und der laufenden Leistungen" lautet:

" Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage und stellt diese zur Diskussion. Es wird über den Vorschlag beraten, bereits in diesem Jahr über eine Anpassung von Gruppenbeträgen und laufenden Leistungen zum 01. Januar 1994 zu beschließen, um den Mitgliedern variable Termine für eine Zuführung zu den Pensionsrückstellungen zu ermöglichen.

a) Gruppenbeträge

Der Vorstand nimmt zur Kenntnis, dass in den Jahren 1991 und 1992 folgende Gehaltsanhebungen (kumulativ) zu verzeichnen waren:

- Steinkohlenbergbau 9,8 v. H.

- Andere Mitglieder 12,6 v. H.

Nach Gewichtung mit der jeweiligen Zahl der angemeldeten Angestellten ergibt sich für den Mitgliederkreis ein Gehaltsanstieg von insgesamt 11,2 v. H.

b) Laufende Leistungen

Als Ergebnis seiner Beratungen fasst der Vorstand folgenden Beschluss:

Die laufenden Leistungen werden - gegebenenfalls nach Anwendung der Richtlinie zur Durchführung der vom 01.01.1985 an geltenden Anpassungsbestimmungen (Anlage 2 zum Rundschreiben Nr. 2/85 vom 06. Februar 1985) - vom 01.01.1994 an einheitlich um 8,0 v. H. erhöht.

Über den diesen Vomhundertsatz übersteigenden Teil der Preissteigerungsrate für den Dreijahreszeitraum von Anfang 1991 bis Ende 1993 wird spätestens Anfang 1994 erneut zu befinden sein.

Der Anpassungsbeschluss gilt ebenfalls mit der Maßgabe, dass davon abgesehen wird, ihm eine sofortige Bindungswirkung für die einzelnen Mitglieder beizulegen. Jedem Mitglied wird freigestellt, sich bis spätestens Ende Dezember 1993 dem Beschluss anzuschließen."

Das Rundschreiben des Bochumer Verbandes Nr. 4/92 vom 16.11.1992 an seine Mitglieder enthält - wie wiederum dem erwähnten Parallelrechtsstreit zu entnehmen ist -folgende Passage:

"Die laufenden Leistungen werden - gegebenenfalls nach Anwendung der Richtlinie zur Durchführung der vom 01.01.1985 an geltenden Anpassungsbestimmungen (Anlage 2 zum Rundschreiben Nr. 2/85 vom 06. Februar 1985)-vom 01.01.1994 an einheitlich um 8,0 v. H. erhöht. Über den diesen Vomhundertsatz übersteigenden Teil der Preissteigerungsrate für den Dreijahreszeitraum von Anfang 1991 bis Ende 1993 wird spätestens Anfang 1994 erneut zu befinden sein.

Der Anpassungsbeschluss gilt ebenfalls mit der Maßgabe, dass davon abgesehen wird, ihm eine sofortige Bindungswirkung für die einzelnen Mitglieder beizulegen. Jedem Mitglied wird freigestellt, sich bis spätestens Ende Dezember 1993 dem Beschluss anzuschließen."

In der Einladung vom 29.07.1993 für die Sitzung des Arbeitskreises Bochumer Verband am 06.08.1993 heißt es - siehe wieder Parallelrechtsstreit 11 Sa 1613/97 - u. a. unter "TOP 2: Anpassung der Gruppenbeträge und der laufenden Leistungen zum 01. Januar 1994", dass im Dreijahreszeitraum 1991 bis 1993 die durchschnittliche Erhöhung der AT-Gehälter in den genannten Mitgliedsunternehmen nach den Feststellungen des Bochumer Verbandes 13,43 v. H. betragen hätten. In diesem Zusammenhang ist auf eine Anlage 1, die in der Kopfleiste die Überschrift "Bochumer Verband" ausweist und eine Übersicht über "Gehaltsanpassungen von Mitgliedsunternehmen seit 01.01.1991" enthält, verwiesen. Aus dieser Anlage ergibt sich der vorgenannte Prozentsatz, wobei jeweils Zwischensummen von Unternehmen des "Bergbau" und "Übrige Mitglieder" ausgewiesen sind. Die Zwischensumme "Übrige Mitglieder" ergibt sich u. a. aus den für die Beklagte ausgewiesenen Zahlen.

In der Vorlage für die Vorstandssitzung des Bochumer Verbandes am 09.09.1993 heißt es, wie dem erwähnten Parallelrechtsstreit zu entnehmen ist, unter der Rubrik ,,a) Anpassung der Gruppenbeträge zum 01. Januar 1994":

Entwicklung der AT-Gehälter

Der Vorstand hat in der Sitzung am 20. September 1990 beschlossen, dass - bei künftigen Gruppenbetragsanpassungen auch die AT-Gehaltsveränderungen von Mitgliedern außerhalb des Steinkohlenbergbaus berücksichtigt werden sollen, weil nur noch weniger als die Hälfte (47,7 v. H.) aller zum Bochumer Verband angemeldeten Angestellten im Steinkohlenbergbau beschäftigt ist, - bei einer Gruppenbetragserhöhung jeweils nur die AT-Gehalts-entwicklung in dem Dreijahreszeitraum seit der letzten Festsetzung der Gruppenbeträge Grundlage für eine Anpassung sein soll.

Aufgrund einer Umfrage bei den größeren Mitgliedsunternehmen mit rd. 90 v. H. aller Anwartschaften sind die AT-Gehälter in dem Dreijahreszeitraum von Anfang 1991 bis Ende 1993 im gewogenen Durchschnitt um 13,4 v. H. gestiegen (Anlage 1)."

Die am Ende des vorstehenden Auszuges erwähnte Anlage 1 ist identisch mit der Anlage 1 der Einladung für die Arbeitskreissitzung vom 06.08.1993.

Ausweislich der aus dem o. g. Rechtsstreit 11 Sa 1613/97 bekannten Niederschrift des Bochumer Verbandes über die 87. Vorstandssitzung am 09.09.1993 verwies der Vorsitzende im Abschnitt "6. Überprüfung der Gruppenbeträge und der laufenden Leistungen" auf die Vorlage und stellte diese zur Diskussion. Die im Bochumer Verband vertretenen Bergbau-Unternehmen erklärten ausweislich dieser Niederschrift, angesichts der geringeren Steigerungsrate der Reallöhne (Nettolöhne) der außertariflichen Angestellten in diesem Dreijahreszeitraum bei der in der Vorstandssitzung vom 11.11.1992 beschlossenen Anpassung von 8 v. H. zu verbleiben. Dies ist auch noch einmal in der Niederschrift vom 18.01.1994 über die Sitzung des Arbeitskreises Bochumer Verband vom 11.11.1993 erwähnt. Außerdem heißt es in dieser Niederschrift auszugsweise:

"Nach § 20 LO werden die laufenden Leistungen gemäß den dort festgelegten Kriterien vom Verband überprüft und ggf. angepasst. Dies ist durch den Beschluss des Vorstandes vom 09. September 1993 geschehen. Um auszuschließen, dass Pensionäre des Steinkohlenbergbaus nicht ebenfalls eine Leistungsanpassung im Umfang der Preissteigerungsrate im Zeitraum 1991 bis Ende 1993 geltend machen, könnte die Beschlussfassung nach Ansicht des Arbeitskreises so verstanden werden, dass die Erklärung der Vertreter des Steinkohlenbergbaus kein Abweichen von dem grundsätzlichen Anpassungsbeschluss, sondern dessen Bestandteil bedeutet.

Anmerkung:

Durch die inzwischen in den Unternehmen und den Gemeinschaftsorganisationen des Steinkohlenbergbaus getroffenen Entscheidungen, die laufenden Leistungen wegen der derzeitigen Lage um 5,75 v. H. anstelle von 8 v. H. anzupassen, haben die vorstehenden Beratungsergebnisse zwar ihre aktuelle Bedeutung verloren. Sie sind aber der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf künftige Fälle in der Niederschrift aufgenommen worden."

Zum 01.01.1994 passte der Bochumer Verband die Betriebsrenten bei den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus um 8 v. H. und bei den übrigen Mitgliedsunternehmen um 11,7 v. H. an. Die Beklagte übernahm den höheren Prozentsatz.

Die Betriebsrente des Klägers belief sich seit dem 01.01.1994, soweit als Bemessungsgrundlage für die Anpassung von Interesse, auf DM 1.426,80.

In einem Schreiben des Geschäftsführers des Bochumer Verbandes, Herrn Rechtsanwalt W. R., vom 28.10.1996 an Herrn Bergwerksdirektor Dipl.-Ing.-Kfm. B., Vorsitzender des Vorstandes der Saarbergwerke AG und gleichzeitig Vorstandsmitglied des Bochumer Verbandes, heißt es:

"Der Vorstand des Bochumer Verbandes hat in seiner letzten Sitzung am 23. September 1996, noch nicht über eine Anpassung der laufenden Leistungen zum 01. Januar 1997 entschieden, sondern vorgesehen, hierüber im schriftlichen Umlaufverfahren zu beschließen. In der Vorstandssitzung war bereits abzusehen, dass die Netto-Gehälter der Angestellten in den Mitgliedsunternehmen des Bochumer Verbandes in den vergangenen drei Jahren durchweg geringer angestiegen sind als die Verbraucherpreise und dass deshalb die Entwicklung der Netto-Gehälter den Maßstab für die Leistungsanpassung bildet. Der Vorstand hat den Arbeitskreis beauftragt, die Netto-Gehaltsentwicklung nach einheitlichen Kriterien zu berechnen und dem Vorstand Vorschläge für die Leistungsanpassung zu unterbreiten.

Der Arbeitskreis ist in seiner Sitzung am 24. Oktober 1996 aufgrund der Feststellungen in den Unternehmen zu dem Ergebnis gekommen, dass zum 01. Januar 1997 eine abgestufte Leistungsanpassung für die bergbaulichen und die mit dem Bergbau verbundenen Unternehmen um 2 v. H. und für die übrigen Unternehmen um 4 v. H. angemessen und ausreichend ist. Das Beratungsergebnis des Arbeitskreises ist inzwischen mit dem Vorsitzenden des Vorstandes, Herrn Dr. H., erörtert worden.

Im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden wird vorgeschlagen, eine Anpassung der laufenden Leistungen zum 01. Januar 1997 gemäß dem beigefügten Vorschlag zu beschließen.

Ich bitte Sie, überprüfen zu lassen, ob die dem Beschlussvorschlag beiliegende Aufstellung der Mitgliedsunternehmen, für deren Pensionäre eine Leistungsanpassung um 2 v. H. in Betracht kommt, aus Ihrer Sicht richtig und vollständig ist.

Im Hinblick darauf, dass die Leistungsanpassung bei der Rückstellenbildung zu berücksichtigen ist und die Leistungsempfänger noch entsprechende Mitteilungen erhalten müssen, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir möglichst bis zum 11. November 1996 Ihr Einverständnis mit dem vorgeschlagenen Beschluss mitteilen könnten."

Diesem Schreiben, das auch die übrigen Verbandsmitglieder des Bochumer Verbandes erhielten - nach Behauptung der Beklagten nur Herr G. ohne die Überprüfungsbitte -, waren zwei Anlagen beigefügt. Zum einen handelte es sich um eine Vorlage eines "Beschluss des Vorstandes des Bochumer Verbandes über eine Anpassung der laufenden Leistungen zum 01. Januar 1997" (Anlage 2), in der es heißt:

"Die laufenden Leistungen werden vom 01. Januar 1997 an - in den Bergbauunternehmen sowie den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen gemäß anliegender Aufstellung um 2 v. H. - in den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 v. H. erhöht.

Die Richtlinie zur Durchführung der vom 01. Januar 1985 an geltenden Anpassungsbestimmungen bleibt davon unberührt.

Dem vorstehenden Beschluss stimme ich zu."

Die andere Anlage (Anlage 3) betraf eine "Aufstellung der Bergbauunternehmen sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen, in denen die laufenden Leistungen zum 01. Januar 1997 um 2 v. H. angepasst werden (Werksnummern in Klammern)". In dieser Aufstellung ist die Beklagte nicht aufgeführt.

In der Folgezeit wurden nach Behauptung der Beklagten von einigen Vorstandsmitgliedern Änderungs- und Ergänzungsvorstellungen geäußert. So sei festgelegt worden, die Firma D.-H.-GmbH, die ebenfalls ein Bergbauspezialunternehmen ist, und auch sie -die Beklagte - in die Liste aufzunehmen.

In der Niederschrift des Bochumer Verbandes "über eine schriftliche Abstimmung des Vorstandes in der Zeit vom 28. Oktober 1996 bis 12. November 1996" heißt es:

"In der 81. Vorstandssitzung am 23. September 1996 hat der Vorstand unter Punkt 6 der Tagesordnung über eine Anpassung der laufenden Leistungen noch nicht entschieden, sondern den Arbeitskreis Bochumer Verband beauftragt, sich auf einheitliche Methoden und Bemessungskriterien zur Beurteilung der Nettolohnentwicklung im Dreijahreszeitraum 1994 bis 1996 zu verständigen, soweit diese geringer ist als die Preissteigerungsrate.

Der Arbeitskreis hat nach eingehenden Beratungen in seiner Sitzung am 24. Oktober 1996 dem Vorstand vorgeschlagen, die laufenden Leistungen vom 01. Januar 1997 an - in den Bergbauunternehmen sowie den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen um 2 v. H. - in den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 v. H. zu erhöhen.

Dieser Beschlussvorschlag wurde den Mitgliedern des Vorstandes zur Abstimmung übermittelt.

Alle Vorstandsmitglieder, die Herren haben sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligt und beschlossen: Die laufenden Leistungen werden vom 01. Januar 1997 an - in den Bergbauunternehmen sowie den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen gemäß anliegender Aufstellung um 2 v. H. - in den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 v. H. erhöht.

Die Richtlinie zur Durchführung der vom 01. Januar 1985 an geltenden Anpassungsbestimmungen bleibt davon unberührt.

Bochum, 12. November 1996."

In der dieser Niederschrift beigefügten "Aufstellung der Bergbauunternehmen sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen, die Mitglieder des Bochumer Verbandes sind, in denen die laufenden Lei stungen zum 01. Januar 1997 um 2 v. H. angepasst werden (Werksnummern in Klammern)" ist die Beklagte an letzter Stelle aufgeführt.

Mit Rundschreiben vom 18.11.1996 unterrichtete die Geschäftsführung des Bochumer Verbandes die Mitgliedsunternehmen über den Anpassungsbeschluss. Diesem Rundschreiben war eine Anlage beigefügt. Unter der Überschrift "Beschluss des Bochumer Verbandes über eine Anpassung der laufenden Leistungen zum 01. Januar 1997" folgte die Liste der Unternehmen, in denen die laufenden Leistungen zum 01.01.1997 um 2 v. H. angepasst wurden. Diese Liste ist identisch mit der Aufstellung, die der Niederschrift vom 12.11.1996 beigefügt war.

Mit Schreiben vom 20.12.1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Betriebsrente mit Wirkung vom 01.01.1997 um 2 v. H. des für die Anpassung maßgeblichen Betrags von bisher DM 1.426,80 monatlich, d. h. um DM 28,54, auf DM 1.455,30 (gerundet) erhöht werde.

Ausweislich der Niederschrift des Bochumer Verbandes über die 82. Vorstandssitzung am 14.11.1997 stellte der Vorsitzende in dieser Sitzung u. a. fest, dass die Niederschrift über die letzte Sitzung am 23.09.1996 sowie die Niederschrift über die schriftliche Abstimmung vom 12.11.1996 allen Vorstandsmitgliedern zugegangen sei und innerhalb der 2-Wochen-Frist Widerspruch dagegen nicht erhoben worden sei. Die Protokolle würden somit satzungsgemäß als genehmigt gelten.

Unter dem 04.12.1997 teilte der Geschäftsführer des Bochumer Verbandes, Herr Rechtsanwalt R., dem damals noch amtierenden Vorsitzenden des Verbandes, Herrn Dr. rer. pol. H. Folgendes mit:

"Der V. macht weiterhin Bedenken gegen die Wirksamkeit des im Oktober/ November 1996 durch schriftliche Abstimmung gefassten Beschlusses über die Leistungsanpassung zum 01. Januar 1997 geltend. Neuerdings werden beim V. Zweifel geltend gemacht, ob der Vorstand wirksam über die Einbeziehung der T. Schachtbau GmbH in den Kreis der Unternehmen beschlossen hat, deren Pensionäre eine Leistungsanpassung um 2 v. H. erhalten sollten.

Die T. Schachtbau GmbH ist - wie andere Unternehmen - in die dem Schreiben vom 28. Oktober 1996 zur Vorbereitung der schriftlichen Abstimmung beigefügte Aufstellung der Unternehmen, für deren Pensionäre eine Leistungsanpassung von 2 v. H. vorgesehen gewesen ist, noch nicht aufgenommen worden. In diesem Schreiben sind die Vertreter der Bergbauunternehmen aber zugleich darum gebeten worden, die Auflistung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen zu lassen.

Aufgrund von Hinweisen aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder ist die Liste nach entsprechender Kontaktaufnahme u. a. mit T.-Schachtbau aktualisiert worden. Dieses Unternehmen hat ursprünglich keine Anpassung der Betriebspension vornehmen wollen, sich dann aber in die Liste mit der Anpassung um 2 v. H. einreihen lassen. Die Aufstellung, die der Niederschrift vom 12. November 1996 über die schriftliche Abstimmung beigefügt worden ist und in der die Anregungen sowie Änderungs- und Ergänzungswünsche aus dem Vorstand berücksichtigt worden sind, spiegelt damit den Stand der Abstimmung über die Leistungsanpassung wider.

Die Niederschrift ist zwar spätestens in der letzten Vorstandssitzung am 14. November 1997 genehmigt worden. Wir halten es jedoch gleichwohl für angezeigt, dem V. jegliches Herumdeuteln an der schriftlichen Beschlussfassung gemäß der Niederschrift vom 12. November 1996 zu verwehren. Es geht insbesondere um die T. Schachtbau GmbH und D. H..

Es wird deshalb darum gebeten, im schriftlichen Verfahren nochmals ausdrücklich zu bestätigen, dass die Leistungsanpassung um 2 v. H. auch von den sogenannten Unternehmen vorzunehmen war, und die Beschlussfassung gemäß der Niederschrift vom 12. November 1996 vorsorglich zu wiederholen, um evtl. Rechtsstreitigkeiten insoweit von vornherein auszuschließen.

Die Niederschrift vom 12. November 1996 fügen wir zum Überblick in Kopie nochmals bei.

Die Durchführung dieses Verfahrens ist mit Herrn B. so abgesprochen."

Diesem allen Mitgliedern des Vorstandes des Bochumer Verbandes übermittelten Schreiben war ein Beschlussvorschlag folgenden Inhalts beigefügt:

"Hiermit bestätige ich die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift vom 12. November 1996 über die schriftliche Abstimmung des Vorstandes über die Leistungsanpassung zum 01. Januar 1997 und die der Niederschrift beigefügten Aufstellung der Unternehmen, für deren Betriebspensionäre eine Leistungsanpassung zum 01. Januar 1997 um 2 v. H. vorzunehmen war.

Ich stimme hiermit einer höchst vorsorglichen wiederholten Beschlussfassung gemäß dem Inhalt der Niederschrift vom 12. November 1996 und deren Anlage zu."

Ausweislich der Niederschrift vom 15.01.1998 über eine schriftliche Abstimmung des Vorstandes des Bochumer Verbandes in der Zeit vom 04.12.1997 bis zum 14.01.1998 beteiligten sich alle seine namentlich aufgeführten Mitglieder an der Abstimmung und beschlossen einstimmig:

"Die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift vom 12. November 1996 über die schriftliche Abstimmung des Vorstandes über die Leistungsanpassung zum 01. Januar 1997 und die der Niederschrift beigefügte Aufstellung der Unternehmen, für deren Betriebspensionäre eine Leistungsanpassung zum 01. Januar 1997 um 2 v. H. vorzunehmen war, werden bestätigt.

Vorsorglich wird der Beschluss über die Erhöhung der laufenden Leistungen vom 01. Januar 1997 an gemäß dem Inhalt der Niederschrift vom 12. November 1996 und deren Anlage wiederholt."

Nach der Niederschrift vom 17.11.1998 über die Sitzung des Vorstandes des Bochumer Verbandes am 30.10.1998 stellte der Vorsitzende in dieser Sitzung fest, dass die Niederschriften vom 01.12.1997 über die Sitzung am 14.11.1997 sowie vom 15.11.1998 über die schriftliche Abstimmung in der Zeit vom 04.12.1997 bis 14.01.1998 allen Vorstandsmitgliedern zugegangen sei und innerhalb der2-Wochen-Frist des § 8 der Satzung Widerspruch dagegen nicht erhoben worden sei.

Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - in einem Parallelrechtsstreit auf die Revision des dortigen Klägers das Urteil des erkennenden Gerichts vom 13.02.1998 (-11 Sa 1613/97 -) aufgehoben. Gleichzeitig hat es die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. In seinen Entscheidungsgründen weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass nach dem bisherigen Parteivorbringen zum Anpassungsbeschluss folgende drei Fallgestaltungen in Betracht kämen:

"Der Vorstand des Bochumer Verbandes hatte im Umlaufverfahren vom 28. Oktober bis 12. November 1996 lediglich über eine zweigeteilte Anpassung und nicht über eine Unternehmensaufstellung abgestimmt.

Der Vorstand des Bochumer Verbandes hatte zwar über eine Aufstellung der Unternehmen, in denen die laufenden Leistungen um 2 % angepasst werden sollten, abgestimmt, die Beklagte war aber in dieser Liste bei der Beschlussfassung nicht aufgeführt, sondern wurde erst nachträglich aufgenommen.

Der Vorstand des Bochumer Verbandes hatte im Umlaufverfahren auch über die Aufstellung der Bergbauunternehmen abgestimmt und die Beklagte war bereits damals in dieser Unternehmensliste aufgeführt."

Aufgrund dieses Hinweises empfahl der Bochumer Verband ausweislich seiner Beschlussvorlage für die Vorstandssitzung am 26.10.2000 nochmals (vorsorglich) zu beschließen, die am 31.12.1996 festgestellten laufenden Leistungen vom 01.01.1997 an in den Bergbauunternehmen im weiteren Sinne sowie in den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen gemäß der beigefügten Aufstellung, die derjenigen der Sitzungsniederschrift vom 12.11.1996 beigefügten entsprach, um 2 v. H. und in den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 v. H. anzupassen. Ein entsprechender Be-schluss wurde in der Vorstandssitzung vom 26.10.2000 gefasst. Vorsorglich hob der Vorstand des Bochumer Verbandes in dieser Sitzung alle bisherigen Beschlüsse, die der neuerlichen Beschlussfassung vom 26.10.2000 entgegenstehen könnten, ausdrücklich auf.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Oberhausen am 30.12.1999 eingereichten und der Beklagten am 04.01.2000 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente um 4 v. H. für die Zeit von Januar 1997 bis Dezember 1999. Die Rückstände für diesen Zeitraum beziffert er auf der Grundlage einer monatlichen Differenz von DM 28,54 auf insgesamt DM 1.027,26 (DM 28,54 x 36).

Der Kläger hat geltend gemacht:

Zu Unrecht habe der Bochumer Verband die Beklagte bei dem Bergbauunternehmen eingeordnet. Diese sei vielmehr als "übriges Mitgliedsunternehmen" zu verstehen, weshalb die Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe von 4 v. H. zu erfolgen habe.

Mit seinem am 01.09.2000 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Oberhausen die Klage abgewiesen und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt:

Die Einordnung der Beklagten anlässlich der Anpassungsentscheidung zum 01.01.1997 sei durch wirksamen Beschluss des Bochumer Verbandes, an dessen Inhalt seine Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung gebunden seien, erfolgt. Das Unternehmen der Beklagten sei nämlich ein Bergbauspezialunternehmen, das im überwiegenden Teil im Steinkohlebergbau tätig sei.

Gegen das ihm am 27.09.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Landesarbeitsgericht am 26.10.2000 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.12.2000 - mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend:

Das Arbeitsgericht habe unter Ignorierung weiter Teile seines erstinstanzlichen Vorbringens in knapper Begründung angenommen, die Beschlussfassung des Bochumer Verbandes sei in Ordnung und die Beklagte sei zu Recht den Bergbauunternehmen zugeordnet worden, sodass ihm nur eine zweiprozentige Anpassung des Ruhegeldes zustehe. Dabei habe die Vorinstanz insbesondere übersehen, dass in dem ursprünglichen Anpassungsbeschluss zum 01.01.1997 die Beklagte nicht zu der Unternehmensliste gehört habe, für die ein Anpassungssatz von 2 % beschlossen worden sei. Diese Zuordnung habe konstitutive Bedeutung gehabt. Sie sei auch nicht korrigiert worden. Der Vorstand des Bochumer Verbandes habe in dem Umlaufverfahren in der Zeit vom 04.12.1997 bis 14.01.1998 lediglich den früheren unvollständigen Beschluss bestätigt. Auch die erneute Beschlussfassung vom 26.10.2000 könne nicht zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis führen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.09.2000 die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.027,44 nebst 4 % Zinsen seit Rechts-hängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht unterteilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Der Umstand, dass bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren vom 28.10. bis 12.11.1996 den Vorstandsmitgliedern eine Unternehmensliste ohne sie vorgelegen hätte, bedeute nicht, dass der Vorstand des Bochumer Verbandes über ihre Aufnahme in die Unternehmensliste seinerzeit nicht entschieden hätte. Vielmehr sei aufgrund der Beschlussvorlage allen Vorstandsmitgliedern klar gewesen, dass noch Korrekturen hätten vorgenommen werden können. Mit der Beschlussfassung habe der Vorstand diesen noch vorzunehmenden Korrekturen von vornherein zugestimmt. Ihre Aufnahme in die Unternehmensliste sei damit Beschlussinhalt gewesen. Im Übrigen gebe es keine Mitglieder, die als Bergbauspezialunternehmen im Steinkohlenbergbau tätig seien und den sog. übrigen Mitgliedern des Bochumer Verbandes zugerechnet worden seien. Ihre Zuordnung zur Berg bau branche sei auch in jeder Hinsicht fachgerecht gewesen. Hierfür sei ausreichend, dass ca. 80 v. H. bis 90 v. H. ihres operativen Geschäfts auf Spezialarbeiten im Steinkohlenbergbau entfallen würden. Bei der Liste, die der Beschlussvorlage vom 27.10.1996 beigefügt gewesen sei, seien keineswegs ausschließlich Bergwerksunternehmen aufgelistet gewesen. Vielmehr würden sich dort eine ganze Reihe von Unternehmen finden, die selbst kein Bergwerk zur Förderung von Steinkohle betreiben würden. Die Geschicke der dort aufgezählten Mitglieder seien zwar mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten und insbesondere den typischen Entgeltentwicklungen des Bergbaus untrennbar verbunden. Dennoch betreibe beispielsweise die C.Industrie-Service GmbH oder die D.-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH kein eigenes Bergwerk. Auch die von Klägern in Parallelrechtsstreiten vorgelegten "Gehaltserhebungen" des Arbeitskreises Bochumer Verband würden keinen geübten Sprachgebrauch dahin wiedergeben, dass "Bergbau-,, mit "Bergwerksunternehmen" gleichgesetzt werden könnte. Letztlich komme es auf die Aufstellungen aber auch gar nicht an, weil nicht maßgeblich sein könne, was vom Arbeitskreis der Mitgliedsunternehmen des Bochumer Verbandes im Vorfeld der Beschlüsse des Vorstandes an Informationen zusammengetragen worden sei. Entscheidend seien allein die Beschlüsse des Vorstandes des Bochumer Verbandes. Auf dessen Sprachgebrauch könne es allenfalls ankommen. Dieser habe zu keinem Zeitpunkt den Begriff Bergbau mit Bergwerksunternehmen gleichgesetzt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist begründet. Denn er kann von der Beklagten ab dem 01.01.1997 eine über dem ihm von ihr zugestandenen Anpassungssatz von 2 v. H. hinausgehende, bis 4 v. H. reichende Anpassung seines bis zum 31.12.1996 gezahlten Ruhegeldes von monatlich DM 1.426,80 brutto, d. h. für den streitbefangenen Zeitraum (01.01.1997 bis 31.12.1999) monatlich weitere DM 28,54 und damit für 36 Monate DM 1.027,44 brutto, verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem im Umlaufverfahren gefassten Beschluss des Bochumer Verbandes in der Zeit vom 28.10.1996 bis 12.11.1996, dessen Bestandteil die ursprüngliche Unternehmensliste ohne die Beklagte war.

I. Der Bochumer Verband hat, wie schon zum 01.01.1994, nicht einheitlich für alle Mitgliedsunternehmen die laufenden Leistungen zum 01.01.1997 angepasst, sondern einen zweigeteilten Beschluss über die Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits gefasst. Diese Unterscheidung verstößt, wie das Bundesarbeitsgericht zur Anpassungsentscheidung zum 01.01.1994 entschieden hat (vgl. BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12), weder gegen die Satzung noch gegen die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Dieser vom Bundesarbeitsgericht im Einzelnen in seinem zitierten Urteil näher begründeten Auffassung, die es in seinem Urteil vom 09.11.1999 (- 3 AZR 432/98 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23) ausdrücklich bestätigt hat, schließt sich die erkennende Kammer einschränkungslos an und macht sie sich zu eigen.

II. Der zweigeteilte Anpassungsbeschluss vom 12.11.1996 war auch hinreichend bestimmt. Er ließ schon deshalb keine Unklarheiten aufkommen, weil zumindest die ihm beigefügte Unternehmensliste für eine klare Abgrenzung sorgte. Denn sie legte fest, welche Mitglieder des Bochumer Verbandes als Bergbauunternehmen anzusehen sind (BAG 09.11.1999-3 AZR 432/98 - a. a. O.).

III. Allerdings hält sich der Anpassungsbeschluss vom 12.11.1996, i.d.F. der Niederschrift "über eine schriftliche Abstimmung des Vorstandes in der Zeit vom 28. Oktober 1996 bis 12. November 1996" jedenfalls soweit er die Zuordnung der Beklagten zu den Bergbauunternehmen betrifft, nicht an die Vorgaben des § 20 LO 1985 und entspricht deshalb nicht billigem Ermessen.

1. § 20 LO 1985 lehnt sich bewusst an die Formulierung des § 16 BetrAVG an. Die Begriffe sind dementsprechend übereinstimmend auszulegen, so dass die Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG weitgehend übertragbar ist (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.; BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.). Wie die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen des § 16 BetrAVG der gerichtlichen Überprüfung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB unterliegt (st. Rspr., z. B. BAG 17.10.1995 - 3 AZR 881/94 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 29 m. w. N.), ist dieser Billigkeitskontrolle auch eine Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes zu unterziehen (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.; 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

2. Als Teil der Anpassungsentscheidung unterliegt auch die dem Beschluss i.d.F. der Niederschrift "über eine schriftliche Abstimmung des Vorstandes in der Zeit vom 28. Oktober 1996 bis 12. November 1996" vom 12.11.1996 beigefügte Unternehmensliste einer Billigkeitskontrolle. Die Zuordnung der Beklagten zu den Bergbauunternehmen kann nur dann gebilligt werden, wenn der Auflistung ein sachgerechtes, branchenbezogenes System zu Grunde lag und dieses System bei der Beklagten beachtet wurde (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

3. Vorliegend hat der Vorstand des Bochumer Verbandes im Umlaufverfahren einen Beschluss über eine Unternehmensliste gefasst, auf der die Beklagte nicht aufgeführt war, so dass sie wegen der konstitutiven Bedeutung der Aufzählung jedenfalls zunächst nicht zu den Unternehmen mit einem Anpassungssatz von 2 % zählte (vgl. BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.). Dies lässt sich jedenfalls den der erkennenden Kammer am 15.03.2001 vorliegenden Unterlagen entnehmen.

a) Zunächst ist festzustellen, dass der vom Vorstand des Bochumer Verbandes in der Zeit vom 28.10.1996 bis 12.11.1996 gefasste Anpassungsbeschluss gemäß § 8 Abs. 8 Satz 5 der Verbandssatzung schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden konnte.

§ 8 Abs. 8 Satz 5 der Satzung des Bochumer Verbandes i. d. F. vom 01.01.1992 lässt eine schriftliche Beschlussfassung des Vorstandes zu, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht. Ausgenommen von einer schriftlichen Beschlussfassung sind Satzungsänderungen und Beschlüsse nach § 2 Abs. 1 lit. b der Satzung. Beide Ausnahmetatbestände für eine schriftliche Beschlussfassung sind bei der Entscheidung über die Anpassung der laufenden Betriebsrenten nicht gegeben. Hierbei handelt es sich weder um eine Satzungsänderung noch um einen Beschluss nach § 2 Abs. 1 lit. b der Satzung. Letzteres hat das BAG in seinem Urteil vom 09.09.1999 (- 3 AZR 432/98 -a. a. O.) näher begründet. Hierauf wird ausdrücklich verwiesen.

b) Gegenstand der mit Schreiben des Geschäftsführers des Bochumer Verbandes, Herrn Rechtsanwalt W. R., vom 28.10.1996 eingeleiteten schriftlichen Abstimmung war ausweislich dieses Schreiben der im Einvernehmen mit dem damaligen Vorsitzenden des Bochumer Verbandes, Herrn Dr. H., auf der Grundlage des Beratungsergebnisses des Arbeitskreises Bochumer Verbandes in seiner Sitzung vom 24.10.1996 erarbeitete Vorschlag, die Betriebsrenten für die bergbaulichen und die mit dem Bergbau verbundenen Unternehmen um zwei v.H. und für die übrigen Unternehmen um vier v.H. zu erhöhen. Dieser Vorschlag ist als Beschlussvorlage enthalten in der dem Schreiben vom 28.10.1996 beigefügten Anlage 2, die das jeweilige Vorstandsmitglied, sofern es dem Beschluss zustimmte, nur zu unterschreiben brauchte. Bestandteil dieser Beschlussvorlage war die als Anlage 3 beigefügte Unternehmensliste mit "Bergbauunternehmen sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen", in denen die Betriebsrenten zum 01.01.1997 um 2 v. H. angepasst werden sollten und auf der die Beklagte nicht verzeichnet war. Die Beschlussvorlage mit dieser Unternehmensliste erhielten nach Behauptung der Beklagten mit einer Ausnahme (Herr G.) alle Vorstandsmitglieder mit der Bitte, die dem Beschlussvorschlag beiliegende Unternehmensliste darauf zu überprüfen, ob sie aus der Sicht des jeweiligen Vorstandsmitglieds richtig und vollständig sei. Alle zehn Vorstandsmitglieder, wie sie namentlich in der Niederschrift vom 12.11.1996 aufgeführt sind, haben sich an der Abstimmung über den Beschlussvorschlag und die ihm beigefügte Unternehmensliste ohne die Beklagte beteiligt. Dagegen war nicht Gegenstand der schriftlichen Abstimmung der Beschlussvorschlag mit der Unternehmensliste, auf der die Beklagte aufgeführt ist. Ihr Name wurde erst nach Einleitung des schriftlichen Abstimmungsverfahrens auf die Unternehmensliste gesetzt, d. h. konnte, da sie vor Beendigung der schriftlichen Abstimmung nicht allen Vorstandsmitgliedern zugeleitet worden war, auch nicht Gegenstand der Abstimmung sein. Gegenstand der Abstimmung war ausschließlich die ursprüngliche Unternehmensliste.

c) Es ist heute in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass die nur historisch zu erklärende gesetzliche Verweisung für das Recht der nicht eingetragenen Vereine auf das Recht der Personengesellschaften nach § 54 BGB (der Gesetzgeber wollte die Vereine durch die Erschwernisse aufgrund der Verweisung zwingen, die Rechtsfähigkeit zu wählen, um sie unter staatlicher Kontrolle zu halten) überholt ist. Die körperschaftliche Verfassung der auf längere Dauer angelegten nicht rechtsfähigen Vereine (besonders der modernen Großvereine, der Gewerkschaften), die Organe bestellen und auf wechselnde Mitgliederbestände angelegt sind, kann durch das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht erfasst werden, vielmehr sind die für den rechtsfähigen Verein geltenden Vorschriften analog anwendbar, soweit sie sich nicht gerade aus dem Eintragungserfordernis ergeben (vgl. z.B. OLG Frankfurt, 19.12.1984 - 9 U 107/83 -ZIP 1985, 213, 215; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 54 Rz. 1).

d) Aufgrund der Verweisung in § 28 Abs. 1 BGB auf § 32 Abs. 2 BGB kommt auch ohne Vorstandssitzung ein Beschluss wirksam durch schriftliche Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zustande. Allerdings kann die Beschlussfassung mit Mehrheit im Umlaufverfahren die Satzung als abweichende Bestimmung (§ 40 BGB) vorsehen. Dies ist in § 8 Abs. 8 der Satzung des Bochumer Verbandes i. d. F. vom 01.01.1992 geschehen. Nach § 8 Abs. 8 Satz 1 der Satzung bedürfen Beschlüsse des Vorstandes der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten. Gegen die Mehrheit der Stimmen der auf Vorschlag der R. AG gewählten Mitglieder kann der Vorstand gemäß § 8 Abs. 8 Satz 2 1. Halbs. der Satzung keinen Beschluss fassen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Regeln nicht auch für die in § 8 Abs. 8 Satz 5 der Satzung vorgesehene schriftlicher Abstimmung gelten. Solange die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht das Abstimmungsergebnis bekannt gibt, ist davon auszugehen, dass die an der an der Abstimmung in der Zeit vom 28.10.1996 bis 12.11.1996 beteiligten Vorstandsmitglieder des Bochumer Verbandes mehrheitlich der Beschlussvorlage mit der ursprünglichen Unternehmensliste ohne die Beklagte zugestimmt haben.

4. Allerdings durfte der Bochumer Verband die Unternehmensliste korrigieren, wenn ihm inhaltlich bei der Zuordnung eines Mitgliedsunternehmens ein Fehler unterlaufen war. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Unternehmensliste. Sie sollte lediglich den vorgegebenen abstrakten Begriff des "Bergbauunternehmens" umsetzen und durfte ihn weder erweitern noch verengen. Der Präzisierungsfunktion der Unternehmensaufstellung entspricht es, dass Zuordnungsfehler beseitigt werden können (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 -a.a.O.).

a) Jedenfalls für die Anpassungsentscheidung zum 01.01.1997 ist dem Bochumer Verband kein Zuordnungsfehler unterlaufen. Denn die Beklagte ist in dem Anpas-sungsbeschluss vom 12.11.1996 zu Recht nicht zu den Bergbauunternehmen gezählt worden. Dies ergibt die Auslegung des vom Bochumer Verband verwandten Begriffs "Bergbauunternehmen" nach den gängigen Auslegungsmethoden (vgl. hierzu BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 -a.a.O.).

aa) Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch betreibt die Beklagte keinen Bergbau. Bergbau ist die Gewinnung von Bodenschätzen, die auf ihren natürlichen Lagerstätten zur unmittelbaren Verwertung, zum Verkauf oder auch zur Weiterverarbeitung abgebaut werden. Je nach Art der Vorkommen und der erforderlichen Arbeiten wird dabei zwischen dem Tiefbau (Untertage), bei dem die Bodenschätze in unterirdischen Bauten gewonnen werden, und dem Tagebau (Übertage) unterschieden, bei dem der Abbau unter freiem Himmel, erforderlichenfalls nach der Abräumung des überlagernden Deckgebirges erfolgt. Beides gehört zum Bergbau (BAG 19.09.2000 - 9 AZR 604/99 -AP Nr. 31 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW unter Hinweis auf Grumbrecht, Einführung in den Bergbau, S. 9; Meiers Enzyklopädisches Lexikon Bd. 3, Stichwort: Bergbau). Die Beklagte baut als Bergbauspezialunternehmen nicht selbst Kohle ab.

bb) Allerdings kommt dem vom Bochumer Verband bisher praktizierten Sprachgebrauch bei der Bestimmung des Begriffs "Bergbauunternehmen" bei der Auslegung seines Anpassungsbeschlusses vom 12.11.1996 eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auf ihn kommt es selbst dann an, wenn er vom allgemeinen Sprachgebrauch und der sonst üblichen Terminologie abweicht (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

(1.) Als Bergbau i. S. des Anpassungsbeschlusses vom 12.11.1996 ist nicht jeder Abbau irgendwelcher Mineralien oder ähnlicher Stoffe anzusehen. Der Bochumer Verband ist auf den Steinkohlenbergbau zugeschnitten, wie die Regelung der Mitgliedschaft in § 4 Abs. 1 der Satzung zeigt. Bereits dies spricht dafür, dass der Bochumer Verband den Begriff "Bergbau" in diesem engen Sinne verwenden wollte. Hinzu kommt, dass die spezifischen Probleme des Steinkohlenbergbaus nicht in allen Zweigen des Bergbaus auftreten. Dementsprechend hatte der Bochumer Verband vor der Anpassung zum 01.01.1994, wie jedenfalls die Einladung des Bochumer Verbandes zur Vorstandssitzung am 11.11.1992 sowie die über diese Sitzung angefertigte Niederschrift ausweisen, die Gehaltsentwicklung im Steinkohlenbergbau einerseits und bei anderen Mitgliedsunternehmen andererseits untersucht (vgl. schon BAG 27.08.1996 -3 AZR 466/95 - a. a. O.). Damals wurde ebenso wie beim Anpassungsbeschluss vom 12.11.1996 der Ausdruck "Bergbauunternehmen" verwandt. Auch für diesen Anpassungsbeschluss vom davon auszugehen, dass nur der Steinkohlebergbau als Bergbau i. S. des Anpassungsbeschlusses anzusehen ist (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).

(2.) Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a. a. O.) die Auffassung vertreten, dass mit dem Begriff "Bergbauunternehmen" die in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bochumer Verbandes genannten "Bergwerksunternehmen des Steinkohlebergbaus" gemeint gewesen seien. Ob dann aus § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung, wonach andere Unternehmen dem Verband beitreten können, wenn sie zu einem Konzern gehören, der ein dem Verband angehörendes Bergwerk betreibt, entnommen werden kann, Bergwerksunternehmen seien die Unternehmen, die ein Bergwerk betreiben mit der Folge, dass die Unternehmen, die wie eine Bergbauspezialgesellschaft, in fremden Bergwerken Bergbauarbeiten verrichten, dem Verband als "anderes Unternehmen" angehören (vgl. BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.), kann dahinstehen. Denn die nachstehend geschilderten Umstände ergeben, dass der Bochumer Verband tatsächlich den Ausdruck "Bergbauunternehmen" als Kurzfassung für die Bergwerksunternehmen des Steinkohlebergbaus verwandt hat und er sich deshalb bei seinem Anpassungsbeschluss vom 12.11.1986 daran festhalten lassen muss, das Fehlen der Beklagten auf der im Oktober/November 1996 zur schriftlichen Abstimmung gelangten Unternehmensliste korrekt war.

(3.) Entscheidend ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.1999 (- 3 AZR 432/98 - a. a. O.) für den vom Bochumer Verband bisher praktizierten Sprachgebrauch der Umstand, dass der Bochumer Verband Gehaltserhebungen in Vorbereitung seiner Anpassungsbeschlüsse zum 01.01.1994 und zum 01.01.1997 getrennt für die Gruppe der Bergwerksgesellschaften des Steinkohlebergbaus unter dem Begriff "Bergbauunternehmen" einerseits und für andere Unternehmen unter dem Begriff "übrige Mitglieder" durchgeführt hat und die Beklagte unter die zuletzt genannte Gruppe eingeordnet hat.

(4.) Dies ergibt sich für die Anpassung zum 01.01.1994 aus der Anlage 1, die der Einladung des Arbeitskreises Bochumer Verband vom 29.07.1993 für seine Sitzung am 06.08.1993 beigefügt war. Aus dieser Anlage ergibt sich die Entwicklung der durchschnittlichen Gehälter von AT-Angestellten in Unternehmen des "Bergbau" und "übriger Mitglieder". Zu letzteren gehört nach dieser Anlage 1 die Beklagte. Selbst wenn diese Aufstellung mit der Kopfleiste "Bochumer Verband", wie die Beklagte behauptet hat, nicht von diesem, sondern vom Arbeitskreis Bochumer Verband beim Gesamtverband des Deutschen Steinkohlebergbaus erstellt worden sein sollte, hat sich die Beklagte die Aufteilung ihrer Mitgliedsunternehmen in "Bergbauunternehmen" und "übrige Mitglieder" zuzurechnen. Denn in der Beschlussvorlage für die Vorstandssitzung des Bochumer Verbandes vom 09.09.1993 hinsichtlich der Anpassung der Gruppenbeträge zum 01.01.1994 ist ausdrücklich auf die Anlage 1, nämlich die von dem Arbeitskreis Bochumer Verband erstellte Auflistung Bezug genommen und auch beigefügt worden. Damit hat aber der Bochumer Verband selbst die Vorgehensweise des Arbeitskreises gebilligt und muss sie sich demnach zurechnen lassen.

(5.) Auch bezogen auf die Anpassungsentscheidung vom 01.01.1997 muss sich der Bochumer Verband das Vorgehen des Arbeitskreises Bochumer Verband zurechnen lassen. In Vorbereitung für diese Anpassungsentscheidung war die Gehaltsentwicklung der "Bergbau"-Unternehmen und Unternehmen "übrige Mitglieder" in einer in der Kopfleiste mit "Bochumer Verband" überschriebenen Aufstellung ermittelt worden. Auch soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, diese Auflistung sei vom Arbeitskreis Bochumer Verband erstellt worden, hindert dies nicht, diese dem Bochumer Verband selbst zuzurechnen. Denn der Beschlussvorlage für die Vorstandssitzung des Bochumer Verbandes vom 23.09.1996 war diese Auflistung beigefügt. Auf sie hat der Bochumer Verband ausdrücklich zum Nachweis für die Gehaltsentwicklung seiner Mitglieder Bezug genommen.

IV. Zählt danach die Beklagte nach dem am 12.11.1996 ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss des Bochumer Verbandes nicht zu den Bergbauunternehmen, wurde der Versorgungsanspruch des Klägers durch die Gestaltungserklärung des Bochumer Verbandes um 4 v. H. erhöht. Die LO 1985 räumt dem Bochumer Verband nicht das Recht ein, die Versorgungspflichten durch eine nachträgliche Änderung des für die Anpassung maßgeblichen Branchenzuschnitts wieder einzuschränken. Eine nachträgliche Veränderung des Begriffs "Bergbauunternehmen" ist anders zu behandeln als die Korrektur einer fehlerhaften Präzisierung in der Unternehmensliste (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.). Aus diesem Grunde können der in der Zeit vom 04.12.1997 bis zum 14.01.1998 gefasste Anpassungsbeschluss sowie der in der Vorstandssitzung vom 26.10.2000 gefasste Anpassungsbeschluss - durch beide Beschlüsse wurde die Beklagte den Bergbauunternehmen zugeordnet - nicht die ursprüngliche Zuordnung der Beklagten zu den "übrigen Mitgliedern" ändern. Eine nachträgliche Veränderung des Begriffs "Bergbauunternehmen" ist anders zu behandeln als die Korrektur einer fehlerhaften Präzisierung in der Unternehmensliste (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 -a.a.O.).

B.

Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus § 291 Satz 1 1. Halbs. BGB i. V. m. § 253 Abs. 1 ZPO. Dabei konnten dem Kläger die Zinsen aus dem von ihm verlangten Bruttobetrag zugesprochen werden (vgl. BAG 07.03.2001 - GS 1/00 - BB 2001,630 Pressemitteilung).

C.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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