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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.02.2005
Aktenzeichen: 11 (7) Sa 1729/04
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 16
BGB § 315
Zwar können die ehemaligen Arbeitnehmer eines dem Bochumer Verband angehörenden Arbeitgebers diesem gegenüber auch durch eine Interessenvertretung ihr Anpassungsverlangen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG äußern (vgl. näher BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - juris.). Ist aber durch Gerichtsurteil in einem Rechtsstreit zwischen einem derart vertretenen Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber rechtskräftig über die Anpassung der Betriebsrente zu einem bestimmten Stichtag (hier: 01.01.1994) entschieden worden (hier durch BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12) muss derjenige, der später für diesen Stichtag eine höhere Anpassung begehrt, sein Verlangen spätestens vor dem übernächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber geltend machen, um ein Erlöschen seines etwaigen Anspruchs auf nachträgliche Anpassung zu verhindern (Weiterführung von BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; zuletzt wieder BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - a. a. O.).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 (7) Sa 1729/04

Verkündet am 02. Februar 2005

In Sachen

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Kühl und den ehrenamtlichen Richter Sendke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27.09.2004 - 8 Ca 6862/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2004 eine höhere Betriebsrente zusteht.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus. Sie ist Mitglied des Bochumer Verbandes. Der Kläger war bei ihr als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Versorgungszusage nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Seit seinem Eintritt in den Ruhestand am 01.06.1989 zahlt die Beklagte ihm unter Einschaltung des Bochumer Verbandes eine Betriebsrente.

Nach § 3 der Leistungsordnung vom 22.12.1974 (LO 1974) richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Mit Wirkung vom 01.01.1985 wurde die Leistungsordnung geändert. §§ 3 und 20 LO 1985 sehen eine getrennte Anpassung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden Ruhegelder vor. § 20 LO 1985 lautet:

"Anpassung der laufenden Leistungen

Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst."

Der Bochumer Verband beschloss die Erhöhung der Betriebsrenten zum 01.01.1988 einheitlich um 4 % und zum 01.01.1991 einheitlich um 7,8 %. Zum 01.01.1994 passte er sie unterschiedlich an, bei den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus um 8 % und bei den übrigen Mitgliedsunternehmen in Höhe von 11,7 %. Das entsprach der Preissteigerungsrate von Dezember 1990 bis Dezember 1993. Durch Urteil vom 25.08.1994 wies das Arbeitsgericht Essen - 1 Ca 1676/94 - die Klage eines anderen Betriebsrentners der Beklagten, mit der dieser die Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 01.01.1994 um 11,7 % verlangte, ab. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung durch Urteil vom 06.04.1995 - 12 Sa 1674/94 - zurück. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Revision wies das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - zurück. Der Kläger dieses Rechtsstreits war nicht Mitglied des Verbandes der Führungskräfte (VDF).

In einem vom Kläger in zweiter Instanz überreichten Ergebnisprotokoll über ein Gespräch zwischen Vertretern der Beklagten und des VDF am 25.05.1994 in Essen heißt es:

"Nach eingehender Erörterung der Entscheidung über die Anhebung der laufenden Leistungen des Bochumer Verbandes zum 01.01.1994 wird folgendes vereinbart:

1. S. erklärt, im Herbst 1994 zu überprüfen, ob die wirtschaftliche Situation des Unternehmens eine Anpassung der laufenden Leistungen mit Wirkung vom 01.01.1994 - bezogen auf den Prüfungszeitraum 1991 bis 1993 - zulässt

2. Die Vertreter des VDF erklären ihre Bereitschaft, - die bisher rechtshängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren, die die Anpassungsentscheidung zum 01.01.94 angreifen, zunächst terminlos stellen zu lassen und - von weiteren diesbezüglichen Klagen abzuraten.

3. S. verzichtet auf die Einreden der Verjährung oder Verwirkung gegenüber VDF-Mitgliedern, die durch Klage die Anpassungsentscheidung vom Dezember 1993 angegriffen haben oder noch angreifen werden.

4. Der VDF sagt zu, dafür zu sorgen, dass in dem Rechtsstreit T. ./. S. das Arbeitsgericht Essen zunächst nur über Fragen im Zusammenhang mit der Umstellung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes 1984/85 entscheidet.

5. Soweit Leistungsempfänger, die nicht durch den VDF vertreten sind, die Anpassungsentscheidung vom Dezember 1993 durch entsprechende Klage angreifen, strebt S. an, mit diesen Pensionären eine entsprechende Regelung zu vereinbaren, auch diese Verfahren terminlos zu stellen."

Auf der Basis der Erhöhung der Betriebsrente des Klägers um 8 % zum 01.01.1994 nahm die Beklagte in der Folgezeit weitere Erhöhungen zu den Stichtagen 01.01.1997, 01.01.2000 und 01.01.2003 vor. Über die Höhe der maßgeblichen Anpassung zu den beiden erstgenannten Stichtagen führten die Parteien vor dem Arbeitsgericht Essen Rechtsstreite. Letztlich passte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.1997 um 2 %, zum 01.01.2000 um 3,44 % und im Jahre 2003 um 6,5 % an.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Essen am 29.12.2003 eingereichten Klage hat der Kläger zunächst für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2001 auf der Basis der für ihn maßgeblichen Bemessungsgrundlage 1994 in Höhe von DM 2.747,00 = € 1.404,52 eine Erhöhung der ihm zum 01.01.1994 gewährten Betriebsrente um weitere 3,7 %, d. h. monatlich DM 101,60 = € 51,95 verlangt, wobei er zum 01.01.1997 die Erhöhung dieses Betrages um 2 %, d. h. um monatlich DM 103,67 = € 53,01, zum 01.01.2000 um 3,44 %, d. h. monatlich DM 180,43 = € 92,25, sowie zum 01.01.2003 um 5,5 %, d. h. monatlich DM 161,58 = € 82,61, verlangt hat. Wegen der näheren Berechnung wird auf die Klageschrift vom 23.12.2003 verwiesen.

Mit einem beim Arbeitsgericht am 03.03.2004 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Monatsfälligkeit ab 01.01.2001 an die Rechtshängigkeit aus dem seinerzeit vor dem Arbeitsgericht Essen geführten Rechtsstreit - 7 Ca 801/03 - angepasst. Wegen der näheren Berechnung der seinerzeitigen Klageforderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 02.03.2004 Bezug genommen. Mit einem beim Arbeitsgericht Essen am 21.07.2004 per Fax vorab eingereichten Schriftsatz hat der Kläger sein Klagebegehren für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 in Höhe eines monatlichen Betrags in Höhe von 29,35 € brutto hilfsweise auf eine sog. nachholende Betriebsrentenanpassung gestützt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten:

Die Beklagte hätte ihm im Jahre 1994 seine Betriebsrente effektiv um 11,7 % erhöhen müssen. Sie habe seinerzeit den gewährten niedrigeren Anpassungssatz in Höhe von 8 % ohne ordnungsgemäßen Beschluss des Bochumer Verbandes abgerechnet. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - den niedrigeren Anpassungssatz gebilligt habe, sei das Gericht damals von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Der Bochumer Verband habe für die damalige Zweiteilung der Anpassung - Bergbauunternehmen sowie übrige Mitglieder - keine nachvollziehbaren Einteilungskriterien beschlossen, wie sie später vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - verlangt worden seien. Zumindest habe er Anspruch auf eine nachholende Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 01.01.2003 in Höhe von mindestens monatlich 29,35 € als Teuerungsausgleich.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn als zusätzliches Ruhegeld für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2003 brutto € 1.736,52 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto € 57,68 jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.01.2001 und letztmalig ab 01.12.2002 sowie auf den monatlichen Teilbetrag von brutto € 29,35 jeweils zum 01. eines Monats, beginnend zum 01.01.2003 und letztmalig ab 01.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte, die die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung erhoben hat, hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Wie den Entscheidungsgründen des Urteils vom Bundesarbeitsgericht vom 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - zu entnehmen sei, habe der Bochumer Verband anlässlich der Anpassung zum 01.01.1994 einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst. Der Kläger habe maßgebliche Mängel nicht mitgeteilt. Im Übrigen hätte der Kläger eine unzureichende Anpassung zum 01.01.1994 bis spätestens zum 31.12.1996 geltend machen müssen.

Mit seinem am 27.09.2004 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.1994. Ein möglicherweise bestehender Anspruch sei jedenfalls verwirkt. Der Kläger habe bezüglich der Anpassung zum 01.01.1997 und 01.01.2000 jeweils gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen, ohne sich in diesen Rechtsstreiten auf eine fehlerhafte Betriebsrentenanpassung zum 01.01.1994 zu berufen. Dadurch habe er bei ihr das berechtigte Vertrauen erweckt, dass er künftig nicht eine fehlerhafte Betriebsrentenanpassung zum 01.01.1994 geltend machen werde. Mit der hilfsweise verlangten nachholenden Betriebsrentenanpassung habe der Kläger eine Klageänderung i. S. des § 263 ZPO vorgenommen. Diese sei jedoch nicht zulässig. Zum einen habe die Beklagte im Kammertermin vom 19.08.2004 ihr ausdrücklich widersprochen. Zum anderen sei sie nicht sachdienlich gewesen, da durch das neue Klagebegehren ein völlig neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt werde, für dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht hätten verwertet werden können.

Gegen das ihm am 07.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 29.10.2004 bei Gericht eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Kläger, der nachträgliche Ruhegeldanpassung zum 01.01.1994 nunmehr auf den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2004 erstreckt und die hilfsweise geltend gemachte nachholende Ruhegeldanpassung ab dem 01.01.2003 nunmehr bis zum 31.12.2004 verlangt, macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Die Beklagte hätte ihm seit dem 01.01.1994 die seinerzeit maßgebliche Geldentwertungsrate von 11,7 % gewähren müssen. Nach gesicherter Rechtsprechung hätte der Bochumer Verband einen Teuerungsausgleich damals nur versagen dürfen, soweit die Nettoentgeltentwicklung im jeweiligen Überprüfungszeitraum der zurückliegenden drei Jahre bei seinen Mitgliedern geringer gewesen sei. Er bleibe dabei, dass die Beklagte wegen des Fehlens ausreichender Unterscheidungsmaßstäbe, was unter "Bergbau" und was unter "übrigen Mitgliedern" habe verstanden werden können, nicht in der Lage sei, eine Reallohnobergrenze gesichert zu beziffern. Nachvollziehbare Einteilungskriterien habe der Bochumer Verband erst in den Vorstandssitzungen vom 01.10.2002 und 12.02.2003 versucht. Er habe die Reallohnobergrenze seinerzeit noch nicht bestreiten können. Ein Schriftstück mit Fehlern in der Unterscheidung zwischen "Bergbau" und "übrigen Mitgliedern" sei dem VDF erst für eine Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht am 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - "zugespielt" worden. Durch Urteil vom 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - habe das Bundesarbeitsgericht das Vertretungsrecht des VDF bestätigt, um einer Verwirkung oder Verjährung von Nachzahlungsansprüchen seiner Mitglieder zu begegnen. Selbst bei Versagung der Nachzahlung aus einer Korrektur der Anhebung zum 01.01.1994 bliebe immer noch der Anspruch auf Teuerungsausgleich ab Pensionierung zum 01.01.2003. Die nachträgliche Einführung dieses Streitgegenstandes in den bereits beim Arbeitsgericht Essen anhängigen Rechtsstreit sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz "sachdienlich" i. S. von § 263 ZPO, da es sich um eine Antwort auf den Beklagtenschriftsatz vom 09.06.2004 gehandelt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen zu 8 Ca 6862/03 vom 27.09.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn als zusätzliches Ruhegeld für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2002 brutto € 1.384,56 und für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 brutto € 1.856,64 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:

Zwar sei nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - die nachträgliche Anpassung der Betriebsrente nicht ausgeschlossen, wenn der Versorgungsberechtigte gegen die Anpassungsentscheidung interveniere. Der Kläger T. habe sich in seinem vom Bundesarbeitsgericht am 27.08.1996 - 3 AZR 467/95 - entschiedenen Rechtsstreit aber nicht gegen eine reallohnbezogene Obergrenze, sondern gegen die Ablösung der früheren Ruhegeldordnung durch das neue Leistungsrecht per 01.01.1985 gewandt. Auf eine nachträgliche Anpassungsmöglichkeit könne sich der Kläger deshalb zum Stichtag 01.01.1994 auf keinen Fall berufen. Im Übrigen sei der von ihm geltend gemachte Anspruch aber auch verwirkt. Weder sie noch der Bochumer Verband hätten eine Chance, nach Ablauf von mehr als zehn Jahren nachzuvollziehen, wie die Entwicklung der Reallöhne in dem Zeitraum vor dem 01.01.1994, also in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1993, verlaufen seien. Der Kläger könne daher weder eine nachträgliche noch eine nachholende Anpassung verlangen. In jedem Fall seien aber die Ansprüche des Klägers verjährt.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Jedenfalls im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht die Klage des Klägers in vollem Umfang abgewiesen.

I. Zunächst ist die Berufung des Klägers insoweit unbegründet, als er mit seiner Klage eine sog. nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.1994 verlangt.

1. Der vom Kläger beanspruchte, über 8 % hinausgehende Anpassungsbedarf zum 01.01.1994 in Höhe von 11,7 % ist nicht schon deshalb zurückzuweisen, weil in einem früheren Rechtsstreit, in dem ein anderer außertariflicher Angestellter der Beklagten gegen diese ebenfalls den hier in Rede stehenden erhöhten Anpassungsbedarf zum 01.01.1994 geltend gemacht hatte, dieses Verlangen durch rechtskräftiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - zurückgewiesen worden ist. Die Rechtskraft dieses Urteils wirkt nur zwischen den Parteien des seinerzeit entschiedenen Prozesses (vgl. nur BGHZ 124, 86, 95) und erstreckt sich allenfalls noch auf ihre Rechtsnachfolger nach dem Eintritt der jeweiligen Rechtshängigkeit (vgl. § 325 Abs. 1 ZPO). Eine Drittwirkung der Rechtskraft eines Urteils, das weder gegen die an dem neuen Prozess beteiligte Partei noch gegen ihren Rechtsnachfolger ergangen ist, bedürfte einer entsprechenden einfachen Gesetzesnorm. Die Satzung des Bochumer Verbandes und das auf ihr gegründete Konditionenkartell genügen hierfür nicht (vgl. auch BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung).

2. Nach den zu § 16 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung (künftig: a. F.) entwickelten Grundsätzen musste die Beklagte die Betriebsrente des Klägers nicht zum 01.01.1994 an den in dem Zeitraum vom 01.01.1991 bis 31.12.1993 eingetretenen Kaufkraftverlust in unstreitiger Höhe von 11,7 % anpassen.

a) Der Vorstand des Bochumer Verbandes durfte unter den Voraussetzungen des § 20 LO 1985 die Preissteigerungsrate von 11,7 % unterschreiten. Da sich § 20 LO 1985 bewusst an die Formulierungen des § 16 BetrAVG a. F. anlehnt, sind die Begriffe grundsätzlich übereinstimmend auszulegen. Die Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG a. F. ist weitgehend übertragbar. Allerdings enthält § 20 LO 1985 andere Bezugspunkte als § 16 BetrAVG a. F. . Während die zuletzt genannte Norm auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Arbeitgebers abstellt, verlangt § 20 LO 1985 eine unternehmens- und konzernübergreifende Anpassungsentscheidung nach einheitlichen, allgemeinen Kriterien. Dies ist betriebsrentenrechtlich jedenfalls insoweit zulässig als die Anpassung nicht ungünstiger ausfällt als nach § 16 BetrAVG a. F. (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12).

b) Nicht zu beanstanden ist es, dass der Vorstand des Bochumer Verbandes zum 01.01.1994 keine für alle Mitgliedsunternehmen einheitliche, sondern eine zweigeteilte Anpassungsentscheidung getroffen hat. Dabei handelt es sich um eine branchenbezogene Einteilung, die mit der Satzung und der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes im Einklang steht (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.; BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.). Unternehmensübergreifende reallohnbezogene Obergrenzen tragen dem Konditionenkartell Rechnung und verstoßen nicht gegen § 16 BetrAVG a. F. (vgl. dazu näher BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.). Im Streitfall besteht jedenfalls zuletzt zwischen den Parteien kein Streit mehr darüber, dass die Beklagte zu den Bergwerksunternehmen zählt, für die der Bochumer Verband zum 01.01.1994 eine Anpassung in Höhe von 8 % beschlossen hatte.

3. Allerdings darf bei den nach § 16 BetrAVG a. F. zu wertenden Belangen der Versorgungsempfänger die Entwicklung der Einkommen der aktiven Arbeitnehmer berücksichtigt werden (st. Rspr. seit BAG 15.09.1977 - 3 AZR 654/76 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 6).

a) Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts außerhalb eines sog. Konditionenkartells ist die reallohnbezogene Obergrenze der Entwicklung aller Nettoverdienste "innerhalb eines Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft" zu entnehmen (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23 m. w. N.). Bei einer zweigeteilten Anpassungsentscheidung, wie sie vom Bochumer Verband erstmals zum 01.01.1994 vorgenommen wurde, darf eine einheitliche, unternehmensübergreifende reallohnbezogene Obergrenze sowohl für die "Bergbauunternehmen" als auch für alle "übrigen Mitgliedsunternehmen" ermittelt werden (vgl. näher BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.).

b) Der Bochumer Verband entscheidet zwar nach billigem Ermessen über die Methode zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze. Er muss aber unter anderem für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen (vgl. hierzu näher BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.). Die Darlegungslast für eine anhand hinreichend zuverlässiger Daten ermittelter reallohnbezogener Obergrenze trägt die Beklagte (vgl. BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.). Während das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a. a. O.), dem die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes zum 01.01.1994 bereits zugrunde lag, keine Bedenken hinsichtlich der damals für die Bergwerkunternehmen ermittelten reallohnbezogenen Obergrenze von 8 % hatte, sind, legt man den Maßstab des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 20.05.2003 (- 3 AZR 179/02 - a. a. O.) an, den es seinerzeit für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze für die Bergwerksunternehmen und die übrigen Mitglieder anlässlich der Anpassung zum 01.01.1997 entwickelt hat, zumindest Zweifel an der damals (Anpassungsstichtag 01.01.1994) für maßgeblich gehaltenen reallohnbezogenen Obergrenze von 8 % für die "Bergwerksunternehmen" angebracht.

4. Aber selbst dann, wenn zugunsten des Klägers davon auszugehen wäre, dass der Bochumer Verband für die Anpassung zum 01.01.1994 die für die reallohnbezogene Obergrenze maßgeblichen Daten nicht hinreichend zuverlässig ermittelt hätte, könnte der Kläger zum damaligen Anpassungsstichtag keine der damaligen Geldentwertungsrate entsprechende Anpassung seiner Betriebsrente um insgesamt 11,7 % verlangen. Ein derartiger Anspruch wäre nämlich erloschen.

a) Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers zu einem früheren Anpassungsstichtag als dem aktuellen für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung. Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 42; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.). Der Bochumer Verband hat für die Bergbauunternehmen, zu denen die Beklagte zählt, im Jahre 1993 ausdrücklich eine Erhöhung der laufenden Betriebsrenten um 8 % zum 01.01.1994 beschlossen. Der Kläger hat erst durch Zustellung seines Schriftsatzes vom 23.12.2003 bei der Beklagten am 16.01.2004 Klage erhoben (vgl. § 253 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Er hat nicht vorgetragen, wann er erstmals selbst außergerichtlich eine höhere Anpassung zum 01.01.1994 verlangt hat.

b) Die nachträgliche Anpassung ist dadurch gekennzeichnet, dass alle maßgeblichen Entscheidungskriterien von einem früheren Anpassungsstichtag aus zu betrachten sind. Der frühere Beurteilungszeitpunkt gilt nicht nur für die wirtschaftliche Lage, sondern auch für die Belange der Versorgungsempfänger. Deren Belange werden durch den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust und die reallohnbezogene Obergrenze bestimmt (vgl. u. a. BAG 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 39; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.). Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf rückwirkende Anpassungskorrektur wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitwertbeendende Wirkung ist umfassend.

c) Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17.08.2004 (- 3 AZR 367/03 - noch unveröff.) anerkannt, es entspreche dem auf branchenweite Vereinheitlichung ausgerichteten Versorgungssystem des Bochumer Verbandes, dass nicht nur der Arbeitgeber gebündelt durch diesen Verband handeln, sondern auch die Arbeitnehmer durch eine Interessenvertretung unternehmens- und personenübergreifend gegenüber dem Bochumer Verband auftreten können. Der Verband der Führungskräfte (VDF) rügte vor dem 01.01.1997 gegenüber dem Bochumer Verband, wie dem Ergebnisprotokoll des Gesprächs zwischen Vertretern der Beklagten und des VDF am 25.05.1994 zu entnehmen ist, dessen Anpassungsentscheidung vom Dezember 1993 zum 01.01.1994. Ob sich diese Rüge, wie der Kläger behauptet, zumindest auch die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze insoweit betraf, als es damals um die Frage ging, ob diese Grenze nur bezogen auf die Beklagte oder aber auf sämtliche Bergwerksunternehmen, die im Bochumer Verband Mitglied waren, kann dahinstehen. Jedenfalls hätte der Kläger bis spätestens zum übernächsten Anpassungsstichtag, hier 01.01.2000, persönlich eine höhere Betriebsrente zum 01.01.1994 gegenüber der Beklagten verlangen müssen, als sie ihm von dieser gewährt worden ist.

aa) Soweit die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes nicht billigem Ermessen entspricht, erfolgt die erforderliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.; BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.). Der Anspruch auf höhere Betriebsrente hängt nach § 16 BetrAVG von einer entsprechenden Gestaltungserklärung des Arbeitgebers oder davon ab, dass die fehlende oder wegen Unbilligkeit unverbindliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers durch die Gestaltungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ersetzt wird (BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.). Die Gestaltungswirkung dieses Urteils tritt mit der Rechtskraft ein (BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - unter Hinweis auf BGH 24.11.1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054). Spätestens ab diesem Zeitpunkt steht jedenfalls für die VDF- Mitglieder fest, welche Anpassungshöhe zu der von dem rechtskräftigen Urteil betroffenen Anpassungsstichtag maßgeblich ist.

bb) Rechtskräftig ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a. a. O.) zu Beginn des Jahres 1997 geworden, geht man einmal davon aus, dass ein am gleichen Tag vom Bundesarbeitsgericht verkündetes Urteil - 3 AZR 467/95 - dem damaligen Kläger T. ausweislich der Auskunft des Prozessbevollmächtigten des Klägers dieses Rechtsstreits in der Sitzung vom 02.02.2005 am 22.01.1997 zugestellt worden ist. In den Fällen, in denen letztverbindlich die Anpassungsentscheidung zu einem bestimmten Stichtag durch Gerichtsurteil herbeigeführt worden ist, ist nach Auffassung der Kammer der Zeitraum für die persönliche Geltendmachung einer höheren Betriebsrente bis zum übernächsten Anpassungsstichtag, im Streitfall bis zum 01.01.2000 geltend zu machen. Nur so kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein bis zum nächsten Anpassungsstichtag verkündetes Urteil über die Angemessenheit der Erhöhung der Betriebsrente zum vorherigen Anpassungsstichtag erst nach dem nächsten Anpassungsstichtag den Parteien zugestellt wird und dann erst rechtskräftig werden kann. Im Streitfall hat der Kläger nachweislich sein Erhöhungsverlangen nicht bis zum nächsten Anpassungsstichtag, d. h. bis zum 01.01.2000, geltend gemacht.

II. Die Berufung des Klägers ist auch insoweit unbegründet, als er hilfsweise im Wege einer sog. nachholenden Anpassung einen Anspruch auf Teuerungsausgleich ab Pensionierung zum 01.01.2003 gemäß seiner Berechnung im Schriftsatz vom 28.10.2004 in Höhe von 1.654,56 € für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004 (monatlich 68,94 €) geltend macht.

1. § 16 BetrAVG a. F. legte einen dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung des Arbeitgebers und damit den Prüfungstermin fest. Dagegen fehlt eine eindeutige Aussage zum maßgeblichen Prüfungszeitraum. Aus dem Zweck des § 16 BetrAVG ergibt sich, dass sich der Anpassungsbedarf nicht nur nach dem in den letzten drei Jahren eingetretenen Kaufkraftverlust richtet. Das Betriebsrentengesetz will eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. Die "Belange der Versorgungsberechtigten" bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln. Er besteht in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassung ausgeglichen wurde (BAG 28.04.1992 - 3 AZR 142/91 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 24; BAG 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 39). Hat der Arbeitgeber die Anpassung zutreffend auf die reallohnbezogene Obergrenze beschränkt, hat er den Belangen der Versorgungsempfänger in vollem Umfang Rechnung getragen (BAG 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - a. a. O.).

b) Im Streitfall hat sich die Anpassung der dem Kläger gezahlten Betriebsrente nur zum Anpassungsstichtag 01.01.1994 nicht nach dem in den drei Jahren zuvor eingetretenen Kaufkraftverlust gerichtet. Zwar blieb auch die Anpassung zum 01.01.1997 unter der damals maßgeblichen Geldentwertungsrate von 5,6 %. Dies beruhte jedoch letztlich auf einem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich. Auch wenn sich danach die Anpassung zum 01.01.1994 nicht nach dem damals maßgeblichen Kaufkraftverlust gerichtet hat, kann der Kläger die von ihm begehrte nachholende Anpassung nicht verlangen.

aa) Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt für beides derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere Vergütungserhöhungen erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen. Hat der Arbeitgeber danach die Anpassung zutreffend auf die reallohnbezogene Obergrenze beschränkt, hat er den Belangen der Versorgungsempfänger in vollem Umfang Rechnung getragen (BAG 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - a. a. O.).

bb) Folgt man den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a. a. O.), rechtfertigte die reallohnbezogene Obergrenze für "Bergwerksunternehmen" eine unter der damaligen Teuerungsrate von 11,7 % liegende Anpassung. Aber selbst dann, wenn man hier die Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.05.2003 (- 3 AZR 179/02 - a. a. O.) bezogen auf die Anpassung zum 01.01.1997 an die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze aufgestellt hat, "rückwirkend" für die Anpassung zum 01.01.1994 zugrunde legen würde, ergäbe sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis. Denn dem Kläger ist nach den Grundsätzen der Verwirkung (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der für die Anpassung zum 01.01.1994 zugrunde gelegten reallohnbezogenen Obergrenze von 8 % zu berufen.

cc) Die Verwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwandt. Die Verwirkung soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Es ist nicht der Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber die Gläubiger längere Zeit ihre Rechte nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Daher kann allein der Zeitablauf der Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Um den Tatbestand der Verwirkung auszufüllen, muss neben das Zeitmoment das Umstandsmoment treten. Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG 17.02.1988 - 5 AZR 638/86 - EzA § 630 BGB Nr. 12). Der Berechtigte muss unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen (BAG 25.04.2001 - 5 AZR 497/99 - EzA § 242 BGB Verwirkung).

dd) Das sog. Zeitmoment ist vorliegend erfüllt. Der Kläger hat zumindest mittelbar erstmals mit seiner Klageschrift vom 23.12.2003, in dem er eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Bochumer Verbandes für die Anpassung zum 01.01.1994 bestritten hat, die fehlerhafte Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze für die vorgenannte Anpassung geltend gemacht. Auch das sog. Umstandsmoment ist erfüllt. Denn aufgrund des Ergebnisprotokolls vom 25.05.1994 durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger alsbald nach Abschluss des von dem Betriebsrentner T. gegen sie geführten Rechtsstreits, der damals noch beim Arbeitsgericht Essen anhängig war (vgl. Ziffer 4 des Ergebnisprotokolls) und der später der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 (- 3 AZR 467/95 - unveröffentlicht) zugrunde lag, einen Anspruch, der u. a. auf einer fehlerhaften reallohnbezogenen Obergrenze beruhte, geltend machen würde. Spätestens nach Zustellung dieses Urteils des Bundesarbeitsgerichts am 22.01.1997 an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Betriebsrentners T., der der Prozessbevollmächtigte des Klägers dieses Rechtsstreits ist, waren die Urteilsgründe des Bundesarbeitsgerichts bekannt. Soweit der Kläger dem entgegen halten will, er habe die Reallohnobergrenze seinerzeit noch nicht bestreiten können, da die Beklagte in den vom Bundesarbeitsgericht am 27.08.1996 entschiedenen Rechtsstreiten unzureichend vorgetragen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche Bewertung, die letztlich auf einem Zufall beruhte (vgl. hierzu LAG Düsseldorf 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1729/04 - unter A II 1 b dd der Gründe) die einmal eingetretene Verwirkung eines Anspruchs nicht rückgängig machen kann.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

C.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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