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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: 11 Sa 1333/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 Satz 1
BGB § 284 Abs. 2 Satz 1
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 67 Abs. 2 Satz 2
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
Bemisst sich die Höhe des am 01.01. eines Kalenderjahres fällig werdenden Überschussanteils einer als betriebliche Altersversorgung gedachten Lebensversicherung nach einem bestimmten Prozentsatz des jeweils zum 31.12. des Vorjahres vorhandenen Deckungskapitals, erhöht sich die am 01.01. eines Kalenderjahres fällig werdende Versicherungssumme um den im Vorjahr erwirtschafteten Überschussanteil.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 Sa 1333/99

Verkündet am: 25.11.1999

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Purrmann und den ehrenamtlichen Richter Ollesch für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.07.1999 ­ 7 Ca 1386/99 ­ abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.348,-- netto nebst 4 % Zinsen seit dem 07.04.1999 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war bis 28.02.1989 Leiter der Bezirksdirektion W.uppertader Beklagten.

Die Beklagte hatte u. a. zugunsten des Klägers eine Versicherung für die Versorgung des hauptberuflichen Versicherungs-Außendienstes bei der D.eutsch H.erolVolks- und Lebensversicherungs AG" in B.o abgeschlossen. Seit seinem Ausscheiden bei der Beklagten leistete der Kläger selbst keine Beiträge mehr zu dieser Versicherung. Es blieb nur der Anteil, der von der Beklagten bezahlt worden war, bestehen.

In dem Versicherungsschein Nr. AK 15404 heißt es u.a.:

Wir versichern aufgrund der eingereichten schriftlichen Erklärungen und der für das Versorgungswerk des Versicherungsaußendienstes geltenden Richtlinien und Versicherungsbedingungen folgende Leistungen:

1. Versicherungssumme, fällig am 01. Januar 1999 2. Invalidenrente in Höhe von 15 % der Vers.-Summe 3. Witwenrente in Höhe von 10 % der Vers.-Summe 4. Waisenrente in Höhe von 3 1/3 % der Vers.-Summe

Die Versicherung beginnt am 01.07.1967

Die Höhe der Versicherungssumme ergibt sich aus der Tarifgrundlage des Versorgungswerks. Die Prämienzahlung erfolgt in Form von Einmalbeiträgen für die einzelnen Kalenderjahre. Bei Versicherungsbeginn werden der Versicherung die bis zum 31. Dezember 1966 gezahlten Einmalbeiträge bei der Summenbemessung zugrundegelegt; durch Entrichtung fortlaufender Einmalbeiträge erhöht sich die Versicherungssumme jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des auf die Zahlung folgenden Jahres. Über die erreichte Versicherungssumme erhält der Versicherte bei Beginn der Versicherung und dann alljährlich eine Mitteilung unter Angabe der gezahlten Einmalbeiträge."

In dem Schreiben der Beklagten vom 22.10.1984 heißt es u. a.:

Alle in diesem Versorgungswerk abgeschlossenen Versicherungen, die im Abrechnungsverband 1 (Tarif AK) bzw. im Abrechnungsverband 4 (Tarif AP) enthalten sind, erhalten ab dem 01.01.1985 einen jährlichen Überschussanteil, der in Prozent des jeweils zum 31.12. des Vorjahres vorhandenen Deckungskapitals bemessen wird. Der Überschussanteil wird fällig zu Beginn des Kalenderjahres, für das er erklärt ist. Der Prozentsatz für das Jahr 1985 wird im Dezember bekanntgegeben. Der jährliche Überschussanteil erhöht das Deckungskapital und damit die Vertragsleistungen. Für alle am 31.12.1981 nach dem derzeitigen Tarif im Bestand befindlichen Verträge wird zum 01.01.1985 darüber hinaus eine einmalige Sonderausschüttung fällig. Sie beträgt für jedes abgelaufene Kalenderjahr Ihrer Versicherung 2 % des zum 31.12.1984 vorhandenen Deckungskapitals. Diese Sonderausschüttung erhöht ebenfalls das Deckungskapital und damit die vertraglichen Leistungen."

In der Folge wurden jährliche Überschüsse entsprechend dem zugesagten Verfahren bekanntgegeben. So heißt es in der dem Kläger zuletzt erteilten Bescheinigung vom 13.01.1998:

Mit Wirkung vom 1.1.1998 hat sich die Versicherungssumme wie folgt erhöht: Versicherungssumme am 31.12.1997: 32.827 DM

Erhöhung zum 1.1.1998:

- durch Einmalbeiträge 1997

in Höhe von 0 DM: 0 DM

- durch einen laufenden Überschussanteil in Höhe von 3,95 % des am 31.12.1997 vorhandenen Deckungskapitals: 1.297 DM

neue Versicherungssumme zum 1.1.1998: 34.124 DM"

Die Versicherungssumme von DM 34.124,-- wurde dem Kläger ausgezahlt. Mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 18.01.1999 monierte er, dass er die Versicherungssumme per 01.01.1998 erhalten habe. Er bat darum, die aktuelle Versicherungssumme per 01.01.1999 entsprechend der Regelung im Geschäftsplan zu berechnen und die entstehende Differenz nach zu regulieren. Unabhängig davon erbat er Informationen darüber, in welcher Höhe der laufende Überschussanteil per 31.12.1998 erklärt worden sei.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Wuppertal eingereichten und der Beklagten am 07.04.1999 eingereichten Klage hat der Kläger zunächst um Auskunft über den laufenden Überschussanteil aus der Versicherung AK 15404 per 31.12.1998 ersucht. Nachdem ihm die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.04.1999 mitgeteilt hatte, dass sich der Überschussanteil per 01.01.1999 rechnerisch auf DM 1.348,-- belaufen habe, hat der Kläger sein Klagebegehren dahin geändert, dass er nunmehr von der Beklagten die Zahlung von DM 1.348,-- begehrt.

Der Kläger hat demgemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.348,-- netto zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung am 07.04.1999.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vor allem die Ansicht vertreten, ein Überschussanteil für 1999 sei nicht fällig geworden, weil für dieses Jahr kein Vertrag mehr bestanden habe.

Mit dem am 13.07.1999 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet:

Entgegen der Ansicht des Klägers sei nicht feststellbar, dass der Versicherungsvertrag 1999 noch bestanden habe. Dafür, dass aus dem Fälligkeitsdatum das Vertragsende zu entnehmen sei, sei nichts ersichtlich. Das Ablaufdatum eines Versicherungsvertrages liege denknotwendig vor der Fälligkeit der Versicherungssumme.

Gegen das ihm am 09.08.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Landesarbeitsgericht am 09.09.1999 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.10.1999 (Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend:

Die Beklagte habe den Versicherungsschein ausgestellt und dabei versäumt, einen exakten Beendigungstermin aufzuführen. Diese Unklarheit müsse sie sich anrechnen lasse, da sie das Regelwerk aufgestellt habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei es durchaus denkbar, dass das Ablaufdatum mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit zusammenfalle.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.07.1999 aufzuheben und nach dem Klageantrag erster Instanz zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:

Lebensversicherungsverträge würden mit Ablauf eines näher bestimmten Monats und nicht am ersten Tag des Folgemonats enden. Das sei die allgemeine Üblichkeit in der Lebensversicherung. Die Vereinbarung der Fälligkeit der Leistung für den Lebensfall mit dem 01.01.1999 setze denknotwendig voraus, dass die Versicherung an diesem Tag nicht mehr bestanden habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitgegenstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist begründet. Denn anders als die Vorinstanz hält die erkennende Kammer die Klage für begründet.

I.

Der Kläger hat gemäß der ihm im Schreiben vom 22.10.1984 erteilten Zusage Anspruch auf den am 01.01.1999 fällig gewordenen Überschussanteil in unstreitiger Höhe von DM 1.348,--.

1. Der Kläger hatte gemäß der ihm von der Beklagten am 22.10.1984 erteilten Zusage erstmals Anspruch auf einen Überschussanteil am 01.01.1985, der im Jahre 1984 erwirtschaftet" worden war. Denn die Höhe der Überschussanteils bemaß sich nach der vorgenannten Zusage nach einem bestimmten Prozentsatz des jeweils zum 31.12. des Vorjahres (hier: 1984) vorhandenen Deckungskapitals. So weit die Beklagte erstmals im Termin vor der erkennenden Kammer am 25.01.1999 behauptet hat, die Überschussanteile seien dem Deckungskapital der Versicherung des Klägers entgegen den sonstigen Gepflogenheiten vorschüssig zugeschrieben worden unabhängig davon, ob diese Überschussanteile auch tatsächlich von ihr erwirtschaftet worden seien, fehlt es an jeglichem Beweisantritt, der zudem nach § 67 Abs. 2 Satz 2 ArbGG wegen Verspätung (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) hätte zurückgewiesen werden müssen.

2. Die Fälligkeit des jeweiligen Überschussanteils trat nach der Zusage vom 22.10.1984 zu Beginn des Kalenderjahres, für das er erklärt worden ist, ein. Das bedeutete nach der dem Kläger letztmals am 13.01.1998 erteilten Bescheinigung, dass der am 01.01.1998 fällig gewordene Überschussanteil 3,95 % von dem am 31.12.1997 vorhandenen Deckungskapital betrug. Dementsprechend wurde der Überschussanteil für 1999 am 01.01.1999 fällig. Hierunter versteht man den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl. 1999, § 271 Rz. 1). Da die Fälligkeit notwendigerweise die Entstehung des Anspruchs voraussetzt, muss der Anspruch auf den Überschussanteil für 1999 bereits im Jahre 1998 entstanden sein. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber unstreitig noch der Lebensversicherungsvertrag vom 02.06.1967 zugunsten des Klägers. Demnach konnten sich zum 01.01.1999 auch noch die dem Kläger wegen der an diesem Tag eingetretenen Fälligkeit (vgl. Versicherungsschein-Nummer AK 15404) zustehenden Vertragsleistungen erhöhen.

II.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision zugunsten der Beklagten nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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