Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 544/04
Rechtsgebiete: TzBfG, HG NRW


Vorschriften:

TzBfG § 17 Satz 1
HG NRW § 49 Abs. 3
1. Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags und darüber hinaus bis zum vereinbarten Befristungsende ist Voraussetzung für die Feststellung nach § 17 Satz 1 TzBfG, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die streitbefangene Befristungsabrede beendet worden ist (vgl. zu § 4 Satz 1 KSchG a. F. BAG 27.09.2001 - 2 AZR 389/00 - EzA § 322 ZPO Nr. 13).

2. Sieht das Hochschulrecht , wie hier § 49 Abs. 3 HG NRW, keine Bindung im Hinblick auf die dienstrechtliche Gestaltung für eine Vertretungsprofessur vor, ist sowohl der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages als auch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zulässig (wie BAG 25.02.2004 - 5 AZR 62/03 - für das thüringische Hochschulrecht).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 544/04

Verkündet am 08. Juli 2004

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08.07.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Winkels und den ehrenamtlichen Richter Gleichmann

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.02.2004 ­ 1 Ca 3416/03 ­ abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zum beklagten Land in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit den Aufgaben eines nach der Besoldungsgruppe C 3 BBesO C vergüteten Universitätsprofessors steht.

Am 17.07.2002 unterschrieb der Kläger eine ihm von der Beklagten vorgelegte "Erklärung", in der es am Schluss heißt:

"Ich versichere ausdrücklich, dass ich in keiner Weise Bestrebungen unterstütze, deren Ziele gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen eines ihrer grundlegenden Prinzipien gerichtet sind.

Ich bin mir bewusst, dass beim Verschweigen einer solchen Unterstützung die Ernennung/der Abschluss des Arbeitsvertrages als durch arglistige Täuschung herbeigeführt angesehen wird. Arglistige Täuschung führt zur Zurücknahme der Ernennung/Anfechtung des Arbeitsvertrages."

Mit Schreiben des Rektors der Beklagten vom 12.08.2002 wurde dem Kläger die Vertretungsprofessur für das Fach "Sportwissenschaft" übertragen. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Vertretung des Amtes einer Universitätsprofessorin/ eines Universitätsprofessors (Bes.Gr. C 3 BBesO) für das Fach "Sportwissenschaft" an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf im Wintersemester 2002/2003

- 1 - Informationsblatt (auf Grundlage des Rd-Erlasses vom 13.11.1994 - I B 4 - 3803)

Sehr geehrter Herr Dr. Dr. S.,

ich beauftrage Sie im Rahmen des Wintersemesters 2002/2003 für die Zeit vom 01.10.2002 bis 31.03.2003, längstens jedoch bis zur Besetzung der Stelle, mit der Vertretung des Amtes einer Universitätsprofessorin/ eines Universitätsprofessors für das Fach "Sportwissenschaft" an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

Für die Vertretung erhalten Sie eine Vergütung in Anlehnung an die Besoldung der Besoldungsgruppe C 3 BBesO C nach Maßgabe Ihres Besoldungsdienstalters."

Die dem Kläger übertragene Vertretungsprofessur beruhte darauf, dass der bisherige Stelleninhaber dieser C-3-Professur, Herr Professor Z., aus Altersgründen zu Beginn des Wintersemesters 2002/2003 aus dem Amt ausschied. Diese C-3-Professur sollte wegen der Abwicklung der Lehramtsstudiengänge bis 2007 nicht wieder ausgeschrieben werden.

Im Verlaufe des Wintersemesters 2002/2003 wurde die C-3-Professur für das Fach "Sportwissenschaft" innerhalb der Fakultät laut entsprechendem Fakultätsratsbeschluss zum 01.04.2003 den Medienwissenschaften zugeordnet.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Düsseldorf vom 10.04.2003 eingereichten und der Beklagten am 17.04.2003 zugestellten Klage macht der Kläger geltend, die Vertretung der Professur für das Fach "Sportwissenschaft" sei ihm im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses übertragen worden, das mangels einer schriftlichen Befristungsabrede auf unbestimmte Zeit zustande gekommen sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.03.2003 hinaus unbefristet fortbesteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31.03.2003 hinaus weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte, die zunächst den zum Arbeitsgericht beschrittenen Rechtsweg gerügt hat, hat die Ansicht vertreten:

Bei der Lehrstuhlvertretung handele es sich anerkanntermaßen nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art. Der Umstand, dass sie dem Kläger gegenüber hoheitlich habe handeln wollen, sei eindeutig aus dem Wortlaut des Schreibens vom 12.08.2002 zu entnehmen gewesen. Im Übrigen habe sich dies aus dem diesem Schreiben beigefügten Rundschreiben "Allgemeine Information zur rechtlichen Ausgestaltung der Dienstverhältnisse der Professurvertreterinnen und Professurvertreter in NRW" ergeben.

Nachdem aufgrund des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2003 ­ 5 AZB 56/03 ­ rechtskräftig die Zulässigkeit des zu den Arbeitsgerichten beschrittenen Rechtsweges festgestellt worden war, hat das Arbeitsgericht durch sein am 13.02.2004 verkündetes Urteil der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Rechtsfigur eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art finde im bundesdeutschen Rechtssystem keine Stütze. Solle ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis begründet werden, würden hierfür nur die vom Gesetz vorgesehenen Typen (Richter, Beamter, Soldat) zur Verfügung stehen. Soweit das Bundesarbeitsgericht hierneben die Rechtsfigur eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art geschaffen habe, habe es nach Auffassung der erkennenden Kammer die Grenzen einer zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung überschritten. Da die Beklagte den Kläger unzweifelhaft nicht zum Beamten ernannt habe, bleibe aufgrund des dargestellten Rechtsformzwanges nur übrig, das zwischen den Parteien bestehende Rechtsband als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Dieses Arbeitsverhältnis bestehe auch unbefristet. Die von der Beklagten beabsichtigte Befristung sei schon wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam.

Der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung beruhe auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Gegen das ihr am 23.03.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 30.03.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 24.05.2004 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das beklagte Land macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe hochschulrechtlich grundsätzlich keine Bindung im Hinblick auf die dienstrechtliche Ausgestaltung von Vertretungsprofessuren. Eine solche Bindung sei auch weder dem Hochschulrahmengesetz (HRG) noch dem Hochschulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (HG NRW) zu entnehmen. In Ermangelung eines vom Arbeitsgericht zu Unrecht angenommenen Rechtsformzwanges habe sie frei entscheiden können, auf welche Art und Weise der Kläger habe beschäftigt werden sollen. Mit Schreiben vom 12.08.2002 habe sie den Kläger durch Verwaltungsakt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2004 ­ 1 Ca 3416/03 ­ abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Er habe das Schreiben der Beklagten vom 12.08.2002 nicht als Verwaltungsakt zu verstehen brauchen. Zum einen sei dieser Begriff in dem Schreiben nicht erwähnt. Zum anderen enthalte es keine Rechtsmittelbelehrung. Das Rundschreiben "Allgemeine Information zur rechtlichen Ausgestaltung der Dienstverhältnisse der Professurvertreterinnen und Professurvertreter in NRW" sei dem Schreiben vom 12.08.2002 nicht beigefügt gewesen. Etwa zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens habe er bei der Verwaltung der Beklagten nachgefragt, wo denn nun der Arbeitsvertrag bliebe. Daraufhin habe er sinngemäß von Frau C. zur Antwort bekommen: Er brauche sich nicht zu beunruhigen, dieses Schreiben sei wie ein Arbeitsvertrag; er bekäme keinen anderen. Trotzdem habe er sich als vorsichtiger Mann bei der Personalrätin der wissenschaftlich Beschäftigten, Frau Dr. G., vergewissert, ob das Beauftragungsschreiben reiche. Frau Dr. G. sei mit ihm zu Frau C. gegangen. Dort habe sie Einblick in die Akte genommen, das Schreiben der Beklagten vom 12.08.2002 gefunden und daraufhin gemeint, dass sogar ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliege. Auch die von ihm ­ unstreitig ­ unterschriebene Erklärung vom 12.07.2002 habe ihn in der Annahme bestärkt, ein Arbeitsverhältnis eingegangen zu sein.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht dem Klagebegehren des Klägers stattgegeben.

I. Zunächst ist die Berufung der Beklagten erfolgreich, sofern sie sich gegen die vom Arbeitsgericht angenommene Stattgabe des Feststellungsbegehrens richtet.

1. Die Feststellungsklage des Klägers ist mit der in zweiter Instanz vorgenommenen Klarstellung des Antrags zulässig.

a) Nach § 17 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer, wenn er die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen will, innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht erheben. Dies gilt auch, wenn zwischen den Parteien erst noch geklärt werden muss, ob ihren Rechtsbeziehungen überhaupt ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt (vgl. BAG 20.08.2003 - 5 AZR 362/02 - AP Nr. 245 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

b) Im Streitfall hat der Kläger die 3-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt. Ausgehend von einem von ihm angenommenen Fristablauf am 31.03.2003 ist seine Klage der Beklagten am 17.04.2003 zugestellt worden. Sie ist damit gemäß § 253 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG an diesem Tag erhoben worden.

2. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist jedoch unbegründet.

a) Entspricht der Feststellungsantrag dem Wortlaut des § 17 Satz 1 TzBfG, ist Streitgegenstand einer auf diese Vorschrift gestützten Klage allein die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer ganz bestimmten Befristungsabrede zu dem vorgesehenen Termin (vgl. BAG 16.04.2003 - 7 AZR 119/02 - EzA § 17 TzBfG Nr. 3). Es gilt damit, wie in § 4 Satz 1 KSchG, die sog. punktuelle Streitgegenstandstheorie (APS/Backhaus, 2. Aufl. 2004, § 17 TzBfG Rz. 18 u. 54; KR-Bader, 7. Aufl. 2004, § 17 TzBfG Rz. 11). Mit der Rechtskraft des der Entfristungsklage stattgebenden Urteils ist festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Befristungsabrede zu dem bestimmten Termin nicht aufgelöst worden ist. Mit Eintritt der Rechtskraft des der Entfristungsklage stattgebenden Urteils steht aber neben der fehlenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses zudem in der angegriffenen Befristungsabrede angegebenen Zeitpunkt zugleich fest, dass im Augenblick der Vereinbarung der Befristungsabrede und darüber hinaus bis zum vorgesehenen Beendigungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat (Boewer, TzBfG, 2003, § 17 Rz. 35; Vossen, Festschrift für Schwerdtner, 2003, S. 693, 701). Denn der Bestand des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt ist Voraussetzung für die Feststellung, dass dieses durch die streitbefangene Befristungsabrede nicht beendet worden ist (vgl. zu § 4 Satz 1 KSchG a. F. BAG 27.09.2001 ­ 2 AZR 389/00 ­ EzA § 322 ZPO Nr. 13).

b) Im Streitfall stand der Kläger in der Zeit vom 01.10.2002 bis 31.03.2003 nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Vielmehr haben die Parteien durch das Schreiben der Beklagten vom 12.08.2002 mit Wirkung vom 01.10.2002 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet.

aa) Um eine Rechtsbeziehung dem öffentlichen Recht zuzuordnen, muss daran regelmäßig zumindest ein Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sein (BAG 16.02.2000 ­ 5 AZB 71/99 - EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 49). Das gilt nach allen zur Unterscheidung von privatem und öffentlichem Recht vertretenen Theorien (vgl. hierzu nur Ehlers in: Erichsen/Ehlers AllgVerwR § 2 Rz. 14 ff.). Das Dienstrecht an Hochschulen ist grundsätzlich Teil des öffentlichen Rechts, weil auf Seiten des Dienstherren - wie auch im Streitfall - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts steht.

bb) Neben Beamtenverhältnissen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen können an Hochschulen, ohne dass dies Art. 33 Abs. 4 GG widerspräche (hierzu näher BVerwG 29.08.1975 - VII C 60.72 - BVerwGE 49, 137, 141 ff.; BAG 15.04.1982 - 2 AZR 1111/79 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; vgl. auch BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - NJW 1975, 1641, 1648), auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden (BVerwG 29.08.1975 - VII C 60.72 - BVerwGE 49, 137, 141; BAG 15.04.1982 - 2 AZR 1111/79 - a. a. O.; BAG 27.06.1984 - 5 AZR 567/82 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAG 30.11.1984 - 7 AZR 511/83 - AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAG 13.03.1985 - 7 AZR 12/84 - unveröff.; zuletzt wieder BAG 25.02.2004 - 5 AZR 62/03 - in der Fachpresse noch unveröff.; vgl. auch schon BGH 29.11.1956 - III ZR 40/55 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Fleischbeschauer - Dienstverhältnis). Sieht das Hochschulrecht, wie im Streitfall § 49 Abs. 3 HG NRW, keine Bindungen für die dienstrechtliche Gestaltung bei Verwaltern einer Professorenstelle vor, ist sowohl der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags als auch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zulässig. Nichts anderes gilt bei Professorenvertretern, da es sich hierbei lediglich um einen anderen Ausdruck für "Verwalter einer Professorenstelle" handelt (BAG 25.02.2004 ­ 5 AZR 62/03 ­ in der Fachpresse noch unveröff. unter Hinweis auf BAG 13.03.1985 ­ 7 AZR 12/84 ­ unveröff.).

cc) Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist gegeben, wenn es durch Verwaltungsakt begründet worden und im Wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Ein Verwaltungsakt bleibt auch dann eine einseitige Maßnahme im vorgenannten Sinn, wenn er der Zustimmung bedarf. Eine ausdrückliche normative Regelung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist, wie anscheinend die Vorinstanz unter Außerachtlassung der hier zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung meint, nicht erforderlich (vgl. näher BAG 30.11.1984 ­ 7 AZR 511/83 ­ a. a. O.; BAG 13.03.1985 ­ 7 AZR 12/84 ­ n. v.; BAG 25.02.2004 ­ 5 AZR 62/03 ­ in der Fachpresse noch unveröff.).

dd) Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 12.08.2002 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet.

(1.) Dem Wortlaut des Schreibens vom 12.08.2002 ist vom Horizont eines verständigen Empfängers zunächst zu entnehmen, dass die Beklagte durch zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG) das Rechtsverhältnis zum Kläger begründen und inhaltlich festlegen wollte. Die Beklagte übertrug dem Kläger mit diesem Schreiben die Vertretung eines "Amtes eines Universitätsprofessors" durch einseitigen Hoheitsakt mit unmittelbarer Wirkung vom 01.10.2002 an. Durch die Wahrnehmung der Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors für das Fach "Sportwissenschaft" in der Zeit vom 01.10.2002 bis 31.03.2003 hat der Kläger die erforderliche Zustimmung zur Übernahme der Vertretungsprofessur erteilt (vgl. BAG 25.02.2004 ­ 5 AZR 62/03 ­ in der Fachpresse noch unveröff.).

(2.) Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte nicht ausdrücklich darauf hinwies, dass dies im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art erfolge. Dies hätte der Kläger allerdings dem ausweislich des Schreibens vom 12.08.2002 beigefügten Informationsblatt ("Allgemeine Information zur rechtlichen Ausgestaltung der Dienstverhältnisse der Professurvertreterinnen und Professurvertreter in NRW") entnehmen können. Allerdings soll nach seinem erstmals in zweiter Instanz erfolgten Vorbringen dieses Informationsblatt dem vorgenannten Schreiben nicht beigefügt gewesen sein. Selbst wenn diese Behauptung des Klägers richtig wäre, würde dies nichts an der Feststellung ändern, dass durch das Schreiben vom 12.08.2002 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art zwischen ihm und der Beklagten begründet worden ist. Zum einen hätte er die Beklagte um die Übersendung dieses Informationsblattes bzw. des ebenfalls in dem Schreiben vom 12.08.2002 erwähnten Runderlasses vom 13.11.1994 ­ I B 43803 ­ bitten können. Diesem Runderlass hätte er entnehmen können, dass das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen davon ausgeht, dass in diesem Bundesland Professorenvertreter regelmäßig in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art stehen (vgl. auch Leutze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen ­ HG NRW, Stand Dezember 2003, § 49 Rz. 26). Zum anderen hätte er sich vor Aufnahme der streitgegenständlichen Vertretungsprofessur am 01.10.2002 Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt, der mit dem nordrhein-westfälischen Hochschulrecht vertraut ist, einholen und sich über seinen Rechtsstatus aufgrund des Schreibens vom 12.08.2002 i. V. m. dem Runderlass vom 13.11.1994 ­ I B 4 ­ 3803 aufklären lassen können. Dies hat er jedoch unterlassen mit der Folge, dass er die hieraus folgenden Nachteile selbst zu verantworten hat.

(3.) Im Übrigen ist aber auch aus dem Schreiben vom 12.08.2002, sieht man einmal von dem vorerwähnten Informationsblatt und dem Runderlass vom 13.11.1994 ab, vom Horizont eines verständigen Empfängers (vgl. Rechtsgedanke der §§ 133, 157 BGB) zu entnehmen, dass aufgrund hoheitlichen Aktes zwischen dem Kläger und der Beklagten ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet werden sollte. Zum einen ist dem Kläger die Vertretung eines "Amtes", also einer hoheitlichen Rechtsposition übertragen worden. Zum anderen richteten sich die Bezüge nach der Bundesbesoldungsordnung entsprechend des Besoldungsdienstalters des Klägers. Die vom Kläger am 12.07.2002 unterschriebene Erklärung ergibt kein für ihn günstigeres Auslegungsergebnis. Das folgt schon daraus, dass diese Erklärung, wie ihrem eindeutigen Wortlaut zu entnehmen ist, nicht nur den Abschluss eines Arbeitsvertrags, sondern auch die Übertragung eines Amtes durch Hoheitsakt ("Ernennung") betrifft.

(4.) Gegen die Einordnung des Schreibens vom 12.08.2002 als Verwaltungsakt spricht nicht, dass ihm keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Die Beifügung von Rechtsbehelfsbelehrungen folgt zwar aus der rechtsstaatlich motivierten Einräumung von Individualrechtschutz und der grundrechtlich argumentierbaren Möglichkeit zur Verwaltungskontrolle. Sie beruht ferner auf der Überlegung, dass niemand aus Unkenntnis Rechtsbehelfe verlieren soll. Gleichwohl existiert kein verfassungsrechtlicher Grundsatz, jede Verwaltungsentscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (Wolff u. a., Verwaltungsrecht, Band 2, 6. Aufl. 2000, § 48 Rz. 45). Fehlt eine u. U. vom Gesetz vorgeschriebene Belehrung, beginnt die Widerspruchs- bzw. Klagefrist nicht zu laufen (BVerwG 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188, 189 f.; Wolff u. a., a. a. O., § 48 Rz. 45).

(5.) Gegen die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und für ein Arbeitsverhältnis sprechen nicht etwa die vom Kläger wiedergegebenen Äußerungen - diese einmal als wahr unterstellt - der Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau C., bzw. der Personalrätin der wissenschaftlich Beschäftigten, Frau Dr. G., über die Rechtsqualität des Schreibens der Beklagten vom 12.08.2002. Dass hiermit eine Richtigstellung oder Änderung des Status, wie er sich aus der einseitigen Beauftragung vom 12.08.2002 ergibt, beabsichtigt war, ist nicht ersichtlich (BAG 25.02.2004 - 5 AZR 62/03 - in der Fachpresse noch unveröff.).

(6.) Ebenso wenig lässt sich aus dem Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen auf ein privatrechtliches Rechtsverhältnis schließen. Unabhängig davon, ob in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Sozialversicherungspflicht besteht, kommt es für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses auf die sozialversicherungsrechtliche Behandlung nicht entscheidend an, da sie unrichtig gewesen sein kann (BAG 30.11.1984 - 7 AZR 511/83 - a. a. O.; BAG 25.02.2004 - 5 AZR 62/03 - in der Fachpresse noch unveröff.).

II. Da zwischen den Parteien weder bis zum 31.03.2003 noch danach ein Arbeitsverhältnis bestand, ist auch das auf §§ 611 Abs. 1, 613 Satz 2 BGB i. V. m. § 242 BGB gestützte Weiterbeschäftigungsverlangen unbegründet.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

C. Die Kammer hat der Rechtssache bezogen auf das Rechtsverhältnis eines Vertretungsprofessors zu seinem Dienstherrn im Land Nordrhein-Westfalen grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück