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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 586/05
Rechtsgebiete: GG, BGB, TVG, Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2004 in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen


Vorschriften:

GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1
BGB § 133
BGB § 157
TVG § 2 Nr. 2 Satz 1
TVG § 3 Lohnabkommen 2004
TVG § 4 Lohnabkommen 2004
TVG § 5 Lohnabkommen 2004
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2004 in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen § 6
1. Die normative Rückwirkung eines firmenbezogenen Sanierungstarifvertrages, mit dem (auch bezogen auf ein zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Tarifvertrages bereits beendetes Arbeitsverhältnis) für die Vergangenheit eine vorherige, in einem Verbandstarifvertrag vereinbarte Tairflohnerhöhung, beseitigt werden soll, setzt sowohl im Zeitpunkt seines - rückwirkenden - Inkrafttretens als auch im Zeitpunkt des Abschlusses beiderseitige Tarifbindung voraus (anders BAG 06.08.2002 - 1 AZR 247/01 - AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 154 für rückwirkende Tariflohnerhöhung).

2. Allerdings kann sich im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) einer arbeitsvertraglich vereinbarten sog. Gleichstellungsabrede eine derartige Rückwirkung eines firmenbezogenen Sanierungstarifvertrages zu Lasten eines bereits im Zeitpunkt seines Abschlusses ausgeschiedenen Arbeitnehmers ergeben.


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 03.03.2005 8 Ca 5683/04 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger noch Restlohnansprüche für die Zeit von März bis Juni 2004 und anteiliges Urlaubsgeld für die Zeit vom 01.01.-30.06.2004 zustehen. Der am 07.01.1946 geborene Kläger war seit dem 01.04.1964 bei der Beklagten als Leiter des Kundendienstes der Vertriebsabteilung Fleischereimaschinen zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.555,73 beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13.03.1998 heißt es u. a.: ... 2. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Tarifverträge für die Metallindustrie NRW sowie die Arbeitsordnung, deren Inhalt als rechtsverbindlich anerkannt wird und alle Betriebsvereinbarungen. Die Regelungen in diesem Arbeitsvertrag können auch durch Betriebsvereinbarungen geändert werden. 3. Das Gehalt beträgt: Tarifgruppe K 5 n. 3. Bj. DM 5.766,00 Tarifliche Leistungszulage 3,5 % DM 201,81 Außertarifliche Zulage / 40 Std. Woche DM 1.647,64 Gesamtgehalt DM 7.615,45 Bei zukünftigen tariflichen Gehaltserhöhungen wird die außertarifliche Zulage angerechnet. Eine Anrechnung kann insbesondere auch eine neue Tarifgruppe, bei Erhöhung der Beschäftigungs- und Lebensjahre sowie auch hinsichtlich der Leistungszulage erfolgen. Die Anrechnung kann auch rückwirkend erfolgen, wenn das Tarifgehalt oder die sonstigen Bedingungen der einzelnen Tarifverträge rückwirkend geändert werden. .... 6. Der Urlaub des Mitarbeiters richtet sich nach dem Tarifvertrag sowie der betrieblichen Urlaubsregelung. Die Tarifvertragsparteien der Metallindustrie NRW vereinbarten gemäß § 2 Nr. 2 Satz 1 des Abkommens vom 16.02.2004 über die Tariflöhne in der Metall und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (künftig: Lohnabkommen 2004) eine Tariflohnerhöhung ab dem 01.03.2004 um 2,2 %. Mit Schreiben vom 23.06.2004 kündigte die Beklagte nach Zustimmung der Tarifvertragsparteien gemäß § 20 Nr. 4 des Einheitlichen Manteltarifvertrages (EMTV) in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 (künftig: EMTV Metall NRW) das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen fristgerecht zum 30.06.2005. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass sie mit ihrem Betriebsrat am gleichen Tage einen Interessenausgleich und einen Transfersozialplan vereinbart habe. Die Beklagte bot dem Kläger an, binnen Wochenfrist in eine Beendigung seines Anstellungsverhältnisses mit ihr unter gleichzeitigem Abschluss eines bis zum 30.06.2005 befristeten Arbeitsvertrages mit der Transfergesellschaft G. Transfergesellschaft mbH einzuwilligen. Nach erfolgter Einwilligung schied der Kläger mit Ablauf des 30.06.2004 aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten aus und wechselte in die Transfergesellschaft. Er kann entsprechend dem Transfersozialplan 60 % der ausgelobten Abfindung zum 01.07.2005, 30 % zum 01.07.2006 und weitere 10 % zum 01.07.2007 beanspruchen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird ausdrücklich auf den Transfersozialplan vom 23.06.2004 Bezug genommen. Am 03.11.2004 schlossen die Tarifvertragsparteien in der Metallindustrie NRW gestützt auf § 6 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung 2004 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens einen Tarifvertrag (künftig: Sanierungstarifvertrag) betreffend die Beklagte. Dieser enthält u. a. folgende Regelung: I. Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer der Firma B.- werk AG, die dem persönlichen Geltungsbereich des § 1 MTV Metall NRW unterliegen, mit Ausnahme ... - der 34 von betriebsbedingten Kündigungen betroffenen Mitarbeitern gemäß Interessenausgleich der Firma B.- werk AG vom 23.06.2004 mit der Maßgabe, dass sie gemäß II. für das Jahr 2004 ebenfalls keinen Anspruch auf die tarifliche Entgelterhöhung und gemäß IV. für das Jahr 2004 ebenfalls keinen Anspruch auf zusätzliche Urlaubsvergütung haben. II. Tarifliche Entgelterhöhungen 1. Die tariflichen Entgelterhöhungen gemäß dem Gehaltsabkommen über die Tarifgehälter Metall NRW vom 16. Februar 2004 und dem Lohnabkommen über die Tariflöhne Metall NRW vom 16. Feburar 2004 (ERA-Strukturkomponenten und Erhöhung des Tarifvolumens) werden rückwirkend vom 01. Januar 2004 außer Kraft gesetzt. IV. Zusätzliche Urlaubsvergütung für die Jahre 2004 und 2005 1.§ 14 Ziffer 1 a) bis c), 2 und 3 des MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metallindustrie NRW vom 24. August/11. September 2001 wird für das Jahr 2004 rückwirkend seit 01. Januar 2004 außer Kraft gesetzt. ... Der Kläger gehört zu den in dem Tarifvertrag vom 03.11.2004 angesprochenen, von betriebsbedingten Kündigungen betroffenen Arbeitnehmern. Mit Schreiben vom 15.06.2004 machte er gegenüber der Beklagten ausdrücklich seine Ansprüche auf Urlaubsgeld sowie aus der erfolgten Tariflohnerhöhung per 01.03.2004 geltend. Mit seiner am 21.12.2004 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage verlangt der Kläger für die Zeit vom 01.03.-30.06.2004 den Differenzbetrag zwischen dem erhaltenen und dem ihm nach der Tariflohnerhöhung zustehenden Arbeitsentgelt in unstreitiger Höhe von insgesamt 312,90 € brutto sowie anteiliges tarifliches Urlaubsgeld für 2004 (01.01.-30.06.2004) in unstreitiger Höhe von 1.280,87 € brutto. Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht: Durch den Sanierungstarifvertrag würden die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht berührt, da die Tarifvertragsparteien nachträglich keine Regelungen zu Lasten von Arbeitnehmern, die inzwischen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden seien, hätten treffen können. Gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sanierungstarifvertrages nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei, folge, dass seinem Vertrauen in den Fortbestand der tarifvertraglichen Rechte besondere Bedeutung beizumessen sei. Zudem mache der Sanierungstarifvertrag nur für diejenigen Arbeitnehmer Sinn, die bei der Beklagten verblieben seien. Denn nur für diese sei als Gegenleistung für den Lohnverzicht eine Weiterbeschäftigung in Aussicht gestellt worden. Er habe bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nicht gewusst, dass die geltend gemachten Ansprüche durch den Sanierungstarifvertrag hätten ausgeschlossen werden sollen. Dementsprechende Hinweise würden sich weder aus dem Interessenausgleich, noch aus dem Transfersozialplan ergeben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.592,97 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht: Dem Kläger stehe weder ein anteiliges Urlaubsgeld, noch das um die Tariflohnerhöhung erhöhte Entgelt zu, da die entsprechenden, aus dem anzuwendenden Tarifvertrag folgenden Ansprüche durch den Sanierungstarifvertrag ausgeschlossen seien. Tarifvertragliche Ansprüche könnten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch rückwirkend zulasten der Arbeitnehmer geändert werden. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn seit März 2004 seien betriebsöffentliche Debatten mit dem Betriebsrat und der IG Metall über die bevorstehenden Verzichte aller Mitarbeiter geführt worden. Im Übrigen sei die Geltendmachung des Zahlungsverlangens arglistig. Der Kläger bekomme nämlich die in dem Sanierungsvertrag enthaltenen Verzichte mit der nach dem Transfersozialplan ihm zu zahlenden Abfindung wieder ausgezahlt. Dies sei dem Kläger im Rahmen einer Unterrichtung am 23.06.2004 ausdrücklich mitgeteilt worden, woraufhin er den dreiseitigen Vertrag zum Wechsel in die Transfergesellschaft unterschrieben habe. Dieser sei Voraussetzung für den Sozialplananspruch aus dem Transfersozialplan gewesen. Mit seinem am 03.03.2005 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des restlichen Teils seines Entgelts für die Monate März bis Juni 2004 in Höhe von 312,90 € brutto folge aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2 des Arbeitsvertrages, §§ 15, 16 MTV EMTV Metall NRW, § 2 Nr. 2 Satz 1 des Lohnabkommens 2004. Dieser Anspruch sei nicht durch den nachträglichen Abschluss des Sanierungsvertrages rückwirkend entfallen, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt weder unmittelbar tarifgebunden noch aufgrund einer Gleichstellungsabrede an die Regelungen des Sanierungstarifvertrages gebunden gewesen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse die Legitimation zur Normsetzung im Zeitpunkt des Abschlusses eines Tarifvertrages vorhanden sein. Nur dann seien die Tarifvertragsparteien berechtigt, auch noch für einen früheren Zeitraum Normen zu setzen. Eine Rückwirkung von Tarifnormen scheide aus, soweit bei Abschluss des Tarifvertrages keine Tarifgebundenheit mehr bestehe. Die Geltendmachung beider Zahlungsbegehren sei nicht etwa arglistig. Zwar fehle ein schutzwürdiges Eigeninteresse, wenn eine Leistung gefordert werde, die alsbald zurückzugewähren sei. Ein solcher Anspruch auf Rückgewährung bestehe jedoch zugunsten der Beklagten nicht. Eine Vereinbarung über die Anrechnung der gekürzten tarifvertraglichen Ansprüche auf den Sozialplananspruch sei ausweislich des Wortlauts des Transfersozialplans und des Sanierungstarifvertrages gerade nicht getroffen worden. Soweit die Beklagte darauf hingewiesen habe, es habe am 23.06.2004 Gespräche mit dem Kläger darüber gegeben, dass die Verzichte durch den Sanierungstarifvertrag innerhalb der auszuzahlenden Abfindungssumme mit ausgezahlt würden, sei dies unerheblich. Denn allein die Unterrichtung über die geplante Verrechnung von Gehaltsanteilen im Rahmen des Transfersozialplans könne eine einvernehmliche Vereinbarung über den Verzicht auf die dem Kläger zustehenden Ansprüche nicht ersetzen. Außerdem habe der Kläger Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld für die Monate Januar bis Juni in Höhe von 1.280,07 € brutto gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2 des Arbeitsvertrages, §§ 12 Nr. 2, 14 Nr. 1 a, 16 MTV der Metall- und Elektroindustrie NRW. Dieser Anspruch sei, wie zu dem Anspruch des Klägers auf restliches Entgelt für die Monate März bis Juni 2004 dargestellt, weder durch den Sanierungstarifvertrag entfallen, noch sei die Geltendmachung dieses Anspruchs arglistig. Gegen das ihr am 30.03.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 27.04.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 30.05.2005 bei Gericht eingereichten Schriftsatz begründet. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend: Ob sich die Rückwirkung einer Tarifnorm auch auf schon beendete Arbeitsverhältnisse erstrecken solle, sei nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts Sache der Tarifvertragsparteien. Liege eine ausdrückliche Regelung hierüber nicht vor, sei die Frage der Rückwirkung einer Tarifnorm auch auf schon beendete Arbeitsverhältnisse durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sei im Zweifel anzunehmen, dass eine umfassende Rückwirkung vereinbart worden sei. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass vorliegend eine Rückwirkung von Tarifnormen ausscheide, weil bei Abschluss des Tarifvertrages keine Tarifgebundenheit des Klägers mehr bestanden habe. Hierauf komme es im Streitfall nicht an, da Geltungsgrund der tarifvertraglichen Regelungen nicht beiderseitige Tarifgebundenheit, sondern eine arbeitsvertragliche Gleichstellungsabrede sei. Aus der Regelung in Ziffer 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages folge, dass die rückwirkende Abänderbarkeit tarifvertraglicher Ansprüche zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden sei. Durch die Regelung in Ziffer 6 des Arbeitsvertrages sei hinsichtlich des Urlaubsgeldes vereinbart worden, dass sich dieses nach tarifvertraglichen Regelungen richten solle. Die Parteien hätten demnach den Willen gehabt, die Höhe des zusätzlichen Urlaubsentgelts nicht selber zu regeln, sondern an die jeweils für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge und somit auch den Sanierungstarifvertrag zu binden. Aber selbst wenn dem Kläger die streitbefangenen Ansprüche zuständen, würde ihre Geltendmachung eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung darstellen. Würde das erstinstanzliche Urteil bestätigt, müsste der Kläger beide Beträge nach Erhalt seiner Abfindung aufgrund des Transfersozialplans gemäß § 812 BGB zurückgewähren. Denn, wie bereits erstinstanzlich dargestellt, erhalte er mit der Abfindung aus dem Transfersozialplan eine Entschädigung für die bisher nicht gezahlte Tariferhöhung und anteiliges Urlaubsgeld 2004. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 03. März 2005 zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Er habe mit einer Änderung seiner Vertragsbedingungen nicht zu rechnen brauchen. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob der Sanierungstarifvertrag am 04.07. oder am 04.11.2004 von den Tarifvertragsparteien unterschrieben worden sei. Die Beklagte habe es in der Hand gehabt, seinen Vertrauensschutz in den Fortbestand seiner Rechte zu unterlaufen. Sie hätte auf die Aufnahme einer Verzichtserklärung in den Interessenausgleich und Sozialplan bestehen können. Dann wäre es für ihn offenkundig gewesen, welches Konzept hinter der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe stecken sollen. In Verbindung mit dem Neuabschluss eines einjährigen Vertrages bei einer Qualifizierungsgesellschaft. Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Berufung, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Teils des durch die Tariflohnerhöhung erhöhten Entgelts für die Monate März bis Juni 2004 in unstreitiger Höhe von 312,90 € brutto aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 des Arbeitsvertrages, §§ 15, 16 EMTV Metall NRW, § 2 Nr. 2 Satz 1 des Lohnabkommens 2004 zu. Gemäß § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages galten für ihr Arbeitsverhältnis, das in den streitbefangenen Monaten März bis Juni 2004 noch bestand, die Tarifverträge für die Metallindustrie NRW. Aus §§ 15, 16 EMTV Metall NRW i. V. m. § 2 Nr. 2 Satz 1 des Lohnabkommens 2004 ergibt sich, dass der bis zum 29.02.2004 zwischen den Parteien unstreitige Tariflohn mit Wirkung zum 01.03.2004 um 2,2 % erhöht wurde. Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen, da die Beklagte ihm für die Monate März bis Juni 2004 lediglich Lohn in Höhe des bis zum 29.02.2004 geltenden Tariflohns gezahlt hat. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Differenz zwischen dem bis zum 29.02.2004 geltenden Tariflohn und dem seit dem 01.03.2004 erhöhten Tariflohn ist auch nicht durch die in II Nr. 1 des Sanierungstarifvertrages getroffene Regelung rückwirkend untergegangen. Zwar sieht diese Regelung vor, dass der Sanierungstarifvertrag für alle Arbeitnehmer der Firma B.- werk AG, die dem persönlichen Geltungsbereich des § 1 MTV Metall NRW unterliegen gilt, mit Ausnahme der 34 von betriebsbedingten Kündigungen betroffenen Mitarbeitern gemäß Interessenausgleich der Firma B.- werk AG vom 23. Juni 2004 mit der Maßgabe, dass sie gemäß II. für das Jahr 2004 ebenfalls keinen Anspruch auf die tarifliche Entgelterhöhung und gemäß IV. für das Jahr 2004 ebenfalls keinen Anspruch auf zusätzliche Urlaubsvergütung haben . Der Kläger ist einer der 34 von betriebsbedingten Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer, auf die sich I des Sanierungstarifvertrages bezieht. Demzufolge wäre der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der tariflichen Entgelterhöhung von 2,2 % nach dem Wortlaut des Sanierungstarifvertrages abbedungen worden und bestünde nicht mehr. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der ausweislich seiner Seite 8 am 03.11.2004 unterzeichnete Sanierungstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien überhaupt Anwendung finden würde. Hiervon kann aber gerade nicht ausgegangen werden. Eine Anwendbarkeit des Sanierungstarifvertrages auf das mit Ablauf des 30.06.2004 beendete Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifbindung (vgl. § 3 Abs. 1 TVG) scheidet aus, da der Kläger jedenfalls zum (maßgeblichen) Zeitpunkt des Abschlusses des Sanierungstarifvertrages nicht unmittelbar tarifgebunden war. Aus Art. 9 Abs. 3 GG kann auch keine Befugnis der Tarifvertragsparteien gefolgert werden, rückwirkend tarifvertragliche Regelungen selbst für solche Personen zu vereinbaren, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihrerseits nicht (mehr) tarifgebunden sind. Der Abschluss eines Tarifvertrages stellt sich als Akt der kollektiven Privatautonomie dar. Diese rechtliche Qualifikation verdeutlicht, dass ein Tarifvertrag sich nicht zulasten nicht-tarifgebundener Personen auswirken darf, da die Privatautonomie bereits begrifflich kein Handeln in Selbstherrlichkeit für andere zu legitimieren vermag (vgl. Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Band: Das Rechtsgeschäft, 2. Aufl. 1975, S. 7). Ein etwaiger, auf eine Geltung des Sanierungstarifvertrages auch für die Arbeitsverhältnisse, die vor dessen Abschluss bereits beendet waren, gerichteter Wille der Tarifvertragsparteien vermag daher die Anwendbarkeit des Sanierungstarifvertrages auf derartige Arbeitsverhältnisse nicht zu begründen. Vielmehr setzt die normative Rückwirkung eines Tarifvertrags auf ein zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses bereits beendetes Arbeitsverhältnis voraus, dass sowohl zum Zeitpunkt des - rückwirkenden - Inkrafttretens als auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrags beidseitige Tarifbindung besteht. Andernfalls würde die Tarifbindung über die abschließenden Regelungen in § 3 und § 5 TVG hinaus erweitert (BAG v. 13.09.1994, BAG v. 20. 06.1958 - 1 AZR 245/57 - AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 2; BAG v. 19..06.1962 - 3 AZR 413/61 - AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 5; BAG 13.09.1994 3 AZR 148/94 AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 11). Da der Kläger im vorliegenden Fall aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sanierungstarifvertrages gerade nicht tarifgebunden war, sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Nur diesen Fall aber hat die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des BAG (v. 06.08.2002 1 AZR 247/01 - AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 154) im Auge, jedenfalls soweit diese Rechtsprechung den Grundsatz aufstellt, im Zweifel sei anzunehmen, dass eine umfassende Rückwirkung vereinbart worden sei. Diese Zweifelsfallregelung, die das BAG überdies explizit nur für den Fall einer die Arbeitnehmer begünstigenden Regelung (nachträgliche Tariflohnerhöhung) anerkannt hat, kann also im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen (vgl. auch BAG v. 06.08.2002 1 AZR 247/01 - AP BetrVG § 112 1972 Nr. 154 unter C III 2 b). Schließlich ergibt sich die Rückwirkung des Sanierungstarifvertrages vom 03.11.2004 im vorliegenden Fall nicht daraus, dass Ziff. 2 des zwischen den Parteien bis zum 30.06.2004 bestehende Arbeitsvertrages die Tarifverträge der Metallindustrie NRW - wohl in ihrer jeweils geltenden Fassung - in Bezug nimmt und in Ziff. 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages eine Anrechnungsregelung für tarifliche Gehaltserhöhungen enthalten ist. Aus dieser zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Gleichstellungsabrede folgt zunächst keine ausdrückliche Abrede der Gestalt, dass eine Rückwirkung tariflicher Regelungen auch für den Fall gelten sollte, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages bereits beendet war. Da der Geltungsgrund der tariflichen Regelungen in diesem Fall nicht die Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Partei, sondern eine schuldrechtliche Abrede ist, hängt dies beim Fehlen ausdrücklicher Regelungen von der gebotenen Auslegung dieser Abrede ab. Diese hat sich gemäß §§ 133, 157 BGB am wirklichen Willen der Vertragsparteien und an Treu und Glauben auszurichten (BAG v. 06.08.2002 1 AZR 247/01 - a.a.O.). Hier haben die Arbeitsvertragsparteien zwar einen Fall rückwirkender Änderungen der Tarifverträge zum Nachteil der Arbeitnehmer ausdrücklich geregelt, nämlich den Fall der Anrechnung zukünftiger tariflicher Gehaltserhöhungen auf die außertarifliche Zulage. Jedoch haben die Arbeitsvertragsparteien die Auswirkung rückwirkender Änderungen des tariflichen Entgelts zum Nachteil der Arbeitnehmer nicht geregelt. Infolgedessen kann bei Auslegung der in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages enthaltenen Gleichstellungsabrede gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Ziff. 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages nicht gefolgert werden, jede rückwirkende Änderung der Tarifverträge könne sich zulasten auch solcher Arbeitnehmer auswirken, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses bereits beendet war. Die Arbeitsvertragsparteien haben die Rückwirkung eines Tarifvertrages auf die außertarifliche Zulage beschränkt. Daraus kann aber gerade nicht gefolgert werden, rückwirkende Änderungen auch des Tariflohns sollten sich automatisch zum Nachteil des Klägers auswirken können. Dies kann zumal für den Fall nicht gefolgert werden, in dem das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages bereits beendet ist. Damit muss durch Auslegung der Gleichstellungsabrede in der Ziff. 2 des Arbeitsvertrages am Maßstab der §§ 133, 157 BGB ermittelt werden, ob auch eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte Tariflohnsenkung rückwirkend für bereits beendete Arbeitsverhältnisse Wirkung entfalten kann. Dass dies jedenfalls wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers beruht nicht der Fall sein kann, zeigt bereits ein Vergleich mit dem in Ziff. 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages ausdrücklich geregelten Fall rückwirkender Anrechnung. Während eine rückwirkende Anrechnung einer rückwirkend erfolgenden Tariflohnerhöhung lediglich zur Folge hat, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch an der Tariflohnerhöhung partizipiert, hätte ein Wirksamwerden rückwirkender Tariflohnsenkungen auch für bereits beendete Arbeitsverhältnisse letztendlich eine Rückzahlungspflicht des ausgeschiedenen Arbeitnehmers zur Folge. So läge der Fall auch hier, wenn die Beklagte ordnungsgemäß ab März 2004 den erhöhten Tariflohn an den Kläger ausgezahlt hätte. Eine solche weitreichende Vereinbarung haben die Arbeitsvertragsparteien vorliegend aber gerade nicht geschlossen, sondern sie haben sich auf die nachträgliche Anrechnung rückwirkender Tariflohnerhöhungen auf die außertariflichen Zulagen beschränkt. Da diese Vereinbarung niemals zu einer Rückzahlungspflicht des Klägers führen kann, kann sie nur so auszulegen sein, dass die Parteien das Risiko des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf beschränken wollten, nicht an (rückwirkenden) Tariflohnerhöhungen zu partizipieren, er aber nicht dem Risiko nachträglicher Lohnrückzahlungen ausgesetzt sein sollte. Da mit Ziff. 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages insoweit eine als abschließend zu qualifizierende Regelung vorliegt, kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung des BAG (v. 06.08.2002 1 AZR 247/01 - a.a.O.), die rückwirkende Tariflohnerhöhungen im Zweifelsfall auch auf bereits beendete Arbeitsverhältnissen anwendet, überhaupt auf die Konstellation rückwirkender Tariflohnsenkungen anwendbar sein kann. Dem Anspruch des Klägers steht nicht der Einwand arglistigen Verhaltens entgegen, § 242 BGB. Dies wäre der Fall, wenn er eine Leistung fordern würde, ohne daran ein schutzwürdiges Eigeninteresse zu haben. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn der Gläubiger eine Leistung fordert, die er alsbald zurückzugewähren hätte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, § 242 Rdnr. 52). Danach müsste im Streitfall der Kläger, wenn er die in dem Transfersozialplan vom 23.06.2004 vorgesehene Abfindung erhalten wird, verpflichtet sein, die im vorliegenden Klageverfahren geltend gemachte Tariflohnerhöhung an die Beklagte zurückzugewähren. Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Die in dem Transfersozialplan vorgesehene Abfindung dient dazu, den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes zu kompensieren. Demgegenüber findet sich in dem Transfersozialplan kein Hinweis darauf, dass durch die dort vorgesehenen Zahlungen auch ein etwaiger Verzicht auf die Tariflohnerhöhung und das zusätzliche Urlaubsgeld im Jahr 2004 ausgeglichen werden soll. Vor diesem Hintergrund scheitert eine Rückzahlungspflicht des Klägers im Zeitpunkt des Erhalts der Abfindung bereits daran, dass die von der Beklagten behauptete Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat, der IG Metall und ihr, derzufolge die Abfindung auch dazu dienen soll, den Verzicht auf die Tariflohnerhöhung und das zusätzliche Urlaubsgeld zu kompensieren, nicht schriftlich abgeschlossen worden ist. Insoweit ist dem Schriftformerfordernis für Sozialpläne, §§ 112 Abs. 1 S. 3, 77 Abs. 2 S. 1 BetrVG, nicht Rechnung getragen. Die Einhaltung der Schriftform ist aber Wirksamkeitsvoraussetzung eines Sozialplans (Fitting, BetrVG, 22. Aufl. 2004, §§ 112, 112a Rdnr. 112). Die Frage des Schriftformerfordernisses kann aber im vorliegenden Fall ohnehin ebenso wie die Frage, ob der Kläger den streitgegenständlichen Betrag tatsächlich zurückzuzahlen hätte, sobald er die im Transfersozialplan vorgesehene Abfindung vollständig erhalten hat offen bleiben. Der Kläger verfolgt nämlich mit der Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche ohnehin auch dann ein schutzwürdiges Eigeninteresse, wenn er tatsächlich zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet wäre, sobald er die in dem Transfersozialplan vorgesehene Abfindung tatsächlich erhalten haben wird. Der Transfersozialplan sieht in einem Anhang unter II. Ziffer 1 ( Auszahlungsregelungen für die vereinbarten Abfindungen ) vor, dass der Kläger diese erst Mitte 2007 vollständig erhalten haben soll. Daher besteht ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers jedenfalls am Erhalt der streitgegenständlichen Beträge bereits jetzt. Ansonsten müsste nämlich der Kläger bis in das Jahr 2007 hinein das Insolvenzrisiko der Beklagten tragen. Dies würde vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständlichen Beträge bereits im Jahr 2004 fällig waren, eine völlig unangemessene Überwälzung des Insolvenzrisikos auf den Kläger darstellen. Dass der Kläger nicht arglistig handelt, indem er die streitgegenständlichen Beträge jetzt einfordert, selbst wenn er sie im Jahre 2007 zurückzahlen müsste, wird umso deutlicher, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte dem Kläger zwischenzeitlich bereits mitgeteilt hat, dass mit der Auszahlung der Quote von 60 Prozent der Abfindung, die nach dem Anhang zum Transfersozialplan (unter II. Ziff. 1) zum 30.06.2005 fällig gewesen wäre, voraussichtlich nicht zu rechnen sei. Insoweit verfolgt der Kläger mit der Geltendmachung der streitgegenständlichen Beträge schon im vorliegenden Rechtsstreit bereits deshalb ein schutzwürdiges Eigeninteresse, weil er keineswegs sicher wissen kann, ob er die Abfindung jemals vollständig erhalten wird. Der Kläger hat ferner Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld für den Zeitraum Januar bis Juni 2004 in unstreitiger Höhe von 1.280,07 € brutto gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 des Arbeitsvertrages, §§ 12 Nr. 2, 14 Nr. 1a, 16 EMTV Metall NRW. Aus den obengenannten Gründen ist dieser Anspruch weder durch die in IV Ziffer 1 des Sanierungstarifvertrages entfallen, noch steht ihm die Einrede der Arglist (§ 242 BGB) entgegen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat der Sache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revision nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

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